Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2007, Az. 2 StR 440/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1633

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[X.] vom 5. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2007 ge-mäß § 206 a, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. April 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen Nötigung verurteilt worden ist; im [X.] der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Nötigung entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, we-gen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem [X.] - 3 - brauch von [X.] in drei Fällen und wegen Nötigung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 7. September 2007 unter anderem ausgeführt: 2 "Die Tatzeit im Fall 3 der Urteilsgründe liegt zwischen Oktober 1999 und März 2001 ([X.], 15/16). Die Verjährungsfrist für den Tatbestand der Nöti-gung beträgt 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die erste, die Verjährung unter-brechende Maßnahme war die Vorladung des Beschuldigten durch das [X.] zur Beschuldigtenvernehmung am 12. September 2005 (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB siehe dazu Blatt 88 Band 1 der [X.]). Da zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, dass die Tat in [X.] wurde, wird ein Antrag gemäß § 206a StPO gestellt." 3 Dem folgt der Senat. 4 Die weitergehende Revision ist aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 5 Aufgrund der Änderung des Schuldspruchs entfällt zwar eine [X.]. Wie der [X.] auch insoweit zutreffend ausführt, wird der Bestand der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah-ren dadurch nicht in Frage gestellt. Es ist auszuschließen, dass das Tatgericht unter Berücksichtigung der Einsatzstrafe von drei Jahren und neun Monaten, drei weiteren Freiheitsstrafen von drei Jahren und drei Monaten, einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren, einer Freiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten und zwei Freiheitsstrafen von je einem Jahr auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. 6 - 4 - Der Senat hat keine Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Unterlassung einer Entschädigungsentscheidung und gegen die Kostenent-scheidung getroffen, da sich der Verteidiger ausweislich der Akten damit ein-verstanden erklärt hatte, diese bis zur Entscheidung über die Revision zurück-zustellen. Sollte die Beschwerde nicht zurückgenommen werden, ist nunmehr das [X.] für die Entscheidung zuständig. 7 [X.]

Meta

2 StR 440/07

05.10.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2007, Az. 2 StR 440/07 (REWIS RS 2007, 1633)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1633

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