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PDF anzeigen[X.][X.]/08 vom 8. Oktober 2009 in dem Verbrau[X.]herinsolvenzverfahren Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 73 Abs. 1; [X.] § 17 In einem masselosen ([X.] kann das Insolvenzgeri[X.]ht dem Mitglied des Gläubigerauss[X.]husses anstelle der geltend gema[X.]hten Vergü-tung na[X.]h Stundensätzen eine - niedrigere - Paus[X.]halvergütung bewilligen, die si[X.]h an der Höhe der (Treuhänder-)[X.] orientiert. [X.], [X.]uss vom 8. Oktober 2009 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat dur[X.]h [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] [X.] am 8. Oktober 2009 bes[X.]hlossen: Auf die Re[X.]htsmittel des weiteren Beteiligten werden die Be-s[X.]hlüsse des [X.] vom 5. September 2007 und der 7. Zivilkammer des [X.] vom 3. Dezember 2007 geändert. Dem weiteren Beteiligten sind - unter Zurü[X.]kweisung der Be-s[X.]hwerde im Übrigen - über den bereits festgesetzten [X.] hinaus zusätzli[X.]he Auslagen von 4,10 • nebst hierauf entfal-lender Umsatzsteuer von 0,78 • zu erstatten. Die weitergehende Re[X.]htsbes[X.]hwerde wird zurü[X.]kgewiesen. Die Kosten des [X.] hat der weitere [X.] zu tragen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf (1.486,43 • ./. 321,30 • =) 1.165,13 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Über das Vermögen der S[X.]huldnerin ist am 9. Januar 2003 das [X.] eröffnet worden. Die S[X.]huldnerin genoss Kostenstun-dung. Na[X.]h dem Beri[X.]ht des Treuhänders vom 11. März 2003 ist die Insolvenz masselos. Im Prüfungstermin vom 21. März 2003 hatten zehn Gläubiger [X.] über 44.162,76 • angemeldet. Zu den Gläubigern gehört der inzwis[X.]hen ges[X.]hiedene Ehemann der S[X.]huldnerin. Na[X.]h dem Beri[X.]ht des Treuhänders sind - au[X.]h künftig - pfändbare Einkommensbezüge bei der S[X.]huldnerin ni[X.]ht zu erwarten. 1 Im Prüfungstermin bes[X.]hlossen die ers[X.]hienen, dur[X.]h den weiteren [X.]n anwaltli[X.]h vertretenen Gläubiger die Einsetzung eines Gläubigeraus-s[X.]husses. Dessen Mitglieder sind der weitere Beteiligte und sein S[X.]hwager, der im Zeitpunkt der [X.]ussfassung bereits von der S[X.]huldnerin getrennt [X.] Ehemann. 2 Mit S[X.]hriftsatz vom 5. Juli 2007 hat der weitere Beteiligte beantragt, für seine Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerauss[X.]husses eine aus der St[X.]ts-kasse zu leistende Vergütung eins[X.]hließli[X.]h Auslagen und Umsatzsteuer von 1.486,43 • festzusetzen. Der Bere[X.]hnung liegt ein Zeitaufwand von 1.470 Minuten sowie ein Stundensatz von 50 • zugrunde. Das Amtsgeri[X.]ht hat dem Antrag nur in Höhe von 250 • zuzügli[X.]h 20 • Auslagen sowie [X.], insgesamt 321,30 •, entspro[X.]hen. Das [X.] hat die sofortige Be-s[X.]hwerde des weiteren Beteiligten zurü[X.]kgewiesen. Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h sei-3 - 4 - ne Re[X.]htsbes[X.]hwerde, mit der er seinen Vergütungsantrag voll umfängli[X.]h wei-terverfolgt. Die S[X.]huldnerin ist der Re[X.]htsbes[X.]hwerde entgegengetreten. I[X.] Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3, § 73 Abs. 2 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und au[X.]h im Übrigen zulässig. Ob die Vergü-tung zwingend an dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit des [X.] auszuri[X.]hten ist oder ob in Ausnahmefällen au[X.]h andere Vergütungsmaßstäbe herangezogen werden dürfen, ist bislang hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h ni[X.]ht geklärt (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 4 II[X.] Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist jedo[X.]h - mit Ausnahme des dur[X.]h den Senat zugespro[X.]henen geringfügigen Mehrbetrages bei den Auslagen - unbegründet. Die Vergütungsents[X.]heidung der Vorinstanzen entspri[X.]ht § 73 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 17 [X.] in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 ([X.] I S. 3574, fortan nur [X.] a.F.). 5 1. Das [X.] meint, die Bedeutung der Sa[X.]he sei dadur[X.]h gekenn-zei[X.]hnet, dass es si[X.]h vorliegend um eine masselose Verbrau[X.]herinsolvenz handele, bei wel[X.]her dem Treuhänder für seine Tätigkeit nur die Mindestvergü-tung von 250 • zustehe (§ 13 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] a.F.). Die Vergü-tung des Mitglieds des Gläubigerauss[X.]husses hänge zwar ni[X.]ht direkt von der Vergütung des Treuhänders ab. Dessen Vergütungshöhe wirke si[X.]h aber 6 - 5 - glei[X.]hwohl auf die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerauss[X.]husses aus. Sei einem Mitglied - wie hier - die Massearmut bekannt, könnten die von ihm entfal-teten umfangrei[X.]hen Aktivitäten ni[X.]ht Maßstab für die Höhe der Vergütung sein. Die im Gesetz formulierte Bemessungsgrundlage passe daher ni[X.]ht. Mehr als dem Treuhänder könnte dem Mitglied des Gläubigerauss[X.]husses in einem sol-[X.]hen Ausnahmefall ni[X.]ht zugespro[X.]hen werden. 2. Diese Begründung hält re[X.]htli[X.]her Prüfung stand. 7 a) Re[X.]htsgrundlage für die von dem weiteren Beteiligten beanspru[X.]hte Vergütung ist § 73 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 17 [X.] a.F. Na[X.]h dieser Regelung, die für alle vor dem 1. Januar 2004 eröffneten Verfahren maßgebli[X.]h ist (vgl. § 19 Abs. 1 [X.]; siehe ferner [X.], [X.]. v. 15. Januar 2004 - [X.] ZB 46/03, [X.], 568, 589), beträgt die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerauss[X.]husses "regelmäßig" zwis[X.]hen 25 • und 50 • je Stunde, wobei bei der Festsetzung des Stundensatzes "insbesondere" der Umfang der [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist. Ob der Wortlaut, die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte sowie Sinn und Zwe[X.]k der Regelung au[X.]h andere Bere[X.]hnungsgrundlagen zulassen und ob hierbei die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters oder [X.] als Korrekturüberlegung herangezogen werden kann, wird im [X.] S[X.]hrifttum unters[X.]hiedli[X.]h beurteilt. Ober- oder hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung zu dieser Problematik gibt es bislang ni[X.]ht. 8 [X.]) Ein Teil der Literatur nimmt den Standpunkt ein, es bestehe kein Be-dürfnis, die Vergütung abwei[X.]hend vom Maßstab des Zeitaufwandes als Bru[X.]h-teil der [X.] festzusetzen. Eine angemessene Vergütung könne au[X.]h in besonders gelagerten Insolvenzverfahren wortlautgemäß auf [X.] bestimmt werden. Das Adverb "regelmäßig" erlaube [X.] - 6 - tungen. Die [X.] in Abkehr vom Wortlaut der Vors[X.]hrift berge die Gefahr der Intransparenz sowie mangelnder Objektivität und [X.] in si[X.]h (HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 17 [X.] Rn. 5; [X.], [X.] 12. Aufl. § 73 Rn. 4; vgl. aber au[X.]h denselben, [X.]O Rn. 10). Na[X.]h dieser [X.] wäre die von den Vorinstanzen vorgenommene Paus[X.]halierung der Vergütung von vornherein unzulässig. [X.]) Die Gegenauffassung hebt demgegenüber hervor, dass s[X.]hon aus der Formulierung des Gesetzes der Umfang der Tätigkeit als weiteres [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen sei. Dem könne entnommen werden, dass die bislang s[X.]hon von den Geri[X.]hten geübte Praxis (vgl. z.B. [X.] ZIP 1999, 669, dazu [X.] EWiR 1999, 601, 602; [X.] ZIP 1986, 659, 660; [X.] ZIP 1990, 249 f; [X.] ZIP 1985, 301), in besonderen Situationen au[X.]h völlig vom Zeitaufwand abzugehen und die Vergütung na[X.]h anderen Kriterien zu bemessen, au[X.]h im Anwendungsberei[X.]h der [X.] zulässig bleibe ([X.] ZIP 2003, 1460, 1461; FK-[X.]/Kind, 5. Aufl. § 73 Rn. 7; HmbKomm-[X.]/Frind, 3. Aufl. § 73 Rn. 4; HmbKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 17 [X.] Rn. 20; [X.]/[X.], [X.] § 73 Rn. 10; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.] § 73 Rn. 9; [X.]/Wutzke/[X.], [X.] 4. Aufl. § 17 Rn. 17 f; [X.] in Mohrbutter/[X.], Handbu[X.]h der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 34 Rn. 234; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 73 Rn. 7 und § 17 [X.] Rn. 2). Allerdings wird [X.] angemerkt, dass die Bere[X.]hnung anhand eines Prozentsatzes der Vergü-tung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters unzulässig sei ([X.] [X.]O S. 1461; HmbKomm-[X.]/Frind, [X.]O § 73 Rn. 4). 10 b) Der Senat hält die Insolvenzgeri[X.]hte au[X.]h im Anwendungsberei[X.]h der [X.] für bere[X.]htigt, die Mitglieder des 11 - 7 - Gläubigerauss[X.]husses in Ausnahmefällen, in denen über die in § 73 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h genannten Bemessungskriterien eine angemessene Vergütung ni[X.]ht herbeigeführt werden kann, mit einem Paus[X.]halbetrag zu ent-lohnen, der si[X.]h an der Vergütung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders orientiert. Dies gilt ni[X.]ht nur in den bislang vorrangig diskutierten Fällen, in de-nen na[X.]h Eins[X.]hätzung des Insolvenzgeri[X.]hts über eine Stundenhonorierung eine "marktübli[X.]he Vergütung" (vgl. [X.], 2040, 2049) ni[X.]ht er-rei[X.]ht werden kann, weil der von dem Mitglied des Gläubigerauss[X.]husses - na[X.]hgewiesene - Zeitaufwand zu der herausragenden Bedeutung der Sa[X.]he in keinem Verhältnis steht oder dieser ni[X.]ht erfassbar ist (vgl. FK-[X.]/Kind, [X.]O § 73 Rn. 7). Eine Paus[X.]halvergütung kann umgekehrt au[X.]h dann in [X.] kommen, wenn die Abre[X.]hnung na[X.]h Stundensätzen zur Festsetzung einer übersetzten Vergütung führte, weil der erhebli[X.]he Zeiteinsatz gemessen an der Bedeutung der Sa[X.]he unverhältnismäßig ers[X.]heint. [X.]) Die Insolvenzordnung unters[X.]heidet hinsi[X.]htli[X.]h der Einsetzung des Gläubigerauss[X.]husses ni[X.]ht zwis[X.]hen dem Regelinsolvenzverfahren einerseits und dem Verbrau[X.]herinsolvenzverfahren sowie sonstigen [X.] ande-rerseits. Na[X.]h § 304 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind die allgemeinen Vors[X.]hriften der Insolvenzordnung au[X.]h auf das Verbrau[X.]herinsolvenzverfahren anwendbar, soweit - wie hier - keine Sonderregelungen getroffen sind. Zudem legt § 313 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Anfe[X.]htung von Re[X.]htshandlungen na[X.]h den §§ 129 bis 147 [X.] in die Hand der Insolvenzgläubiger. Na[X.]h Absatz 2 Satz 3 der [X.] kann die Gläubigerversammlung den Treuhänder oder einen Gläubiger mit der Anfe[X.]htung beauftragen. Na[X.]h § 313 Abs. 3 [X.] steht au[X.]h die [X.] von mit [X.] belasteten Massegegenständen den Gläubigern zu. Infolgedessen kann - wie die Re[X.]htsbes[X.]hwerde im Ausgangs-punkt zutreffend ausführt - den Aufgaben des Gläubigerauss[X.]husses na[X.]h § 69 12 - 8 - Satz 1 [X.] in einer Verbrau[X.]herinsolvenz sogar größere Bedeutung zukom-men als bei einer sonst verglei[X.]hbaren Regelinsolvenz. In sol[X.]hen Fällen wird die Abre[X.]hnung na[X.]h Zeitaufwand regelmäßig zu angemessenen Ergebnissen führen. In masselosen Verbrau[X.]herinsolvenzverfahren wird die Bere[X.]hnung von Stundenhonoraren hingegen häufig eine unangemessen hohe Vergütung zu Lasten der St[X.]tskasse (§ 73 Abs. 2, § 63 Abs. 2 [X.]) und des S[X.]huldners (§ 4a Abs. 3, §§ 4b, 4[X.] [X.]) bewirken. Unterhalb der S[X.]hwelle des Re[X.]hts-missbrau[X.]hs, den die Vorinstanzen ni[X.]ht haben feststellen können, hat das [X.] keine Handhabe, die Einsetzung eines Gläubigerauss[X.]husses dur[X.]h die Gläubigerversammlung zu verhindern. Die Gesetzesbegründung hält es zwar bei [X.] für zwe[X.]kmäßig, im Interesse der Straffung des Verfahrens und der Kostenersparnis auf einen Gläubigerauss[X.]huss ganz zu verzi[X.]hten (BT-Dru[X.]ks. 12/2443 S. 131; vgl. [X.] Z[X.] 1999, 675, 676; [X.], 2040). Ein zwingender Verzi[X.]ht in [X.] findet [X.] im Gesetz keine Stütze (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 67 Rn. 6). Na[X.]h § 68 Abs. 1 [X.] ist die Gläubigerversammlung ni[X.]ht nur bere[X.]h-tigt, gegen den geäußerten Willen des Insolvenzgeri[X.]hts einen Gläubigeraus-s[X.]huss zu bes[X.]hließen. Sie kann na[X.]h § 68 Abs. 2 [X.] au[X.]h abs[X.]hließend ü-ber dessen Zusammensetzung ents[X.]heiden. Die im Entwurf no[X.]h vorgesehene Mögli[X.]hkeit des Insolvenzgeri[X.]hts, es aus besonderen Gründen abzulehnen, die Bestellung eines abgewählten Mitglieds zu widerrufen oder eine neu ge-wählte Person zum Mitglied des Gläubigerauss[X.]husses zu bestellen (§ 79 Abs. 2 Satz 2 E-[X.]), ist aus dem Entwurf gestri[X.]hen worden (BT-Dru[X.]ks. 12/7302 S. 163). Na[X.]h seiner Wahl kann das Auss[X.]hussmitglied nur no[X.]h aus wi[X.]htigem Grund na[X.]h § 70 [X.] aus dem Amt entlassen werden, weil seine weitere Mitarbeit die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerauss[X.]husses [X.] - 9 - haltig ers[X.]hwert oder unmögli[X.]h ma[X.]ht und die Errei[X.]hung der Verfahrensziele objektiv na[X.]hhaltig gefährdet (vgl. [X.], [X.]. v. 1. März 2007 - [X.] ZB 47/06, [X.], 781 f; v. 24. Januar 2008 - [X.] ZB 222/05, [X.], 652, 653 Rn. 7; v. 24. Januar 2008 - [X.] ZB 223/05, [X.], 655 Rn. 5). Dies ist an enge Vor-aussetzungen geknüpft, die auf wertneutralen Umständen oder auf s[X.]huldhafter Pfli[X.]htwidrigkeit beruhen können. [X.]) Dass das Insolvenzgeri[X.]ht die Einsetzung eines Gläubigerauss[X.]hus-ses ni[X.]ht wegen übertriebenen Aufwands verhindern kann, s[X.]hließt es ni[X.]ht aus, der Bere[X.]hnung der Vergütung der Auss[X.]hussmitglieder den Einwand ent-gegenzuhalten, der na[X.]hgewiesene Zeitaufwand sei dem konkreten Verfahren ni[X.]ht angemessen. Der Gesetzeswortlaut lässt dies zu. § 73 Abs. 1 Satz 2 [X.] s[X.]hreibt als Bemessungsgrundlage ni[X.]ht ein Stundenhonorar fest, sondern be-s[X.]hränkt si[X.]h auf die Aussage, dass bei der Bemessung der Vergütung dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Re[X.]hnung zu tragen sei. 14 In der Gesetzesbegründung (BT-Dru[X.]ks. 12/2443 [X.]) wird hierbei ausdrü[X.]kli[X.]h auf § 13 Abs. 1 der damals geltenden Vergütungsverordnung [X.] genommen, in deren Anwendungsberei[X.]h si[X.]h Paus[X.]halvergütungen in besonders gelagerten Einzelfällen weitgehend dur[X.]hgesetzt hatten (vgl. [X.] [X.]O; [X.] [X.]O; [X.] [X.]O; [X.] [X.]O; [X.] ZIP 1986, 659; AG [X.] ZIP 1987, 124, 125). Hätte der Gesetzgeber diese Handhabung ausnahmslos beenden wollen, hätte es nahe gelegen, dies in der Neuregelung zu verdeutli[X.]hen. Das ist jedo[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h ges[X.]hehen, dass die maßgebli[X.]he Formulierung der Vergütungsverordnung "– im allgemeinen –" dur[X.]h "– ist – Re[X.]hnung zu tragen –", verbunden mit dem Hinweis in der Begründung auf das auslaufende Re[X.]ht, ersetzt worden ist (vgl. BT-Dru[X.]ks. 12/2443 [X.]). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist - wie 15 - 10 - später au[X.]h bes[X.]hlossen - zwar das Kriterium des Zeitaufwands na[X.]h vorne und das des Umfangs der Tätigkeit an die zweite Stelle gerü[X.]kt worden. In der Begründung des Re[X.]htsauss[X.]husses wird zu der Umstellung der Begriffe [X.], dass na[X.]h der Umformulierung "in erster Linie" der für die Tätigkeit an-gefallene Zeitaufwand, "in zweiter Linie" der Umfang der Tätigkeit Berü[X.]ksi[X.]hti-gung finden solle (BT-Dru[X.]ks. 12/7302 S. 163). Dies ist im vorliegenden Zu-sammenhang unergiebig. In der Begründung zu der aufgrund der [X.] in § 65 [X.] ergangenen Insolvenzre[X.]htli[X.]hen Vergütungsver-ordnung wird die geri[X.]htli[X.]he Praxis zum Altre[X.]ht sogar als weiterhin zulässig bezei[X.]hnet. Es wird ausgeführt, dass in besonders gelagerten Einzelfällen au[X.]h zukünftig eine Vergütung angemessen sein könne, die ni[X.]ht auf den [X.] bezogen sei (vgl. ZIP Dokumentation ZIP 1998, 1460, 1468). Das trifft weiterhin zu. [X.]) In dem vorstehend bes[X.]hriebenen Rahmen fällt die Bemessung der Vergütung weitgehend in den Verantwortungsberei[X.]h des Tatri[X.]hters und kann in der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeinstanz nur einges[X.]hränkt na[X.]hgeprüft werden (vgl. [X.], [X.]. v. 14. Februar 2008 - [X.] ZB 181/04, [X.], 1044, 1045 Rn. 3). Dem Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht sind au[X.]h insoweit keine Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil des weiteren Beteiligten unterlaufen. 16 [X.]) Die Mitglieder des Gläubigerauss[X.]husses haben gegenüber dem In-solvenzverwalter/Treuhänder Überwa[X.]hungs- und Unterstützungsfunktionen wahrzunehmen (§ 69 Satz 1 [X.]). Steht der na[X.]hgewiesene Zeitaufwand [X.] in einem klaren Missverhältnis zu der objektiven Bedeutung des Verfahrens und ist er au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h die Teilnahme an den vom Insolvenzgeri[X.]ht anbe-raumten Terminen veranlasst, versagen beide in § 73 Abs. 1 Satz 2 [X.] ge-nannten Kriterien als Ausgangspunkt für die Bemessung der Vergütung. [X.] - 11 - von sind die Vorinstanzen übereinstimmend ausgegangen. Der geringe Umfang des Verfahrens und dessen von dem weiteren Beteiligten au[X.]h eingeräumte - fortdauernde - Masselosigkeit, bei der nur das Re[X.]htsinstitut der Verfahrens-kostenstundung (§§ 4a, 4b, § 63 Abs. 2, § 73 Abs. 2 [X.]) die Eröffnung er-mögli[X.]hte, bilden geeignete Anknüpfungstatsa[X.]hen für die Annahme der [X.], dass eine besondere Fallgestaltung vorliegt, die es re[X.]htfertigt, von einer Vergütung na[X.]h Zeitaufwand vollständig abzusehen und eine Paus[X.]halvergü-tung in einer Höhe festzusetzen, wel[X.]he die Vergütung des Treuhänders ni[X.]ht übersteigt. [X.]) Der Einwand der Re[X.]htsbes[X.]hwerde, der Gläubigerauss[X.]huss habe Sa[X.]hverhalte "insolvenzre[X.]htli[X.]her Relevanz" aufgede[X.]kt und letztli[X.]h bewirkt, dass der S[X.]huldnerin die Rests[X.]huldbefreiung versagt worden sei, ändert hier-an ni[X.]hts. Dieses Vorbringen ist zwar mögli[X.]herweise geeignet, die vom Be-s[X.]hwerdegeri[X.]ht beiläufig geäußerte Vermutung zu entkräften, die Mitglieder des Gläubigerauss[X.]husses verfolgten bezügli[X.]h des getriebenen Aufwands [X.] teilweise verfahrensfremde Zwe[X.]ke. Eine missbräu[X.]hli[X.]he Ausnutzung des Amts - etwa mit dem Ziel der Gewinnung von Tatsa[X.]hen für die Verteidi-gung in dem von der S[X.]huldnerin gegen ihren ges[X.]hiedenen Ehemann parallel geführten Unterhaltsre[X.]htsstreit - ist ni[X.]ht Voraussetzung für die Anwendung eines abwei[X.]henden Vergütungsmaßstabs. 18 3. Die paus[X.]hale Zuerkennung von Auslagen, die um nur 4,10 • zuzüg-li[X.]h Umsatzsteuer hinter dem geltend gema[X.]hten tatsä[X.]hli[X.]hen Aufwand zu-rü[X.]kbleibt, ist re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht haltbar. Der in dem ersten Re[X.]htszug beteiligte Be-zirksrevisor hat diesbezügli[X.]h keine Einwendungen erhoben. Dass die Höhe der geltend gema[X.]hten Auslagen ni[X.]ht, wie es von § 73 Abs. 1 Satz 1 [X.] voraus-gesetzt wird, angemessen wäre, ist au[X.]h sonst ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Insoweit hat 19 - 12 - der Senat die [X.]üsse der Vorinstanzen abgeändert und eine ersetzende Sa[X.]hents[X.]heidung getroffen (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Ganter Raebel [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 05.09.2007 - 3 [X.] 1286/02 - [X.], Ents[X.]heidung vom 03.12.2007 - 7 T 3963/07 -
Meta
08.10.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZB 11/08 (REWIS RS 2009, 1268)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1268
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