Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.08.2013, Az. 28 W (pat) 25/12

28. Senat | REWIS RS 2013, 3128

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Racelight" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 039 624.5

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] am 29. August 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die Richterinnen [X.] und Dorn

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen 30 2010 039 624.5

2

[X.]

3

ist am 1. Juli 2010 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für die Waren und Dienstleistungen der

4

Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Radfelgen aus Leichtmetall für Personenkraftwagen;

5

Klasse 37: Bauwesen; [X.], nämlich Reparatur von Fahrzeugen, Apparaten zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser, Radfelgen aus Leichtmetall für Personenkraftwagen; Installationsarbeiten; Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen;

6

Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software.

7

Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 3. Januar 2011 und 4. Januar 2012, von denen Letzterer unter teilweiser Aufhebung des Erstbeschlusses im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft überwiegend zurückgewiesen, und zwar für sämtliche o. g. Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 37 und 42 mit Ausnahme der Dienstleistung „Bauwesen“. Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete Zeichen setze sich aus den beiden zum [X.] Basiswortschatz gehörenden und allgemein geläufigen Begriffen „Race“ („Rennen“) und „light“ (u. a. „leicht“) zusammen. Der Begriff „Race“ werde ausweislich der Rechercheergebnisse des [X.] insbesondere auf dem vorliegend beanspruchten Fahrzeugsektor vielfach als Hinweis auf entsprechende „Renneigenschaften“ oder eine „Rennversion“, also entsprechend sportliche Eigenschaften verwendet. Hinsichtlich der in Klasse 12 beanspruchten Waren stelle die Bezeichnung „[X.]“ einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf zwei wesentliche Eigenschaften dar, nämlich auf deren Eignung für Rennen („Race“), also Ausstattung mit entsprechenden technischen (sportlichen) Eigenschaften, und auf deren geringes Gewicht („light“), das bei Fahrzeugen und Felgen aus Leichtmetall eine wichtige Rolle spiele. Die Zusammenschreibung der beiden Begriffe vermöge die Schutzfähigkeit nicht zu begründen, weil kein neuer, über die bloße Summenwirkung hinausgehender Sinn- und Begriffsgehalt entstehe. Da es sich um zwei gebräuchliche Begriffe handle, die zudem wichtige Eigenschaften beschrieben, sei vielmehr davon auszugehen, dass der Verkehr die beiden Einzelbegriffe trotz der Zusammenschreibung ohne Weiteres erkennen und das Anmeldezeichen als bloße Aneinanderreihung zweier sachbezogener Angaben ansehen werde. Hinsichtlich der in Klasse 37 zurückgewiesenen Dienstleistungen sei die Bezeichnung „[X.]“ ein beschreibender Hinweis darauf, dass sich diese Dienstleistungen auf Fahrzeuge und Apparate bzw. Felgen mit entsprechenden Eigenschaften (leicht und für Rennen geeignet) bezögen. Für die in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen weise „[X.]“ jedenfalls einen engen beschreibenden Bezug auf, da sich diese auf Produkte mit entsprechenden Eigenschaften (leicht und für Rennen geeignet) bzw. die Bereitstellung entsprechender Hard- und Software (etwa zur Herstellung solcher Produkte) beziehen könnten. Das Anmeldezeichen eigne sich daher insoweit nicht als betrieblicher Herkunftshinweis.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er ausführt, dass der Begriff „[X.]“ weder lexikalisch nachweisbar sei noch im Zusammenhang mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen bereits Verwendung finde. Die Zusammensetzung der beiden Worte „Race“ und „light“ stelle insofern eine Wortneubildung dar, der kein ohne Weiteres erkennbarer Aussagegehalt zukomme, zumal auch schon die einzelnen Bestandteile mehrere Bedeutungen aufwiesen. Da es sich bei der Gesamtbezeichnung „[X.]“ um einen sprachunüblich gebildeten [X.] handle, dessen inhaltliche Aussage sich dem Verkehr allenfalls aufgrund weiterer Überlegungen erschließe, sei auch kein direkter sachlicher Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen gegeben. Für eine Schutzfähigkeit des [X.] spreche im Übrigen, dass die Marke „[X.]“ international registriert sei mit einer Schutzerstreckung auf das Gebiet der [X.] und der [X.], und zwar für alle hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 37 und 42.

9

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse des [X.]s, Markenstelle für Klasse 12, vom 3. Januar 2011 und 4. Januar 2012 aufzuheben, soweit die Markenanmeldung zurückgewiesen wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „[X.]“ als Marke steht hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.], 1143 – [X.]; [X.] 2012, 19, Rdnr. 8 - Link economy; [X.], 1100, Rdnr. 10 - [X.]!; [X.], 825, 826, Rdnr. 13 - [X.]; [X.], 850, 854, Rdnr. 18 - [X.]). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412, Rdnr. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944, Rdnr. 24 - [X.] 2; [X.] - [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. [X.] [X.], 428, 431 Rdnr. 53 - [X.]; [X.], 1151, 1152 – marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. [X.] [X.], 674, 678 Rdnr. 86 – Postkantoor; [X.], 952, 953 Rdnr. 10 - [X.]; a. a. [X.]. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 – [X.]; a. a. O. - marktfrisch; [X.], 1153 - anti [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] - [X.]; [X.], 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] 855, Rdnr. 19, 28 f. - [X.]).

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft wird wird das Anmeldezeichen nicht gerecht. Es weist für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt bzw. einen engen beschreibenden Bezug auf.

a) Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den beiden zum [X.] Grundwortschatz gehörenden Begriffen „Race“ und „light“ zusammen. Das Substantiv „race“ hat u. a. die Bedeutungen „Rennen; Rasse“ ([X.]-Oxford - Großwörterbuch [X.], 3. Aufl. 2005 [CD-ROM]), wobei dem inländischen Publikum das Wort überwiegend in der Bedeutung von „Rennen“ geläufig ist. Gerade auf dem hier beanspruchten Fahrzeugsektor wird „Race“ nämlich gerichtsbekannt vielfach als Hinweis auf entsprechende „Renneigenschaften“ oder eine „Rennversion“, also entsprechend sportliche Eigenschaften verwendet wird, wie auch die von der Markenstelle im angefochtenen Beschluss vom 4. Januar 2012 auf Seite 3 aufgeführten Fundstellen belegen. Das Wort „light“ bedeutet als Substantiv u. a. „Licht, Lampe, Feuer“, als Verb „erhellen, anzünden“ („to light something“) und als Adjektiv „hell; leicht“ ([X.]-Oxford - Großwörterbuch [X.] a. a. O.). In der adjektivischen Bedeutung von „leicht“ ist das Wort in den [X.] Sprachgebrauch eingegangen und allgemein bekannt, zum einen in Bezug auf Nahrungs- u. Genussmittel im Sinne von „weniger unerwünschte, belastende o. ä. Inhaltsstoffe enthaltend“ ([X.] - [X.], 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]; [X.] - [X.], 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]), zum anderen auch in gängigen zusammengesetzten Begriffen wie „[X.]“ oder „Lightprodukt“ ([X.]). Auch im Fahrzeugbereich wird das Wort „light“ bereits verwendet, um auf eine leichte Bauweise hinzuweisen (vgl. Artikel in der [X.] vom 1. Februar 2011 „Leichtbau im Auto – Extra light“, www.sueddeutsche.de, Anlage zum o. g. Beschluss des [X.]).

b) Die angemeldete Wortkombination „[X.]“ ist als einheitliche Bezeichnung im [X.]en nicht lexikalisch nachweisbar. Eine Übersetzung des Gesamtbegriffs im Sinne vom „Rennlicht“ bzw. „[X.]“ ist fernliegend, zumal diese Wörter keinen sinnvollen Aussagegehalt haben und im [X.] Sprachgebrauch auch nicht gebräuchlich sind.

c) Das angemeldete Wortzeichen „[X.]“ wird jedoch vom angesprochenen inländischen Publikum im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 12 „Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder  auf dem Wasser“ ohne weiteres Nachdenken und ohne analysierende Betrachtungsweise als eine bloße Aneinanderreihung zweier sachbezogener Hinweise auf wesentliche Produktmerkmale verstanden (vgl. [X.] [X.]. 680 – [X.]), und zwar in dem Sinne, dass die so gekennzeichneten Produkte sich zum einen für Rennen eignen („Race“), also mit entsprechenden sportlichen Eigenschaften ausgestattet sind, und zum anderen ein geringes Gewicht aufweisen („light“). Ausweislich der vom Senat ergänzend durchgeführten Recherche wird die Wortkombination „[X.]“ bzw. „[X.]“ in diesem Sinne bereits vielfach in dem hier einschlägigen Warensegment, zu dem u.a. auch Fahrräder gehören, beschreibend verwendet, wie die folgenden Beispiele belegen:

● „Ein mit „[X.]“ bezeichnetes Fahrrad von „Fast Forward“ wird damit beschrieben, dass es sich um ein „[X.]“ mit „[X.] Rahmen“ handle, welches „auch bei hohen Geschwindigkeiten sehr spurtreu“ laufe; es sei mit einem „Fast Forward Race Supersport Leichter 28“ Rennradrahmen“ sowie weiteren „[X.] ausgestattet. Als weiteres Modell der Firma wird das „[X.]“ genannt ([X.], Anlage 5 zum o. g. Schreiben des Senats).

● Die Firma „[X.]“ bietet ein Rennrad unter der Bezeichnung „RACE LITE 905-COM“ an, welches mit einem „Race-Light-Single“-Rahmen ausgestattet ist ([X.], Anlage 7 zum o. g. Schreiben des Senats);

● „Mit dem [X.] hat die Firma [X.] ein Rennrad mit einem Riemenantrieb [X.] entwickelt. Ein sehr sportliches Fahrrad für die alltäglichen Fahrten zur Arbeit oder für längere Touren“ ([X.], Anlage 6 zum o. g. Schreiben des Senats).

Auch bei Fahrradrahmen und diversem Fahrradzubehör, welches in einem engen funktionalen Zusammenhang zu Fahrrädern steht und derselben Branche zuzurechnen ist, wird die Bezeichnung „[X.]“ bzw. „Racelite“ oder „[X.]“ häufig verwendet, um auf die Eignung für Rennräder und das geringe Gewicht hinzuweisen, wie beispielsweise

● „Controltech [X.] MTB Nebenschnellspanner [X.]. Ultraleichte [X.] [X.] reduzieren [X.] um weitere kostbare Gramm.“ ([X.], Anlage 8 zum o.g. Schreiben des Senats);

● „[X.] Rahmenset m. Stiletto [X.][X.]“ (http://forum.tour-magazin.de, Anlage 9 zum o. g. Schreiben des Senats);

● „Kinesis UK [X.] [X.] Rennrad Rahmenkit“ (www.yatego.com, Anlage 13 zum o. g. Schreiben des Senats);

● „Sattel gegen Sitzprobleme Bontraeger [X.][X.](geeignet für Rennrad, Mountainbike[X.]), geringes Gewicht[X.]“ (www.kalaydo.de, Anlage 10 zum o.g. Schreiben des Senats);

● „KCNC Ultra[X.]MTB XC Tour [X.] Eva Griffe Schwarz 13g[X.] Sehr leichter [X.][X.]ergonomische Form mit guter Dämpfung“ ([X.], Anlage 11 zum o. g. Schreiben des Senats);

● Rennradlenker „[X.][X.]die neue geniale Raceliteform [X.]aus federleichtem Carbon“ (www.syntace.de, Anlage 12 zum o. g. Schreiben des Senats);

● „[X.] Schlauch 28“ [X.] 42 mm [X.] leichter Rennradschlauch von [X.]“ (www.r2-bike.com, Anlage 15 zum o. g. Schreiben des Senats);

● „VAUDE [X.] L schwarz[X.] Die ultraleichte Satteltasche (www.bike-discount.de, Anlage 14 zum o. g. Schreiben des Senats).

Das obige Verständnis des [X.] drängt sich auch bei Personenkraftwagen auf, bei denen eine Rennversion bzw. [X.], also entsprechende sportliche Eigenschaften, sowie eine leichte Bauweise, auch aufgrund des damit verbundenen geringeren Kraftstoffverbrauchs, eine wesentliche Rolle spielen können. Zwar mag es bei bestimmten Fahrzeugarten, die unter die beanspruchten Oberbegriffe fallen, auf diese Merkmale nicht ankommen. Allerdings steht § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] einer Eintragung des [X.] auch dann entgegen, wenn zwar für einen Teil der unter die beanspruchten weiten Oberbegriffe fallende Waren ein beschreibender Charakter des Zeichens zu verneinen wäre, unter diese Oberbegriffe jedoch weitere Waren – wie Personenkraftwagen und Fahrräder – zu subsumieren sind, für welche das angemeldete Zeichen nicht unterscheidungskräftig ist ([X.] GRUR 2002, 261, 262 Rdnr. 13 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 Rdnr. 82 m. w. N.).

d) Für die in Klasse 12 weiter beanspruchten „Radfelgen aus Leichtmetall für Personenkraftwagen“ ist die Bezeichnung „[X.]“ ebenfalls beschreibend. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, spielen bei Felgen, insbesondere bei den hier beanspruchten Leichtmetallfelgen, das Gewicht, also die Leichtigkeit, sowie die [X.] eine große Rolle. So werden ausweislich der im angefochtenen Beschluss vom 4. Januar 2012 auf den Seiten 4/5 aufgeführten Rechercheergebnisse des [X.] und Anlagen hierzu bereits zahlreiche Felgenprodukte mit den Begriffen „light“ bzw. „race“ als Hinweis auf ein entsprechend geringes Gewicht bzw. sportliche Eigenschaften gekennzeichnet. Auch hier wird das angesprochene Publikum in dem Anmeldezeichen trotz der Zusammenschreibung keinen [X.] sehen, sondern lediglich die schlagwortartige Zusammensetzung zweier beschreibender Angaben ([X.] a. a. O. – [X.]). Hierfür spricht auch, dass von verschiedenen Herstellern Felgen unter der ([X.] „[X.]“ bzw. „[X.]“, die offensichtlich auf das niedrige Gewicht und die Eignung für Rennfahrzeuge bzw. sportliche Zwecke hinweist, angeboten werden:

• „[X.] – [X.] [X.] Sehr niedriges Gewicht bei höchster Festigkeit[X.]Ein aufwändiges Bearbeitungsverfahren, welches auch bei der Fertigung von Rennsporträdern zum Einsatz kommt. Das [X.] ist nicht nur auf [X.], Aston-Martin[X.]oder [X.] die erste Wahl.“ (www.ats-wheels.com, Anlage 4 zum o. g. Schreiben des Senats);

• „[X.] – Wheels, Alufelgen, Tuning – TEC by ASA AS2 [X.] Green“ (www.asa-wheels.de, Anlage 3 zum o. g. Schreiben des Senats);

• „Motec [X.] MCTC“ und „[X.] MCTC“ ([X.], Anlagen 1 und 2 zum o. g. Schreiben des Senats).

e) Die beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 37 „[X.], nämlich Reparatur von Fahrzeugen, Apparaten zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser, Radfelgen aus Leichtmetall für Personenkraftwagen; Installationsarbeiten; Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen“ können Fahrzeuge bzw. Radfelgen mit entsprechenden Eigenschaften (für Rennen geeignet und leicht) zum Gegenstand haben. Das angesprochene Publikum wird das Anmeldezeichen daher auch insoweit nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern als Sachhinweis auffassen.

Entsprechendes gilt für die in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistungen, für die das Anmeldezeichen jedenfalls einen engen beschreibenden Bezug aufweist. Denn „wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software“ können sich allesamt auf Produkte mit entsprechenden Eigenschaften (für Rennen geeignet und leicht) beziehen oder sich hiermit befassen.

f) Da der Sinngehalt einer Marke ausschließlich in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen ist, ist es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers unerheblich, dass die Begriffe „race“ und „light“ abstrakt-lexikalisch mehrere mögliche Bedeutungen haben können. Denn im Zusammenhang mit den hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen kann die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit nur im obigen Sinne, also als schlagwortartige Aneinanderreihung zweier beschreibender Angaben verstanden werden. Für die Verneinung der Unterscheidungskraft ist es ausreichend, dass die angesprochenen Verkehrskreise dem Wortzeichen von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine Aussage mit beschreibendem Charakter entnehmen können (vgl. [X.] [X.], 146, 147 [X.]. 32 - [X.]; [X.], 674 Rdnr. 97 - Postkantoor; [X.], 680, 681 Rdnr. 38 – [X.]; [X.], 58, 59 Rdnr. 21 - [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das [X.] nicht infolge einer ungewöhnlichen Veränderung – etwa syntaktischer oder semantischer Art  – hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung seiner schutzunfähigen Bestandteile abweicht ([X.] a. a. [X.]. 39 f. – [X.]; [X.] 2007, 204, 209 Rdnr. 77 f. - [X.]). So liegt der Fall auch bei der hier angemeldeten, nicht besonders ungewöhnlich gebildeten Wortkombination. Im Übrigen ist der Verkehr daran gewöhnt, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, die ihm sachbezogene bzw. anpreisende Informationen in einprägsamer, schlagwortartiger Form übermitteln. Die Zusammenschreibung der beiden – also solche deutlich erkennbaren – Einzelbegriffe „Race“ und „light“ vermag daher auch unter diesem Gesichtspunkt eine Schutzfähigkeit nicht zu begründen.

g) Die Tatsache, dass der Schutz der international registrierten identischen Wortmarke auf das Gebiet der [X.] und der [X.] erstreckt wurde, ist ebenfalls nicht geeignet, das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auszuräumen. Denn die in einem anderen Mitgliedstaat der [X.] auf der Grundlage des harmonisierten Markenrechts oder die vom Harmonisierungsamt aufgrund der Gemeinschaftsmarkenverordnung getroffenen Entscheidungen über absolute Eintragungshindernisse sind für nachfolgende Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich. Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten ([X.] [X.], 428, 432, Nr. 63, 64 - [X.]; [X.], 674 Rdnr. 43 f. - Postkantoor; [X.], 778, 779 Rdnr. 18 - [X.]). Erst recht gilt dies für Eintragungen in [X.] außerhalb des harmonisierten Markenrechts, die unter teilweise anderen rechtlichen Voraussetzungen erfolgt sind.

2. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann aus Sicht des Senats dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist.

Meta

28 W (pat) 25/12

29.08.2013

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.08.2013, Az. 28 W (pat) 25/12 (REWIS RS 2013, 3128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3128

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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