Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.][X.] 142/03
vom 21. Mai 2004 in dem Insolvenzverfahren
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und Neıkovi
am 21. Mai 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer
des [X.]s Köln vom 2. Juni 2003 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 500 Euro.
Gründe:
[X.]
Am 20. Februar 2002 beantragte der Schuldner die Eröffnung eines In-solvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefrei-ung. Dabei wies er darauf hin, daß er bereits am 1. Januar 1997 zahlungsunfä-hig gewesen sei.
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrens-kosten für das [X.], Eröffnungs- und Hauptverfahren [X.] (§ 4a Abs. 1 und 3 [X.]) und mit Beschluß vom 10. Oktober 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 12. März - 3 - 2003 hat es dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und die Lauf-zeit der Abtretung auf sechs Jahre festgesetzt.
Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs und nicht auf fünf Jahre festgesetzt worden ist, hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben. Das [X.] hat diese zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.
I[X.]
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.]) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Es hat jedoch keinen Erfolg. Das [X.] hat zutreffend entschieden, daß für den vorlie-genden Antrag die Möglichkeit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EG[X.] nicht besteht.
Mit Beschluß vom heutigen Tage in der Parallelsache [X.] ZB 274/03 (z.[X.].), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat der [X.], daß Art. 107 EG[X.] nur während einer Übergangszeit gilt und daß diese mit Inkrafttreten des [X.] 2001 als been-det anzusehen ist.
Auf die umstrittene (vgl. einerseits Kohte/[X.]/[X.], [X.], Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren 2. Aufl. § 287 Rn. 88, andererseits [X.]/[X.], [X.] § 287 Rn. 21) Frage, ob unter der Geltung von Art. 107 EG[X.] die Verkürzung der Laufzeit auch - 4 - ohne entsprechenden Antrag gewährt werden konnte, braucht der [X.] nicht einzugehen. Desgleichen bedarf keiner Erörterung, ob ohne diesen Antrag der Schuldner mangels Beschwer keine sofortige Beschwerde einlegen konnte. Denn da der Schuldner vor dem Insolvenzgericht eine "Erklärung über die [X.] vor dem 1. Januar 1997 (§ 287 Abs. 2 Satz 1 [X.] i.V.m. Art. 107 EG[X.])" abgegeben hat, ist auch von einem Verkürzungsantrag aus-zugehen.
[X.] Ganter [X.]
[X.]
Neıkovi
Meta
21.05.2004
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2004, Az. IX ZB 142/03 (REWIS RS 2004, 3066)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3066
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.