Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2008, Az. 4 StR 460/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 1337

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[X.]/08 vom 21. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2008 ge-mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten werden a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsicht-lich des [X.] (Tat vom 21. April 2007) der Gründe des Urteils des [X.], aus-wärtige Strafkammer Recklinghausen, vom 17. April 2008 eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen; b) der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils da-hin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 12 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch einer widerstandsunfähigen Per-son, der Körperverletzung und der Sachbeschädi-gung schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird [X.]. 3. Von der Auferlegung der übrigen Kosten und Auslagen wird abgesehen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 12 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch von Kindern und in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person, der versuchten sexuellen Nötigung in [X.] mit versuchtem sexuellen Missbrauch eines Kindes, der Körperverlet-zung und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; von einer weiteren Ahndung hat es gemäß § 5 Abs. 3 [X.] abgesehen. Gegen das Urteil richtet sich die Re-vision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verlet-zung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2 2. Der Senat stellt auf Antrag des [X.] das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte hinsichtlich der Tat zum Nachteil von [X.] vom 21. April 2007 (Fall II. 1. g der Urteilsgründe) we-gen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Miss-brauch eines Kindes schuldig gesprochen wurde. Die Einstellung des Verfah-rens führt zur Änderung des Schuldspruchs. 3 3. Einer Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bedarf es nicht. Aus den vom [X.] in der Antragsschrift vom 16. September 2008 4 - 4 - dargelegten Gründen schließt der Senat aus, dass die Anordnung der Maßregel ohne den von der Einstellung betroffenen Fall unterblieben wäre. [X.] [X.] [X.]Mutzbauer

Meta

4 StR 460/08

21.10.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2008, Az. 4 StR 460/08 (REWIS RS 2008, 1337)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1337

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