Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2010, Az. AnwZ (B) 13/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 8662

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[X.] [X.] ([X.]) 13/10 vom 9. März 2010 in dem Verfahren - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] am [X.]undesgerichtshof [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.] und Rechtsanwalt Dr. [X.] am 9. März 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.]ayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. November 2009 hat aufschiebende Wirkung. Gründe: [X.] Mit [X.]escheid vom 14. Dezember 2006 ist die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit [X.]eschluss vom 12. November 2009 zurückgewiesen worden. Ausweislich einer Postzustel-lungsurkunde vom 22. Dezember 2009 ist dieser [X.]eschluss dem Antragsteller am 22. Dezember 2009 im Wege der [X.] durch Einlegen in den [X.]riefkasten zugestellt worden. 1 Am 29. Januar 2010 hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde gegen diesen [X.]eschluss eingelegt. Er hat vorgetragen, der angefochtene [X.]eschluss sei ihm am 28. Januar 2010 per Fax übermittelt worden. Am 22. Dezember 2 - 3 - 2009 sei ihm der angefochtene [X.]eschluss nicht zugegangen. In weiteren Schriftsätzen hat er beantragt festzustellen, dass seiner sofortigen [X.]eschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, und ergänzend ausgeführt, die Postzustelle-rin, welche die [X.] vom 22. Dezember 2009 ausgestellt habe, habe am 2. Februar 2010 eine weitere Zustellung fehlerhaft ausgeführt, indem sie das zuzustellende Schriftstück in seinen [X.]riefkasten eingeworfen habe, [X.] zuvor eine Zustellung durch Übergabe versucht zu haben. Auf [X.]efragen ha-be sie erklärt, auch zuvor schon so verfahren zu sein; wie sie sich am 22. [X.] verhalten habe, wisse sie nicht mehr. Zur Glaubhaftmachung hat der Antragsteller eine Versicherung an Eides Statt seiner Ehefrau

vorgelegt, nach welcher am 22. Dezember 2009 nicht an der Haustür geklingelt worden sei. Sie, die Ehefrau, habe den [X.]riefkasten um 12.00 Uhr und um 14.30 Uhr geleert, dabei aber kein vom [X.]ayerischen An-waltsgerichtshof stammendes Schreiben vorgefunden. Der Antragsteller selbst hat an Eides Statt versichert, sich am 22. Dezember 2009 im Anwesen [X.]

weg , wo sich auch die Kanzleiräume befänden, [X.] zu haben. Während der üblichen Postzustellungszeiten zwischen 11 Uhr und 14.30 Uhr habe es keine Klingelzeichen einer Postzustellerin gege-ben. Seine Ehefrau habe ihm keine vom [X.]ayerischen Anwaltsgerichtshof stammende Sendung ausgehändigt. Der angefochtene [X.]eschluss sei ihm we-der am 22. Dezember 2009 noch an einem anderen Tag durch Zustellung [X.] geworden. Kenntnis habe er erst am 28. Januar 2010 erhalten. Die Antragsgegnerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Sie ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Hinweis auf die [X.]e-weiskraft einer öffentlichen Urkunde entgegen getreten. 3 - 4 - I[X.] Das gerichtliche Verfahren ist vor dem 30. September 2009 anhängig geworden und richtet sich deshalb nach den bis zu diesem Tag geltenden [X.]e-stimmungen (§ 215 Abs. 3 [X.]RAO). Gegen den [X.]eschluss des [X.]ayerischen An-waltsgerichtshofs vom 12. November 2009 ist folglich die sofortige [X.]eschwerde nach § 42 Abs. 1 [X.]RAO a.F. statthaft. Das [X.]eschwerdegericht kann vor der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO i.V.m. § 24 Abs. 3 [X.] eine einstweilige Anordnung erlassen, sofern es geboten erscheint, durch eine Zwischenentscheidung eine vorläufige Regelung zu treffen (Senats-beschlüsse v. 25. Oktober 1995 - [X.] ([X.]) 34/95, [X.]RAK-Mitt. 1996, 34; v. 5. Januar 1999 - [X.] ([X.]) 76/98; v. 12. Januar 2001 - [X.] ([X.]) 22/00). [X.] einer einstweiligen Anordnung kann auch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs bis zur endgültigen Entscheidung über dessen Zulässigkeit und [X.]egründetheit sein. 4 Nach § 42 Abs. 4 [X.]RAO a.F. ist die sofortige [X.]eschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der [X.] Entscheidung, welche nach den für die Zustellung von Amts we-gen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung zu erfolgen hat (§ 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F., § 16 Abs. 1 und 2 [X.]). Ausweislich der Zustel-lungsurkunde vom 22. Dezember 2009 ist der angefochtene [X.]eschluss an die-sem Tage nach § 180 ZPO durch Einlegen in den [X.]riefkasten zugestellt [X.]. Die Urkunde ist von einem gemäß § 33 [X.] mit hoheitlichen [X.]efugnis-sen ausgestatteten Lizenznehmer erstellt worden. Es handelt sich um eine öf-fentliche Urkunde, die den vollen [X.]eweis der in ihr bezeugten Tatsachen [X.] (§ 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO). Der [X.]eweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO); er ist jedoch nur 5 - 5 - dann geführt, wenn jede Möglichkeit der Richtigkeit der bezeugten Tatsachen ausgeschlossen werden kann und ein abweichender Geschehensverlauf fest-steht. Ob der Antragsteller den [X.]eweis der Unrichtigkeit der Postzustellungsur-kunde wird führen können, lässt sich derzeit nicht absehen. Für die Frage der aufschiebenden Wirkung der sofortigen [X.]eschwerde reicht jedoch aus, dass er einen Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, der Zweifel an der Richtigkeit der Urkunde begründet. Endgültig wird der Senat erst aufgrund einer [X.]eweisaufnahme entscheiden können. [X.]is dahin soll dem Antragsteller die Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit nicht verwehrt werden. Der [X.] hat den in der [X.]undesrechtsanwaltsordnung alter und neuer Fassung vor-gesehenen Rechtsbehelfen (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, sofortige [X.]eschwerde, Anfechtungsklage) jeweils aufschiebende Wirkung beigemessen (§ 42 Abs. 4 Satz 2 [X.]RAO a.F., § 16 Abs. 6 [X.]RAO a.F., § 112 c Abs. 3 [X.]RAO i.V.m. § 80 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 13 [X.]RAO erlischt die Zulassung erst, wenn durch rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der [X.] erkannt worden ist. Zuvor kann die Ausübung des [X.] - auch im Hinblick auf das Grundrecht des Art. 12 GG - nur bei Vorliegen [X.] Gründe untersagt werden. Dieser Wertung entspricht es, die auf 6 - 6 - schiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs (konstitutiv oder deklaratorisch) an-zuordnen, wenn und solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass er rechtzeitig eingelegt worden ist. Ganter [X.] Fetzer

[X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 12.11.2009 - [X.]ayAGH I - 3/07 -

Meta

AnwZ (B) 13/10

09.03.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2010, Az. AnwZ (B) 13/10 (REWIS RS 2010, 8662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8662

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