Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. IX ZB 92/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2779

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] ZB 92/03
vom 17. Juni 2004 in dem [X.]

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Neıkovi

am 17. Juni 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß der Einzelrichterin
der 12. Zivilkammer des [X.] vom 20. März 2003 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 • festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 7 [X.] von Gesetzes wegen statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).

Daß die Bestellung eines Treuhänders grundsätzlich für die "Wohlver-haltensperiode" mit den in § 292 [X.] beschriebenen Aufgaben fortwirkt und der Treuhänder, der dieses Amt nicht weiter bekleiden will, seine Entlassung - 3 -

nach § 313 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 59 [X.] betreiben muß, ist durch das Gesetz eindeutig geregelt und daher keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (so bereits [X.], [X.]. v. 24. Juli 2003 - [X.] ZB 458/02, Z[X.] 2003, 750; v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 67/03, beide ergangen auf Rechtsmittel des Rechts-beschwerdeführers). Gleiches gilt für die von der Rechtsbeschwerde aufgewor-fene Frage, ob die Entlassung des Treuhänders auf dessen eigenen Antrag hin einen wichtigen Grund voraussetzt. Dies hat der [X.] durch [X.] vom 24. Juli 2003 aaO bejaht und ausgeführt, daß das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung der Interessen der Verfahrensbetei-ligten und der Zweck- und Rechtmäßigkeit der Verfahrensdurchführung [X.] ist. Den vom Beschwerdegericht hierzu im Streitfall niedergelegten tra-genden Erwägungen kommt keine über den vorliegenden Sachverhalt hinaus-gehende Bedeutung zu.

[X.]
Ganter [X.]

[X.]

Neıkovi

Meta

IX ZB 92/03

17.06.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. IX ZB 92/03 (REWIS RS 2004, 2779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2779

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