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PDF anzeigenBGHR!BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 448/02vom15. Mai 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Dr. [X.]am 15. Mai 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 14. August 2002 wird auf [X.] Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.[X.]: 10.000 Gründe:[X.] - Insolvenzgericht - [X.] hat mit Beschluß vom24. April 2002 den Beschwerdeführer aus seinem Amt als Mitglied des [X.] entlassen. Das [X.] hat die hiergegen eingelegte [X.] Beschwerde durch Beschluß vom 14. August 2002 zurückgewiesen.Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde.- 3 -II.Das Rechtsmittel ist statthaft, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 [X.]. Esist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutunghat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des [X.] auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).Die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage, ob [X.] eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses aus seinem Amt als"ultima ratio" anzusehen ist und der Rechtsbegriff des "wichtigen Grundes" imSinne des § 70 Satz 1 [X.] daher restriktiv ausgelegt werden muß, ist nichtentscheidungserheblich. Auch nach Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sichaus einer restriktiven Auslegung lediglich, daß die Annahme eines wichtigenGrundes nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen gerechtfertigt ist. Das[X.] hat aber in dem beanstandeten Versuch des Beschwerdeführers,dem anwaltlichen Vertreter eines Einzelgläubigers unter dem Deckmantel ei-gener Hilfsbedürftigkeit die Möglichkeit zu eröffnen, auf die Beratungen undEntscheidungen des Gläubigerausschusses unmittelbar einzuwirken, eineschwerwiegende Pflichtverletzung gesehen. Daß die Begünstigung eines [X.] zum Nachteil der Übrigen eine schwerwiegende Verletzungder Pflichten eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses sein kann, welchedie Entlassung des Mitgliedes aus seinem Amt gemäß § 70 Satz 1 [X.] zurechtfertigen vermag, entspricht der allgemeinen Auffassung (vgl. nur Uhlen-bruck, [X.] 12. Aufl. § 70 Rn. 7; MünchKomm-[X.]/[X.], § 70 Rn. 6).Diese Ansicht wird im Schrifttum auch von denjenigen geteilt, die für eine re-striktive Interpretation des Begriffs des "wichtigen Grundes" im Sinne des § 70- 4 -Satz 1[X.] eintreten (vgl. [X.] in: [X.]/Prütting, [X.] § 70 Rn. 5 u. 6; [X.] ZIn-sO 2002, 1017, 1018 f, insbesondere S. 1020).Soweit die Rechtsbeschwerde darüber hinaus rügt, die tatrichterlicheFeststellung, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Fall in schwerwie-gender Weise durch Vertretung von Partikularinteressen gegen seine [X.] Mitglied des Gläubigerausschusses verstoßen, beruhe auf Rechts- [X.], erfordern ihre lediglich auf den Einzelfall bezogenen [X.] keine rechtsgrundsätzlichen Ausführungen des [X.].[X.] Ganter [X.] [X.] [X.]
Meta
15.05.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2003, Az. IX ZB 448/02 (REWIS RS 2003, 3053)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3053
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