Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.12.2010, Az. 29 W (pat) 542/10

29. Senat | REWIS RS 2010, 662

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "HEADS" – Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 032 109.4

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 8. Dezember 2010 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], des Richters Dr. [X.] und der Richterin Dorn

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des [X.] vom 2. Juni 2010 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung bezüglich der Dienstleistung der

Klasse 35: Werbung

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Beim [X.] ist am 28. Mai 2009 die Wortmarke

2

[X.]

3

für nachfolgende Dienstleistungen angemeldet worden (nach Beanstandung geändertes Verzeichnis vom 2. September 2009, [X.]. 8/9 VA):

4

[X.]: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Personalmanagementberatung; Personalmarketing; Vermittlung von Fach- und Führungskräften (Personalvermittlung), Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit, nämlich Zurverfügungstellung von Fach- und Führungskräften auf Zeit ([X.]).

5

Mit Beschluss vom 2. Juni 2010 hat die Markenstelle für [X.] durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft teilweise für die Dienstleistungen

6

„Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Personalmanagementberatung; Personalmarketing; Vermittlung von Fach- und Führungskräften (Personalvermittlung), Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit, nämlich Zurverfügungstellung von Fach- und Führungskräften auf Zeit ([X.])“

7

zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 2. September 2009 damit begründet, dass „[X.]“ als Plural von „head“ aus dem [X.] komme und „Führer, Leiter, Chef, Vorstand, Direktor“ bedeute. In dieser Bedeutung, auch im Sinne von „Führungskräfte“, werde das angemeldete Zeichen sowohl im [X.] Sprachgebrauch (z. B. „[X.]“, die Führungskräfte ansprechen und für andere Unternehmen abwerben) als auch im [X.] ausweislich der [X.] umfassend verwendet. Aufgrund ihres für die angesprochenen inländischen Verkehrskreise unmissverständlichen [X.] stelle die angemeldete Marke in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe dar, da sie lediglich auf Dienstleistungen hinweise, welche sich an Führungskräfte richten oder von Führungskräften angeboten würden. Die von der Anmelderin angeführten anderen möglichen Bedeutungen des Worts „[X.]“, auch in [X.], rechtfertigten keine andere Beurteilung, da Gegenstand der markenrechtlichen Prüfung zum einen lediglich das Einzelwort „[X.]“ sei, zum anderen sei ein Wortzeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es - wie hier - zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage kommenden Dienstleistungen bezeichne.

8

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie (zuletzt) sinngemäß beantragt,

9

den versagenden Teil des Beschlusses der Markenstelle vom 2. Juni 2010 aufzuheben und der gegenständlichen Markenanmeldung im vollen Umfang Schutz mit der Priorität des [X.] zu gewähren;

hilfsweise: den versagenden Teil des Beschlusses der Markenstelle vom 2. Juni 2010 aufzuheben und der gegenständlichen Markenanmeldung in vollem Umfang Schutz mit der Priorität des 4. November 2010 zu gewähren;

wiederum hilfsweise: den versagenden Teil des Beschlusses der Markenstelle vom 2. Juni 2010 aufzuheben und das Verfahren an das [X.] zurückzuverweisen.

Sie begründet ihr Rechtsmittel damit, dass das Wort „[X.]“ als solches im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen über keinerlei konkrete Aussagekraft oder beschreibenden Charakter verfüge. Die Markenstelle habe unzutreffenderweise die Bedeutung der Markenanmeldung in der [X.] Singularform auf „Führer, Leiter, Chef, Vorstand, Direktor“ beschränkt. Das [X.] Wort „[X.]“ gebe es jedoch auch im Singular mit der Bedeutung „reines Zinnerz“. Auch weise das [X.] Substantiv im Plural - in Alleinstellung sowie mit unterschiedlichen Zusätzen - sowie als [X.]s Verb eine Reihe weiterer möglicher Bedeutungen auf. Das Wort „[X.]“ komme zwar in Kombination mit anderen Begriffen auch im [X.] Sprachgebrauch vor, jedoch in völlig unterschiedlichen Bedeutungszusammenhängen, was darauf schließen lasse, dass das Wort vom Verkehr auch nicht regelmäßig in Zusammenhang mit „[X.]“ gesetzt werde. Auch die von der Markenstelle vorgelegten Internetseiten würden nicht belegen, dass das Wort „Heads“ in der Bedeutung von „Führungskräfte“ im [X.] oder [X.] Sprachgebrauch Verwendung finde. Die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Internetrecherche habe ergeben, dass zwar einige der angegebenen Links den Begriff „heads“ als (kennzeichenmäßigen) Hinweis auf Firmen mit Bezug zu den hier in Rede stehenden Dienstleistungen enthalten würden, der Begriff (im Singular oder Plural) jedoch ausschließlich in Kombination mit anderen Begriffen benutzt werde, die entweder in der Gesamtheit den Namen des Unternehmens, das sich mit den jeweiligen Dienstleistungen beschäftige, bildeten (z. B. „Hunting Heads“), oder als Titel für Personen bzw. Positionen in diesem Bereich (z. B. „Head of Media“) Verwendung fänden. Die angemeldete Marke als solche stelle daher keine beschreibende Angabe dar.

Auf die rechtlichen Hinweise des Senats mit Schreiben vom 30. September 2010 tragen die [X.] mit Schriftsatz vom 4. November 2010 ergänzend vor, dass lediglich ein einziger Fall einer nachgewiesenen beschreibenden Verwendung des Begriffs „[X.]“ im Sinne von „Führungskräfte“ durch den von der Markenstelle recherchierten [X.] vom 28. Juni 2008 (Anlage 1 zum Beanstandungsbescheid der Markenstelle vom 2. September 2008) nicht geeignet sei, ein entsprechendes Verständnis der beteiligten Verkehrskreise im Sinne einer beschreibenden Angabe zu begründen, zumal eine weitaus größere Anzahl von Nachweisen für einen Gebrauch des Zeichens als Hinweis auf die Anmelderin vorliege. Im Übrigen sei der fragliche [X.] inzwischen mehr als zwei Jahre alt und lasse verlässliche Rückschlüsse auf das heutige [X.] nicht zu. Da eine spätere bzw. aktuelle Verwendung des Begriffs „[X.]“ als Bezeichnung für Führungskräfte nicht nachgewiesen sei, eigne sich das Anmeldezeichen jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt als betrieblicher Herkunftshinweis. Im Hinblick hierauf erklärt sich die Anmelderin hilfsweise damit einverstanden, dass ungeachtet des ursprünglichen [X.] der 4. November 2010 als Anmeldetag gilt und für die Bestimmung des Zeitrangs i. S. d. § 6 Abs. 2 [X.] maßgeblich ist. Die Anmelderin legte zudem Presseberichte aus den Jahren 2006 bis 2010 vor ([X.] 18 zum Schriftsatz vom 4. November 2010), die eine Verwendung des Begriffs „Heads“ als Hinweis auf die Anmelderin belegen würden. Ferner gehe daraus hervor, dass es sich bei der Anmelderin um das nach Jahresumsatz bemessen viertgrößte Personalberatungsunternehmen [X.] handele, so dass allein aufgrund der Marktposition und Marktbekanntheit der Anmelderin darauf zu schließen sei, dass das Anmeldezeichen als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen werde. Sofern dem Haupt- und Hilfsantrag nicht stattgegeben werden sollte, sei das Verfahren jedenfalls unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an die Markenstelle zurückzuverweisen, da die von dieser vorgelegten Internetfundstellen, auf die sich die Zurückweisung der Anmeldung stütze, völlig unzureichend seien, was einem Unterlassen jeglicher Tatsachenermittlung zu dem [X.] gleichkomme und damit einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle. Im Übrigen habe die Anmelderin nunmehr neue, für die Beurteilung der Unterscheidungskraft erhebliche Tatsachen vorgetragen, die für die Entscheidung wesentlich seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1, Abs. 2 [X.] zulässige Beschwerde der Anmelderin hat im tenorierten Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.

1. Der Eintragung des angemeldeten [X.] „[X.]“ als Marke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41 [X.] steht in Bezug auf die beanspruchte Dienstleistung der [X.] „Werbung“ kein absolutes Schutzhindernis, insbesondere auch nicht das der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] oder des Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen.

a) Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.], 850, 854 Rdnr. 18 - [X.]; 2008, 1093, 1094 Rdnr. 13 - [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. [X.] [X.], 233, 235 Rdnr. 45 - Standbeutel; 229, 230 Rdnr. 27 - BioID; [X.], 608, 611 Rdnr. 66 - [X.]; [X.] - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; [X.], 710 Rdnr. 12 - [X.]; [X.], 949 Rdnr. 10 - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein [X.] begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] - [X.]; a. a. O. - [X.]; [X.], 411 Rdnr. 8 - [X.]; 778, 779 Rdnr. 11 - [X.]; 949 f. Rdnr. 10 - My World). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2004, 943, 944 Rdnr. 24 - [X.] 2; [X.], 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.] - [X.]). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken u. a. dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 674, 678 Rdnr. 86 - Postkantoor; [X.] - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - anti [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; [X.], 850, 854 Rdnr. 19 - [X.]; [X.], 952, 953 Rdnr. 10 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] 855 Rdnr. 28 f. - [X.]).

b) Die angemeldete Marke weist für die beanspruchte Dienstleistung „Werbung“ weder einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt auf, noch handelt es sich um eine Angabe, durch die ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt werden kann.

[X.]) Das angemeldete Wortzeichen „[X.]“ ist zum einen der Plural des aus dem [X.] Grundwortschatz stammenden Substantivs „head“, welches im Wesentlichen mit „Kopf, Haupt, Chef, Leiter“ übersetzt wird ([X.]-Oxford - Großwörterbuch [X.], 3. Aufl. 2005 [CD-ROM], Anlage 1a zum Schreiben des Senats vom 30. September 2010 - sämtliche nachfolgend aufgeführten Anlagen beziehen sich auf das vorbezeichnete Schreiben; [X.] - Großwörterbuch [X.]-Deutsch, 1. Aufl. 2002, Anlage 1b). In dieser Bedeutung hat das Wort „head“ bzw. „heads“ im Plural auch Eingang in die [X.] ([X.] gefunden, allerdings regelmäßig in Kombination mit anderen Begriffen. Es lassen sich in diesem Zusammenhang beispielsweise folgende Wortverbindungen finden:

● „Headhunter“ (eigentlich: Kopfjäger), eine Person oder Organisation, die Führungskräfte abwirbt ([X.] - [X.], 6. Aufl. 2006 [CD-ROM], Anlage 2a),

● „[X.]“ im Sinne von mitverantwortlichen Leitern bzw. Führungskräften für bestimmte Bereiche eines Unternehmens (vgl. verschiedene Artikel aus www.manager-magazin.de/unternehmen/karriere, Anlage 2b - 2d),

● „Global Heads“ bzw. „Global Business Heads“ als verantwortliche Führungskräfte eines weltweit operierenden Unternehmens (vgl. verschiedene Artikel aus www.manager-magazin.de/unternehmen/karriere, Anlage 2e - 2g) oder Begriffe wie

● „Branchen-Heads“, „[X.]“ oder „[X.]“, die wiederum verantwortliche Personen in leitenden Funktionen (Manager, Direktoren) für die jeweils genannten Bereiche bezeichnen (vgl. Artikel aus www.manager-magazin.de/unternehmen, Anlage 2h; Artikel aus der Süd[X.] Zeitung [CD-ROM], Anlage 2i).

Im Bereich der [X.] Wirtschaft bzw. des ([X.] weist das Anmeldezeichen „[X.]“ folglich je nach Wortkombination vor allem die Bedeutungen „Leiter“, „Chefs“, „Direktoren“ bzw. „Führungskräfte“ auf. Als [X.]s Verb wird „head“ dementsprechend in erster Linie mit „anführen, leiten“ übersetzt ([X.]-Oxford a. a. O., Anlage 1a; [X.] a. a. O., Anlage 1b). Die von der Anmelderin angeführten weiteren - in der [X.] Bevölkerung wenig geläufigen - Bedeutungen von „head“ im [X.] (Substantiv im Sinne von u. a. „Ähre“, „[X.]ume“ (Bierschaum), „Druck“ bzw. „[X.]“, Verb im Sinne von u. a. „anköpfen“, „anstauchen“) treten demgegenüber in den Hintergrund (vgl. [X.]-Oxford a. a. O.; [X.] a. a. O; [X.], Deutsch-[X.]es Wörterbuch zu „head“, Anlage 1c). Gleiches gilt für das im inländischen Verkehr kaum bekannte [X.] Substantiv „heads“ im Singular mit der Bedeutung „reines Zinnerz“ (vgl. [X.], Deutsch-[X.]es Wörterbuch zu „heads“, Anlage 1d).

bb) Bei den Dienstleistungen „Werbung“ ist nicht ohne näheres Nachdenken und analysierende Betrachtung ersichtlich, inwieweit „[X.]“ eine Merkmalsbeschreibung für sie darstellen könnte. Die Ausführungen der Markenstelle, dass die angemeldete Marke insoweit auf Dienstleistungen hinweise, welche sich an Führungskräfte richteten, treffen für den Bereich der Werbung nicht zu. Denn ebenso, wie bei [X.] keine Gewohnheiten des Verkehrs zur Verwendung inhaltsbeschreibender Angaben bestehen (vgl. [X.] a. a. O. 951 Rdnr. 24 - My World), entspricht es auch nicht den Branchengewohnheiten, dass solche Dienstleistungen durch ihre Adressaten charakterisiert werden, weil eine solche Festlegung auf einen bestimmten Inhalt oder eine bestimmte Zielgruppe eine nicht gewollte Beschränkung bedeuten würde. Für die Werbung ist vielmehr entscheidend, in welchem Medium sie platziert oder in welcher Branche sie eingesetzt wird (vgl. [X.] a. a. O. - My World). Hinsichtlich der Dienstleistungen „Werbung“ kommt dem Wort „[X.]“ im Verkehr daher nicht die Bedeutung einer beschreibenden Sachangabe, sondern eines betrieblichen Herkunftshinweises zu.

c) Wegen der fehlenden Eignung zur Beschreibung der vorgenannten Dienstleistungen kann bei dem Anmeldezeichen auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht bejaht werden.

2. Für die übrigen angemeldeten Dienstleistungen fehlt der angemeldeten Bezeichnung „[X.]“ allerdings die erforderliche geringe Unterscheidungskraft, weil sie nur einen im Vordergrund stehenden, diese Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat.

a) Durch die angemeldete Bezeichnung mit der in der [X.] ([X.] im Vordergrund stehenden o. g. Bedeutung (s. o. Ziff. 1 b) [X.])) werden die in [X.] angemeldeten Dienstleistungen „Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“ insoweit beschrieben, als sie von „Köpfen“ im Sinne von Führungskräften erbracht werden können. Die beanspruchten Personaldienstleistungen „Personalmanagementberatung; Personalmarketing; Vermittlung von Fach- und Führungskräften (Personalvermittlung), Arbeitnehmerüberlassung auf Zeit, nämlich Zurverfügungstellung von Fach- und Führungskräften auf Zeit ([X.])“ können die Beratung, Vermittlung oder Überlassung von Führungskräften zum Gegenstand haben und sich damit an Führungskräfte richten. Das Anmeldezeichen vermittelt daher den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen einen Sachhinweis auf den Erbringer oder Adressaten der beanspruchten Dienstleistungen. Angesichts des im Vordergrund stehenden dienstleistungsbezogenen [X.] des angemeldeten [X.] ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise darin keinen unternehmensbezogenen Herkunftshinweis erkennen werden. Damit verfügt es nicht über die Eignung, für die angesprochenen Verkehrskreise die Ursprungsidentität der fraglichen Dienstleistungen zu garantieren.

Da der Sinngehalt einer Marke ausschließlich in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist, ist es entgegen der Ansicht der Anmelderin unerheblich, dass der Begriff „[X.]“ abstrakt-lexikalisch mehrere mögliche Bedeutungen hat. Denn im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Dienstleistungen kann das Wort nur im obigen Sinne verstanden werden. Für die Verneinung der Unterscheidungskraft ist es ausreichend, dass die angesprochenen Verkehrskreise dem Anmeldezeichen von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine Aussage mit beschreibendem Charakter entnehmen können.

Die Beschwerdeführerin hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass auch bei fremdsprachigen Zeichen das Verständnis der inländischen Verkehrskreise maßgebend ist, so dass die von der Markenstelle recherchierten zum Teil ausländischen Internetseiten insoweit nicht aussagekräftig sind. Der Senat hat sich zur Ermittlung des [X.] des Begriffs „[X.]“ jedoch ausschließlich auf [X.] Fundstellen gestützt, wie die oben unter Ziff. 1 b) [X.]) aufgeführten Belege zeigen.

b) Nach dem Ergebnis der Internetrecherche des Senats weist die Bezeichnung „Heads“ in Alleinstellung im inländischen Verkehr zwar vornehmlich lediglich kennzeichenmäßig auf die Beschwerdeführerin hin (vgl. „[X.]“, Anlagen 3a - 3l; Artikel aus www.manager-magazin.de/unternehmen/karriere, Anlagen 4a und 4b; Artikel aus www.focus.de/finanzen/Karriere/management, Anlage 4c). Dies ergibt sich auch aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Presseberichten aus den Jahren 2006 bis 2010 (vgl. [X.] 18 zum Schriftsatz des [X.]s vom 4. November 2010). Die Beschwerdeführerin vermag jedoch zur Begründung der Unterscheidungskraft nicht mit dem Argument durchzudringen, der Verkehr habe sich im Hinblick auf die bisherige Verwendung der Bezeichnung „Heads“ als Hinweis auf die Anmelderin daran gewöhnt, in diesem Zeichen einen betrieblichen Herkunftshinweis zu sehen. Solche Entwicklungen bei der Wahrnehmung eines - wie hier - von Haus aus nicht unterscheidungskräftigen Zeichens sind vielmehr ausschließlich unter den Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 [X.] zu berücksichtigen ([X.] GRUR Int. 2005, 135, 138 Rdnr. 50 - Maglite; [X.] Beschluss vom 3. November 2005 - [X.]). Eine solche hat die Anmelderin in Bezug auf das gegenständliche Anmeldezeichen allerdings nicht geltend gemacht.

c) Der Umstand, dass eine beschreibende Verwendung des [X.] in Alleinstellung im Sinne von Führungskräfte nur in einem Fall durch den von der Markenstelle recherchierten [X.] [X.] vom 28. Juni 2008 (vgl. [X.] zum Beanstandungsbescheid vom 27. Juli 2009

d) Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann aus der Sicht des Senats dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus für die fraglichen Dienstleistungen freihaltungsbedürftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist.

3. Auch aus der vom [X.] wegen ermittelten Voreintragung der [X.] Wortmarke „[X.]“ (30125712) zugunsten der Anmelderin aus dem [X.] für die Dienstleistungen der [X.] „Marketing, Marktforschung, Marktanalyse“ kann kein Eintragungsanspruch hergeleitet werden.

Zwar kann eine uneinheitliche Entscheidungspraxis des [X.], die dazu führt, dass in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen wesentlich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt worden sind, grundsätzlich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG darstellen. Dies setzt aber voraus, dass sich die bisherige [X.] als willkürlich herausstellt und nicht erkennen lässt, welche der vorangegangenen Entscheidungen rechtmäßig und welche rechtswidrig waren ([X.] (pat) 43/04 - juris Tz. 15 - print24).

Vorliegend fehlt es jedoch schon an einer Vergleichbarkeit, da das Zeichen der Voreintragung zum einen ein zusätzliches Ausrufezeichen enthält und zum anderen für andere Dienstleistungen der [X.] geschützt ist. Abgesehen davon liegt die Voreintragung schon lange zurück, so dass der Vorwurf einer willkürlichen Ungleichbehandlung nicht gegeben ist.

Hinsichtlich der weiter eingetragenen Wortmarken „[X.]“ (937659) aus dem [X.] und „[X.]“ (2106068) aus dem [X.] gilt Gleiches. Im Übrigen sind auch sie für völlig andere Waren eingetragen worden.

4. Der Hilfsantrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung des [X.] unter Verschiebung des [X.] auf den 4. November 2010 gemäß § 37 Abs. 2 [X.] ist zulässig ([X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 37 Rdnr. 6), jedoch ebenfalls unbegründet, da das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] keineswegs nach dem Anmeldetag weggefallen ist, sondern hinsichtlich der hier noch in Rede stehenden Dienstleistungen weiterhin vorliegt. Auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 2 wird Bezug genommen.

5. Auch die Voraussetzungen für eine - wiederum hilfsweise beantragte - Zurückverweisung des Verfahrens an das [X.] unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 oder Nr. 3 [X.] liegen nicht vor.

Das Verfahren vor der Markenstelle leidet nicht an einem wesentlichen Mangel, da weder jegliche Tatsachenermittlung unterlassen wurde noch eine völlig ungenügende Begründung vorliegt. Allein der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung zum Teil auf ungeeignete (ausländische) Belege gestützt wurde, vermag die Zurückverweisung des Verfahrens an das [X.] nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 [X.] nicht zu rechtfertigen.

Die von der Anmelderin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen enthalten auch keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, die für die Entscheidung wesentlich sind im Sinne des § 70 Abs. 3 Nr. 3 [X.].

Meta

29 W (pat) 542/10

08.12.2010

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.12.2010, Az. 29 W (pat) 542/10 (REWIS RS 2010, 662)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 662

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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