Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2002, Az. 5 StR 291/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1855

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Nachschlagewerk: [X.]: [X.]: ja[X.] § 403, § 405, § 406 Abs. 1 Satz [X.] § 847 Abs. 1 aFZur Zulässigkeit eines Grundurteils im [X.], namentlich bei [X.].[X.], [X.]. v. 21. August 2002 - 5 StR 291/02 LG Bremen [X.]5 StR 291/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. August 2002in der [X.] versuchten [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. August 2002beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] Bremen vom 4. Februar 2002 wird gemäߧ 406a Abs. 2 Satz 2 [X.] als unbegründet verworfen.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelsund die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen versuchten [X.] einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat weiterhin [X.], daß der Schmerzensgeldanspruch des [X.] dem Grundenach zu zwei Dritteln gerechtfertigt ist und mit 5 % Zinsen über dem [X.] ab 5. Dezember 2001 (Zustellung des Antrags im Adhäsi-onsverfahren) verzinst wird. Der Angeklagte wendet sich im [X.] allein noch gegen die Verurteilung zu Schmerzensgeld dem [X.] nach. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.[X.] Entscheidung im Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. [X.]) hält [X.] Prüfung stand.1. Das [X.] durfte hier durch Grundurteil [X.] 3 -a) Die grundsätzliche Zulässigkeit eines Grundurteils ergibt sich ausder Regelung des § 406 Abs. 1 Satz 2 [X.], die im Adhäsionsverfahren dieEntscheidung über den Grund des Anspruchs ermöglicht (vgl. [X.]St 44,202), das nach § 304 Abs. 2 ZPO durchzuführende Betragsverfahren dannallerdings dem zuständigen Zivilgericht überläßt (§ 406 Abs. 3 Satz 3 [X.]).Diese Verzahnung mit dem zivilprozessualen Verfahren bedeutet, daß [X.] für die Zulässigkeit des Grundurteils grundsätzlich die-selben rechtlichen Voraussetzungen vorliegen müssen, die auch nach [X.] gelten. Danach scheidet in der Regel ein Grundurteilüber einen unbezifferten Feststellungsantrag schon wesensmäßig aus ([X.]NJW 2000, 1572; 1994, 3295 f.). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn [X.] auch zu einem Ausspruch über die Höhe führen soll ([X.] aaO).b) Diese Ausnahmevoraussetzung liegt hier vor. Maßgeblich ist näm-lich das [X.]. Dieses war (jedenfalls auch) auf einen Zahlbetrag ge-richtet. Dafür brauchte der Nebenkläger jedoch keinen bestimmten Antrag zustellen. Vielmehr konnte er sich insoweit mit einem unbezifferten Antrag be-gnügen ([X.]Z 132, 341 mit umfänglichen Nachweisen). Allerdings ist [X.] unbezifferter Antrag ein (lediglich in der Höhe nicht bestimmter) [X.]. Dieser Antrag erschöpfte hier das Klagebegehren des [X.] ersichtlich jedoch nicht. Diesem ging es nämlich auch darum, hin-sichtlich der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung zugleich fürsich einen Titel zu erlangen, der die Verantwortlichkeit des Angeklagten [X.]. Eine solche Kombination aus unbeziffertem Leistungsantrag [X.] ist zulässig. Sie war vom Nebenkläger erkennbar auchals eigentliches Klageziel gewollt. Beide Klageziele fließen aber, wenn nurüber den Grund einer Haftung für Schmerzensgeld entschieden werden soll,in das dann zu erlassende Grundurteil ein. Beantragt der [X.] eines solchen Grundurteils, war dies, weil im Strafverfahren kein Be-tragsverfahren mehr nachfolgt, letztlich nur als Feststellungsklage möglich.Demnach hat er hinsichtlich des erstrebten wirtschaftlichen Ergebnisses [X.] 4 -ne Klage in einer Weise beziffert, daß ein Grundurteil seinen Zweck erfüllenkann (vgl. [X.] NJW 1994, 3295, 3296).Dieses Ergebnis wird hier zudem aus der Prozeßgeschichte bestätigt.Der vom Nebenkläger im Adhäsionsverfahren angebrachte Antrag sollte ineine Verurteilung zu einer Geldzahlung münden. Er hatte nämlich zunächsteinen unbezifferten Leistungs- und hilfsweise einen Feststellungsantrag ge-stellt. Ersichtlich auf Anregung des Gerichts hat er den Erlaß eines Grundur-teils beantragt. Ein derartiger Antrag ist jedenfalls in solchen [X.], bei deren Vorliegen das Gericht ein entsprechendes Grundurteilerlassen dürfte. Ein solches ist aber bei [X.] ohneweiteres möglich ([X.]St 44, 202, 203).c) Allerdings wäre ein Grundurteil dann nicht zulässig, wenn [X.] entscheidungsreif wäre (Musielak, ZPO 3. Aufl. § 304 Rdn. 6 mitNachweisen). Dieser allgemeine zivilprozessuale Grundsatz findet auch [X.] Anwendung. Er wird durch § 405 [X.] allerdings inso-weit modifiziert, als der Tatrichter auch dann, wenn [X.], einen Ausspruch über den Betrag ablehnen kann. Die Ablehnung derDurchführung des [X.] stellt sich unter dem Gesichtspunkt des—erst [X.] als der geringere Eingriff dar. Wenn dem Tatrichterschon erlaubt ist, bei fehlender Eignung von einer Entscheidung über [X.] im Strafverfahren insgesamt abzusehen, dann kannihm die weniger weitgehende Ablehnung der Bestimmung nur der [X.] nicht verwehrt werden (vgl. [X.] in [X.][X.], [X.]25. Aufl. § 406 Rdn. 8). Dies wird namentlich bei besonderen Schwierigkeitensinnvoll sein, die gerade im Betragsverfahren aufgeworfen werden. [X.] wird dies Ausnahmefällen vorbehalten bleiben müssen. Im [X.] zu gelten, daß der Tatrichter schon aus Gründen der Verfahrensökono-mie immer bestrebt sein muß, das durch die Straftat entstandene gesetzlicheSchuldverhältnis im Adhäsionsverfahren auch im Interesse des [X.] zu [X.] 5 -d) Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Angeklagte insoweitbeschwert ist und nach § 406a Abs. 2 [X.] überhaupt rügen kann, daß [X.] nur über den Grund des Anspruchs entschieden wurde.Das dem Strafrichter insoweit eingeräumte Ermessen (vgl. [X.] in HK-[X.]3. Aufl. § 405 Rdn. 3 ff.) ist im vorliegenden Fall nicht überschritten. [X.] war nämlich im Hinblick auf den noch nicht zweifelsfrei festste-henden Umfang der Verletzungen nicht einmal entscheidungsreif (vgl. [X.]in MK-BGB 3. Aufl. § 847 Rdn. 46). Allenfalls hätten die [X.] zum Zeitpunkt des Urteilserlasses Berücksichtigung finden können (vgl.[X.] NJW 1975, 1463, 1465). So ist insbesondere die entzündliche Verlet-zung im Stirnbereich des [X.] in ihrem Verlauf unklar. Damit wargerade im Hinblick auf diese Verletzung noch nicht einmal der aktuelle Um-fang der Gesundheitsbeeinträchtigung erkennbar. Dies wäre aber abzuklärengewesen, weil sie als eine in dem Schadensbild bereits angelegte Verletzung(vgl. [X.] NJW 1995, 1614) von einem bezifferten [X.] worden wäre.2. Die vom [X.] vorgenommene Feststellung der [X.] begegnet gleichfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Be-denken.a) Das Schmerzensgeld ist grundsätzlich nach [X.] zu bestimmen. Nach der hierfür maßgeblichen Regelung des § 847Abs. 1 BGB aF (jetzt § 253 Abs. 2 BGB nF), die nach der [X.]. 12 § 8 Abs. 1 des [X.] zur Änderung scha-densersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 ([X.]) für [X.] vor dem 31. Juli 2002 liegende schädigende Ereignis fortgilt, ist grund-sätzlich im Rahmen der Entschädigungsfestsetzung ein mitwirkendes [X.] des Geschädigten zu berücksichtigen. Eine Quotierung hat dabeigrundsätzlich nicht zu erfolgen, weil der Aspekt eines etwaigen [X.] lediglich als ein Gesichtspunkt in die umfassende Billigkeitsabwägungeinfließt ([X.] VersR 1970, 624 f.).- 6 -Eine Ausnahme wird jedoch dann zugelassen, wenn durch [X.] wird. Insbesondere bei der Entscheidung über einen unbezif-ferten Feststellungsantrag durch Grundurteil darf die Festlegung des [X.] nicht dem für das Betragsverfahren zuständigen Zivilge-richt übertragen werden ([X.] NJW 1997, 3176 f.). Dies gilt namentlich fürden Schmerzensgeldanspruch, der in seiner Höhe ganz wesentlich durch [X.] der Verletzungshandlung und die Persönlichkeitsstruktur deran der Auseinandersetzung beteiligten Personen beeinflußt wird. Schon [X.] der [X.] wird deshalb die für das Grundurteil notwen-dige Aufklärung des Tathergangs auch zu einer Bewertung der [X.] führen müssen. Die eingehende Untersuchung der [X.] das Strafgericht [X.] hier die [X.], die nach § 244Abs. 2 [X.] auf alle für die Entscheidung bedeutsamen Beweismittel zuerstrecken ist, bietet dafür eine optimale Tatsachengrundlage. Eine Vertei-lung von [X.] und Mitverschuldensanteilen kann deshalb am sinn-vollsten hier wahrgenommen werden. Sie in das zivilgerichtliche Betragsver-fahren zu verlagern, wäre in hohem Maße unpraktisch. Auch im [X.] ist für die Bestimmung des Mitverschuldens allerdings Vorausset-zung, daß hierbei alle in Betracht kommenden Bemessungselemente in dieQuotenbestimmung eingestellt sind (vgl. [X.] VersR 1970, 624, 625).b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. DieWertung des [X.]s läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es hat die [X.] vorangegangenen [X.] ebenso gewichtet wie [X.] der Beteiligten. Im Blick auf die vorangegangenen Drohun-gen und Körperverletzungshandlungen des [X.] zum Nachteil [X.] wie andererseits unter Berücksichtigung der mehrfachenSchußabgabe aus kürzester Entfernung durch den Angeklagten ist die Fest-legung einer Haftungsquote von zwei Dritteln zu seinen Lasten rechtsfehler-frei.- 7 -3. Der [X.] begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Beden-ken. Allerdings ist es unüblich, in einem Grundurteil eine Verzinsung anzu-ordnen. Indes ist eine solche Nebenentscheidung nicht unzulässig (vgl. [X.] in [X.], ZPO 21. Aufl. § 304 Rdn. 27). Sie ist aber sogar gebo-ten, wenn der Kläger sie ausdrücklich beantragt und die Entscheidung hierzunicht ohne weiteres getroffen werden kann (vgl. [X.] WM 1985, 1166, 1167).Hier war der [X.] wegen der Anspruchsänderung nicht ohneKenntnis der Prozeßgeschichte im Adhäsionsverfahren auszuurteilen. Das[X.] hat hier nämlich zutreffend nicht auf den später gestellten (undnicht zu verzinsenden [X.] vgl. [X.]Z 93, 183, 186 m. w. N.) Feststellungsan-trag abgestellt, sondern auf den ursprünglichen unbezifferten [X.], der wiederum zu verzinsen ist ([X.] NJW 1965, 531). Die spätere An-tragsumstellung diente nämlich lediglich der Formulierung eines prozessua-len Zwischenziels, das sich aus der hier ermessensfehlerfrei erfolgten [X.] von Grund- und Betragsverfahren ergab. Deshalb hat das [X.]zutreffend den ursprünglichen das Adhäsionsverfahren einleitenden Antragals die maßgebliche den [X.] begründende Handlung (§ 291 BGB)angesehen. Die Höhe des [X.]s hat das [X.] ebenfallsrichtig nach § 288 BGB bestimmt.II.Der Senat kann ungeachtet des Aufhebungsantrages des [X.] nach § 349 Abs. 4 [X.] bei dieser Sachverhaltsgestaltungdurch [X.]uß ohne Hauptverhandlung entscheiden. Soweit es allein umdie Entscheidung im Adhäsionsverfahren geht, ermöglicht die spezialgesetz-- 8 -liche Vorschrift des § 406a Abs. 2 Satz 2 [X.] aus Gründen der [X.] generell eine [X.]ußfassung ohne Hauptverhandlung ([X.]R [X.]§ 406a Abs. 2 [X.]uß 1).Basdorf [X.][X.]

Meta

5 StR 291/02

21.08.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2002, Az. 5 StR 291/02 (REWIS RS 2002, 1855)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1855

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