Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. 5 StR 484/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2888

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5 StR 484/05 [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen - Adhäsionsklägerin: [X.]mbH [X.], vertreten durch den Geschäftsführer -
wegen Untreue u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 27. und 29. Juni 2006, an der teilgenommen haben: [X.] [X.] als Vorsitzender, [X.], [X.]in [X.], [X.] Dr. Raum, [X.] [X.] als beisitzende [X.], Staatsanwalt beim [X.]als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt De. , Rechtsanwalt [X.]. als Verteidiger, Rechtsanwalt [X.]als Vertreter der Adhäsionsklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 - in der Sitzung vom 29. Juni 2006 für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Juni 2004 aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall [X.] 6 der Urteilsgründe we-gen Untreue verurteilt worden ist, b) im Einzelstrafausspruch im Fall [X.] 5 der Urteilsgründe, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, d) im Ausspruch über die Adhäsionsentscheidung. 2. Der Angeklagte wird im Fall [X.] 6 der Urteilsgründe freige-sprochen. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des [X.] und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 3. Von der Entscheidung über den [X.] wird abge-sehen. Insoweit trägt die Staatskasse die gerichtlichen [X.]. 4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-fen. 5. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Einzelstrafe (Fall [X.] 5 der Urteilsgrün-de) und einer Gesamtstrafe und über die verbleibenden Kos-ten der Revision an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.] Von Rechts wegen [X.] - 4 - [X.]Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue in vier Fällen und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Zudem hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsions-klägerin 1.511.378,73 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Februar 2003 zu zahlen. Die auf die vier Schuldsprüche wegen Untreue und die Adhäsions-entscheidung beschränkte Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1 I. Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: 2 Der Angeklagte war —[X.] Geschäftsführer der Adhäsi-onsklägerin [X.]

W.

mbH [X.] (nach-folgend: [X.]). In dieser Funktion war der Angeklagte maßgeblich an der Vergabe von zwei großen Bauaufträgen und an dem Ankauf von zwei Grundstücken beteiligt; insoweit hat das [X.] vier Taten der Untreue zum Nachteil der [X.] angenommen. Dabei handelte es sich um die Verga-be von Generalunternehmeraufträgen an das Bauunternehmen [X.] und [X.] (nachfolgend: G.

KG) zur Errichtung des vierten Bauabschnitts eines von der H.
-Stiftung geplanten [X.] mit einem Auftragsvolumen von ca. 30 Mio. DM (nachfolgend: Projekt [X.]) und zur Errichtung eines von der [X.] geplanten Wohn-quartiers für betreutes [X.] mit einem Auftragsvolumen von ca. 28 Mio. DM (nachfolgend: Projekt D.

-Stiftung). Die Grundstücksankäufe betrafen zum einen ein Grundstück in der [X.] (nachfolgend: [X.]) zur Errichtung von etwa 200 3 - 5 - Studentenwohnungen für etwa 7,1 Mio. DM und zum anderen ein Grund-stück der ehemaligen [X.]-Brauerei im [X.] Stadtteil [X.] zur städtebaulichen Entwicklung des brachliegenden Geländes zum Preis von 7,7 Mio. DM (nachfolgend: Grundstück [X.] ). Der Angeklagte ließ sich bei der Auftragsvergabe und den Grundstückseinkäufen wesentlich von erheblichen Zuwendungen des ge-sondert Verfolgten [X.]leiten. [X.] [X.] ein frühpensionierter ehemaliger Oberamtsanwalt, in [X.] als —Mister 10 %fi bekannt [X.] war bereits seit geraumer [X.] erfolgreich im Immobilien- und Baugeschäft tätig und hatte seit Beginn der 80er Jahre durch die Investition in größere Bauprojekte mit dem [X.] Bauunternehmen G.

KG Kontakt bekommen, von dem er für die Beauftragung jeweils verdeckte Provisionen erhielt. [X.]wurde im Vorstand der [X.] und der D.

-Stiftung auch tätig, um in die-ser Funktion bei zukünftigen Bauvorhaben für eine Auftragsvergabe an die [X.] zu sorgen und damit weitere Provisionen zu verdienen. Aus dem-selben Beweggrund unterhielt [X.]

auch jahrelang enge Beziehungen zu dem Angeklagten, dem ursprünglich mitangeklagten gesondert abgeurteilten —[X.] Geschäftsführer der [X.] [X.]. und dem ebenfalls ur-sprünglich mitangeklagten gesondert abgeurteilten Prokuristen der [X.] St . [X.]

kam es dabei darauf an, diese durch großzügige Zuwen-dungen zu einer ihm nützlichen Geschäftspolitik der [X.] zu bewegen. Der Angeklagte erhielt von [X.] in den Jahren 1995 und 1997 Bargeldzuwen-dungen von insgesamt 160.000 DM und Sachzuwendungen in Form von Reisen, Uhren etc. im Wert von insgesamt ca. 30.000 DM. Der Angeklagte gab diese Zuwendungen in den Steuererklärungen für die jeweiligen Jahre nicht an und verkürzte hierdurch Einkommensteuern in Höhe von insgesamt etwa 96.000 DM. 4 Die zwischen [X.]und [X.]
vereinbarten Provisionen für die Bauvorhaben [X.] und [X.] in Höhe von 5 % der Auftragssumme hat das [X.] als [X.] der [X.] im [X.] - 6 - men der ohne jeden Wettbewerb erfolgten Auftragsvergabe gewertet. Nach Auffassung des [X.] handelt es sich dabei um einen sachfremden Rechnungsposten, der bei wettbewerbskonformer Vergabe nicht in die Kal-kulation der [X.]
KG eingeflossen wäre und deshalb letztlich von der [X.] nicht habe getragen werden müssen. Das [X.] hat bei dem Angeklagten, der keine positive Kenntnis von der Provisionsabsprache zwi-schen [X.] und [X.] hatte, bedingten Vorsatz hinsichtlich der Höhe des [X.] angenommen. Betreffend das [X.] hatte [X.] ein Gutachten über den Verkehrswert in Auftrag gegeben, das unter Ansetzung nicht angefallener Baunebenkosten in Höhe von 2,2 Mio. DM ei-nen Wert von 7,1 Mio. DM auswies. Etwa ein Jahr vor dem schließlich zu diesem Preis erfolgten Ankauf des Grundstücks durch die [X.] hatte ein anderes Unternehmen das Grundstück zum Preis von 6,1 Mio. DM erwerben wollen; der Verkäufer war auch zu einem Verkauf zu diesem Preis bereit. Die Differenz zwischen beiden Kaufpreisen hat das [X.] als vom Eventu-alvorsatz des Angeklagten erfassten [X.] gewertet. 6 Kurz vor dem Ankauf des Grundstücks [X.] im Jahr 1995 war der Verkäufer [X.] der gesondert Verfolgte Z. , ein Geschäftsfreund [X.] s[X.] in finanziellen Schwierigkeiten und stand vor der Insolvenz, nach-dem ihm die finanzierende [X.] gedroht hatte, die Kredite für die-ses Projekt zu kündigen. [X.]hatte das Grundstück bereits 1993 der [X.] zum Kauf angeboten, woraufhin die [X.] die Prüfung einer städtebau-lichen Entwicklung des Geländes beschloss. Auf Druck [X.] s, der dem [X.] die finanziellen Schwierigkeiten seines Freundes Z. s be-schrieb und wegen dessen drohender Insolvenz zur Eile drängte, wurde im März 1995 der notarielle Kaufvertrag über das Grundstück [X.] zu dem von der [X.] vorgegebenen Kaufpreis von 7,7 Mio. DM ge-schlossen; die [X.] war Inhaberin einer auf dem Grundstück las-tenden Grundschuld über 6 Mio. DM. Das [X.] hat eine Verletzung 7 - 7 - der Vermögensbetreuungspflicht durch den Angeklagten darin gesehen, dass dieser beim Grundstücksankauf nicht bis zum Eintritt der [X.] zugewartet und sich dadurch einer günstigeren Ankaufs-möglichkeit begeben hat. Der [X.] sei hierdurch ein [X.] von 2 Mio. DM entstanden, weil um mindestens diesen Betrag der Kaufpreis bei längerem Zuwarten günstiger ausgefallen wäre. [X.] Die Revision hat mit der Sachrüge nur teilweise Erfolg. 8 1. Zu den Verfahrensrügen 9 a) Der von der Revision geltend gemachte absolute [X.] nach § 338 Nr. 3 StPO wegen etwa unrechtmäßiger Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt nicht vor. [X.] nimmt der Senat Bezug auf sein Urteil vom heutigen Tage gegen den früheren Mitangeklagten [X.].

(5 [X.]). 10 b) Die weiteren Verfahrensrügen entsprechen überwiegend schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie bleiben auch in der Sache ohne Erfolg: 11 Bei den Anträgen der Verteidigung vom 21. April 2004 auf [X.] diverser Sachverständigengutachten handelt es sich jeweils mangels konkreter [X.] nicht um nach § 244 Abs. 4 StPO zu behan-delnde Beweisanträge, sondern lediglich um [X.]; die Anträge benennen lediglich das gewollte Beweisziel, aber keine bestimmten Tatsachen. Den entsprechenden Aufklärungsrügen mangelt es an der be-stimmten Behauptung des zu erwartenden Beweisergebnisses und der [X.], weshalb sich dem Gericht diese Aufklärung hätte aufdrängen [X.]. 12 - 8 - - 9 - 2. Zur Sachrüge: 13 Aus den Gründen, die der Senat im Urteil vom heutigen Tage gegen den früheren Mitangeklagten [X.]. (5 [X.]) im Einzelnen ausgeführt hat, ist der gegen beide Angeklagte gleichermaßen ergangene Schuldspruch wegen Untreue in den drei Fällen [X.], [X.] und [X.] nicht zu beanstanden. Dem [X.] oblag auch als technischem Geschäftsführer die Pflicht, die Ver-mögensinter-essen der von ihm vertretenen [X.] zu betreuen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf eine schwerere Erkrankung des [X.] abstellt, ist ihr Vortrag urteilsfremd. Allerdings kann auch beim [X.] die [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten im Fall des Grundstücks [X.] (Fall [X.] 5 der Urteilsgründe) aus den gleichen Gründen wie bei [X.]. (vgl. heutiges Urteil des Senats 5 [X.]) nicht bestehen bleiben. 14 Im Fall des Grundstücks [X.]

spricht der Senat den [X.] aus den im heutigen Urteil 5 [X.] genannten Gründen frei. Die Sache ist insoweit entscheidungsreif (§ 354 Abs. 1 StPO). Der Senat schließt aus, dass weitergehende Feststellungen möglich sind, die eine Ver-urteilung des Angeklagten wegen Untreue in diesem Fall tragfähig begrün-den könnten. 15 Im Übrigen hat die Überprüfung des landgerichtlichen Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt aus, dass die weggefallenen [X.]n von drei Jahren und zwei Jahren sechs Monaten die Bemessung der übrigen Einzelfreiheits-strafen in den zwei übrigen Untreuefällen (drei Jahre und drei Jahre sechs Monate) beeinflusst hat. 16 3. Der Senat hebt die Adhäsionsentscheidung auf und sieht von einer Entscheidung über den [X.] ab. Dies folgt für den Teil 17 - 10 - der Adhäsionsentscheidung, die den Fall des Grundstücks [X.] betrifft, bereits aus dem diesbezüglichen Teilfreispruch des Angeklagten. Bezüglich des verbleibenden Teils in Höhe von 488.795,03 Euro betreffend das Grund-stück [X.] ist der Antrag [X.] aus den vom Senat im genannten Urteil 5 [X.] im Einzelnen ausgeführten Gründen [X.] auch unter Be-rücksichtigung der berechtigten Interessen der Adhäsionsklägerin zur Erledi-gung im Strafverfahren ungeeignet (§ 406 Abs. 1 Satz 4 StPO). Die Kosten-entscheidung für das Adhäsionsverfahren, wonach die Staatskasse die [X.] und jeder der Beteiligten seine notwendigen Auslagen selbst trägt, entspricht billigem Ermessen (vgl. § 472a Abs. 2 StPO; vgl. auch [X.]. [X.], [X.] zur StPO und zum [X.], [X.] § 472a Rdn. 3; [X.] NStZ 1984, 399, 400 m. [X.]. 14). Damit erledigt sich die Kostenbeschwerde. 4. Das neue Tatgericht wird auf der Grundlage der verbliebe-nen rechtskräftigen Feststellungen und der verbliebenen Einzelstrafen ledig-lich über die Bildung einer neuen Einzelstrafe im Fall des Grundstücks Tan-nenbergstraße und die Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe befinden müssen; bei letzterem wird es nicht nur den engen situativen Zusammen-hang zwischen den drei Taten, sondern auch die inzwischen verstrichene [X.] hinreichend zu berücksichtigen haben. Zugleich wird trotz gewisser Un-terschiede in den verbleibenden Einzel- und Einsatzstrafen beim Angeklag-ten einerseits und [X.]. andererseits aufgrund des weitgehend identischen Schuld- 18 - 11 - umfangs eine erhebliche Differenz zwischen den beiden jeweils zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafen oder gar eine Umkehrung der bisher vom [X.] vorgenommenen Abstufung zu vermeiden sein.
[X.] [X.] Raum [X.]

Meta

5 StR 484/05

29.06.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. 5 StR 484/05 (REWIS RS 2006, 2888)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2888

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