Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZB 11/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1268

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/08 vom 8. Oktober 2009 in dem Verbrau[X.]herinsolvenzverfahren Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 73 Abs. 1; [X.] § 17 In einem masselosen ([X.] kann das Insolvenzgeri[X.]ht dem Mitglied des Gläubigerauss[X.]husses anstelle der geltend gema[X.]hten Vergü-tung na[X.]h Stundensätzen eine - niedrigere - Paus[X.]halvergütung bewilligen, die si[X.]h an der Höhe der (Treuhänder-)[X.] orientiert. [X.], [X.]uss vom 8. Oktober 2009 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat dur[X.]h [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] [X.] am 8. Oktober 2009 bes[X.]hlossen: Auf die Re[X.]htsmittel des weiteren Beteiligten werden die Be-s[X.]hlüsse des [X.] vom 5. September 2007 und der 7. Zivilkammer des [X.] vom 3. Dezember 2007 geändert. Dem weiteren Beteiligten sind - unter Zurü[X.]kweisung der Be-s[X.]hwerde im Übrigen - über den bereits festgesetzten [X.] hinaus zusätzli[X.]he Auslagen von 4,10 • nebst hierauf entfal-lender Umsatzsteuer von 0,78 • zu erstatten. Die weitergehende Re[X.]htsbes[X.]hwerde wird zurü[X.]kgewiesen. Die Kosten des [X.] hat der weitere [X.] zu tragen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf (1.486,43 • ./. 321,30 • =) 1.165,13 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] Über das Vermögen der S[X.]huldnerin ist am 9. Januar 2003 das [X.] eröffnet worden. Die S[X.]huldnerin genoss Kostenstun-dung. Na[X.]h dem Beri[X.]ht des Treuhänders vom 11. März 2003 ist die Insolvenz masselos. Im Prüfungstermin vom 21. März 2003 hatten zehn Gläubiger [X.] über 44.162,76 • angemeldet. Zu den Gläubigern gehört der inzwis[X.]hen ges[X.]hiedene Ehemann der S[X.]huldnerin. Na[X.]h dem Beri[X.]ht des Treuhänders sind - au[X.]h künftig - pfändbare Einkommensbezüge bei der S[X.]huldnerin ni[X.]ht zu erwarten. 1 Im Prüfungstermin bes[X.]hlossen die ers[X.]hienen, dur[X.]h den weiteren [X.]n anwaltli[X.]h vertretenen Gläubiger die Einsetzung eines Gläubigeraus-s[X.]husses. Dessen Mitglieder sind der weitere Beteiligte und sein S[X.]hwager, der im Zeitpunkt der [X.]ussfassung bereits von der S[X.]huldnerin getrennt [X.] Ehemann. 2 Mit S[X.]hriftsatz vom 5. Juli 2007 hat der weitere Beteiligte beantragt, für seine Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerauss[X.]husses eine aus der St[X.]ts-kasse zu leistende Vergütung eins[X.]hließli[X.]h Auslagen und Umsatzsteuer von 1.486,43 • festzusetzen. Der Bere[X.]hnung liegt ein Zeitaufwand von 1.470 Minuten sowie ein Stundensatz von 50 • zugrunde. Das Amtsgeri[X.]ht hat dem Antrag nur in Höhe von 250 • zuzügli[X.]h 20 • Auslagen sowie [X.], insgesamt 321,30 •, entspro[X.]hen. Das [X.] hat die sofortige Be-s[X.]hwerde des weiteren Beteiligten zurü[X.]kgewiesen. Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h sei-3 - 4 - ne Re[X.]htsbes[X.]hwerde, mit der er seinen Vergütungsantrag voll umfängli[X.]h wei-terverfolgt. Die S[X.]huldnerin ist der Re[X.]htsbes[X.]hwerde entgegengetreten. I[X.] Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3, § 73 Abs. 2 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und au[X.]h im Übrigen zulässig. Ob die Vergü-tung zwingend an dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit des [X.] auszuri[X.]hten ist oder ob in Ausnahmefällen au[X.]h andere Vergütungsmaßstäbe herangezogen werden dürfen, ist bislang hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h ni[X.]ht geklärt (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 4 II[X.] Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist jedo[X.]h - mit Ausnahme des dur[X.]h den Senat zugespro[X.]henen geringfügigen Mehrbetrages bei den Auslagen - unbegründet. Die Vergütungsents[X.]heidung der Vorinstanzen entspri[X.]ht § 73 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 17 [X.] in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 ([X.] I S. 3574, fortan nur [X.] a.F.). 5 1. Das [X.] meint, die Bedeutung der Sa[X.]he sei dadur[X.]h gekenn-zei[X.]hnet, dass es si[X.]h vorliegend um eine masselose Verbrau[X.]herinsolvenz handele, bei wel[X.]her dem Treuhänder für seine Tätigkeit nur die Mindestvergü-tung von 250 • zustehe (§ 13 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 [X.] a.F.). Die Vergü-tung des Mitglieds des Gläubigerauss[X.]husses hänge zwar ni[X.]ht direkt von der Vergütung des Treuhänders ab. Dessen Vergütungshöhe wirke si[X.]h aber 6 - 5 - glei[X.]hwohl auf die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerauss[X.]husses aus. Sei einem Mitglied - wie hier - die Massearmut bekannt, könnten die von ihm entfal-teten umfangrei[X.]hen Aktivitäten ni[X.]ht Maßstab für die Höhe der Vergütung sein. Die im Gesetz formulierte Bemessungsgrundlage passe daher ni[X.]ht. Mehr als dem Treuhänder könnte dem Mitglied des Gläubigerauss[X.]husses in einem sol-[X.]hen Ausnahmefall ni[X.]ht zugespro[X.]hen werden. 2. Diese Begründung hält re[X.]htli[X.]her Prüfung stand. 7 a) Re[X.]htsgrundlage für die von dem weiteren Beteiligten beanspru[X.]hte Vergütung ist § 73 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 17 [X.] a.F. Na[X.]h dieser Regelung, die für alle vor dem 1. Januar 2004 eröffneten Verfahren maßgebli[X.]h ist (vgl. § 19 Abs. 1 [X.]; siehe ferner [X.], [X.]. v. 15. Januar 2004 - [X.] ZB 46/03, [X.], 568, 589), beträgt die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerauss[X.]husses "regelmäßig" zwis[X.]hen 25 • und 50 • je Stunde, wobei bei der Festsetzung des Stundensatzes "insbesondere" der Umfang der [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist. Ob der Wortlaut, die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte sowie Sinn und Zwe[X.]k der Regelung au[X.]h andere Bere[X.]hnungsgrundlagen zulassen und ob hierbei die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters oder [X.] als Korrekturüberlegung herangezogen werden kann, wird im [X.] S[X.]hrifttum unters[X.]hiedli[X.]h beurteilt. Ober- oder hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung zu dieser Problematik gibt es bislang ni[X.]ht. 8 [X.]) Ein Teil der Literatur nimmt den Standpunkt ein, es bestehe kein Be-dürfnis, die Vergütung abwei[X.]hend vom Maßstab des Zeitaufwandes als Bru[X.]h-teil der [X.] festzusetzen. Eine angemessene Vergütung könne au[X.]h in besonders gelagerten Insolvenzverfahren wortlautgemäß auf [X.] bestimmt werden. Das Adverb "regelmäßig" erlaube [X.] - 6 - tungen. Die [X.] in Abkehr vom Wortlaut der Vors[X.]hrift berge die Gefahr der Intransparenz sowie mangelnder Objektivität und [X.] in si[X.]h (HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 17 [X.] Rn. 5; [X.], [X.] 12. Aufl. § 73 Rn. 4; vgl. aber au[X.]h denselben, [X.]O Rn. 10). Na[X.]h dieser [X.] wäre die von den Vorinstanzen vorgenommene Paus[X.]halierung der Vergütung von vornherein unzulässig. [X.]) Die Gegenauffassung hebt demgegenüber hervor, dass s[X.]hon aus der Formulierung des Gesetzes der Umfang der Tätigkeit als weiteres [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen sei. Dem könne entnommen werden, dass die bislang s[X.]hon von den Geri[X.]hten geübte Praxis (vgl. z.B. [X.] ZIP 1999, 669, dazu [X.] EWiR 1999, 601, 602; [X.] ZIP 1986, 659, 660; [X.] ZIP 1990, 249 f; [X.] ZIP 1985, 301), in besonderen Situationen au[X.]h völlig vom Zeitaufwand abzugehen und die Vergütung na[X.]h anderen Kriterien zu bemessen, au[X.]h im Anwendungsberei[X.]h der [X.] zulässig bleibe ([X.] ZIP 2003, 1460, 1461; FK-[X.]/Kind, 5. Aufl. § 73 Rn. 7; HmbKomm-[X.]/Frind, 3. Aufl. § 73 Rn. 4; HmbKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 17 [X.] Rn. 20; [X.]/[X.], [X.] § 73 Rn. 10; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.] § 73 Rn. 9; [X.]/Wutzke/[X.], [X.] 4. Aufl. § 17 Rn. 17 f; [X.] in Mohrbutter/[X.], Handbu[X.]h der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 34 Rn. 234; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 73 Rn. 7 und § 17 [X.] Rn. 2). Allerdings wird [X.] angemerkt, dass die Bere[X.]hnung anhand eines Prozentsatzes der Vergü-tung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters unzulässig sei ([X.] [X.]O S. 1461; HmbKomm-[X.]/Frind, [X.]O § 73 Rn. 4). 10 b) Der Senat hält die Insolvenzgeri[X.]hte au[X.]h im Anwendungsberei[X.]h der [X.] für bere[X.]htigt, die Mitglieder des 11 - 7 - Gläubigerauss[X.]husses in Ausnahmefällen, in denen über die in § 73 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h genannten Bemessungskriterien eine angemessene Vergütung ni[X.]ht herbeigeführt werden kann, mit einem Paus[X.]halbetrag zu ent-lohnen, der si[X.]h an der Vergütung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders orientiert. Dies gilt ni[X.]ht nur in den bislang vorrangig diskutierten Fällen, in de-nen na[X.]h Eins[X.]hätzung des Insolvenzgeri[X.]hts über eine Stundenhonorierung eine "marktübli[X.]he Vergütung" (vgl. [X.], 2040, 2049) ni[X.]ht er-rei[X.]ht werden kann, weil der von dem Mitglied des Gläubigerauss[X.]husses - na[X.]hgewiesene - Zeitaufwand zu der herausragenden Bedeutung der Sa[X.]he in keinem Verhältnis steht oder dieser ni[X.]ht erfassbar ist (vgl. FK-[X.]/Kind, [X.]O § 73 Rn. 7). Eine Paus[X.]halvergütung kann umgekehrt au[X.]h dann in [X.] kommen, wenn die Abre[X.]hnung na[X.]h Stundensätzen zur Festsetzung einer übersetzten Vergütung führte, weil der erhebli[X.]he Zeiteinsatz gemessen an der Bedeutung der Sa[X.]he unverhältnismäßig ers[X.]heint. [X.]) Die Insolvenzordnung unters[X.]heidet hinsi[X.]htli[X.]h der Einsetzung des Gläubigerauss[X.]husses ni[X.]ht zwis[X.]hen dem Regelinsolvenzverfahren einerseits und dem Verbrau[X.]herinsolvenzverfahren sowie sonstigen [X.] ande-rerseits. Na[X.]h § 304 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind die allgemeinen Vors[X.]hriften der Insolvenzordnung au[X.]h auf das Verbrau[X.]herinsolvenzverfahren anwendbar, soweit - wie hier - keine Sonderregelungen getroffen sind. Zudem legt § 313 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Anfe[X.]htung von Re[X.]htshandlungen na[X.]h den §§ 129 bis 147 [X.] in die Hand der Insolvenzgläubiger. Na[X.]h Absatz 2 Satz 3 der [X.] kann die Gläubigerversammlung den Treuhänder oder einen Gläubiger mit der Anfe[X.]htung beauftragen. Na[X.]h § 313 Abs. 3 [X.] steht au[X.]h die [X.] von mit [X.] belasteten Massegegenständen den Gläubigern zu. Infolgedessen kann - wie die Re[X.]htsbes[X.]hwerde im Ausgangs-punkt zutreffend ausführt - den Aufgaben des Gläubigerauss[X.]husses na[X.]h § 69 12 - 8 - Satz 1 [X.] in einer Verbrau[X.]herinsolvenz sogar größere Bedeutung zukom-men als bei einer sonst verglei[X.]hbaren Regelinsolvenz. In sol[X.]hen Fällen wird die Abre[X.]hnung na[X.]h Zeitaufwand regelmäßig zu angemessenen Ergebnissen führen. In masselosen Verbrau[X.]herinsolvenzverfahren wird die Bere[X.]hnung von Stundenhonoraren hingegen häufig eine unangemessen hohe Vergütung zu Lasten der St[X.]tskasse (§ 73 Abs. 2, § 63 Abs. 2 [X.]) und des S[X.]huldners (§ 4a Abs. 3, §§ 4b, 4[X.] [X.]) bewirken. Unterhalb der S[X.]hwelle des Re[X.]hts-missbrau[X.]hs, den die Vorinstanzen ni[X.]ht haben feststellen können, hat das [X.] keine Handhabe, die Einsetzung eines Gläubigerauss[X.]husses dur[X.]h die Gläubigerversammlung zu verhindern. Die Gesetzesbegründung hält es zwar bei [X.] für zwe[X.]kmäßig, im Interesse der Straffung des Verfahrens und der Kostenersparnis auf einen Gläubigerauss[X.]huss ganz zu verzi[X.]hten (BT-Dru[X.]ks. 12/2443 S. 131; vgl. [X.] Z[X.] 1999, 675, 676; [X.], 2040). Ein zwingender Verzi[X.]ht in [X.] findet [X.] im Gesetz keine Stütze (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 67 Rn. 6). Na[X.]h § 68 Abs. 1 [X.] ist die Gläubigerversammlung ni[X.]ht nur bere[X.]h-tigt, gegen den geäußerten Willen des Insolvenzgeri[X.]hts einen Gläubigeraus-s[X.]huss zu bes[X.]hließen. Sie kann na[X.]h § 68 Abs. 2 [X.] au[X.]h abs[X.]hließend ü-ber dessen Zusammensetzung ents[X.]heiden. Die im Entwurf no[X.]h vorgesehene Mögli[X.]hkeit des Insolvenzgeri[X.]hts, es aus besonderen Gründen abzulehnen, die Bestellung eines abgewählten Mitglieds zu widerrufen oder eine neu ge-wählte Person zum Mitglied des Gläubigerauss[X.]husses zu bestellen (§ 79 Abs. 2 Satz 2 E-[X.]), ist aus dem Entwurf gestri[X.]hen worden (BT-Dru[X.]ks. 12/7302 S. 163). Na[X.]h seiner Wahl kann das Auss[X.]hussmitglied nur no[X.]h aus wi[X.]htigem Grund na[X.]h § 70 [X.] aus dem Amt entlassen werden, weil seine weitere Mitarbeit die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerauss[X.]husses [X.] - 9 - haltig ers[X.]hwert oder unmögli[X.]h ma[X.]ht und die Errei[X.]hung der Verfahrensziele objektiv na[X.]hhaltig gefährdet (vgl. [X.], [X.]. v. 1. März 2007 - [X.] ZB 47/06, [X.], 781 f; v. 24. Januar 2008 - [X.] ZB 222/05, [X.], 652, 653 Rn. 7; v. 24. Januar 2008 - [X.] ZB 223/05, [X.], 655 Rn. 5). Dies ist an enge Vor-aussetzungen geknüpft, die auf wertneutralen Umständen oder auf s[X.]huldhafter Pfli[X.]htwidrigkeit beruhen können. [X.]) Dass das Insolvenzgeri[X.]ht die Einsetzung eines Gläubigerauss[X.]hus-ses ni[X.]ht wegen übertriebenen Aufwands verhindern kann, s[X.]hließt es ni[X.]ht aus, der Bere[X.]hnung der Vergütung der Auss[X.]hussmitglieder den Einwand ent-gegenzuhalten, der na[X.]hgewiesene Zeitaufwand sei dem konkreten Verfahren ni[X.]ht angemessen. Der Gesetzeswortlaut lässt dies zu. § 73 Abs. 1 Satz 2 [X.] s[X.]hreibt als Bemessungsgrundlage ni[X.]ht ein Stundenhonorar fest, sondern be-s[X.]hränkt si[X.]h auf die Aussage, dass bei der Bemessung der Vergütung dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Re[X.]hnung zu tragen sei. 14 In der Gesetzesbegründung (BT-Dru[X.]ks. 12/2443 [X.]) wird hierbei ausdrü[X.]kli[X.]h auf § 13 Abs. 1 der damals geltenden Vergütungsverordnung [X.] genommen, in deren Anwendungsberei[X.]h si[X.]h Paus[X.]halvergütungen in besonders gelagerten Einzelfällen weitgehend dur[X.]hgesetzt hatten (vgl. [X.] [X.]O; [X.] [X.]O; [X.] [X.]O; [X.] [X.]O; [X.] ZIP 1986, 659; AG [X.] ZIP 1987, 124, 125). Hätte der Gesetzgeber diese Handhabung ausnahmslos beenden wollen, hätte es nahe gelegen, dies in der Neuregelung zu verdeutli[X.]hen. Das ist jedo[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h ges[X.]hehen, dass die maßgebli[X.]he Formulierung der Vergütungsverordnung "– im allgemeinen –" dur[X.]h "– ist – Re[X.]hnung zu tragen –", verbunden mit dem Hinweis in der Begründung auf das auslaufende Re[X.]ht, ersetzt worden ist (vgl. BT-Dru[X.]ks. 12/2443 [X.]). Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist - wie 15 - 10 - später au[X.]h bes[X.]hlossen - zwar das Kriterium des Zeitaufwands na[X.]h vorne und das des Umfangs der Tätigkeit an die zweite Stelle gerü[X.]kt worden. In der Begründung des Re[X.]htsauss[X.]husses wird zu der Umstellung der Begriffe [X.], dass na[X.]h der Umformulierung "in erster Linie" der für die Tätigkeit an-gefallene Zeitaufwand, "in zweiter Linie" der Umfang der Tätigkeit Berü[X.]ksi[X.]hti-gung finden solle (BT-Dru[X.]ks. 12/7302 S. 163). Dies ist im vorliegenden Zu-sammenhang unergiebig. In der Begründung zu der aufgrund der [X.] in § 65 [X.] ergangenen Insolvenzre[X.]htli[X.]hen Vergütungsver-ordnung wird die geri[X.]htli[X.]he Praxis zum Altre[X.]ht sogar als weiterhin zulässig bezei[X.]hnet. Es wird ausgeführt, dass in besonders gelagerten Einzelfällen au[X.]h zukünftig eine Vergütung angemessen sein könne, die ni[X.]ht auf den [X.] bezogen sei (vgl. ZIP Dokumentation ZIP 1998, 1460, 1468). Das trifft weiterhin zu. [X.]) In dem vorstehend bes[X.]hriebenen Rahmen fällt die Bemessung der Vergütung weitgehend in den Verantwortungsberei[X.]h des Tatri[X.]hters und kann in der Re[X.]htsbes[X.]hwerdeinstanz nur einges[X.]hränkt na[X.]hgeprüft werden (vgl. [X.], [X.]. v. 14. Februar 2008 - [X.] ZB 181/04, [X.], 1044, 1045 Rn. 3). Dem Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht sind au[X.]h insoweit keine Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil des weiteren Beteiligten unterlaufen. 16 [X.]) Die Mitglieder des Gläubigerauss[X.]husses haben gegenüber dem In-solvenzverwalter/Treuhänder Überwa[X.]hungs- und Unterstützungsfunktionen wahrzunehmen (§ 69 Satz 1 [X.]). Steht der na[X.]hgewiesene Zeitaufwand [X.] in einem klaren Missverhältnis zu der objektiven Bedeutung des Verfahrens und ist er au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h die Teilnahme an den vom Insolvenzgeri[X.]ht anbe-raumten Terminen veranlasst, versagen beide in § 73 Abs. 1 Satz 2 [X.] ge-nannten Kriterien als Ausgangspunkt für die Bemessung der Vergütung. [X.] - 11 - von sind die Vorinstanzen übereinstimmend ausgegangen. Der geringe Umfang des Verfahrens und dessen von dem weiteren Beteiligten au[X.]h eingeräumte - fortdauernde - Masselosigkeit, bei der nur das Re[X.]htsinstitut der Verfahrens-kostenstundung (§§ 4a, 4b, § 63 Abs. 2, § 73 Abs. 2 [X.]) die Eröffnung er-mögli[X.]hte, bilden geeignete Anknüpfungstatsa[X.]hen für die Annahme der [X.], dass eine besondere Fallgestaltung vorliegt, die es re[X.]htfertigt, von einer Vergütung na[X.]h Zeitaufwand vollständig abzusehen und eine Paus[X.]halvergü-tung in einer Höhe festzusetzen, wel[X.]he die Vergütung des Treuhänders ni[X.]ht übersteigt. [X.]) Der Einwand der Re[X.]htsbes[X.]hwerde, der Gläubigerauss[X.]huss habe Sa[X.]hverhalte "insolvenzre[X.]htli[X.]her Relevanz" aufgede[X.]kt und letztli[X.]h bewirkt, dass der S[X.]huldnerin die Rests[X.]huldbefreiung versagt worden sei, ändert hier-an ni[X.]hts. Dieses Vorbringen ist zwar mögli[X.]herweise geeignet, die vom Be-s[X.]hwerdegeri[X.]ht beiläufig geäußerte Vermutung zu entkräften, die Mitglieder des Gläubigerauss[X.]husses verfolgten bezügli[X.]h des getriebenen Aufwands [X.] teilweise verfahrensfremde Zwe[X.]ke. Eine missbräu[X.]hli[X.]he Ausnutzung des Amts - etwa mit dem Ziel der Gewinnung von Tatsa[X.]hen für die Verteidi-gung in dem von der S[X.]huldnerin gegen ihren ges[X.]hiedenen Ehemann parallel geführten Unterhaltsre[X.]htsstreit - ist ni[X.]ht Voraussetzung für die Anwendung eines abwei[X.]henden Vergütungsmaßstabs. 18 3. Die paus[X.]hale Zuerkennung von Auslagen, die um nur 4,10 • zuzüg-li[X.]h Umsatzsteuer hinter dem geltend gema[X.]hten tatsä[X.]hli[X.]hen Aufwand zu-rü[X.]kbleibt, ist re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht haltbar. Der in dem ersten Re[X.]htszug beteiligte Be-zirksrevisor hat diesbezügli[X.]h keine Einwendungen erhoben. Dass die Höhe der geltend gema[X.]hten Auslagen ni[X.]ht, wie es von § 73 Abs. 1 Satz 1 [X.] voraus-gesetzt wird, angemessen wäre, ist au[X.]h sonst ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Insoweit hat 19 - 12 - der Senat die [X.]üsse der Vorinstanzen abgeändert und eine ersetzende Sa[X.]hents[X.]heidung getroffen (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Ganter Raebel [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 05.09.2007 - 3 [X.] 1286/02 - [X.], Ents[X.]heidung vom 03.12.2007 - 7 T 3963/07 -

Meta

IX ZB 11/08

08.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2009, Az. IX ZB 11/08 (REWIS RS 2009, 1268)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1268

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 134/04 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 60/05 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 303/05 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 94/18 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren: Bemessung der Vergütung für ein Mitglied des Gläubigerausschusses


IX ZB 193/10 (Bundesgerichtshof)

Regelvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren: Prüfung eines Vergütungsabschlags bei einer den Betrag von 160.000 …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.