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PDF anzeigen[X.]/00vom21. Februar 2002in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Februar 2002durch [X.] h.c. Röhricht und die [X.]. [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den [X.] vom 14. Januar 2002 gibt zu einerHerabsetzung des Streitwerts auf einen Betrag unter 6,13 Mio. •(entsprechend rund 12 Mio. DM) keine Veranlassung.Gründe:Die Festsetzung des Streitwertes in dem [X.] vom 14. Januar 2002 findet, soweit es um das Revisionsverfahren geht,ihre Grundlage in § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG, hinsichtlich der Abänderung [X.] der Vorinstanzen stützt sie sich auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG(vgl. [X.], GKG 4. Aufl. § 25 Rdn. 30 ff.). Wie sich gerade aus derletztgenannten Vorschrift ergibt, hindert nicht einmal die Rechtskraft einer dasRevisionsverfahren durch Urteil abschließenden Entscheidung die spätere Än-derung der Streitwertfestsetzung von Amts wegen, wenn sich deren [X.] herausstellt. Um so weniger kann der Klägerin darin gefolgt werden, daßdie mit dem [X.] eintretende Rechtskraft des Berufungsur-teils einer anderweiten Festsetzung des Streitwertes entgegensteht. Auch auf§ 14 Abs. 2 GKG beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang zu Un-recht; die dieser Vorschrift beigelegte Sperrwirkung vermag sie nur zu entfal-ten, soweit nicht das [X.] wegen eine unrichtigeWertfestsetzung der Vorinstanz [X.] -Die Festsetzungen in den Vorinstanzen, fr die nach § 12 Abs. 1 [X.] Wertfestsetzungsvorschriften der ZPO, hier also § 3 ZPO, anzuwendensind, sind unrichtig. Das nach freiem Ermessen festzusetzende maûgeblicheInteresse der [X.] wird in dem vorliegenden Rechtsstreit entscheidend da-von bestimmt, [X.] sie mit ihren verschiedenen, auf Feststellung, hilfsweise aufAbgabe einer Willenserklrung gerichteten Antrt erreichen wollen, [X.]die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der [X.] das von dieser an die [X.], die [X.], verkaufte und zu Ei-gentum rtragene [X.] entsprechend einem vertraglich vereinbartenRcktrittsrecht der Kferin zurcknahm. Dieses auf Zustimmung zur [X.] gerichtete Begehren wird wirtschaftlich bestimmtdurch den Wert des [X.]s, den [X.]skaufpreis - [X.] Mio. DM - sowie durch die Zinsen auf den vor mehr als zehn Jahren ge-zahlten Kaufpreis, die als Nutzungen nach § 346 Abs. 1 BGB im Falle einesRcktritts herauszugeben wren. Als Wert dieses Nutzungsherausgabean-spruchs, der entgegen dem Vorbringen der [X.] im Laufe des [X.] der Erörterungen der Parteien gewesen ist, hat der [X.] von 15 Mio. DM angenommen. Mit [X.] darauf, [X.] die [X.]mit dem Hauptantrag Feststellung begehrt hat, hat er 80 % davon, [X.] Mio. DM (entsprechend rund 6,13 Mio. •) als Streitwert angesetzt. Er hatdagegen im Rahmen seines nach § 3 ZPO eingermten Ermessens von deran sich möglichen Bercksichtigung des [X.] hinausgehenden Wertes- [X.] und [X.]skaufpreis von je 27 Mio. DM - abgesehen, weiles bei wirtschaftlicher Betrachtung vertretbar ist anzunehmen, diese beidenWerte saldierten sich, wrend der Nutzungsherausgabeanspruch den hinterdem Klagebegehren stehenden wirtschaftlichen Wert hinreichend wiedergibt.[X.] die in einen groûen Konzern eingebundene [X.] durch die Festset-zung des Wertes in dieser Höhe einem Kostenrisiko ausgesetzt [X.], dasauûer Verltnis zu dem wirtschaftlichen Erfolg steht ([X.], NJW 1997, 311,312), ist nicht ersichtlich und auch mit der Gegenvorstellung nicht in [X.] Weise [X.] 4 -Entgegen der Ansicht der [X.] scheidet eine entsprechende Anwen-dung des § 247 [X.] auf einen Gesellschafterbeschlsse betreffenden Streitzwischen Gesellschaftern einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft, um [X.] sich bei der gemeinsamen Tochtergesellschaft der Parteien handelt, [X.] aus (vgl. zum Vereinsrecht, [X.].Beschl. v. 25. Mai 1992- II ZR 23/92, [X.], 918; anders zur GmbH: [X.].Beschl. v. 5. Juli 1999- [X.], [X.] 1999, 999). Davon abgesehen verkennt die [X.], [X.]im Falle einer entsprechenden Heranziehung dieser Vorschrift [X.], [X.] - wie [X.] - die Bedeutung der Sache fr die [X.] bewerten ist als mit dem nach § 247 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu [X.].Rricht[X.][X.]KurzwellyKraemer
Meta
21.02.2002
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2002, Az. II ZR 91/00 (REWIS RS 2002, 4429)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4429
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