Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2016, Az. IX ZB 53/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7178

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:030816B[X.].16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB 53/16
[X.]
vom

3. August 2016

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den
Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin Möhring

am
3. August 2016
beschlossen:

Die Verfahren [X.] und [X.] werden zur [X.] Entscheidung verbunden. Es führt das Verfahren IX
ZB
53/16.

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 24. Mai 2016 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 10. Juni 2016 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Auf Antrag des [X.] vom 8. April 2015 hat das Amtsgericht -
In-solvenzgericht
-
mit Beschluss vom 13. April 2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Seine hiergegen gerichtete, als [X.]
-

3

-
spruch bezeichnete sofortige Beschwerde hat das [X.] mit Beschluss vom 24. Mai 2016 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit einer ebenfalls als Einspruch bezeichneten Eingabe vom 1. Juni 2016, die das [X.] zunächst als Gehörsrüge und Gegenvorstellung ausgelegt hat; die darin enthaltenen Einwendungen hat es durch Beschluss vom 10. Juni 2016 zurückgewiesen. Der Schuldner wendet sich hiergegen mit einem weiteren [X.] vom 20. Juni 2016, den er mit Schreiben vom 6. Juli 2016 ergänzt. Auf einen Hinweis des [X.]s vom 11. Juli 2016 hat er mit Schreiben vom 21.
Juli 2016 erklärt, dass er eine Entscheidung des [X.] [X.]. Das [X.] hat die Akten mit Beschluss vom 22. Juli 2016 vorgelegt.

II.

1. Der als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss vom 24. Mai 2016 auszulegende Einspruch des Schuldners vom 1. Juni 2016 ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Eine das Rechtsbeschwerdegericht nach §
574 Abs. 3 Satz 2
ZPO bindende Zulassung liegt -
ungeachtet der feh-lenden Zulassungsbefugnis des Einzelrichters
-
nicht vor. Enthält der [X.] Beschluss -
wie hier
-
keinen Ausspruch der Zulassung, so heißt das, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird ([X.], Beschluss vom 12.
März 2009 -
IX [X.], [X.], 1058 Rn. 7 ff; vom 9. Juni 2016 -
IX [X.], [X.] ZPO § 574 Rn. 3). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde fin-det -
anders als bei der Revision
-
auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff). Daneben kann dahinstehen, dass der 2
-

4

-
Rechtsbeschwerde auch deshalb der Erfolg versagt bliebe, weil sie nicht beim [X.] als dem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt worden (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und der Schuldner nicht durch einen beim Bundesgerichts-hof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2. Auch der -
als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landge-richts vom 10. Juni 2016 auszulegende
-
Einspruch vom 20. Juni 2016 ist [X.]. Ein Beschluss, durch den die Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ist von Gesetzes wegen unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Gegen die Zu-rückweisung einer Gegenvorstellung durch das Beschwerdegericht ist weder die Rechtsbeschwerde noch ein sonstiges Rechtsmittel eröffnet.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.04.2016 -
IN 147/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.05.2016 -
3 T 851/16 -

3
4
5

Meta

IX ZB 53/16

03.08.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.08.2016, Az. IX ZB 53/16 (REWIS RS 2016, 7178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7178

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2 BvR 1206/19 (Bundesverfassungsgericht)

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