Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.05.2022, Az. 8 B 42/21

8. Senat | REWIS RS 2022, 2400

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Gegenstand

Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung eines ehemaligen Betriebsgrundstücks


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 30. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 209 629,67 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung eines ehemaligen [X.]etriebsgrundstücks. Der [X.]eklagte lehnte mit bestandskräftigem [X.]escheid vom 28. September 2012 den Antrag der Klägerin auf Rückübertragung des ehemaligen Unternehmens der Firma [X.] einschließlich ihres früheren [X.]etriebsgrundstücks [X.]ahnhofstraße 28 in [X.] ab, stellte die [X.]erechtigung der von der Klägerin gehaltenen [X.] hinsichtlich des Verlusts ihres früheren Unternehmens fest und erkannte ihr unter anderem einen Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung des Flurstücks 19/2 der Gemarkung [X.] 1995 dem Grunde nach zu. Mit [X.]escheid vom 5. Juni 2018 setzte er die Höhe des auszukehrenden Erlöses wegen dem Flurstück zurechenbarer Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten auf Null fest. Das Verwaltungsgericht hat die Klage hiergegen abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

2

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde dagegen hat keinen Erfolg.

3

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen.

4

Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher [X.]edeutung setzt voraus, dass die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dem wird die [X.]eschwerde nicht gerecht.

5

a) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

ob bei der durch die [X.]ehörde nach § 6 Abs. 6a Satz 3 [X.] vorzunehmenden Festsetzung der Höhe des von dem Verfügungsberechtigten auszukehrenden Erlöses Gläubigervorrangverbindlichkeiten als rechnerische Abzugsposten berücksichtigt werden können, wenn die Höhe der gemäß § 6 Abs. 6a Satz 2 [X.] [X.]-um-[X.] zu zahlenden Gläubigervorrangverbindlichkeiten nicht durch [X.]escheid festgesetzt worden ist,

wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Sie geht von tatsächlichen Voraussetzungen aus, die das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Vielmehr nimmt es in seinem Urteil an, dass die nach § 6 Abs. 6a Satz 2 [X.] zu berücksichtigenden Gläubigervorrangverbindlichkeiten mit dem angefochtenen [X.]escheid verbindlich beziffert worden sind. Eine förmliche Festsetzung im Tenor erübrigte sich nach der das Urteil tragenden Rechtsauffassung, weil der Ausgleichsbetrag den [X.]etrag des Veräußerungserlöses überstieg.

6

b) Auch der - dies in Rechnung stellenden - weiteren von der Klägerin formulierten Frage,

ob es zur Wahrung des notwendigen Entscheidungsverbundes zwischen der Entscheidung über die [X.] einerseits und der Festsetzung des [X.] für Gläubigervorrangverbindlichkeiten ausreicht, wenn die Festsetzung des [X.] für Gläubigervorrangverbindlichkeiten erst (nach [X.] Feststellung des Anspruches auf [X.]) im Rahmen der Festsetzung der Höhe des vom Verfügungsberechtigten auszukehrenden Erlösbetrages erfolgt,

kommt nach den Darlegungen der [X.]eschwerde keine rechtsgrundsätzliche [X.]edeutung zu. Sie lässt sich auf der Grundlage der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne Weiteres bejahen. Danach ist gemäß § 6 Abs. 6a Satz 2 [X.] sowohl die Rückgabe eines Vermögensgegenstandes als auch eine [X.] von der Zahlung des festgesetzten [X.]etrages zum Ausgleich von Verbindlichkeiten im Sinne dieser Vorschrift abhängig zu machen. Der erforderliche Entscheidungsverbund zwischen der Rückübertragung oder [X.] und der Festsetzung des [X.] soll verhindern, dass das Eigentum am Vermögensgegenstand mit der [X.]estandskraft der Rückübertragung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.] oder mit der Auskehr des Erlöses ohne jede Sicherung von [X.] auf den [X.]erechtigten übergeht (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 8 [X.] 14.14 - [X.]VerwGE 152, 26 Rn. 51). Er kann auch durch eine nachträgliche Ergänzung des Rückübertragungs- oder [X.]bescheides um eine Entscheidung über die Festsetzung des [X.] hergestellt werden (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 21. August 2003 - 7 [X.] 25.02 - [X.] 428 § 3c [X.] Nr. 1 S. 6 f., vom 28. Januar 2015 - 8 [X.] 5.13 - [X.] 428 § 6 [X.] Nr. 78 Rn. 17 und vom 15. April 2015 - 8 [X.] 14.14 - [X.]VerwGE 152, 26 Rn. 51). Danach kann die Festsetzung des [X.] auch in einem ergänzenden [X.]escheid erfolgen, der die Höhe eines dem Grunde nach bereits bestandskräftig zuerkannten Anspruchs auf Auskehr des Veräußerungserlöses festsetzt.

7

c) Auch die weitere von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage,

ob eine bilanzierte Verbindlichkeit gegenüber dem Alleingesellschafter eines Treuhandunternehmens eine Verbindlichkeit ist, für die ein Ausgleichsbetrag nach § 6 Abs. 6a Satz 2 [X.] zu zahlen ist,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie ebenfalls ohne Weiteres auf Grundlage des Gesetzeswortlauts und der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beantworten ist. § 6 Abs. 6a Satz 2 [X.] macht die Rückgabe eines Vermögensgegenstandes oder die Auskehr des Erlöses aus dessen Veräußerung von der Zahlung eines [X.]etrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten abhängig. Die Ausgleichspflicht sichert die Erfüllung von Forderungen der Gläubiger eines Verfügungsberechtigten, bevor der Vermögensgegenstand zurückgegeben oder der Verkaufserlös ausgekehrt und damit die Haftungsmasse des Schuldners geschmälert wird. Lediglich der Umfang der Haftung des [X.] wird durch § 6 Abs. 6a Satz 2 Halbs. 5 [X.] insoweit auf die Ansprüche der privaten Unternehmensgläubiger begrenzt, als die zum gesetzlichen Stichtag am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zustehenden Verbindlichkeiten außer [X.]etracht bleiben (vgl. dazu [X.]VerwG, Urteil vom 27. April 2006 - 7 [X.] 12.05 - [X.] 428 § 6 [X.] Nr. 67 Rn. 14 ff.; [X.]eschluss vom 20. August 2010 - 8 [X.] 1.10 - [X.] 428 § 6 [X.] Nr. 74 Rn. 3). Weder der Gesetzeswortlaut noch der Zweck der Regelung, die Haftungsmasse des Schuldners zu erhalten, bieten danach Ansatzpunkte dafür, Verbindlichkeiten gegenüber einem Alleingesellschafter von der Ausgleichsverpflichtung auszunehmen.

8

Soweit die Klägerin ausweislich ihrer [X.]eschwerdebegründung mit dieser Frage auch geklärt wissen will, ob auch Forderungen der [X.] bzw. der [X.]eigeladenen als deren Rechtsnachfolgerin vor einer [X.] auszugleichen sind, folgt aus dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 6a Satz 2 Halbs. 5 [X.] und bedarf deshalb keiner Klärung im angestrebten Revisionsverfahren, dass für den Ausgleich nur bereits am 29. März 1991 bestehende Verbindlichkeiten gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts außer [X.]etracht bleiben.

9

2. Die Revision ist auch nicht wegen eines [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

a) Die Rüge einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) greift nach den Darlegungen der [X.]eschwerdebegründung nicht durch. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Vermeintliche Fehler in der Sachverhalts- oder [X.]eweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung ist erst dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind.

Solches legt die Klägerin nicht dar. Sie rügt, das Verwaltungsgericht sei mit seiner Erwägung, aufgrund des bestandskräftigen [X.]escheides vom 28. September 2012 stehe fest, dass die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung und [X.] [X.] um [X.] gegen Zahlung eines etwaigen [X.] nach § 6 Abs. 6a Satz 2 [X.] habe ([X.] oben), in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend und in Widerspruch zum Tatbestand seines Urteils davon ausgegangen, bereits der [X.]escheid vom 28. September 2012 setze eine Ausgleichspflicht fest. Damit ist weder eine aktenwidrige Tatsachenfeststellung noch eine willkürliche Überzeugungsbildung des [X.] dargetan. Wie sich aus dem Zusammenhang der entsprechenden Urteilspassage ergibt, stellt die Aussage zur Ausgleichspflicht keine Tatsachenfeststellung des [X.] zur Tenorierung des [X.]escheides dar, sondern eine rechtliche [X.]ewertung. Im nächsten Satz entnimmt das Verwaltungsgericht dem [X.]escheid ("danach") lediglich den Ausschluss eines Rückübertragungsanspruchs und die Feststellung eines [X.]anspruchs dem Grunde nach, während es die bei [X.] [X.] um [X.] zu erfüllende Ausgleichsverpflichtung nachfolgend unmittelbar aus dem Gesetz ableitet.

b) Auch der von der Klägerin gerügte Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich des [X.]estandes an auszugleichenden Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks ist nicht prozessordnungsgemäß dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter [X.]rundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz zu einer für den [X.]eschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Außerdem muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.] auf die Vornahme der vermissten Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder auf Grund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 13. Juli 2007 - 9 [X.] 1.07 - juris Rn. 2 m.w.[X.]).

Dem genügt die [X.]eschwerdebegründung nicht. Die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin legt nicht dar, dass sie vor dem Verwaltungsgericht durch einen [X.]eweisantrag auf die von ihr für geboten gehaltene Ermittlung des [X.]estandes an dem Grundstück zurechenbaren Verbindlichkeiten im Veräußerungszeitpunkt hingewirkt hat. Ausweislich des Sitzungsprotokolls des [X.] war dies auch nicht der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Gericht auch ohne [X.]eweisantrag die Notwendigkeit einer [X.]eweiserhebung zu etwaigen Änderungen der Höhe der Verbindlichkeiten gegenüber der von ihm für hinreichend aussagekräftig gehaltenen [X.] zum 31. Dezember 1994 hätte aufdrängen müssen, sind der [X.]eschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

c) Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß des [X.] gegen ihr Recht auf rechtliches Gehör ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt.

Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich mit jedem Vorbringen in seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum [X.] des [X.]eteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, sind Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzt (stRspr, vgl. nur [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 18. Januar 2017 - 8 [X.] 16.16 - [X.] 451.622 [X.] Nr. 3 Rn. 4 m.w.[X.]). Dafür sind hier keine Anhaltspunkte vorgetragen.

Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen zur teleologisch gebotenen Ausnahme eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen von auszugleichenden Verbindlichkeiten im Sinne von § 6 Abs. 6a Satz 2 [X.] übergangen. Das Verwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin im Tatbestand seines Urteils inhaltlich dargestellt. Es ist ihm in seinen Entscheidungsgründen jedoch nicht gefolgt, sondern hat auf die von ihm für zutreffend erachtete [X.]erechnung der auszugleichenden Verbindlichkeiten im angefochtenen [X.]escheid [X.]ezug genommen und sich diese zu eigen gemacht. Der vom Verwaltungsgericht in [X.]ezug genommene [X.]escheid stellt eingehend den Zweck des § 6 Abs. 6a Satz 2 [X.] heraus, den Gläubigern die Haftungsgrundlage für sämtliche dem Vermögenswert zurechenbaren Verbindlichkeiten - lediglich mit Ausnahme der bereits zum Stichtag des 29. März 1991 gegenüber der öffentlichen Hand bestehenden - zu erhalten. Zu einer über eine [X.]ezugnahme auf die Erwägungen des [X.]escheides hinausgehenden Erörterung des klägerischen [X.] war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

8 B 42/21

09.05.2022

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Dresden, 30. Juni 2021, Az: 6 K 1569/18, Urteil

§ 6 Abs 6a S 2 VermG, § 6 Abs 6a S 3 VermG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.05.2022, Az. 8 B 42/21 (REWIS RS 2022, 2400)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2400

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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