Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2007, Az. 2 StR 276/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2368

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[X.] vom 20. August 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 2007 ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 10 der Anklage verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen [X.] des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in zehn Fällen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, wegen sexueller Nötigung "von Kindern" in Tateinheit mit sexuel-lem Missbrauch eines Kindes und wegen versuchten schweren sexuellen [X.] eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit mehreren sachlich-rechtlichen Beanstandungen. 1 Auf Antrag des [X.] hat der [X.] das Verfahren im Fall 10 der Anklage nach § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Der [X.] hat den Schuldspruch geändert und dabei auch die Bezeichnung für Fall 9 der [X.] (sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes) entsprechend der gesetzlichen Überschrift gefasst. 2 In dem durch die Verfahrensbeschränkung geschaffenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 - 4 - Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall 10 der Anklage werden die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die Verfah-rensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten entfal-len. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (zweimal zwei Jahre, einmal ein Jahr sechs Monate, fünfmal ein Jahr zwei Monate, viermal ein Jahr und [X.] neun Monate Freiheitsstrafe) kann der [X.] ausschließen, dass der [X.] eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte. 4 [X.] [X.] Rothfuß Appl

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2 StR 276/07

20.08.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.08.2007, Az. 2 StR 276/07 (REWIS RS 2007, 2368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2368

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