Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2010, Az. AnwZ (B) 12/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 8729

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[X.][X.] ([X.]) 12/09 vom 5. März 2010 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Wiederaufnahme hier: Anhörungsrüge nach § 29a [X.]/Gegenvorstellung - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, die Richterinnen Roggenbuck und [X.], die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] am 5. März 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung gegen den [X.] vom 24. Juli 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. August 2009 erhobene "weitere Rechtsbeschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs" richtet sich gegen den eine ebensolche "weitere Rechtsbeschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs" zurückweisenden [X.]eschluss des Senats vom 24. Juli 2009. Jene "weitere Rechtsbeschwerde" war gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2009 gerichtet, mit dem der Senat die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 [X.] 1/93 ablehnenden [X.]eschluss des [X.] vom 10. November 2008 (1 [X.] 7/08) als unzulässig verworfen hatte, weil der Antragsteller die [X.]eschwerdefrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO a.F. nicht eingehalten hatte. 1 - 3 - Das als erneute Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung auszulegende Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller wiederholt und vertieft in seiner "weiteren Rechtsbeschwerde" lediglich die Argumente zur Fehlerhaftigkeit der Ausgangsentscheidung 2 [X.] 1/93, eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Senat zeigt er nicht auf. 2 Ganter Roggenbuck Fetzer [X.] [X.] Vorinstanz: [X.] Frankfurt, Entscheidung vom 10.11.2008 - 1 [X.] 7/08 -

Meta

AnwZ (B) 12/09

05.03.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2010, Az. AnwZ (B) 12/09 (REWIS RS 2010, 8729)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8729

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