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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 7/13
vom
11. Februar 2013
in dem
Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die
Richter Raebel
und Vill, die Richterin Loh-mann
und
den
Richter Dr. Pape
am 11. Februar
2013
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 23. November 2012 wird abgelehnt.
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten
Beschluss wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 23. November 2012 wird auf Kos-ten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer 1
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des [X.]
vom 23. November
2012 ist kein Rechtsmittel, ins-besondere auch keine Rechtsbeschwerde statthaft. Die
Rechtsbeschwerde ist
weder gesetzlich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde sie durch das [X.] zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine [X.] statt ([X.],
Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.],
[X.] vom 7. März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 f) und verfas-sungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
Der Antrag auf Beiordnung eines
Notanwalts
ist bereits deshalb unbe-gründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Grün-den aussichtslos ist (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).
Auf diesen Gründen beruht auch die kostenpflichtige Verwerfung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie
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nicht durch
einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt einge-legt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Kayser
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.06.2012 -
6 C 344/11 (1) -
LG Marburg, Entscheidung vom 23.11.2012 -
3 T 179/12 -
Meta
11.02.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2013, Az. IX ZB 7/13 (REWIS RS 2013, 8256)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8256
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