Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2016, Az. IX ZA 13/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7301

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:010816BIXZA13.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 13/16

vom

1. August 2016

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Dr.
Schopp-meyer

am 1.
August 2016
beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel
gegen den Beschluss des 12.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
April 2016 wird abgelehnt.

Gründe:

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte [X.] keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem Antragsteller steht kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung vom 12.
April 2016 zur Verfügung. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft, weil dies im Hinblick auf Entscheidungen eines Beschwerdegerichts nach § 572 Abs.
4 ZPO nicht im Gesetz ausdrücklich be-stimmt ist
und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde auch nicht im Beschluss zugelassen
hat. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist -
im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§
544 ZPO)
-
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 10.
Mai 2012
-
IX ZB 295/11, [X.], 1146 Rn.
16). Der Weg

1
-

3

-
einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.], 775, 776) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten ([X.] 107, 395 ff).

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Schoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.12.2015 -
7 O 14/15 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.04.2016 -
12 W 6/16 -

Meta

IX ZA 13/16

01.08.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2016, Az. IX ZA 13/16 (REWIS RS 2016, 7301)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7301

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IX ZB 295/11

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