Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2010, Az. AnwZ (B) 45/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 3889

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[X.][X.] ([X.]) 45/10 vom 23. August 2010 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anfechtung einer Kostenentscheidung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.], die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 23. August 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] des Hessischen [X.] vom 2. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 132 • festgesetzt. Gründe: Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen nach bisherigem Recht er-gangene (§ 215 Abs. 2 [X.]RAO) Entscheidungen des [X.] in [X.] ist eine sofortige [X.]eschwerde nur in den in § 42 Abs. 1 [X.]RAO a.F. aufgeführten Fällen vorgesehen. Danach ist ein Rechtsmittel gegen die vom [X.] getroffene Kostenentscheidung, die dieser nach der Rücknahme oder Erledigung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getrof-fen hat, nicht gegeben (st. Rspr. des Senats, vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 3. März 1997 - [X.] ([X.]) 57/96, [X.]RAK-Mitt. 1997, 128; [X.]eschluss vom 19. November 1 - 3 - 2001 - [X.] ([X.]) 71/00; [X.]eschluss vom 29. September 2003 - [X.] ([X.]) 66/02, [X.]GHR [X.]RAO § 42 Abs. 1 [X.] 1; [X.]eschluss vom 13. Februar 2007 - [X.] ([X.]) 101/06, juris). Dies entspricht der Rechtslage im Verwaltungsprozessrecht (§ 158 Abs. 2 VwGO) und gilt daher auch nach der Umstellung des gerichtlichen Verfahrens in verwaltungsrechtlichen Anwaltssa-chen, auf welches künftig ergänzend die Vorschriften der VwGO (§ 112c Abs. 1 [X.]RAO) anstelle derjenigen des früheren Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 40 Abs. 4 [X.]RAO a.F.) entsprechend [X.] sind. Das unzulässige Rechtsmittel konnte der Senat ohne mündliche Ver-handlung verwerfen ([X.]GHZ 44, 25). Nachdem der Antragsteller durch den [X.] mehrfach mit zutreffenden Erläuterungen über die Unzulässig-keit des Rechtsmittels belehrt wurde, war ein weiterer Hinweis durch den Senat nicht erforderlich. 2 [X.] ergeht gemäß § 201 [X.]RAO a.F., § 13a [X.] Der Geschäftswert bemisst sich nach den in erster Instanz entstandenen 3 - 4 - Gerichtskosten. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist in der [X.] Kostenentscheidung nicht angeordnet. [X.] [X.][X.] [X.] [X.]
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

AnwZ (B) 45/10

23.08.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2010, Az. AnwZ (B) 45/10 (REWIS RS 2010, 3889)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3889

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