Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 08.06.2004, Az. 2 BvL 5/00

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Gegenstand

Zur Verfassungsmäßigkeit des § 65 Abs. 2 EStG: Ausschluss einer Teilkindergeldregelung für Grenzgänger, die eine in den Anwendungsbereich des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG fallende Leistung beziehen


L e i t s a t z

zum Bes[X.]hluss des [X.] vom 8. Juni 2004

- 2 BvL 5/00 -

§ 65 Abs. 2 EStG verstößt ni[X.]ht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit eine [X.]regelung dann ni[X.]ht vorgesehen ist, wenn ein Anspru[X.]h auf verglei[X.]hbare, aber geringere Leistungen an einem Bes[X.]häftigungsort im Ausland besteht.

[X.]

2 BvL 5/00 -

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren
zur Prüfung der Frage,

ob § 65 Abs. 2 EStG gültig oder wegen Unterlassens einer [X.]regelung für Grenzgänger na[X.]h [X.], die ni[X.]ht der Europäis[X.]hen Union oder dem Europäis[X.]hen Wirts[X.]haftsraum angehören, mit Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar ist,

- [X.] und Vorlagebes[X.]hluss des Finanzgeri[X.]hts Baden-Württemberg, Außensenate [X.], vom 28. April 1998 - 11 K 194/96 -

hat das [X.] - Zweiter Senat –unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]


Vizepräsident [X.],
Jents[X.]h,
Broß,
Osterloh,
[X.],
[X.],
Lübbe-Wolff,
[X.]t

am 8. Juni 2004 bes[X.]hlossen:

§ 65 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in den seit dem 1. Januar 1996 geltenden Fassungen ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit eine [X.]regelung für die Fälle der Grenzgänger ni[X.]ht vorgesehen ist, die eine Leistung beziehen, die in den Anwendungsberei[X.]h des § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes fällt.

Gründe:

A.

Die Vorlage betrifft die Frage, ob im Rahmen des Auss[X.]hlusses vom Kindergeld wegen Bezugs einer ausländis[X.]hen, dem Kindergeld verglei[X.]hbaren Leistung na[X.]h § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) das Fehlen einer [X.]regelung in § 65 Abs. 2 EStG für die Fälle, in denen die ausländis[X.]he Leistung niedriger ist, mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar ist.

Im Ausgangsverfahren hat ein [X.] Grenzgänger in die [X.] in den Streitjahren 1996 und 1997 eine Kinderzulage erhalten und deshalb gemäß § 65 Abs. 1 EStG kein Kindergeld und gemäß § 65 Abs. 2 EStG kein [X.] - au[X.]h [X.] genannt - bekommen. Weder er no[X.]h seine Ehefrau waren in den Streitjahren in der [X.]republik [X.] bes[X.]häftigt.

I.

1. a) Die dur[X.]h das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 ([X.] 1250 <1276>) eingeführte, für die Jahre 1996 und 1997 geltende und bis heute im Wesentli[X.]hen unveränderte Regelung des § 65 EStG lautet auszugsweise:

§ 65

Andere Leistungen für Kinder

(1) Kindergeld wird ni[X.]ht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entspre[X.]hender Antragstellung zu zahlen wäre:

1. Kinderzulagen aus der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung oder Kinderzus[X.]hüsse aus den gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herungen,

2. Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten Leistungen verglei[X.]hbar sind,

3. Leistungen für Kinder, die von einer zwis[X.]hen- oder überstaatli[X.]hen Einri[X.]htung gewährt werden und dem Kindergeld verglei[X.]hbar sind.

Soweit es für die Anwendung von Vors[X.]hriften dieses Gesetzes auf den Erhalt von Kindergeld ankommt, stehen die Leistungen na[X.]h Satz 1 dem Kindergeld glei[X.]h. [...]

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kindergeld na[X.]h § 66, wird Kindergeld in Höhe des Unters[X.]hiedsbetrages gezahlt, wenn er mindestens 10 DM [5 Euro] beträgt.

Die ausländis[X.]hen Leistungen, die na[X.]h § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zum Auss[X.]hluss des [X.] na[X.]h §§ 62 ff. EStG führen, müssen ihrer Art na[X.]h dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung oder dem Kinderzus[X.]huss aus der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung verglei[X.]hbar sein. Die Verglei[X.]hbarkeit der ausländis[X.]hen Leistung ist na[X.]h deren Funktion zu bestimmen. Eine verglei[X.]hbare Leistung ist anzunehmen, wenn sie na[X.]h ihrem Sinn und Zwe[X.]k ebenfalls dem [X.](§ 31 EStG) bzw. dem vor der Neuregelung des Jahressteuergesetzes 1996 vorwiegend so genannten Familienlastenausglei[X.]h dient. Sie muss aufgrund gesetzli[X.]her Vors[X.]hriften gezahlt werden. Es ist ausrei[X.]hend, dass die dem Kindergeld oder dem Kinderzus[X.]hlag/-zus[X.]huss verglei[X.]hbare Leistung irgendeiner Person zusteht. (Teil-) Kindergeld wird au[X.]h dann ni[X.]ht gezahlt, wenn Antragsteller na[X.]h dem Einkommensteuergesetz und Empfänger der in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Leistungen ni[X.]ht identis[X.]h sind.

b) Au[X.]h na[X.]h den Vorgängerregelungen wurde Kindergeld ni[X.]ht für ein Kind gewährt, für das außerhalb des Geltungsberei[X.]hs dieses Gesetzes dem Kindergeld verglei[X.]hbare Leistungen beanspru[X.]ht werden konnten. Die Mögli[X.]hkeit, [X.] zu erhalten, hat si[X.]h mehrfa[X.]h geändert. Na[X.]h der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung des § 8 Abs. 2 [X.]kindergeldgesetz ([X.] i.d.F. der Bekanntma[X.]hung vom 31. Januar 1975, [X.] 412 <414 f.>, zuletzt geändert dur[X.]h das Steueränderungsgesetz 1977 vom 16. August 1977, [X.] 1586 f.) konnte in den Fällen des Bezuges einer Kinderzulage, eines Kinderzus[X.]husses oder einer dieser oder dem Kindergeld verglei[X.]hbaren ausländis[X.]hen Leistung das Kindergeld zur Hälfte gewährt werden, wenn die Auss[X.]hlussleistung 75 v.H. des Kindergeldes ni[X.]ht errei[X.]hte. Diese Regelung führte im Verglei[X.]h mit den unbes[X.]hränkt [X.] teils zu einem wesentli[X.]h geringeren und teils zu einem deutli[X.]h höheren Lastenausglei[X.]h (vgl. Entwurf eines A[X.]hten Gesetzes zur Änderung des [X.]kindergeldgesetzes, BTDru[X.]ks 8/2102, [X.] 5). Mit der seit dem 1. Januar 1979 geltenden Fassung des § 8 Abs. 2 [X.] (A[X.]htes Gesetz zur Änderung des [X.]kindergeldgesetzes vom 14. November 1978, [X.] 1757), die bis Ende 1995 galt, wurde angeordnet, in den Fällen, in denen der Bruttobetrag der ausländis[X.]hen Leistung niedriger als das Kindergeld na[X.]h § 10 Abs. 1 [X.] war, Kindergeld in Höhe des Unters[X.]hiedsbetrages zu zahlen. Na[X.]h dieser Regelung ergaben si[X.]h - gerade für Grenzgänger in die [X.] - teilweise deutli[X.]he Vorteile gegenüber den [X.] Kindergeld- und Freibetragsregelungen. Dies lag an dem Zusammenspiel glei[X.]h hoher Leistungen pro Kind im Ausland - wie den [X.] Kinderzulagen - und dem in [X.] mit steigender Kinderzahl ansteigenden Kindergeld. Während z.B. die [X.] Kinderzulagen für erste und zweite Kinder häufig höher waren als das [X.] Kindergeld, waren sie für dritte und weitere Kinder häufig niedriger, mit der Folge, dass Grenzgänger in die [X.] die hohen [X.] Leistungen für die ersten beiden Kinder behalten und glei[X.]hzeitig über die Unters[X.]hiedsbeträge bezügli[X.]h der weiteren Kinder insoweit vom höheren [X.] Kindergeldniveau begünstigt waren (vgl. Antwort der [X.]regierung auf eine s[X.]hriftli[X.]he Frage der Abgeordneten [X.] vom 10. Januar 1996, BTDru[X.]ks 13/3474, [X.] 30 ff.).

2. Der Anwendungsberei[X.]h des § 65 EStG ist begrenzt. Erwirbt ein Grenzgänger, also eine Person, die in einem Staat wohnt und in einem anderen ihre Berufstätigkeit ausübt (im Einzelnen wird der Begriff des Grenzgängers in den jeweiligen Abkommen definiert), dem Grunde na[X.]h Ansprü[X.]he in vers[X.]hiedenen [X.] aus deren unters[X.]hiedli[X.]hen Systemen der [X.] Si[X.]herheit, greift für die Frage der Konkurrenz der Ansprü[X.]he § 65 Abs. 2 EStG ein, soweit diese Norm ni[X.]ht dur[X.]h gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]he oder zwis[X.]henstaatli[X.]he Kollisionsregelungen verdrängt wird. Diese Kollisionsregeln dienen insbesondere der Vermeidung von Si[X.]herungslü[X.]ken oder Übersi[X.]herungen für die einzelnen Betroffenen, die aus den materiell-re[X.]htli[X.]hen Systemunters[X.]hieden im Kindergeldre[X.]ht vers[X.]hiedener [X.] resultierenden, und su[X.]hen einen angemessenen Ausglei[X.]h der [X.] für die Familienleistungen unter den vers[X.]hiedenen nationalen Trägern (vgl. Ei[X.]henhofer, Internationales Sozialre[X.]ht und Internationales Privatre[X.]ht, 1. Aufl., 1987, [X.] 127).

Na[X.]h dem so genannten Bes[X.]häftigungslandprinzip werden Familienbeihilfen und Familienleistungen unabhängig davon, in wel[X.]hem Land die Familienangehörigen leben, von dem Bes[X.]häftigungsstaat geleistet. Ledigli[X.]h für den Fall der doppelten Anspru[X.]hsbere[X.]htigung aufgrund Bes[X.]häftigung kommt dana[X.]h dem Wohnsitzland der Familienangehörigen Priorität zu. Diese Lösung betont die Funktion der Familienleistungen als Ergänzung des Arbeitseinkommens und orientiert si[X.]h am Leistungsniveau und den Lebenshaltungskosten des Staates, in dem der unterhaltspfli[X.]htige Verdiener arbeitet. Dem steht die Koordinierung na[X.]h dem [X.]prinzip gegenüber. Dana[X.]h wird stärker auf die Situation des [X.] abgestellt, in dem das Kind lebt (vgl. S[X.]huler, [X.] und gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]he Sozialre[X.]htsintegration im Verglei[X.]h, [X.] 1985, [X.] 113 <135>).

Im internationalen Re[X.]ht ist die Koordinierung der Familienleistungen (ebenso wie die Koordinierung des übrigen Berei[X.]hs der Sozialen Si[X.]herung) na[X.]h dem - auss[X.]hließli[X.]hen - Bes[X.]häftigungslandprinzip verbreitet. Der Anspru[X.]h auf Familienleistungen, namentli[X.]h Kindergeld, aufgrund eines Bes[X.]häftigungsverhältnisses geht einem Anspru[X.]h im [X.] des Kindes, der ni[X.]ht von einer Bes[X.]häftigung abhängt, vor. Für Grenzgänger ist, soweit ersi[X.]htli[X.]h, dur[X.]hgehend im [X.] au[X.]h ein [X.] ni[X.]ht zu zahlen, sondern es ist auss[X.]hließli[X.]h das Re[X.]ht des Bes[X.]häftigungslandes anwendbar (vgl. unter a) bis e)). Der Auss[X.]hluss des Anspru[X.]hs im Wohnsitzstaat für die Grenzgänger s[X.]hlägt grundsätzli[X.]h au[X.]h auf den Kindergeldanspru[X.]h anderer Personen dur[X.]h, die für das Kind kindergeldbere[X.]htigt sind. Eine Ausnahme gilt insoweit für das supranationale Re[X.]ht der Mitgliedstaaten.

a) Für Grenzgänger in [X.] und EWR-[X.] kommt dur[X.]h den Anwendungsvorrang des [X.]gegenüber dem einfa[X.]hen Re[X.]ht der Mitgliedstaaten die Auss[X.]hluss- und [X.]regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 65 Abs. 2 EStG ni[X.]ht zur Anwendung. Innerhalb der Europäis[X.]hen Union gilt das Bes[X.]häftigungslandprinzip in Bezug auf das Kindergeld nur für die Grenzgänger selbst uneinges[X.]hränkt. Diese haben keine Ansprü[X.]he auf [X.] im [X.]. Sol[X.]he Ansprü[X.]he auf Differenzausglei[X.]h stehen dagegen anderen Personen zu, die für dasselbe Kind aufgrund des Wohnsitzes kindergeldbere[X.]htigt sind:

Die Anwendbarkeit des [X.]setzt voraus, dass sowohl der Staat der Bes[X.]häftigung des Arbeitnehmers als au[X.]h der Staat des Wohnsitzes seiner Familienangehörigen [X.]Mitgliedstaaten oder sol[X.]he [X.] sind, auf die das EWR-Abkommen Anwendung findet (Art. 29 i.V.m. Anhang 6 - Re[X.]htsakte Nr. 1 und Nr. 2 - des Abkommens über den Europäis[X.]hen Wirts[X.]haftsraum vom 2. Mai 1992, [X.] 1993, [X.] 266 <271>; [X.] 521 <536>; i.d.F. des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993, [X.], [X.] 1294 f. <1300>).

Maßgebli[X.]h für die Konkurrenz der jeweiligen nationalen Ansprü[X.]he im Wohn- und im Bes[X.]häftigungsland sind die Verordnung ([X.]) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der [X.] Si[X.]herheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der [X.] zu- und abwandern (im [X.] ([X.]) 1408/71; aktualisierte Gesamtfassung in Verordnung ([X.]) Nr. 118/97 des [X.]vom 2. Dezember 1996, [X.]. der [X.] Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, [X.] 1, Anhang A Teil I, [X.] 4), und die Verordnung ([X.]) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Dur[X.]hführung der Verordnung ([X.]) Nr. 1408/71 i.d.[X.] ([X.]) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (im [X.] ([X.]) 574/72; ebd. Anhang [X.], [X.] 106). Diese Verordnungen gelten für alle Leistungen, die auf Re[X.]htsvors[X.]hriften über Zweige der [X.] Si[X.]herheit beruhen, insbesondere für Familienleistungen (Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hstabe h der [X.] ([X.]) 1408/71). Hierunter fällt au[X.]h das Kindergeld na[X.]h den nationalstaatli[X.]hen Bestimmungen in der [X.]republik [X.] und mithin au[X.]h das ab 1996 im Einkommensteuergesetz geregelte Kindergeldre[X.]ht.

Die gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Regelungen in der [X.] ([X.]) 1408/71 und der [X.] ([X.]) 574/72 lösen den Konkurrenzkonflikt der jeweils eins[X.]hlägigen nationalen Re[X.]htsvors[X.]hriften na[X.]h dem Prinzip der grundsätzli[X.]hen Anwendung der Re[X.]htsvors[X.]hriften nur eines Mitgliedstaates. So regelt Art. 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.]) 1408/71, dass alle Personen, die von der Verordnung erfasst werden, den Re[X.]htsvors[X.]hriften auss[X.]hließli[X.]h eines Mitgliedstaates unterliegen (Auss[X.]hließli[X.]hkeitsprinzip; vgl. nur [X.], Urteil vom 10. Juli 1986, [X.]. 60/85, Slg. 1986, [X.] 2365 <2372 f.>; [X.], Urteil vom 13. August 2002 - [X.]/01 - [X.] EStG § 31 R. 8, [X.] 17 <20>), so dass die Kumulierung anwendbarer Re[X.]htsvors[X.]hriften mehrerer Mitgliedstaaten und die S[X.]hwierigkeiten, die si[X.]h daraus ergeben, vermieden werden. Die Frage, wel[X.]her Mitgliedstaat zuständig ist, ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h dem Bes[X.]häftigungslandprinzip. So gilt gemäß Art. 13 Abs. 2 Bu[X.]hstabe a [X.] ([X.]) 1408/71 für Personen, wel[X.]he in dem Gebiet eines Mitgliedstaats tätig sind und dort in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis stehen, ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf den Wohnsitz stets das Re[X.]ht des Tätigkeitsstaates.

Art. 13 ff. der [X.] ([X.]) 1408/71 enthalten ein ges[X.]hlossenes System von Kollisionsnormen. Dieses nimmt dem nationalen Gesetzgeber die Befugnis, Geltungsberei[X.]h und Anwendungsvoraussetzungen seiner Re[X.]htsvors[X.]hriften im Hinbli[X.]k darauf zu bestimmen, wel[X.]he Personen ihnen unterliegen und in wel[X.]hem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 1986, [X.]. 60/85, Slg. 1986, [X.] 2365 <2372 f.> m.w.N.; BSG, [X.]-6050 Art. 13 Nr. 3; [X.], Urteil vom 13. August 2002 - [X.]/01 - [X.] EStG § 31 R. 8, [X.] 17 <20>). Unterliegt ein [X.] Grenzgänger den Re[X.]htsvors[X.]hriften eines anderen [X.]Mitgliedstaates, ist na[X.]h diesem Grundsatz in [X.] weder Kindergeld no[X.]h [X.] zu zahlen.

Etwas anderes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus weiteren Vors[X.]hriften der Verordnungen speziell zu den Familienleistungen. Art. 73 [X.] ([X.]) 1408/71 regelt, dass Selbständige und Arbeitnehmer in dem Bes[X.]häftigungsstaat, dessen Re[X.]htsvors[X.]hriften sie unterliegen, Familienleistungen au[X.]h für diejenigen Familienangehörigen bekommen, die in einem anderen [X.]leben. Diese Norm begründet unter anderem für Grenzgänger ausdrü[X.]kli[X.]h die Ansprü[X.]he auf Familienleistungen im Bes[X.]häftigungsland und konkretisiert damit das Bes[X.]häftigungslandprinzip. Das gegenseitige Verhältnis der Ansprü[X.]he des Grenzgängers einerseits im Bes[X.]häftigungsland und andererseits im [X.] ri[X.]htet si[X.]h aber (weiterhin) na[X.]h der Grundsatzregelung des Art. 13 Abs. 2 Bu[X.]hstabe a [X.] ([X.]) 1408/71, der dem Anspru[X.]h im Bes[X.]häftigungsland den Vorrang einräumt.

Art. 76 [X.] ([X.]) 1408/71 enthält die "Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprü[X.]hen auf Familienleistungen ...". Er regelt, dass die Ansprü[X.]he u.a. na[X.]h Art. 73 [X.] ([X.]) 1408/71 insoweit ruhen, wie Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit au[X.]h im Wohnsitzstaat vorgesehen sind; ein Anspru[X.]h auf einen übers[X.]hießenden Betrag der Familienleistung in dem Bes[X.]häftigungsstaat, der ni[X.]ht Wohnsitzstaat ist, bleibt gegebenenfalls bestehen. Die Vors[X.]hrift betrifft also nur Fälle, in denen vers[X.]hiedene Ansprü[X.]he aufgrund einer Bes[X.]häftigung kumulieren. Bes[X.]häftigte, die allein in einem Land tätig sind, erhalten wegen Art. 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] ([X.]) 1408/71 au[X.]h nur in diesem Land Familienleistungen wegen Bes[X.]häftigung. Sie unterliegen also im Hinbli[X.]k auf die Familienleistungen ni[X.]ht den Re[X.]htsvors[X.]hriften mehrerer Mitgliedstaaten. In der Konstellation des Ausgangsverfahrens, in der weder der Grenzgänger selbst no[X.]h eine andere Person im [X.] für die Kinder einen weiteren Anspru[X.]h auf Familienleistungen aufgrund einer Bes[X.]häftigung hatte, kommt Art. 76 [X.] ([X.]) 1408/71 ni[X.]ht zur Anwendung.

Art. 10 [X.] ([X.]) 574/72 enthält über Art. 76 [X.] ([X.]) 1408/71 hinaus Vors[X.]hriften für das Zusammentreffen von Ansprü[X.]hen auf Familienleistungen oder -beihilfen für Arbeitnehmer und Selbständige unter anderem für den Fall, in dem der Erwerb eines Anspru[X.]hs ni[X.]ht von einer Bes[X.]häftigung abhängt. Art. 10 Abs. 1a [X.] ([X.]) 574/72 regelt, dass der Anspru[X.]h auf Leistungen eines Mitgliedstaats, der ni[X.]ht von einer Bes[X.]häftigung, selbständigen Tätigkeit oder Versi[X.]herung abhängig ist, ausgesetzt wird, wenn und soweit Familienleistungen glei[X.]hzeitig allein aufgrund innerstaatli[X.]her Re[X.]htsvors[X.]hriften eines anderen Mitgliedstaats oder na[X.]h den Art. 73 f., Art. 77 f. [X.] ([X.]) 1408/71 ges[X.]huldet werden. Au[X.]h dana[X.]h besteht für die Grenzgänger selbst kein Anspru[X.]h auf ein [X.] im [X.], denn sie unterliegen gemäß dem vorrangigen Grundsatz des Art. 13 [X.] ([X.]) 1408/71 allein den Vors[X.]hriften des Bes[X.]häftigungslandes. Da also für die Grenzgänger selbst im [X.] kein Anspru[X.]h unabhängig von ihrer Bes[X.]häftigung entsteht, treffen in ihrer Person au[X.]h ni[X.]ht mehrere Ansprü[X.]he zusammen (vgl. [X.]/[X.], [X.], Stand Januar 2004, Art. 76 [X.] Nr. 1408/71, [X.]. 5, [X.], Urteil vom 10. Juli 1986, [X.]. 60/85, Slg. 1986, [X.] 2365 <2373> m.w.N.). Vielmehr regelt Art. 10 Abs. 1a [X.] ([X.]) 574/72 nur den Fall, dass ein Anspru[X.]hsbere[X.]htigter einen Anspru[X.]h in seinem Bes[X.]häftigungsland hat, während ein anderer Anspru[X.]hsbere[X.]htigter (insbesondere der andere Elternteil) für denselben Familienangehörigen einen Anspru[X.]h in dem [X.] der Familie hat (vgl. [X.]/[X.], [X.], Stand Januar 2004, Art. 76 [X.] Nr. 1408/71, [X.]. 8 f., 14).

In der Konstellation des Ausgangsverfahrens, in der neben dem Grenzgänger selbst eine andere Person - und zwar die Ehefrau - für die Kinder im [X.] einen (weiteren) Anspru[X.]h auf Familienleistungen hat, der unabhängig von einer Bes[X.]häftigung ist, ergibt si[X.]h aus Art. 10 Abs. 1a [X.] ([X.]) 574/72, dass der Anspru[X.]h der Ehefrau im [X.] nur in der Höhe entfällt, in der der Grenzgänger einen Anspru[X.]h aufgrund seiner Bes[X.]häftigung hat; im Übrigen wäre ein [X.] zu zahlen (zutr. Sammelrunderlass, Dur[X.]hführungsanweisungen zur Kindergeldzahlung na[X.]h dem Einkommensteuergesetz und dem [X.]kindergeldgesetz, Stand April 2000, [X.] 206.41 (3)).

b) Ni[X.]ht zur Anwendung kommt die Auss[X.]hluss- und [X.]regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 65 Abs. 2 EStG au[X.]h dur[X.]h den regelmäßig vereinbarten grundsätzli[X.]hen Anwendungsvorrang der zwis[X.]henstaatli[X.]hen Abkommen für Grenzgänger na[X.]h [X.], in die Türkei, na[X.]h [X.] oder [X.] (Abkommen abgedru[X.]kt in [X.]/[X.], [X.], Stand Januar 2004, D II). In diesen Abkommen ist das auss[X.]hließli[X.]he Bes[X.]häftigungslandprinzip verwirkli[X.]ht. Die Grenzgänger erhalten unabhängig vom Wohnsitz grundsätzli[X.]h ein Kindergeld im Bes[X.]häftigungsstaat (im Folgenden [X.]). Besteht ein Anspru[X.]h aufgrund Bes[X.]häftigung au[X.]h im [X.], verdrängt dieser den Anspru[X.]h auf [X.]; [X.] wird ni[X.]ht gewährt. Soweit im [X.] unabhängig von einer Bes[X.]häftigung Kindergeld bezogen werden kann, wird dieser Anspru[X.]h dur[X.]h das [X.] vollständig verdrängt. Au[X.]h die Differenz eines gegebenenfalls im [X.] gewährten höheren Kindergeldes unabhängig von einer Bes[X.]häftigung wird ni[X.]ht ergänzend zum [X.] zugunsten des Grenzgängers oder zugunsten einer weiteren kindergeldbere[X.]htigten Person ausgegli[X.]hen. Insoweit gehen die als abs[X.]hließend zu betra[X.]htenden abkommensre[X.]htli[X.]hen Regelungen vor (vgl. zu diesen Kollisionsregeln [X.]/[X.], [X.], Stand Januar 2004, Abkommen mit [X.], [X.]. 23, [X.]mit der Türkei, [X.]. 23, Abkommen mit [X.], [X.]. 21, Abkommen mit [X.], [X.]. 21).

[X.]) Mit [X.] und [X.] gab es bis zu ihrem Beitritt zur Europäis[X.]hen Union am 1. Mai 2004 keine zwis[X.]henstaatli[X.]hen Abkommen, so dass für die Frage eines [X.]es in entspre[X.]henden Grenzgängerfällen § 65 EStG eins[X.]hlägig gewesen wäre.

d) Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwis[X.]hen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Re[X.]htsstellung ihrer Truppen hinsi[X.]htli[X.]h der in der [X.]republik [X.] stationierten ausländis[X.]hen Truppen vom 3. August 1959 ([X.] 1961, [X.] 1183 <1218>; [X.] 1998, [X.] 1691) sieht ebenfalls vor, dass unter anderem für Familienleistungen an das Bes[X.]häftigungsverhältnis angeknüpft wird und daneben eine entspre[X.]hende Leistung im [X.] ni[X.]ht erfolgt, au[X.]h ni[X.]ht zugunsten der Angehörigen (vgl. BSG, [X.] 6180, Art. 13 Nr. 5).

e) [X.] und [X.]regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit § 65 Abs. 2 EStG sind die Grenzgänger in die [X.] in den Jahren 1996 bis eins[X.]hließli[X.]h Februar 1999. Zu dieser Konstellation zählt au[X.]h der Ausgangsfall.

aa) Ein vorrangiges zwis[X.]henstaatli[X.]hes Abkommen besteht für diese Jahre ni[X.]ht. [X.] Grenzgänger in die [X.] können auf das Abkommen zwis[X.]hen der [X.]republik [X.] und der [X.]is[X.]hen Eidgenossens[X.]haft über Soziale Si[X.]herheit vom 25. Februar 1964 (im Folgenden Abkommen [X.] Soziale Si[X.]herheit; [X.] 1965 [X.] 1293 f.) in der Fassung des Art. 1 Nr. 13 des [X.] vom 9. September 1975 ([X.] 1976, [X.] 1371 f.) keine Ansprü[X.]he auf [X.]s Kindergeld stützen. Art. 27 des Abkommens begründet einen Anspru[X.]h auf [X.], also einen Anspru[X.]h gegen den Bes[X.]häftigungsstaat, ni[X.]ht aber gegen den Wohnsitzstaat der Bes[X.]häftigten und ihrer Kinder. Da dieses Abkommen im Gegensatz zu den Abkommen mit [X.], der Türkei, [X.] und [X.] keine Konkurrenzregelungen für den Fall enthält, dass im [X.] des Grenzgängers und seiner Kinder ein Kindergeldanspru[X.]h besteht, ist insoweit das nationale Re[X.]ht, hier § 65 EStG, eins[X.]hlägig. Im Übrigen betrifft das Abkommen auss[X.]hließli[X.]h Zulagen na[X.]h s[X.]hweizeris[X.]hem [X.]re[X.]ht, ni[X.]ht aber die kantonalen Zulagen (Art. 1 Nr. 5 des Abkommens).

bb) Bis Ende 1995 haben die Grenzgänger in die [X.] mangels eines vorrangigen zwis[X.]henstaatli[X.]hen Abkommens na[X.]h § 8 Abs. 2 [X.] a.F. [X.] bekommen.

[X.]) Mittlerweile regelt das Abkommen zwis[X.]hen der Europäis[X.]hen [X.] und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der [X.]is[X.]hen Eidgenossens[X.]haft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (im Folgenden Abkommen [X.] Freizügigkeit; [X.] 2001, [X.] 811 ff.), dass die [X.] im Hinbli[X.]k auf die [X.] ([X.]) 1408/71 und [X.] ([X.]) 574/72 behandelt wird, als wäre sie Mitgliedstaat. Au[X.]h die kantonalen Zulagen sind in den Geltungsberei[X.]h dieses Abkommens einbezogen. Aufgrund der Anwendung des [X.]sre[X.]hts ist au[X.]h dana[X.]h - ebenso wie in den Streitjahren 1996 und 1997 aufgrund der Anwendung des § 65 EStG - ein [X.] an [X.] Grenzgänger in die [X.] ni[X.]ht zu leisten.

Jedo[X.]h hat das für die Dur[X.]hführung des steuerli[X.]hen [X.]s zuständige [X.]für Finanzen unter dem 31. März 1999 ([X.], [X.] 452) eine Weisung erlassen, na[X.]h der "s[X.]hon vor der endgültigen Ratifizierung des Abkommens ... bereits rü[X.]kwirkend ab dem 1.3.1999 entspre[X.]hend der [X.] 65.1.1 Abs. 1 [X.] zu zahlen" sei. In der Dienstanweisung zur Dur[X.]hführung des steuerli[X.]hen [X.]s na[X.]h dem X. Abs[X.]hnitt des Einkommensteuergesetzes des [X.]amts für Finanzen vom 28. Juni 1996 (im Folgenden [X.]-FamEStG, BStBl I [X.] 705 <770>) wird auf die Regelungen der [X.] ([X.]) 1408/71 und [X.] ([X.]) 574/72 verwiesen. Aufgrund einer - ni[X.]ht nur in der Verwaltung - verbreiteten Fehlvorstellung über die re[X.]htli[X.]he Situation na[X.]h [X.]sre[X.]ht wurde seit 1. März 1999 in vielen Fällen [X.] an Grenzgänger in die [X.] gezahlt.

Am 1. Juni 2002 ist das Gesetz vom 2. September 2001 zu dem Abkommen [X.] Freizügigkeit in [X.] getreten ([X.] 2002 [X.] 1692). Mittlerweile ist geklärt, dass weder die [X.] ([X.]) 1408/71 no[X.]h die [X.] ([X.]) 574/72 und damit au[X.]h ni[X.]ht das darauf verweisende [X.][X.] Freizügigkeit einen [X.]anspru[X.]h für die Grenzgänger selbst vorsieht (vgl. Ges[X.]häftsanweisung der [X.]anstalt für Arbeit vom 7. August 2002 zum Kindergeld na[X.]h dem Abkommen [X.] Freizügigkeit, [X.]. 6.2 Abs. 1). Daher erhalten Grenzgänger in die [X.] erneut kein [X.] mehr. Die weiteren kindergeldbere[X.]htigten Personen erhalten dagegen in Anwendung des Art. 10 Abs. 1a [X.] ([X.]) 574/72 [X.].

II.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens wohnte mit seiner Familie im Streitjahr 1996 in [X.] in [X.]. Er war bei einem Arbeitgeber im [X.] in der [X.] angestellt. Der verheiratete Kläger bezog dort für seine ersten vier Kinder Kinderzulage jeweils in Höhe von 150 [X.]im Monat. Am 24. Juli 1996 wurde sein fünftes Kind geboren. Die Ehefrau des Klägers war ni[X.]ht erwerbstätig und erzielte keine eigenen Einkünfte. Das zu versteuernde Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau belief si[X.]h na[X.]h dem Einkommensteuerbes[X.]heid 1995 vom 27. Januar 1997 ohne Berü[X.]ksi[X.]htigung der damals geltenden Kinderfreibeträge von 4 x 4.104 DM auf 53.732 DM. Die wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau hatten si[X.]h na[X.]h dessen Angaben bis zum Zeitpunkt des [X.] vom 28. April 1998 ni[X.]ht wesentli[X.]h verändert.

Mit Antrag vom 26. März 1996 begehrte der Kläger die Gewährung von Kindergeld für die ersten vier Kinder ab 1. Januar 1996. Das zuständige Arbeitsamt lehnte den Antrag mit Bes[X.]heid vom 11. April 1996 ab, da in der [X.] Kinderzulagen für die Kinder gewährt würden, die dem Kindergeld na[X.]h dem [X.] Einkommensteuergesetz verglei[X.]hbar seien (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Ein Anspru[X.]h auf Zahlung von [X.] als Differenz zwis[X.]hen den in der [X.] gezahlten Kinderzulagen und dem höheren [X.] Kindergeld bestehe ni[X.]ht. Einspru[X.]h und Klage hatten keinen Erfolg.

III.

Mit Bes[X.]hluss vom 28. April 1998 hat der 11. Senat des Finanzgeri[X.]hts Baden-Württemberg das Ausgangsverfahren ausgesetzt und dem [X.] die Frage vorgelegt, ob § 65 Abs. 2 EStG gültig oder - wie es die Überzeugung des Senats sei - wegen Unterlassens einer [X.]regelung für Grenzgänger in [X.], die ni[X.]ht der Europäis[X.]hen Union oder dem Europäis[X.]hen Wirts[X.]haftsraum angehören, mit Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar sei.

1. Dies sei bezügli[X.]h des [X.]es für die ersten vier Kinder ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Soweit der Kläger für diese volles Kindergeld begehre, sei die Klage unbegründet, weil ein sol[X.]her Anspru[X.]h einfa[X.]hre[X.]htli[X.]h dur[X.]h § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausges[X.]hlossen sei, da die bezogenen Kinderzulagen verglei[X.]hbare Leistungen im Sinne dieser Vors[X.]hrift seien. Dieser [X.] sei verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Soweit der Kläger des Ausgangsverfahrens hilfsweise [X.] verlange, komme es auf die Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Norm an.

Im Falle der Verfassungsmäßigkeit sei die Klage abzuweisen. Der Kläger des Ausgangsverfahrens könne einen [X.]anspru[X.]h weder auf Art. 27 [X.][X.] Soziale Si[X.]herheit no[X.]h auf die [X.] ([X.]) 1408/71 oder die [X.] ([X.]) 574/72 stützen. In diesem Zusammenhang hat das vorlegende Geri[X.]ht ausgeführt, dass ein [X.]anspru[X.]h im Wohnsitzstaat na[X.]h Art. 10 Abs. 1 a [X.] ([X.]) 574/72 s[X.]hon deshalb auss[X.]heide, weil der Bes[X.]häftigungsstaat des Klägers, die [X.], in den Streitjahren ni[X.]ht zum Anwendungsberei[X.]h der [X.] ([X.]) 574/72 gehört habe. Das Geri[X.]ht hat dagegen ausdrü[X.]kli[X.]h offen gelassen, ob in einer verglei[X.]hbaren Fallkonstellation eines [X.] Grenzgängers in einen Mitgliedstaat der Europäis[X.]hen Union oder des Europäis[X.]hen Wirts[X.]haftsraums - anstelle der [X.] - ein [X.]anspru[X.]h bestünde. S[X.]hließli[X.]h bestehe keine Mögli[X.]hkeit, die Bena[X.]hteiligung des Klägers dur[X.]h verfassungskonforme Auslegung des § 65 Abs. 2 EStG zu beseitigen. Wäre die Norm hingegen verfassungswidrig, sei der Klage stattzugeben.

2. Der Senat hält die zur Überprüfung gestellte Norm für ni[X.]ht vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG.

a) Aus steuerre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht, für die es auf die Freistellung des Existenzminimums der Kinder des Steuerpfli[X.]htigen ankomme, sei die [X.]regelung in § 65 Abs. 2 EStG ni[X.]ht zu beanstanden. Verfassungsre[X.]htli[X.]h möge Anlass bestehen, so das Geri[X.]ht, den Kinderfreibetrag zu erhöhen, wenn er dem Existenzminimum ni[X.]ht (mehr) entspre[X.]he. Dies bedeute indessen ni[X.]ht, dass au[X.]h das Kindergeld oder das [X.] aus verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gründen zu erhöhen wären. Wenn das Kindergeld oder die ausländis[X.]hen Kinderzulagen ausrei[X.]hten, um die bei Abzug eines Kinderfreibetrags eintretende [X.] vorab zu gewähren, bestünden steuerre[X.]htli[X.]h kein Grund und keine Notwendigkeit, die Steuervergütung Kindergeld oder [X.] zu erhöhen. So liege der Ausgangsfall. Die vom Kläger in der [X.] bezogenen Kinderzulagen überstiegen jedenfalls in den Jahren 1996 und 1997 die steuerli[X.]he Entlastung aufgrund der damals geltenden Kinderfreibeträge. Auf andere Fallkonstellationen komme es im Rahmen des [X.] ni[X.]ht an.

b) Das vorlegende Geri[X.]ht ist jedo[X.]h der Auffassung, die Unterlassung einer [X.]regelung verstoße im [X.] gegen das Grundgesetz. Die Ni[X.]htgewährung von [X.] widerspre[X.]he zwar ni[X.]ht dem aus dem Re[X.]htsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Vertrauenss[X.]hutzgrundsatz. Sie verstoße au[X.]h ni[X.]ht unmittelbar gegen Art. 6 GG, da diese Grundre[X.]htsnorm vor allem eine Bena[X.]hteiligung von Familien gegenüber Kinderlosen verbiete. Die eng gefasste [X.]regelung verstoße au[X.]h ni[X.]ht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie, anders als für Grenzgänger, ein [X.] für Empfänger von Kinderzulagen aus der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung oder von Kinderzus[X.]hüssen aus den gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herungen vorsehe. Die unterbliebene [X.]regelung verstoße jedo[X.]h gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG, weil sie die Gruppe der Grenzgänger in Ni[X.]ht-[X.] und Ni[X.]ht-EWR-[X.] im Verglei[X.]h zu Bes[X.]häftigungsinländern bena[X.]hteilige.

Soweit das Kindergeld der Höhe na[X.]h die dur[X.]h Ansatz eines Kinderfreibetrages errei[X.]hbare [X.] übers[X.]hreite, weil die [X.] bei Ansatz des Kinderfreibetrages geringer sei oder wegen Unters[X.]hreitung des Grundfreibetrags ganz entfalle, habe es na[X.]h § 31 Satz 2 EStG die Funktion einer Sozialleistung. Der [X.]trete hier leistungsgewährend auf. Trotz der Gestaltungsfreiheit im Berei[X.]h der Leistungsgewährung dürfe der Gesetzgeber, wenn er si[X.]h ents[X.]hließe, Sozialleistungen zu gewähren, ni[X.]ht entgegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG den Anforderungen [X.] Gere[X.]htigkeit zuwiderhandeln, sei es dadur[X.]h, dass er den Kreis der Empfänger sa[X.]hwidrig abgrenze, sei es dadur[X.]h, dass er den [X.] S[X.]hutz einer ins Gewi[X.]ht fallenden Gruppe verna[X.]hlässige. Für die Unglei[X.]hbehandlung bestünden keine Gründe von sol[X.]her Art und sol[X.]hem Gewi[X.]ht, dass sie die unglei[X.]hen Re[X.]htsfolgen re[X.]htfertigen könnten.

Aufgrund der Ni[X.]htgewährung der Sozialleistung [X.] in § 65 Abs. 2 EStG an Grenzgänger würden diese s[X.]hle[X.]hter gestellt als Ni[X.]htgrenzgänger, soweit sie im Einzelfall ni[X.]ht ausnahmsweise Kinderzulagen und ähnli[X.]he Sozialleistungen bezögen, die das [X.] Kindergeld errei[X.]hten oder überstiegen. Letzteres könne zur Zeit bei Grenzgängern in die [X.] bei Eins[X.]hluss der teilweise vorgesehenen Ausbildungs- und [X.]insbesondere - wenn au[X.]h zum Teil nur bezügli[X.]h des ersten und zweiten Kindes - in den Kantonen [X.], [X.], [X.], Nidwalden, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]der Fall sein, ni[X.]ht aber im [X.]. Die vom Kläger im [X.] bezogenen Kinderzulagen in Höhe von umgere[X.]hnet 8.924 [X.] (150 [X.] bei einem Umre[X.]hnungskus von 1,2394 monatli[X.]h für jedes der vier Kinder) und von 8.136 [X.] (bere[X.]hnet wie vor mit einem voraussi[X.]htli[X.]hen Umre[X.]hnungskus von 1,13) seien im Verglei[X.]h zu den Kindergeldbeträgen in Höhe von insgesamt 12.600 DM für das [X.] und von 13.080 DM für das [X.] um 3.960 [X.] und um 4.944 [X.] geringer.

Die Gruppe der Grenzgänger in Ni[X.]ht-[X.][X.] und Ni[X.]ht-EWR-[X.], insbesondere die Gruppe der Grenzgänger in die [X.], sei eine zahlenmäßig ni[X.]ht zu verna[X.]hlässigende Gruppe von Arbeitnehmern. Die Zahl der Grenzgänger aus Baden-Württemberg in die [X.] habe in den Streitjahren etwa 30.000 betragen. Die meisten davon, so das Geri[X.]ht, dürften Kinderzulagen bezogen haben.

Re[X.]htfertigende Gründe für die Unglei[X.]hbehandlung seien ni[X.]ht erkennbar. Für den Auss[X.]hluss von [X.] für Grenzgänger ab 1. Januar 1996 seien den Gesetzesmaterialien zu § 65 EStG im Ergebnis keine Gründe zu entnehmen. Der Umstand, dass die [X.]regelung na[X.]h § 8 Abs. 2 [X.] a.F. für Grenzgänger in die [X.] zu Ungereimtheiten geführt habe, re[X.]htfertige ni[X.]ht die jetzige S[X.]hle[X.]hterstellung der Grenzgänger in die [X.]. Diese Bena[X.]hteiligungen seien vielmehr dur[X.]h eine Ausdifferenzierung der [X.]regelung vermeidbar gewesen. Die Unglei[X.]hbehandlung werde au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h die allgemeine Überlegung gere[X.]htfertigt, dass die bundesre[X.]htli[X.]hen und kantonalen [X.] Re[X.]htsvors[X.]hriften zur Familienförderung insgesamt einen Familienlastenausglei[X.]h auf ähnli[X.]hem Niveau gewährleisteten. Ebenso wenig seien haushaltspolitis[X.]he Erwägungen für si[X.]h allein als Grund für die S[X.]hle[X.]hterstellung tragfähig. Außerdem griffen Zumutbarkeitsüberlegungen in dem Sinne, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens die Ni[X.]htgewährung des [X.]es wirts[X.]haftli[X.]h tragen könne, ni[X.]ht dur[X.]h, insbesondere weil der Gesetzgeber das Kindergeld in § 66 EStG gerade ni[X.]ht vom Einkommen des [X.] abhängig ma[X.]he.

IV.

Zu der Vorlage haben der [X.]. Senat des [X.], der 14. Senat des [X.] und für die [X.]regierung das [X.] Stellung genommen.

1. Der [X.]. Senat des [X.], der no[X.]h bis Ende des Jahres 2001 für [X.] zuständig war, hat gegen die Vors[X.]hrift des § 65 Abs. 2 EStG allgemein verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedenken geäußert und auf eine Revision hingewiesen, die si[X.]h gegen die dahingehende verfassungskonforme Auslegung von § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG wendet, dass bei Anspru[X.]h auf eine Kinderzulage na[X.]h [X.] Re[X.]ht an einen Grenzgänger ein [X.] zu gewähren sei (Az. des [X.]: [X.]II R 68/99).

2. Der 14. Senat des [X.] hält die Argumentation des vorlegenden Geri[X.]hts für bea[X.]htli[X.]h, aber ni[X.]ht ers[X.]höpfend. Insbesondere entspre[X.]he die in § 65 Abs. 2 EStG 1996 getroffene Ents[X.]heidung, hinsi[X.]htli[X.]h einer bestimmten Familiensozialleistung an das Bes[X.]häftigungsverhältnis anzuknüpfen und daneben eine Familiensozialleistung des [X.] in jedem Fall vollständig entfallen zu lassen, allgemeinen Grundsätzen des internationalen [X.] Kollisionsre[X.]hts, und zwar au[X.]h bei allein aus Steuergeldern aufgebra[X.]hten Sozialleistungen wie dem Kindergeld oder dem Erziehungsgeld. Die Ents[X.]heidung des innerstaatli[X.]hen Gesetzgebers, es bei der internationalen Zuständigkeit des Bes[X.]häftigungsstaates bewenden zu lassen, könnte na[X.]h Ansi[X.]ht des Senats auf einem ausrei[X.]henden Differenzierungsgrund im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s zu Art. 3 GG beruhen und au[X.]h für den Fall hinzunehmen sein, dass die ausländis[X.]he Leistung hinter der [X.] Leistung zurü[X.]kbleibe.

3. Das [X.] geht in seiner Stellungnahme vom Februar 2000 davon aus, dass na[X.]h [X.]sre[X.]ht, das seit 1. März 1999 au[X.]h für Grenzgänger in die [X.] gelte, die begehrte [X.]regelung vorgesehen sei. Es weist darauf hin, dass au[X.]h der Kläger des Ausgangsverfahrens seit diesem Zeitpunkt Kindergeld erhalte. Mit der vorzeitigen Anwendung des Abkommens (Vorparaphierung) habe die [X.]regierung die ihr zur Verfügung stehenden Handlungsmögli[X.]hkeiten zugunsten der Steuerpfli[X.]htigen in vollem Umfang ausges[X.]höpft. Na[X.]h Auffassung des [X.] ist der [X.] und Vorlagebes[X.]hluss des Finanzgeri[X.]hts in der Sa[X.]he ni[X.]ht begründet.

Das Fehlen einer [X.]regelung für Grenzgänger in die [X.] verstoße insbesondere ni[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der Sozialleistungsfunktion des Kindergeldes gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der innerstaatli[X.]he Gesetzgeber dürfe es für die Familienleistungen bei der internationalen Zuständigkeit des Bes[X.]häftigungsstaates bewenden lassen. Damit sei ein Art. 3 Abs. 1 GG genügender Differenzierungsgrund au[X.]h für den Fall anzunehmen, dass die ausländis[X.]he Leistung hinter der [X.] Leistung zurü[X.]kbleibe. Weder Art. 3 Abs. 1 GG no[X.]h der hierzu ergangenen Re[X.]htspre[X.]hung ließen si[X.]h einzelne Vorgaben für die Abstimmung von Familienleistungen in [X.] einerseits und in der [X.] andererseits entnehmen. Vielmehr sei für eine nähere Regelung zur Abstimmung der Familienleistungen in den beiden Ländern aus heutiger Si[X.]ht ni[X.]ht mehr nur eine zwis[X.]henstaatli[X.]he Einigung der [X.] einerseits und der [X.]republik [X.] andererseits zu treffen, sondern wegen des errei[X.]hten Maßes der Eingliederung [X.]s in die Europäis[X.]he [X.] eine au[X.]h mit den dort geltenden Bestimmungen für innergemeins[X.]haftli[X.]he Grenzgängerfälle abzustimmende Vereinbarungslösung. Hierzu müsse es notwendigerweise einen weiten Gestaltungsberei[X.]h für die [X.] Gesetzgebung geben.

[X.] zwis[X.]hen [X.]m und [X.] Re[X.]ht führe dazu, dass mit einer gesetzli[X.]hen [X.]regelung eine Glei[X.]hbehandlung aller Familien ni[X.]ht zu errei[X.]hen gewesen wäre. S[X.]hle[X.]hterstellungen hätten si[X.]h zwar in gewissem Umfang vermeiden lassen, zuglei[X.]h wären aber ohne eine Gegenseitigkeitsregelung sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht zu re[X.]htfertigende Besserstellungen weiterhin eingetreten. Au[X.]h deshalb sollte aus Si[X.]ht der [X.]regierung eine [X.]regelung in einem zwis[X.]henstaatli[X.]hen Abkommen getroffen werden, und zwar zwis[X.]hen der [X.] einerseits und den [X.]-Mitgliedstaaten andererseits. Hierfür seien Fragen zu klären gewesen wie die Definition der Grenzgänger oder die Frage, wel[X.]he Zahlungen für Kinder aufeinander abzustimmen seien. Das betreffe in der [X.] insbesondere die Frage der Einbeziehung der kantonalen Kinderzulagen, die dort eine große Bedeutung hätten, aber unters[X.]hiedli[X.]h seien im Hinbli[X.]k auf Anspru[X.]hsvoraussetzungen und Höhe.

S[X.]hließli[X.]h dürfe der Gesetzgeber bei seiner Ents[X.]heidung gegen eine einseitige nationale Regelung im Einkommensteuergesetz au[X.]h den Aspekt des Verwaltungsaufwands berü[X.]ksi[X.]htigen. Eine [X.]regelung hätte ni[X.]ht nur für die Gruppe der Grenzgänger in die [X.], sondern au[X.]h für andere Ni[X.]ht-[X.]-[X.] eine Prüfung der ausländis[X.]hen Sa[X.]h- und Re[X.]htslage erforderli[X.]h gema[X.]ht.

B.

Die Vorlage ist zulässig. Die Vorlagefrage ist ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Das vorlegende Geri[X.]ht hat na[X.]hvollziehbar und deshalb für das [X.] bindend dargelegt, dass es bei Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm zu jeweils unters[X.]hiedli[X.]hen Ergebnisse kommen müsse. Au[X.]h soweit in erster Linie eine Unvereinbarerklärung dur[X.]h das [X.] in Betra[X.]ht zu ziehen wäre, die eine gesetzli[X.]he Neuregelung des [X.]es dur[X.]h den Gesetzgeber erforderli[X.]h ma[X.]hte, eröffnete si[X.]h im Ergebnis für den Kläger die [X.]han[X.]e auf [X.] für den streitigen Zeitraum. Das Geri[X.]ht hat au[X.]h seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der streitents[X.]heidenden Regelung ausrei[X.]hend dargelegt.

[X.].

Der [X.]auss[X.]hluss für Grenzgänger na[X.]h § 65 EStG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Auf Fragen der verfassungskonformen Auslegung oder Analogie kommt es ni[X.]ht an.

I.

Die Vorlagefrage ist präzisierend auszulegen. Aus den Gründen des [X.] ergibt si[X.]h, dass das Geri[X.]ht zur Prüfung stellen mö[X.]hte, ob das Unterlassen einer [X.]regelung für Grenzgänger in die [X.] in den Streitjahren 1996 und 1997 mit Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar ist.

Die Verfassungsmäßigkeit von § 65 Abs. 2 EStG ist nur für diejenigen Grenzgänger zu überprüfen, für die die Norm anwendbar ist. Aus diesem Grund bedarf es ni[X.]ht einer ausdrü[X.]kli[X.]hen Eins[X.]hränkung des zu prüfenden Anwendungsberei[X.]hs auf "Grenzgänger na[X.]h [X.], die ni[X.]ht der Europäis[X.]hen Union oder dem europäis[X.]hen Wirts[X.]haftsraum angehören", zumal § 65 Abs. 2 EStG ni[X.]ht nur bei Anwendbarkeit des Europäis[X.]hen [X.]sre[X.]hts verdrängt wird, sondern au[X.]h dann, wenn andere Regelungen überstaatli[X.]her Organisationen oder zwis[X.]henstaatli[X.]her Abkommen vorrangig sind.

Darüber hinaus legt die Begrenzung der Vorlagefrage auf die [X.]regelung "für Grenzgänger" das Missverständnis nahe, es gehe nur um Ansprü[X.]he der Grenzgänger selbst, was der Re[X.]htslage und den Re[X.]htss[X.]hutzinteressen des Klägers ni[X.]ht gere[X.]ht würde. § 65 Abs. 2 EStG regelt - anders als das [X.]sre[X.]ht - den Auss[X.]hluss von [X.]ansprü[X.]hen im Hinbli[X.]k auf alle potentiell Anspru[X.]hsbere[X.]htigten, insbesondere au[X.]h im Hinbli[X.]k auf Ansprü[X.]he des anderen Elternteils mit Wohnsitz im Inland. Deshalb stellt si[X.]h die Frage na[X.]h einer [X.]regelung "für die Fälle" der Grenzgänger, die Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erhalten.

Die Vorlagefrage lautet na[X.]h der gebotenen Auslegung also,

ob § 65 Abs. 2 EStG in den seit dem 1. Januar 1996 geltenden Fassungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit eine [X.]regelung für die Fälle der Grenzgänger ni[X.]ht vorgesehen ist, die eine Leistung beziehen, die in den Anwendungsberei[X.]h des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG fällt.

II.

Ein Verstoß gegen den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt ni[X.]ht vor. Die zur Prüfung gestellte Regelung verletzt weder das Gebot der steuerli[X.]hen Vers[X.]honung des [X.](Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG) no[X.]h stellt sie einen glei[X.]hheitswidrigen Begünstigungsauss[X.]hluss dar (Art. 3 Abs. 1 GG).

1. Der allgemeine Glei[X.]hheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentli[X.]h Glei[X.]hes glei[X.]h und wesentli[X.]h Unglei[X.]hes unglei[X.]h zu behandeln (vgl. [X.] 1, 14 <52>; 98, 365 <385>; st[X.]pr). Er gilt für unglei[X.]he Belastungen wie au[X.]h für unglei[X.]he Begünstigungen (vgl. [X.] 79, 1 <17>). Verboten ist daher au[X.]h ein glei[X.]hheitswidriger Begünstigungsauss[X.]hluss (vgl. [X.] 93, 386 <396>; 105, 73 <110 ff., 133>), bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten bleibt.

Aus dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz ergeben si[X.]h je na[X.]h Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unters[X.]hiedli[X.]he Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse rei[X.]hen ([X.] 88, 87 <96>; 101, 54 <101>; 103, 310 <318>; 105, 73 <110 f.>; 107, 27 <45>). Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn si[X.]h ein vernünftiger, si[X.]h aus der Natur der Sa[X.]he ergebender oder sonstwie einleu[X.]htender Grund für die gesetzli[X.]he Differenzierung oder Glei[X.]hbehandlung ni[X.]ht finden lässt (vgl. [X.] 1, 14 <52>; 89, 132 <141>; 105, 73 <110>; 107, 27 <46>; st[X.]pr; ähnli[X.]h [X.] 103, 310 <318>). Weiterhin ist der allgemeine Glei[X.]hheitssatz dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Verglei[X.]h zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwis[X.]hen beiden Gruppen keine Unters[X.]hiede von sol[X.]her Art und sol[X.]hem Gewi[X.]ht bestehen, dass sie die unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung re[X.]htfertigen können (vgl. [X.] 55, 72 <88>; 93, 386 <397>; 105, 73 <110>; 107, 27 <46>; st[X.]pr des [X.]). Dafür kommt es wesentli[X.]h au[X.]h darauf an, in wel[X.]hem Maß si[X.]h die Unglei[X.]hbehandlung von Personen oder Sa[X.]hverhalten auf die Ausübung grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Freiheiten na[X.]hteilig auswirken kann (vgl. [X.] 82, 126 <146>; 107, 27 <46> m.w.N.; st[X.]pr).

Nähere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter wel[X.]hen Voraussetzungen im Einzelfall der allgemeine Glei[X.]hheitssatz dur[X.]h den Gesetzgeber verletzt ist, lassen si[X.]h ni[X.]ht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unters[X.]hiedli[X.]hen Sa[X.]h- und Regelungsberei[X.]he präzisieren (vgl. [X.] 17, 122 <130>; 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46> m.w.N.; st[X.]pr).

Bei der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Prüfung des § 65 Abs. 2 EStG sind zwei unters[X.]hiedli[X.]he Sa[X.]h- und Regelungsberei[X.]he zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Zunä[X.]hst erfüllen die kindergeldre[X.]htli[X.]hen Regelungen im Einkommensteuergesetz eine steuerre[X.]htli[X.]he Funktion. Sie sind Bestandteil des einkommensteuerre[X.]htli[X.]hen [X.]s gemäß §§ 31 f., 62 ff. EStG, der insgesamt der Berü[X.]ksi[X.]htigung der Unterhaltspfli[X.]hten der Eltern gegenüber ihren Kindern dient. Die gebotene steuerli[X.]he Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums des Kindes (seit den Jahren 2000 bzw. 2002 eins[X.]hließli[X.]h der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung) wird dabei - in den Streitjahren - dur[X.]h den Kinderfreibetrag (seit dem [X.] dur[X.]h die Freibeträge na[X.]h § 32 Abs. 6 EStG) oder dur[X.]h das Kindergeld (geregelt in §§ 62 - 78 EStG) bewirkt (vgl. § 31 EStG). Soweit das Kindergeld zu der gebotenen steuerli[X.]hen Freistellung ni[X.]ht erforderli[X.]h ist, dient es na[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]her Bestimmung des Gesetzes der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG), erfüllt also eine von den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die steuerre[X.]htli[X.]he Belastung unabhängige sozialre[X.]htli[X.]he Funktion. Je na[X.]hdem, wel[X.]he der mögli[X.]hen Funktionen des Kindergeldes betroffen ist, kommen unters[X.]hiedli[X.]he Maßstäbe und Kriterien verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotener Glei[X.]hbehandlung in Betra[X.]ht.

2. a) Die grundsätzli[X.]he Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sa[X.]hverhalte tatbestandli[X.]h zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Re[X.]htsfolgen knüpft und die es so als re[X.]htli[X.]h glei[X.]h qualifiziert, wird für den Berei[X.]h des Steuerre[X.]hts und insbesondere für den des Einkommensteuerre[X.]hts vor allem dur[X.]h zwei eng miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: dur[X.]h das Gebot der Ausri[X.]htung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und dur[X.]h das Gebot der Folgeri[X.]htigkeit. Dana[X.]h muss im Interesse verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotener steuerli[X.]her Lastenglei[X.]hheit darauf abgezielt werden, dass Steuerpfli[X.]htige bei glei[X.]her Leistungsfähigkeit au[X.]h glei[X.]h ho[X.]h besteuert werden ("horizontale" Steuergere[X.]htigkeit), während (in "vertikaler" Ri[X.]htung) die Besteuerung höherer Einkommen im Verglei[X.]h mit der Steuerbelastung niedrigerer Einkommen dem Gere[X.]htigkeitsgebot genügen muss (vgl. im Einzelnen [X.] 82, 60 <89>; 99, 246 <260>; 105, 73 <125 f.>; 107, 27 <46 f.>). Die für die Lastenglei[X.]hheit im Einkommensteuerre[X.]ht maßgebli[X.]he wirts[X.]haftli[X.]he und finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der einfa[X.]he Gesetzgeber na[X.]h dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip.

Für den Berei[X.]h des subjektiven Nettoprinzips ist das Verfassungsgebot der steuerli[X.]hen Vers[X.]honung des Existenzminimums des Steuerpfli[X.]htigen und seiner unterhaltsbere[X.]htigten Familie zu bea[X.]hten ([X.] 107, 27 <48> m.w.N.; vgl. au[X.]h [X.] 99, 216 <232 ff.>). Na[X.]h gefestigter Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s (zusammenfassend [X.] 99, 246 <259 f.> m. Na[X.]hw. der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung) fordert das Grundgesetz, dass existenznotwendiger Aufwand in angemessener, realitätsgere[X.]ht bestimmter Höhe von der Einkommensteuer freigestellt wird. [X.] Prüfungsmaßstab ist der si[X.]h aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ergebende Grundsatz, dass der Staat dem Steuerpfli[X.]htigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur S[X.]haffung der Mindestvoraussetzungen für ein mens[X.]henwürdiges Dasein benötigt wird. Der existenznotwendige Bedarf bildet von Verfassungs wegen die Untergrenze für den Zugriff dur[X.]h die Einkommensteuer. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet darüber hinaus, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtli[X.]her Familienmitglieder steuerfrei bleibt.

[X.] (Art. 3 Abs. 1 GG) begründet in seiner Ausprägung als "horizontale Steuerglei[X.]hheit" weitere verfassungsre[X.]htli[X.]he Anforderungen. Er gebietet, Steuerpfli[X.]htige bei glei[X.]her Leistungsfähigkeit glei[X.]h ho[X.]h zu besteuern. Au[X.]h Bezieher höherer Einkommen müssen je na[X.]h Einkommen glei[X.]h besteuert werden; eine verminderte Leistungsfähigkeit dur[X.]h Unterhaltsverpfli[X.]htung gegenüber einem Kind muss dementspre[X.]hend au[X.]h bei ihnen in diesem Verglei[X.]h sa[X.]hgere[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Die existenzsi[X.]hernden Aufwendungen müssen na[X.]h dem tatsä[X.]hli[X.]hen Bedarf - realitätsgere[X.]ht - bemessen werden (im Einzelnen [X.] 99, 246 <260 ff.> m.w.N.).

Dem Gesetzgeber steht es grundsätzli[X.]h frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerre[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen oder ihr statt dessen im Sozialre[X.]ht dur[X.]h die Gewährung eines dafür ausrei[X.]henden Kindergeldes Re[X.]hnung zu tragen oder au[X.]h eine Entlastung im Steuerre[X.]ht und eine sol[X.]he dur[X.]h das Kindergeld miteinander zu kombinieren (vgl. [X.] 82, 60 <84>; 99, 246 <265>). Die jeweiligen Ergebnisse aus den vers[X.]hiedenen Methoden müssen jedo[X.]h in ihren Auswirkungen glei[X.]hwertig sein. Im Ergebnis muss das sozialhilfere[X.]htli[X.]h definierte Existenzminimum für alle Steuerpfli[X.]htigen - unabhängig von ihrem individuellen Grenzsteuersatz - in voller Höhe von der Einkommensteuer freigestellt werden (vgl. [X.] 99, 246 <264 f.>).

b) § 65 Abs. 2 EStG verstößt ni[X.]ht gegen das Gebot der steuerli[X.]hen Vers[X.]honung des Existenzminimums der Kinder. Dem Kindergeld wird na[X.]h der Neuregelung des [X.]s im Jahressteuergesetz 1996 nur eine begrenzte steuerre[X.]htli[X.]he Funktion zugewiesen. Das verfassungsre[X.]htli[X.]he Gebot der steuerli[X.]hen Vers[X.]honung des Existenzminimums des Steuerpfli[X.]htigen und seiner unterhaltsbere[X.]htigten Familie enthält bei dieser Ausgestaltung des [X.]s keine zwingenden Vorgaben für die Höhe des Kindergeldes. Dies zeigt ein Bli[X.]k auf das gesetzli[X.]he Regelungskonzept: § 31 EStG bestimmt, dass die steuerli[X.]he Freistellung des Existenzminimums über den Kinderfreibetrag na[X.]h § 32 Abs. 6 EStG oder über das Kindergeld erfolgt. Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuervergütung gezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). Nur wenn es zur gebotenen Steuerfreistellung ni[X.]ht ausrei[X.]ht, ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Kinderfreibetrag abzuziehen (§ 31 Satz 4 EStG i.d.F. von 1996) und mit dem Kindergeld zu verre[X.]hnen. Soweit das Kindergeld zur Steuerfreistellung ni[X.]ht erforderli[X.]h ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 Satz 2 EStG). Das Glei[X.]he gilt bei Bezug von ausländis[X.]hen, dem Kindergeld verglei[X.]hbaren Leistungen im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Na[X.]h § 65 Abs. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 31 Satz 4 EStG in der Fassung von 1996 ist au[X.]h hier der Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuerveranlagung zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wenn die ausländis[X.]he verglei[X.]hbare Leistung zur gebotenen steuerli[X.]hen Freistellung des Existenzminimums des Kindes ni[X.]ht ausrei[X.]ht. Na[X.]h dieser gesetzli[X.]hen Konzeption ents[X.]heidet erst und nur die Höhe des Kinderfreibetrages endgültig darüber, ob den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die Vers[X.]honung des Existenzminimums der Kinder genügt wird. Die Funktion des Kindergeldes bes[X.]hränkt si[X.]h insofern auf eine als vorläufiger "Abs[X.]hlag" wirkende Steuervergütung. Die Höhe dieser Steuervergütung leitet si[X.]h deshalb ni[X.]ht aus den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an den steuerre[X.]htli[X.]hen [X.] ab.

Für die Frage der Verfassungsmäßigkeit des [X.]auss[X.]hlusses na[X.]h § 65 Abs. 2 EStG kann daher offen bleiben, ob der [X.]insgesamt und ob speziell der Kinderfreibetrag der Höhe na[X.]h in den Streitjahren zur Freistellung des Existenzminimums ausgerei[X.]ht haben. Selbst wenn der hier angegriffene Auss[X.]hluss von [X.] trotz Freibetragsgewährung zu einer unzurei[X.]henden steuerli[X.]hen Berü[X.]ksi[X.]htigung des Existenzminimums der betroffenen Kinder führen sollte, wäre dies Re[X.]htsfolge des § 32 Abs. 6 EStG. Nur diese Norm bestimmt für alle Steuerpfli[X.]htigen glei[X.]hmäßig die Höhe des steuerli[X.]h freizustellenden Existenzminimums und wäre bei verfassungswidriger Bemessung anzugreifen, ni[X.]ht aber die speziellere, allein zur Prüfung vorgelegte [X.]regelung des § 65 Abs. 2 EStG.

3. a) Im Gegensatz zu den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die steuerre[X.]htli[X.]he Freistellung des Existenzminimums der Kinder fehlt es für eine dem Glei[X.]hheitssatz entspre[X.]hende Ausgestaltung des Kindergeldre[X.]hts im Übrigen weitgehend an präzisen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben. Zwar begründet die Wertents[X.]heidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip die allgemeine Pfli[X.]ht des Staates zum Ausglei[X.]h familienbedingter finanzieller Belastungen, lässt aber die Kriterien dafür, in wel[X.]hem Umfang und in wel[X.]her Weise ein sol[X.]her [X.] Ausglei[X.]h vorzunehmen ist, weitgehend offen. Im Hinbli[X.]k auf konkrete Folgerungen für die einzelnen Re[X.]htsgebiete und Teilsysteme, in denen der [X.] zu verwirkli[X.]hen ist, besteht grundsätzli[X.]h Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. [X.] 87, 1 <36> m.w.N.; 99, 165 <178>; vgl. au[X.]h [X.] 23, 258 <264>; [X.]/NV 2002, [X.] 1456 f.). Jedenfalls aber muss eine grundre[X.]htsgeleitete Gesetzgebung der speziellen Bedarfslage und S[X.]hutzwürdigkeit von Kindern besonders Re[X.]hnung tragen. Deshalb ist es dem Gesetzgeber, au[X.]h soweit das Kindergeld als Sozialleistung zu den Maßnahmen der darrei[X.]henden Verwaltung gehört, ni[X.]ht gestattet, bei der Abgrenzung der Gruppen von Leistungsbere[X.]htigten sa[X.]hwidrig zu differenzieren. Gewährt der Gesetzgeber aus bestimmten Gründen eine staatli[X.]he Sozialleistung, so hat deren Zwe[X.]kbestimmung wesentli[X.]he Bedeutung dafür, unter wel[X.]hen Voraussetzungen Ausnahmen sa[X.]hli[X.]h hinrei[X.]hend gere[X.]htfertigt sind (vgl. [X.] 29, 71 <82>).

Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf Übereinstimmung mit dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz ist ni[X.]ht zu untersu[X.]hen, ob der Gesetzgeber die zwe[X.]kmäßigste oder gere[X.]hteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat ([X.] 84, 348 <359> m.w.N.; st[X.]pr).

Dabei sind - wie au[X.]h sonst auf dem Gebiet der steuerre[X.]htli[X.]hen Massenverwaltung - Praktikabilität und Einfa[X.]hheit des Re[X.]hts als ho[X.]hrangige Ziele zu berü[X.]ksi[X.]htigen (vgl. z.B. [X.] 96, 1 <6 f.>; 101, 297 <309 f.>).

b) Dana[X.]h verstößt die zu prüfende Norm ni[X.]ht gegen den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz (wie hier [X.]/[X.], [X.], Stand Januar 2004, § 65 [X.]. 17; dagegen kritis[X.]h z.B. [X.], Bes[X.]hluss vom 27. November 1998 - [X.] B 120/98 -, [X.]/NV 1999, [X.] 614 <615>; [X.], Bes[X.]hluss vom 17. Dezember 2001 - [X.] B 230/99 -, [X.]/[X.], [X.] 491; FG Baden-Württemberg, Außensenate [X.], Bes[X.]hluss vom 14. September 1999 - 3 V 23/99 -, [X.], [X.] 22 <23>; für Verfassungswidrigkeit FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 1999 - 13 K 149/97 -, [X.], [X.] 135 f.; FG Münster, Urteil vom 26. Oktober 2001 - 11 K 4418/01 Kg -, [X.], [X.] 150; für die Literatur vgl. nur Felix, in: Kir[X.]hhof/Söhn/[X.], [X.], Stand April 2004, § 65 Rn. [X.] 8; [X.], in: [X.], EStG, 23. Aufl., 2004, § 65 Rn. 9).

aa) Die Anwendung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 2 EStG kann zu Na[X.]hteilen für Grenzgänger und ihre Familien gegenüber in [X.] wohnenden und arbeitenden Personen führen.

(1) (a) Die Bezieher von dem Kindergeld verglei[X.]hbaren ausländis[X.]hen Leistungen werden innerhalb der Gruppe der in [X.] prinzipiell [X.] (§§ 62, 63 EStG) dur[X.]h den grundsätzli[X.]hen Auss[X.]hluss vom [X.] in § 65 Abs. 1 EStG und die Ni[X.]htgewährung von [X.] gegenüber den übrigen [X.] bena[X.]hteiligt, und zwar in dem Umfang, in dem das [X.] Kindergeld die ausländis[X.]he Leistung übersteigt. Die Bena[X.]hteiligung ist begrenzt auf den Anteil des Kindergeldes, der der Förderung dient. Betroffen sind sowohl die Grenzgänger selbst als au[X.]h die weiteren [X.].

Dies verans[X.]hauli[X.]ht der Ausgangsfall. Der Kläger bezog in der [X.] Kinderzulagen. Die Zulagen beruhen auf dem [X.] über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 23. Dezember 1963 in Verbindung mit der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer des [X.] vom 23. Juli 1964 ([X.] in: Systematis[X.]he Sammlung des Aargauis[X.]hen Re[X.]hts <SAR>, Nrn. 815.100 und 815.111, im [X.] unter www.ag.[X.]h/sar/output/815-100.pdf und 815-111.pdf). Na[X.]h § 7 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über Kinderzulagen werden die Zulagen au[X.]h an ausländis[X.]he Arbeitnehmer für ihre im Ausland lebenden Kinder gezahlt. Dementspre[X.]hend erhielt der Kläger in der [X.] als Arbeitnehmer Kinderzulagen, die jedo[X.]h um rund 4.000 DM je Streitjahr geringer ausfielen als die Beträge, die er als Kindergeldbere[X.]htigter in [X.] erhalten hätte (vgl. die Bere[X.]hnungen des vorlegenden Geri[X.]hts; s. oben [X.] 2. b)).

Trotz dieser deutli[X.]h geringeren Höhe ausländis[X.]her Leistungen gegenüber dem Kindergeld bejaht das vorlegende Geri[X.]ht den vollständigen Auss[X.]hluss von Ansprü[X.]hen bei Anwendung des § 65 EStG, da es für die Verglei[X.]hbarkeit ausländis[X.]her Leistungen im Sinne dieser Norm auss[X.]hließli[X.]h darauf ankomme, ob sie ihrem Zwe[X.]k na[X.]h dem [X.] Kindergeld entsprä[X.]hen und aufgrund gesetzli[X.]her Regelung gezahlt würden. Dagegen komme es auf eine verglei[X.]hbare Höhe der Leistungen ni[X.]ht an. Auf dieser Grundlage bejaht das Geri[X.]ht im Einklang mit der Verwaltungspraxis (vgl. [X.]-FamEStG 65.1.3, BStBl I 2002 [X.] 365 <426>, i.V.m. Übersi[X.]ht der verglei[X.]hbaren Leistungen, [X.] [X.] 1128 <1133, 1143 ff.>) die Verglei[X.]hbarkeit der im [X.] gewährten Kinderzulagen, da diese wie das Kindergeld na[X.]h §§ 62 ff. EStG Sozialleistungen aufgrund gesetzli[X.]her Regelungen mit familienpolitis[X.]hem [X.]harakter darstellten.

Die der Vorlagefrage zugrunde liegende Auslegung des § 65 EStG, die das [X.] in eigener Zuständigkeit zu prüfen hat (st[X.]pr zur verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Auslegung als Voraussetzung einer Ents[X.]heidung über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, [X.] 98, 145 <154> m.w.N.), trifft zu. Auf die Höhe der ausländis[X.]hen Leistung kommt es für die Verglei[X.]hbarkeit mit dem Kindergeld grundsätzli[X.]h ni[X.]ht an. Aus der Gesetzessystematik ergibt si[X.]h eindeutig, dass § 65 Abs. 1 EStG die grundsätzli[X.]he Frage des Leistungsauss[X.]hlusses regelt und Abs. 2 die Frage klärt, in wel[X.]hen Fällen bei unters[X.]hiedli[X.]her Höhe der kollidierenden Leistungen ein Unters[X.]hiedsbetrag gewährt werden soll. Diese vom Gesetzgeber gewählte Systematik würde dur[X.]hbro[X.]hen und teilweise in ihr Gegenteil verkehrt, wenn man die Frage der Höhe der ausländis[X.]hen Leistung dem Tatbestandsmerkmal "verglei[X.]hbar" des Abs. 1 zuordnete. Gegen eine sol[X.]he Interpretation spri[X.]ht au[X.]h, dass der Gesetzgeber dur[X.]h Modifikation der [X.]regelung im Jahressteuergesetz 1996 deutli[X.]h gema[X.]ht hat, dass diese Vors[X.]hrift eine eigenständige Bedeutung hat. Denkbar ist zwar, dass bei ganz geringfügigen ausländis[X.]hen Leistungen au[X.]h die funktionelle Verglei[X.]hbarkeit entfällt; dies ist aber nur in hier ni[X.]ht gegebenen Ausnahmefällen in Betra[X.]ht zu ziehen.

(b) Die Bezieher von dem Kindergeld verglei[X.]hbaren ausländis[X.]hen Leistungen werden dur[X.]h Ni[X.]htgewährung von [X.] gegenüber der gemäß § 65 Abs. 2 EStG teilkindergeldbere[X.]htigten Gruppe, nämli[X.]h den Beziehern von Kinderzulagen aus der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung oder von Kinderzus[X.]hüssen aus den gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herungen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), bena[X.]hteiligt.

(2) Die Grenzgänger selbst, die in den Anwendungsberei[X.]h des § 65 Abs. 2 EStG fallen, namentli[X.]h die Grenzgänger in die [X.] in den Streitjahren 1996 und 1997, werden gegenüber den Grenzgängern in Länder, für die überstaatli[X.]he oder zwis[X.]henstaatli[X.]he Regelungen zur Anwendung kommen, ni[X.]ht bena[X.]hteiligt. Denn für die Grenzgänger na[X.]h [X.] und EWR-[X.] ist ein [X.]anspru[X.]h wegen Art. 13 [X.] ([X.]) 1408/71 ausges[X.]hlossen. Au[X.]h sind zwis[X.]henstaatli[X.]he [X.]ni[X.]ht bekannt, na[X.]h denen für die Grenzgänger selbst über den Anspru[X.]h im Bes[X.]häftigungsland hinaus ein [X.]anspru[X.]h au[X.]h im [X.] der Kinder und des Grenzgängers besteht.

Dagegen liegt eine Unglei[X.]hbehandlung insoweit vor, als für die weiteren [X.] (anderer Elternteil, Stiefeltern, Großeltern) im [X.]sre[X.]ht im Gegensatz zu § 65 Abs. 2 EStG gemäß Art. 76 ([X.]) 1408/71 und Art. 10 [X.] ([X.]) 574/72 ein Anspru[X.]h auf [X.] besteht. Zur Beseitigung dieser Unglei[X.]hbehandlung dur[X.]h zwei unters[X.]hiedli[X.]he Normgeber ist der [X.] Gesetzgeber gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ni[X.]ht verpfli[X.]htet.

bb) (1) Na[X.]h diesen Maßstäben ist es sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt, dass gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Anspru[X.]h auf Kindergeld grundsätzli[X.]h entfällt, wenn verglei[X.]hbare ausländis[X.]he Leistungen wie die [X.] Kinderzulagen bezogen werden. Ausgangspunkt ist der Zwe[X.]k des [X.]s dur[X.]h Kindergeld und Freibeträge für Kinder im Einkommensteuergesetz. Die gesetzli[X.]hen Regelungen sollen erstens si[X.]herstellen, dass die Aufwendungen der Eltern in Höhe des Existenzminimums ihres Kindes von der Einkommensteuer freigestellt werden. Zweitens besteht neben der notwendigen steuerli[X.]hen Entlastung gemäß § 31 EStG ausdrü[X.]kli[X.]h das Ziel der Familienförderung; es soll ein begrenzter finanzieller Ausglei[X.]h zugunsten der Familien errei[X.]ht werden. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verfolgt dabei erkennbar den legitimen Zwe[X.]k, Doppelbegünstigungen zu vermeiden. Unter diesem Gesi[X.]htspunkt ist es im Hinbli[X.]k auf die Förderfunktion des Kindergeldes sa[X.]hgere[X.]ht, wenn der Gesetzgeber den [X.] in diesen Fällen subsidiär ausgestaltet. Dem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gebot, einen Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums eines Kindes steuerli[X.]h frei zu stellen, wird im Rahmen der so genannten Günstigerprüfung gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 31 Satz 4 und 5 EStG Re[X.]hnung getragen.

(2) Die genannten Bena[X.]hteiligungen der Grenzgänger gegenüber den uneinges[X.]hränkt [X.] sind aufgrund der anderweitigen Leistung und der Praktikabilitätsanforderungen an Kollisionsregeln bei grenzübers[X.]hreitenden Sa[X.]hverhalten gere[X.]htfertigt. Dabei kann offen bleiben, ob es angesi[X.]hts des grundsätzli[X.]h weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei [X.] Leistungen ausrei[X.]ht, wenn die zu prüfende Regelung dem Maßstab des bloßen Willkürverbots genügt. Denn die vorgelegte Regelung hält au[X.]h einem enger gefassten Maßstab stand. Für die in Rede stehende Kollisionsregel haben die sa[X.]hli[X.]hen Gründe hinrei[X.]hendes Gewi[X.]ht, um die unters[X.]hiedli[X.]he Behandlung der Grenzgänger und ihrer Familien zu re[X.]htfertigen.

(a) Der [X.]auss[X.]hluss will si[X.]herstellen, dass kindbezogene verglei[X.]hbare Leistungen nur einmal gewährt werden. Er beruht auf der Erwägung, dass die Betroffenen aufgrund des Bezugs einer dem Kindergeld verglei[X.]hbaren ausländis[X.]hen Leistung im Bes[X.]häftigungsstaat anderweitig sozial abgesi[X.]hert sind. Es wird angenommen, dass na[X.]h Sinn und Zwe[X.]k des [X.]s - soweit er gemäß § 31 EStG über die gebotene steuerli[X.]he Freistellung des Existenzminimums der Kinder hinaus der Förderung der Familie dient - Kindergeldleistungen ni[X.]ht in glei[X.]her Weise erforderli[X.]h sind wie bei Familien, deren [X.] si[X.]h allein na[X.]h [X.]m Re[X.]ht ri[X.]htet. Vielmehr wird es in den Fällen der betroffenen Grenzgänger als angemessen angesehen, dass sie hinsi[X.]htli[X.]h des Kindergeldes und der damit verglei[X.]hbaren Familienleistungen allein auf die Re[X.]htsordnung des Bes[X.]häftigungsstaats verwiesen werden, wel[X.]her sie in der Regel au[X.]h in den übrigen Berei[X.]hen der [X.] Si[X.]herung unterliegen. Diese Erwägung ist jedenfalls dann hinrei[X.]hend gewi[X.]htig, wenn die ausländis[X.]he Leistung in ihrer Funktion tatsä[X.]hli[X.]h mit dem [X.] [X.]verglei[X.]hbar ist. Dies ist für Kinderzulagen an [X.] Grenzgänger in die [X.] der Fall. Diese entlasten die Familien erhebli[X.]h und gewährleisten damit eine verglei[X.]hbare anderweitige Absi[X.]herung, au[X.]h wenn sie hinter dem [X.] Kindergeld deutli[X.]h zurü[X.]kbleiben.

(b) Zu dem Aspekt anderweitiger [X.] Absi[X.]herung treten bea[X.]htli[X.]he Gründe der Einfa[X.]hheit des Re[X.]hts und dessen Praktikabilität im [X.]hinzu; sie haben für die Re[X.]htfertigung der hier zu würdigenden Kollisionsnorm bei grenzübers[X.]hreitenden Sa[X.]hverhalten besonderes Gewi[X.]ht.

(aa) Das unter anderem von der [X.]regierung in der Antwort auf eine s[X.]hriftli[X.]he Frage unter dem 10. Januar 1996 vertretene Argument (BTDru[X.]ks 13/3474, [X.] 30 ff.), [X.]verursa[X.]hten insbesondere aufgrund der komplizierten [X.] Re[X.]htslage einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand, ist im Ergebnis sa[X.]hli[X.]h einleu[X.]htend. Der Verwaltungsaufwand wird dur[X.]h den Auss[X.]hluss einer [X.]zahlung deutli[X.]h reduziert. Dies gilt s[X.]hon allein für die erhebli[X.]he Anzahl von Grenzgängern in die [X.], für die wegen der unters[X.]hiedli[X.]hen Familienleistungen des [X.] und der einzelnen Kantone (vgl. die Übersi[X.]ht in [X.], [X.] 1128 <1143 ff.>) in jedem Einzelfall die [X.]bere[X.]htigung eins[X.]hließli[X.]h der Höhe des eventuellen Anspru[X.]hs zu prüfen wäre. Dieser Beurteilung steht au[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass si[X.]h der Verwaltungsaufwand bei Einbeziehung der Grenzgängerfälle in die [X.]regelung des § 65 Abs. 2 EStG grundsätzli[X.]h bewältigen ließe. Im Hinbli[X.]k darauf, dass der Gesetzgeber bei der Gewährung von staatli[X.]hen Leistungen unter Bea[X.]htung des Glei[X.]hheitssatzes einen weiten Gestaltungsspielraum hat, ist es verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden, wenn er den erhebli[X.]hen zusätzli[X.]hen Verwaltungsaufwand des Vollzugs einer [X.]regelung für Grenzgänger zu vermeiden su[X.]ht.

Zwar spri[X.]ht der Zwe[X.]k des [X.]s grundsätzli[X.]h für eine einheitli[X.]he Entlastung aller Familien, die in [X.] wohnen. Eine Norm zum Zwe[X.]ke der Verwaltungsvereinfa[X.]hung, dur[X.]h die die Betroffenen ni[X.]ht s[X.]hle[X.]hter gestellt werden als na[X.]h einer abkommensre[X.]htli[X.]hen Regelung, die si[X.]h, wie übli[X.]h, am Bes[X.]häftigungslandprinzip orientiert, ist aber jedenfalls vertretbar. Ebenso wie das Auss[X.]hließli[X.]hkeitsprinzip im internationalen Re[X.]ht, na[X.]h dem jede Person na[X.]h Mögli[X.]hkeit im Hinbli[X.]k auf die [X.] Si[X.]herung nur den Re[X.]htsvors[X.]hriften eines Staates unterliegen soll, zielt au[X.]h der [X.]auss[X.]hluss in § 65 Abs. 2 EStG darauf ab, die Kumulation anwendbarer Re[X.]htsvors[X.]hriften mehrerer [X.] und die S[X.]hwierigkeiten, die si[X.]h daraus ergeben, zu vermeiden.

(bb) [X.], angesi[X.]hts unters[X.]hiedli[X.]her Leistungssysteme im In- und Ausland ungere[X.]htfertigte Übersi[X.]herungen zu vermeiden (vgl. nur BTDru[X.]ks 13/3474, [X.] 30 ff.), sind zwar für si[X.]h genommen als Sa[X.]hgrund für eine Bena[X.]hteiligung ni[X.]ht ohne weiteres plausibel, sie verstärken aber das Gewi[X.]ht der Praktikabilitätsgründe. Tatsä[X.]hli[X.]h hatten si[X.]h gerade für Grenzgänger in die [X.] na[X.]h der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Regelung für Familien mit mehreren Kindern teilweise Vorteile gegenüber den [X.] Kindergeld- und Freibetragsregelungen ergeben (vgl. unter [X.] 1. b)). Um sol[X.]he ungere[X.]htfertigten Begünstigungen und die hier in Rede stehenden Bena[X.]hteiligungen zu vermeiden, hätte der Gesetzgeber den Auss[X.]hluss von [X.]leistungen im Einzelnen ausdifferenzieren müssen. Diese bei der Vielzahl mögli[X.]her Verglei[X.]hsgruppen aufwendige Ausdifferenzierung erübrigt der generelle [X.]auss[X.]hluss für Grenzgänger.

([X.]) Sa[X.]hli[X.]h begründet ist - wie bereits erwähnt -, dass si[X.]h der Gesetzgeber bei der Koordinierung von Familienleistungen in Grenzgängerfällen an der verbreiteten Geltung eines auss[X.]hließli[X.]hen Bes[X.]häftigungslandprinzips orientiert. In der auss[X.]hließli[X.]hen Geltung nur einer Re[X.]htsordnung für Grenzgänger bestätigt si[X.]h die allgemeine Anerkennung von Praktikabilitätserwägungen gerade au[X.]h im internationalen Sozialre[X.]ht. Dieses internationalre[X.]htli[X.]h gängige Auss[X.]hließli[X.]hkeitsprinzip bei der Gewährung [X.] Leistungen zur Familienförderung (vgl. unter [X.] 2.) ist zuglei[X.]h Ausdru[X.]k zwis[X.]henstaatli[X.]her Aufteilung sozialre[X.]htli[X.]her Zuständigkeiten und damit au[X.]h sozialstaatli[X.]her Verantwortli[X.]hkeiten.

([X.]) Derartige Kollisionsregeln, die dem Auss[X.]hließli[X.]hkeitsprinzip folgen, fallen entgegen den Ausführungen des [X.] ni[X.]ht in die Kategorie typisierender Normen, wie sie bei der Formulierung spezieller Zulässigkeitsanforderungen im Bli[X.]kfeld der verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung liegen (vgl. [X.] 100, 138 <174>). Die Re[X.]htsfolgen des Bes[X.]häftigungslandprinzips sind ni[X.]ht als besondere, nur für wenige Anwendungsfälle der Norm ausnahmsweise hinnehmbare, eigentli[X.]h glei[X.]hheitswidrige "Härten" zu bewerten, sondern als Gegenstand der Aufteilungsents[X.]heidung selbst. Diese will zu Re[X.]ht ein kumulatives Nebeneinander von Ansprü[X.]hen aus unters[X.]hiedli[X.]hen Sozialsystemen vermeiden. Dabei erfolgt die grundsätzli[X.]he Aufteilung ni[X.]ht, weil anzunehmen wäre, dass in beiden Systemen typis[X.]herweise glei[X.]h hohe Leistungsansprü[X.]he begründet sind, sondern gerade au[X.]h bei unters[X.]hiedli[X.]her Höhe sol[X.]her Ansprü[X.]he. Au[X.]h dann, wenn man derartige international- oder nationalre[X.]htli[X.]he Kollisionsregeln für grenzübers[X.]hreitende Sa[X.]hverhalte wegen deren ho[X.]hgradiger Orientierung an Zielen der Praktikabilität als typisierend bezei[X.]hnen mag, darf deren spezifis[X.]her Re[X.]htsgehalt ni[X.]ht verde[X.]kt werden.

([X.]) Bestätigt wird die sa[X.]hli[X.]he Re[X.]htfertigung der Kollisionsregel au[X.]h dadur[X.]h, dass die Wahl von Arbeitsplatz und Wohnsitz jedenfalls grundsätzli[X.]h der freien Disposition der Kindergeldempfänger unterliegt. Dies betrifft zwei unters[X.]hiedli[X.]he Abwägungsaspekte. Zum einen können die betroffenen Grenzgänger und indirekt vielfa[X.]h au[X.]h die weiteren [X.] die na[X.]h gegebener Re[X.]htslage unters[X.]hiedli[X.]hen Vor- und Na[X.]hteile ihrer Wahl (insbesondere Arbeitslohn, Lebenshaltungskosten, sozialre[X.]htli[X.]he Entlastung) vor der Ents[X.]heidung prüfen und ihre Ents[X.]heidung dana[X.]h ausri[X.]hten. Zum anderen geht es um den S[X.]hutz vor Diskriminierung der Ausübung von Freiheitsre[X.]hten. Insoweit bestätigt gerade ein Bli[X.]k auf das [X.]sre[X.]ht, dass au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung grundre[X.]htli[X.]hen Freiheitss[X.]hutzes die vorgelegte Norm glei[X.]hheitsgere[X.]ht ist. Das [X.]sre[X.]ht sieht seinerseits für die Grenzgänger selbst keinen Anspru[X.]h auf gegebenenfalls höhere Sozialleistungen im [X.] vor. Ob der demgegenüber bestehende Differenzanspru[X.]h anderer Anspru[X.]hsbere[X.]htigter (insbesondere der anderen Elternteile) im [X.] na[X.]h Art. 10 Abs. 1a [X.] ([X.]) 574/72 eine zwingende Folge des besonderen Diskriminierungss[X.]hutzes der gemeins[X.]haftsre[X.]htli[X.]hen Grundfreiheiten ist, kann offen bleiben. Jedenfalls bildet dieser besondere Diskriminierungss[X.]hutz den maßgebli[X.]hen normativen Hintergrund für die Anspru[X.]hsgewährung (vgl. z.B. [X.], Urteil vom 10. Oktober 1996, [X.]. [X.]-245/94 und [X.]-312/94, Slg. 1996, [X.] I-4895 <4938>, Rn. 34, zu Art. 73 [X.] ([X.]) 1408/71; [X.], Urteil vom 11. April 1984, [X.]. 104/84, Slg. 1985, [X.] 2205 <2219>). Einen entspre[X.]hend weitgehenden Diskriminierungss[X.]hutz bei grenzübers[X.]hreitenden Sa[X.]hverhalten begründet der allgemeine Glei[X.]hheitssatz des Grundgesetzes in Verbindung mit den Freiheitsgrundre[X.]hten aber ni[X.]ht. Aus verfassungsre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht darf es den potentiell [X.] vielmehr zugemutet werden, ihre Arbeitsplatz- und Wohnsitzents[X.]heidungen au[X.]h ohne Flankierung dur[X.]h ein nationales "Meistbegünstigungsprinzip" zu treffen.

(3) Der Auss[X.]hluss von [X.]leistungen für die Fälle des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist au[X.]h im Verglei[X.]h zu denen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 65 Abs. 2 EStG sa[X.]hli[X.]h begründet. Dana[X.]h ist bei Empfang von Kinderzulagen aus der gesetzli[X.]hen Unfallversi[X.]herung oder von Kinderzus[X.]hüssen aus den gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herungen - anders als bei dem Bezug einer ausländis[X.]hen Leistung - ein [X.] vorgesehen. Hierbei handelte es si[X.]h von Beginn an um eine Auslaufregelung. Sie stellt si[X.]her, dass das Kindergeld oder die kindbezogenen Leistungen in den dort genannten "Inlands-Fällen" dieselbe Höhe errei[X.]hen, wie sie na[X.]h § 66 Abs. 1 EStG grundsätzli[X.]h für alle [X.] vorgesehen ist. Für die Frage der Re[X.]htfertigung einer Bena[X.]hteiligung der wegen verglei[X.]hbarer ausländis[X.]her Leistungen vom [X.] Ausges[X.]hlossenen (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) gegenüber der na[X.]h Abs. 2 teilkindergeldbere[X.]htigten Gruppe greifen im Ergebnis jedo[X.]h dieselben Gründe, wie sie oben unter (2) genannt sind.

III.

Ein Anspru[X.]h auf [X.] für Grenzgänger in die [X.] lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem Fördergebot des Art. 6 Abs. 1 GG herleiten (vgl. au[X.]h unter [X.]. II. 3. a)). Na[X.]h Art. 6 Abs. 1 GG hat der Staat die Pfli[X.]ht, Ehe und Familie vor Beeinträ[X.]htigungen dur[X.]h andere Kräfte zu bewahren und dur[X.]h geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. [X.] 6, 55 <76>; 55, 114 <126>; 87, 1 <35 f.>). Allerdings ist der Staat ni[X.]ht gehalten, jegli[X.]he die Familie treffende Belastung auszuglei[X.]hen oder jeden Unterhaltspfli[X.]htigen zu entlasten ([X.] 87, 1 <35>). Vielmehr kann der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit grundsätzli[X.]h selbst bestimmen, in wel[X.]hem Umfang und auf wel[X.]he Weise er den ihm aufgetragenen besonderen S[X.]hutz von Ehe und Familie verwirkli[X.]hen will (vgl. [X.] 21, 1 <6>; 62, 323 <333>; 87, 1 <36>). Regelmäßig erwa[X.]hsen dabei aus Art. 6 Abs. 1 GG keine konkreten Ansprü[X.]he auf staatli[X.]he Leistungen (vgl. [X.] 39, 316 <326>; 87, 1 <35 f.>).

IV.

Das Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG verpfli[X.]htet den Staat, für eine gere[X.]hte Sozialordnung zu sorgen. Angesi[X.]hts der Weite und Unbestimmtheit dieses Prinzips lässt si[X.]h daraus jedo[X.]h regelmäßig kein Gebot entnehmen, [X.] Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren (vgl. [X.] 94, 241 <263> m.w.N.; st[X.]pr). Wie der Gesetzgeber den Gestaltungsauftrag des verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht näher konkretisierten Sozialstaatsprinzips erfüllt, ist seine Sa[X.]he (vgl. [X.] 1, 97 <105>; 100, 271 <284>; st[X.]pr). Zwingend ist ledigli[X.]h, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein mens[X.]henwürdiges Dasein seiner Bürger s[X.]hafft ([X.] 82, 60 <80>). Diese Mindestvoraussetzungen sind hier ni[X.]ht berührt. Allein der Auss[X.]hluss einer [X.]regelung für die Fälle des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG stellt unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Vielzahl sozial- und sozialhilfere[X.]htli[X.]her Regelungen die Si[X.]herung der Existenzgrundlage für die Betroffenen ni[X.]ht in Frage.

[X.] Jents[X.]h Broß
Osterloh Di Fabio [X.]
Lübbe-Wolff [X.]

Meta

2 BvL 5/00

08.06.2004

Bundesverfassungsgericht

Sachgebiet: BvL

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 08.06.2004, Az. 2 BvL 5/00 (REWIS RS 2004, 2875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2875 BVerfGE 110, 412-446 REWIS RS 2004, 2875

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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