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PDF anzeigen[X.]/02vom19. November 2002in der Strafsachegegenwegen [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am19. November 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] [X.] vom 27. Februar 2002 aufgeho-ben, soweit der Angeklagte als Gesamtschuldner verurteiltwurde, an die [X.] einen Geldbetrag in [X.] 166.388,15 US-Dollar zuzüglich Zinsen in Höhe von [X.] über dem Basiszinssatz gemäß § 1 [X.] seitdem 14. August 2001 zu zahlen sowie die durch den [X.] Entschädigung entstandenen besonderen Kosten und dienotwendigen Auslagen der [X.] zu tragen.Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag der[X.] wird abgesehen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen [X.] Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. [X.] durch dieses Verfahren erwachsenen Auslagen trägtjeder Beteiligte [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Diebstahls im besondersschweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten ver-urteilt. Außerdem hat es den Angeklagten gemeinsam mit dem [X.]als Gesamtschuldner verurteilt, an die [X.] US-Dollar zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten überdem Basiszinssatz seit dem 14. August 2001 zu zahlen. Die hiergegen gerich-tete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellenRechts.Nach den Urteilsfeststellungen der Strafkammer war der Angeklagte [X.] an einem Diebstahl zum Nachteil eines Geldtransportunternehmens,der [X.], in [X.] in [X.] ([X.]) beteiligt; im Zeitpunktder Tatausführung hielt er sich in [X.] auf.Das Rechtsmittel hat lediglich Erfolg, soweit es sich gegen den [X.] richtet. Im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschriftdes [X.], dessen Erwägungen entgegen der Auffassung [X.] keineswegs "absurd" sind, offensichtlich unbegründet.[X.] Von einer Entscheidung über den Antrag der [X.] istgemäß § 405 Satz 2 StPO abzusehen. Im Sinne dieser Vorschrift ist ein Antragzur Erledigung im Strafverfahren auch dann nicht geeignet, wenn schwierigebürgerlich-rechtliche Rechtsfragen entschieden werden müßten ([X.], [X.] Aufl. § 405 Rdn. 4; [X.] in [X.] 4. Aufl. § 405Rdn. 1). Das ist bei das internationale Privatrecht betreffenden Problemkreisenregelmäßig der Fall. So liegt es auch [X.] die Frage, ob auf den [X.], wie das [X.] an-nimmt, [X.] Recht nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB anwendbar ist, wirft er-hebliche Schwierigkeiten auf. Als Handlungsort im Sinne des Art. 40 Abs. 1Satz 1 EGBGB kommen nur solche Orte in Betracht, an denen eine tatbe-standsmäßige Ausführungshandlung mit Außenwirkung vorgenommen (vgl.[X.] 1957, 31, 33; von [X.] in [X.] Art. 40 EGBGB Rdn. 17,18) bzw. in einen geschützten Rechtskreis - sei es auch nur durch einen Teilaktder unerlaubten Handlung - eingegriffen wird (BGHZ 35, 329, 333). [X.] Orte bloßer Vorbereitungshandlungen nicht berücksichtigt werden undläge der Handlungsort möglicherweise in [X.].Im Falle der Anwendbarkeit [X.] Rechts auf den [X.]wäre im Rahmen des sich nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung rich-tenden Adhäsionsverfahrens (vgl. BGHSt 37, 261; 37, 263) von Amts wegenauch zu prüfen, ob und inwieweit die von der [X.] geltend ge-machten Schadensersatzansprüche auf eine Versicherung übergegangen sind([X.], 237 Nr. 21; [X.] § 405 Satz 2 Nichteignung 1), waswiederum die Prüfung voraussetzt, nach welchem Recht die Frage des Über-gangs zu beantworten ist.Mangels Eignung des [X.]s zur Erledigung im Strafverfah-ren muß die Verurteilung des Angeklagten zur Schadensersatzleistung aufge-hoben und von einer Entscheidung über die geltend gemachten Ansprücheabgesehen werden. Eine Zurückverweisung der Sache zwecks Erneuerung [X.] scheidet aus ([X.] § 405 Satz 2 Nichteignung 2).I[X.] Die Erstreckung der Aufhebung des [X.] auf [X.] [X.]kommt nicht in Betracht. § 357 StPO findetkeine Anwendung, weil die Aufhebung des Urteils nicht wegen einer [X.] 5 -verletzung bei der Anwendung des Strafgesetzes erfolgt. Allerdings hat [X.] Strafsenat des [X.] mit Beschluß vom 3. Juni 1988 ([X.] 1988, 470) in einem Fall, in dem er einen Adhäsionsausspruch [X.] auf Entschädigung gerichteten Antrags aufgehoben hat, die [X.] § 357 StPO - über den Wortlaut der Vorschrift hinaus - auf den [X.] erstreckt. Der [X.] kann offenlassen, ob er dem angesichts des [X.] eindeutigen Wortlauts des § 357 StPO, der nach allgemeinerMeinung als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist ([X.] in [X.]. § 357 Rdn. 3, 15; [X.] aaO § 357 Rdn. 1, 2), [X.]. Denn der 2. Strafsenat hat in seiner Entscheidung maßgeblich daraufabgestellt, daß es - mangels Entscheidungsantrags - an einer von [X.] prüfenden Verfahrensvoraussetzung fehlt. Das Fehlen einer Verfahrensvor-aussetzung, auf das § 357 StPO, jedenfalls soweit die Voraussetzungen [X.] als solche in Rede stehen, über den Wortlaut der Vorschrifthinaus nach allgemeiner Meinung anwendbar ist (vgl. [X.] aaO Rdn. 14 m.w. N.), ist aber mit der Nichtbeachtung sonstiger Verfahrensvorschriften - wiehier der Entscheidung im Adhäsionsverfahren ungeachtet der mangelndenEignung des Antrags zur Erledigung im Strafverfahren - nicht vergleichbar. [X.] Grunde weicht der [X.] mit seiner Auffassung auch nicht von der Ent-scheidung des 2. Strafsenats ab und besteht kein Anlaß zu einer Anfrage nach§ 132 Abs. 3 GVG.- 6 -II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472 aAbs. 2 StPO.Tolksdorf [X.] von [X.] [X.]
Meta
19.11.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2002, Az. 3 StR 395/02 (REWIS RS 2002, 637)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 637
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 194/15 (Bundesgerichtshof)
1 StR 346/23 (Bundesgerichtshof)
3 StR 414/17 (Bundesgerichtshof)
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4 StR 217/14 (Bundesgerichtshof)
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