Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2020, Az. 5 StR 608/19

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11978

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:090120B5STR608.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/19

vom
9. Januar 2020
in der Strafsache
gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

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2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. Januar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie analog
§ 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2019 dahin geändert, dass der Ange-klagte
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tatein-heit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in acht Fäl-len, in fünf Fällen in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung, wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-lenen, und wegen versuchter Nötigung verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.]
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lenen in neun Fällen, in fünf Fällen in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen ver-suchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn [X.] verurteilt und dessen Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus [X.]. Die hiergegen gerichtete und auf eine Verfahrensrüge sowie die all-gemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist sie entsprechend den Ausführungen des [X.] unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 12 und 13 gemäß den
Urteilsgründen kann insoweit keinen Bestand haben, als das [X.] hin-sichtlich der gegenüber den [X.]

N.

und

S.

ausgeführten Handlungen zwei Taten des [X.] in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen angenommen hat. Nach den Feststellungen übernachtete der Angeklagte mit den beiden sechsjährigen Mädchen, wobei er die [X.]. Er forderte die Mädchen nacheinander auf, seinen Penis zu berühren, was sie jeweils taten. Dann kniete er sich vor die mit gespreizten
Beinen auf der Matratze liegenden [X.] und drückte seinen Penis jeweils mehr-mals und vom anderen Kind beobachtet gegen die Scheide sowie in den Schei-denvorhof der [X.].
Bei den sexuellen Handlungen liegt schon nahe, dass sich der [X.] zusätzlich dadurch geschlechtlich erregen wollte, dass bei den sexuellen Handlungen mit dem einen Mädchen das andere anwesend war (vgl. [X.],
Beschlüsse vom 4. Oktober 1983

4 [X.]; vom 14. Oktober 1986
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3
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4
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1 StR 548/86, [X.]R StGB § 176 Abs. 1 Konkurrenzen 1). Jedenfalls aber waren die ersichtlich auf einem einheitlichen Tatentschluss beruhenden Ausfüh-rungshandlungen bereits ab dem Verschließen der Tür so sehr miteinander verwoben, dass von Tateinheit auszugehen ist. Es steht der Annahme von [X.] nicht entgegen, dass höchstpersönliche Rechtsgüter der Neben-klägerinnen betroffen waren (vgl. [X.], Beschluss vom 16. November 1999

4 [X.], [X.], 139 mwN).
Der Senat korrigiert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Aufgrund der Schuldspruchänderung entfällt eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Im Blick auf die
Vielzahl der verbleibenden Einzelstrafen (unter anderem acht Freiheitsstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten) sowie auf den unveränderten Unrechtsgehalt der Tat kann der Senat ausschließen, dass das [X.] bei zutreffender Bewertung eine noch mil-dere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
Sander

Schneider

König

Mosbacher

Köhler

Vorinstanz:
[X.], [X.], 21.06.2019 -
284 Js 2942/17 (507 KLs) (57/18)
4
5

Meta

5 StR 608/19

09.01.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2020, Az. 5 StR 608/19 (REWIS RS 2020, 11978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11978

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