Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2002, Az. 5 StR 381/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 469

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5 StR 381/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 28. November 2002in der [X.] Steuerhinterziehung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. November 2002beschlossen:1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 1. März 2002 dahin geän-dert, daß an Stelle der Verurteilung der Angeklagten zurZahlung von 271.555,82 Euro nebst Zinsen und der zu-gehörigen Vollstreckbarkeitserklärung der Ausspruch tritt:Die Angeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,an die Adhäsionsklägerin 161.405,56 Euro nebst 5 %Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2002zu zahlen.Die Kosten des [X.] werden [X.] Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer [X.] zu tragen.[X.] hat die Angeklagten wegen Untreue in neun Fällen,davon in vier Fällen in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen [X.] und wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen jeweils zu Gesamtfrei-heitsstrafen von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es die Angeklagten verur-teilt, als Gesamtschuldner an die Adhäsionsklägerin 271.555,82 Euro nebst5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2002 (Zustellung der- 3 -Adhäsionsklage) zu zahlen, und im übrigen von einer Entscheidung über [X.] abgesehen. Die Revisionen der Angeklagten führen zu [X.] dem Tenor ersichtlichen Änderung der Adhäsionsentscheidung. Im übri-gen sind die Rechtsmittel aus den vom [X.] in der [X.] angegebenen Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO. Es beschwert die Angeklagten nicht, daß die [X.] im [X.] jeden der unter [X.] 3. bis 7. genannten Geschäftskunden nur jeweils eineUntreue angenommen hat, obwohl die Angeklagten mit jedem Kunden eineMehrzahl von [X.] abgeschlossen haben.Nach § 403 Abs. 1 Satz 1 StPO kann der Verletzte —einen aus [X.] erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchfi (schon) im Strafver-fahren geltend machen. [X.] hat das [X.] die Angeklag-ten wegen der hier abgeurteilten Straftaten zur Zahlung von [X.] die Adhäsionsklägerin verurteilt (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB),der abzüglich bereits geleisteter Zahlungen 161.405,56 Euro beträgt ([X.][X.] hätte das [X.] wegen der weitergehenden Klagefor-derung ([X.] Forderungen Nr. 2 bis 5) von einer Entscheidung absehenmüssen. Das Adhäsionsverfahren erlaubt eine prozeßökonomisch gleichzei-tige Entscheidung über Strafsachen und über aus der Tat entstandene bür-gerlich-rechtliche Ansprüche (Pfeiffer, [X.]. Vor § 403 Rdn. 1). [X.] soll eine wiederholte Inanspruchnahme der Gerichte vermieden, [X.] divergierender Entscheidungen entgegengewirkt und dem [X.] ermöglicht werden, schon im Strafverfahren seine [X.] geltend zu machen. Indes kommt es nach § 405 Satz 1 StPO zukeiner Sachentscheidung über den [X.], wenn [X.] aus [X.] auch immer [X.] —der Angeklagte einer Straftat nicht schuldig gespro-chen und auch nicht eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihnangeordnet wirdfi. Da der Strafrichter nicht gezwungen werden soll, zivilrecht-liche Ansprüche zu prüfen, die sich nicht unmittelbar aus der [X.] ergeben, ist die genannte Vorschrift dahingehend zu verstehen,daß der Angeklagte nicht nur —einerfi, sondern eben —der [X.] (im Sinnedes § 264 StPO) überführt wird, aus der der geltend gemachte Anspruch er-wachsen sein soll (vgl. [X.] in [X.][X.], [X.]. § 405Rdn. 6; [X.] in [X.] [Stand 18. Januar 1999] § 405 Rdn. 3; [X.] in [X.] 3. Aufl. § 405 Rdn. 2).Vorliegend fehlt es aber gerade an der Identität zwischen den hier ab-geurteilten Taten und den den weiteren Forderungen zugrundeliegendenSachverhalten. Den letztgenannten liegen vielmehr (behauptete) —[X.] mit gänzlich anderen Vertragspartnern und hinsichtlich andererWarenposten zugrunde, mithin Tatvorwürfe, die mit den [X.] nicht identisch sind. Wegen des geltend gemachten An-spruchs auf Ersatz für —vorgerichtlich bei der Rechtsverfolgung entstandeneAnwaltskostenfi kann zudem angesichts weitgehend fehlender tatrichterlicherFeststellungen (vgl. zur Darstellungspflicht BGHR StPO § 404 Abs. 1 Ent-scheidung 4) nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine solcheForderung tatsächlich gegeben sind (vgl. auch § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO).- 5 -Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung allein über [X.] kommt nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 403Anspruch 1, 3, 7).Harms Häger GerhardtRaum Brause

Meta

5 StR 381/02

28.11.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.11.2002, Az. 5 StR 381/02 (REWIS RS 2002, 469)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 469

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