Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.02.2021, Az. 4 ABR 19/20

4. Senat | REWIS RS 2021, 8455

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Gegenstand

Mitbestimmung bei Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - Berufspraxis


Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 3. Dezember 2019 - 15 [X.] - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die [X.]rsetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsrats zur Umgruppierung von zwei auf sog. [X.] beschäftigten Arbeitnehmerinnen in [X.] des [X.] für die chemische Industrie (vom 18. Juli 1987, zuletzt idF vom 20. September 2018/[X.]).

2

Die Arbeitgeberin, die Mitglied im [X.] und verwandte Industrien für das [X.] ist, betreibt mit der [X.] den Gemeinschaftsbetrieb Distribution Center W mit ca. 380 Arbeitnehmern.

3

Dort fallen ua. die Tätigkeiten Kommissionierung [X.], [X.] und [X.] an. Bei der Kommissionierung [X.] bekommen die Arbeitnehmerinnen über Lichtanzeige angezeigt, welche Menge von dem zu kommissionierenden Artikel in den nächsten Kommissionierbehälter gelegt werden soll. Für die [X.]ntnahme der angezeigten Artikel aus dem [X.] müssen dabei die Produktkartons den bestehenden Sicherheitsvorgaben entsprechend geöffnet werden. Im Bereich [X.] werden zuvor kommissionierte Versandkartons, deren tatsächliches Gewicht von dem theoretisch ermittelten Gewicht abweicht, von der Fördertechnik automatisch ausgeschleust. Diese Versandkartons werden durch Scannen der auf den Produkten befindlichen Barcodes auf Vollständigkeit oder Überfüllung geprüft. Über einen Bildschirm wird angezeigt, ob deren Inhalt zutreffend zusammengestellt wurde. Befindet sich zu viel Ware in dem Karton, wird diese entnommen und zurück in das [X.] sortiert. Bei einer zu geringen Befüllung des Kartons wird dieser zurück in die Kommissionierung geschickt. In der [X.] werden die über eine Fördertechnik angelieferten Versandkartons für einen sicheren Transport zum Kunden mit [X.] aufgefüllt, Lieferschein, Rechnung oder Packstückinhaltsliste, die systemseitig erstellt werden, eingelegt und der Karton mit einem Deckel verschlossen. [X.]s müssen sodann weitere [X.]tiketten auf dem Karton angebracht werden. Umfasst eine Lieferung nur ein kleineres Volumen, ist ein passender kleinerer Karton zu nutzen.

4

Für diese Tätigkeiten existieren die Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibungen Nr. 83 (Kommissionierung [X.]), Nr. 32 ([X.]) und Nr. 33 ([X.]). In diesen sind neben einer Beschreibung von „Teilaufgaben“ Angaben zum „[X.]rforderlichen Können“ enthalten. Dabei sind für die Kommissionierung [X.] (Nr. 83) die Dauer der erforderlichen Anlernzeit mit „3 - 4 Wochen“ und ein „[X.]rfahrungsaufbau von ca. weiteren 4 - 6 Wochen“ sowie eine „[X.] 7 - 10 Wochen“ angegeben, für [X.] (Nr. 32) „Ca. 3 - 4 Wochen (Anlernen inklusiver [X.]rfahrungsaufbau)“ und für die [X.] (Nr. 33) „Ca. 4 - 5 Wochen (Anlernen inklusive [X.]rfahrungsaufbau)“. Unter „[X.]ingruppierung“ wird jeweils [X.] [X.] angegeben.

5

Darüber hinaus gibt es im Lager seit dem [X.] sog. [X.]. Diese wurden eingeführt, um durch qualifiziertere Arbeitnehmer bessere Vertretungsmöglichkeiten für abwesende Arbeitnehmer zu haben. Hierzu existiert die Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung Nr. 124a. Diese hat ua. folgenden Inhalt:

        

5. Aufgabenbeschreibung (Arbeitsablauf/[X.]inzelaufgaben

        

Teilaufgaben

Ausführliche Beschreibung der Tätigkeit

        

Kommissionieren PbL

•       

Kontrolle Behälternummer und Displayanzeige (Nummernvergleich)

                 

•       

[X.] nach Anzeige, Abschluss durch Rückführen des Behälters in die Anlage, Kommissionieren nach Beachtung der eingesetzten Chargentrennern

                 

•       

Nach Anweisung manuelle Kommissionierung (Batch) und Verpackung nach Beleg

        

[X.]

•       

Abgleich Behälter Inhalt mit Anzeige [X.] am [X.] anhand von Artikelnummer und Bezeichnungsabkürzung.

                 

•       

Im Fall von festgestellten Kommissionierfehlern (Übermengen, Mindermengen, falsche Artikel) die Ware entweder aus dem Behälter entnehmen und bei Fehlmengen in die Kommissionieranlage über die Fördertechnik zurückführen, ansonsten Behälter zurück auf die Fördertechnik setzen. [X.]. Fehlmengen aus dem Kommissionierplatz entnehmen und Behälter zur weiteren Verpackung auf die Fördertechnik zurücksetzen.

        

[X.]

•       

[X.]tiketten nach Vorgabe aufbringen (Gefahrgut, Adressen, u.a.), automatisch gedruckte Belege in den Karton legen, Karton schliessen, Bestätigung der Fertigstellung am Bildschirm

                 

•       

Bei Kleinstaufträgen [X.]ntscheidung der Kartongröße, zusätzlicher [X.]insatz spezieller Trays und verpacken in Faltkartons

        

Begleitende Aufgaben

•       

Störungen in der Anlage/Packtisch soweit trainiert und erlaubt selbst beheben oder Vorgesetzten informieren

                 

•       

[X.]inhaltung von [X.] im Arbeitsbereich, Mitarbeit bei Reinigungsarbeiten

                 

•       

Mitarbeit bei Inventuren (Zählen an Hand von Zähllisten)

                 

•       

Trennung und [X.]ntsorgung von Verpackungsmaterial

                 

•       

Sonstige interne Transporte auf Anweisung des Vorgesetzten

        

[X.]amp; HS&[X.]

Mitarbeit bei [X.]amp; HS&[X.] relevanten Aufgaben

        

Sonstiges

Neben den beschriebenen Aufgaben werden weitere stellenbezogene Aufgaben erledigt.“

6

Unter „[X.] Können“ sind „3 - 4 Wochen als Anlernzeit und [X.]rfahrungsaufbau von ca. weiteren 4 Wochen, [X.] 7 - 8 Wochen inkl. [X.]rfahrungsaufbau“ angegeben.

7

Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 bat die Arbeitgeberin um Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der Arbeitnehmerinnen M B und [X.] von einem Arbeitsplatz Kommissionierung [X.] auf eine Kombi-Stelle unter [X.]ingruppierung in [X.] [X.] 2 [X.]. Den Schreiben war die Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung Nr. 124a beigefügt. Der Betriebsrat erteilte mit Schreiben vom 25. Juli 2018 seine Zustimmung zu den Versetzungen, verweigerte sie aber hinsichtlich der beabsichtigten [X.]ingruppierungen. Zur Begründung führte er an, die für die vollwertige Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten könnten nicht in 13 Wochen erworben werden. Deshalb sei eine [X.]ingruppierung in [X.] [X.] 3 [X.] zutreffend.

8

Die Arbeitgeberin hat die Auffassung vertreten, die den [X.] übertragenen Tätigkeiten seien einfach, automatisiert und würden sich ständig wiederholen. [X.]s sei eine Berufspraxis von sieben bis acht Wochen zugrunde zu legen, so dass eine [X.]ingruppierung in [X.] [X.] zutreffend sei. Der Betriebsrat habe nicht substantiiert vorgetragen, warum die in der Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung Nr. 124a angenommene Anlernzeit zu kurz bemessen sein sollte. [X.]ine [X.]ingruppierung in [X.] [X.] 3 [X.] komme außerdem erst bei Überschreiten einer erforderlichen Berufspraxis von sechs Monaten in Betracht.

9

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

        

die Zustimmung des Betriebsrats zur [X.]ingruppierung der Arbeitnehmerinnen M B und [X.] in die Tarifgruppe [X.] 2 des [X.] ([X.]) für die chemische Industrie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 30. September 2004 zu ersetzen.

Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen. [X.]r hat die Auffassung vertreten, für die Tätigkeit sei eine Anlernzeit von 27 bis 33 Wochen erforderlich, so dass diese der [X.] [X.] 3 [X.] zuzuordnen sei. Jedenfalls aber überschreite die erforderliche Berufspraxis 13 Wochen und komme einer Tätigkeit nach [X.] [X.] 3 [X.] „am nächsten“, so dass nach § 3 Nr. 2 Satz 4 [X.] eine [X.]ingruppierung in [X.] [X.] 3 [X.] zu erfolgen habe. Hierfür sei der zeitliche Mittelwert ein Anhaltspunkt, aber nicht einziges Kriterium. Die Tätigkeit der [X.] sei wegen ihrer Vielfältigkeit deutlich qualifizierter als die [X.]inzeltätigkeiten, aus denen sie sich zusammensetze. [X.]s sei auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmerinnen über Computer- und [X.] verfügen müssten.

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Das [X.] hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter.

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung durfte den Anträgen nicht stattgegeben werden. Ob der Betriebsrat seine Zustimmung zu Unrecht verweigert hat, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden, weil es hierfür an den erforderlichen Feststellungen fehlt. Das führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 563 Abs. 1 ZPO).

I. Neben der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat ist nach § 83 Abs. 3 ArbGG keine andere Stelle beteiligt. Weder die beiden Arbeitnehmerinnen noch die [X.] sind in einer betriebsverfassungsrechtlichen Position berührt. Die [X.]ingruppierung von Arbeitnehmern betrifft auch im Gemeinschaftsbetrieb lediglich die Rechtsbeziehung zum Vertragsarbeitgeber (vgl. [X.] 12. Dezember 2006 - 1 [X.] - Rn. 9 ff.).

II. Die Zustimmungsersetzungsanträge sind nach gebotener Auslegung zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Begehren der Arbeitgeberin entgegen dem Antragswortlaut auf eine Zustimmungsersetzung zur Umgruppierung der Arbeitnehmerinnen gerichtet ist. Bei der Zuordnung der Tätigkeiten der Arbeitnehmerinnen zur [X.] [X.] handelt es sich nicht um eine mitbestimmungspflichtige [X.]ingruppierung, sondern um eine Umgruppierung. [X.]ine [X.]ingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist die erstmalige [X.]inreihung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche Vergütungsordnung. [X.]ine Umgruppierung ist jede Änderung dieser [X.]inreihung. Über eine solche muss der Arbeitgeber ua. - wie hier - beim Wechsel der einer Arbeitnehmerin zugewiesenen Aufgaben entscheiden (vgl. [X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] - Rn. 11 mwN).

2. Die Anträge sind zudem darauf gerichtet, die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung in die jeweilige [X.] des aktuellen [X.] zu ersetzen. Die Arbeitgeberin hat dies hinreichend deutlich gemacht, indem sie ihrer Antragsschrift den zu diesem [X.]punkt aktuellen [X.] idF vom 17. Mai 2017 und der [X.]rwiderung auf die Rechtsbeschwerde den [X.] idF vom 20. September 2018 beigefügt hat. Die fehlerhafte Bezeichnung im Antrag ist daher unschädlich. Dieses Begehren ist zulässig, soweit sich - wie vorliegend - durch den Neuabschluss eines Tarifvertrags das tarifliche Vergütungsschema nicht geändert hat (vgl. [X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] - Rn. 13; 21. März 2018 - 7 [X.] - Rn. 14).

III. Die [X.]ntscheidung des [X.]s ist nicht frei von Rechtsfehlern.

1. Die Arbeitgeberin hat die Zustimmungsverfahren durch die [X.] vom 18. Juli 2018 ordnungsgemäß iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingeleitet. Der Betriebsrat hat den Zustimmungsersuchen mit den Schreiben vom 25. Juli 2018 form- und fristgerecht nach § 99 Abs. 2, 3 [X.] widersprochen und dabei jeweils Gründe genannt, die es als möglich erscheinen lassen, dass die [X.] berechtigt erfolgten.

2. Das [X.] hat die für die [X.]ingruppierung maßgebende Tätigkeit rechtsfehlerhaft bestimmt, woraus eine unzutreffende Bewertung folgt.

a) Zutreffend hat das [X.] der Bewertung der von den Arbeitnehmerinnen auszuübenden Tätigkeiten die Regelungen des [X.] zugrunde gelegt. Bei diesen handelt es sich um die im Betrieb der Arbeitgeberin geltende Vergütungsordnung. Die maßgebenden Vorschriften lauten auszugsweise:

        

§ 3   

        

Allgemeine [X.]ntgeltbestimmungen

        

1.    

Der Bundesentgelttarifvertrag ist in Verbindung mit dem jeweils geltenden bezirklichen [X.]ntgelttarifvertrag Grundlage der [X.]ntgeltfestsetzung.

        

2.    

Die Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die [X.]n eingruppiert. Für die [X.]ingruppierung in eine [X.] ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Die [X.]ingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als [X.]rläuterung die bei den [X.]n aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen. Passen die Oberbegriffe nicht auf eine ausgeübte Tätigkeit, so ist ein Arbeitnehmer in diejenige [X.] einzugruppieren, die seiner Tätigkeit am nächsten kommt.

        

3.    

…       

        

4.    

Übt ein Arbeitnehmer innerhalb seines Arbeitsbereiches ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene [X.]n zutreffen, so ist er in die [X.] einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter seines Arbeitsbereiches im Wesentlichen bestimmen. …

        

§ 7     

        

[X.]nkatalog

        

[X.] 1     

        

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die eine kurze [X.]inweisung erfordern und jederzeit durch andere Arbeitnehmer verrichtet werden können.

        

Arbeitnehmer während der [X.]inarbeitungszeit in Tätigkeiten der Gruppe [X.] 2.

        

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:

                 

Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben

        

[X.] 2     

        

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von in der Regel bis zu 13 Wochen erworben werden.

        

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:

                 

Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben

                 

Transportarbeiten auch mit Flurförderzeugen

        

[X.] 3     

        

Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufspraxis von in der Regel 6 bis 12 Monaten erworben werden.

        

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:

                 

Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben

        

…       

        

Protokollnotizen

        

1.    

…       

        

2.    

Die [X.]infügung der Worte ‚in der Regel‘ in der [X.] [X.] 3 bedeutet keine grundsätzliche Veränderung der [X.] gegenüber den bisherigen vergleichbaren Lohngruppen. [X.]s soll damit lediglich zum Ausdruck kommen, dass im [X.]inzelfall für Arbeitnehmer, z.B. wegen besonderer Geschicklichkeit, auch die [X.]instufung in diese Gruppe bei einer kürzeren [X.]inarbeitungszeit in Betracht kommt, dass andererseits bei mangelnder Geschicklichkeit eine längere [X.]inarbeitungszeit im Betracht kommt. Generelle betriebliche Veränderungen der [X.]inarbeitungszeit sind damit nicht gemeint.

        

3.    

…“    

b) Nach § 3 Nr. 2 Satz 2 [X.] ist allein die Tätigkeit der Arbeitnehmerin, nicht die berufliche Bezeichnung für die [X.]ingruppierung maßgebend. Daher kann auch die bloße Übertragung von Funktionen eine [X.]ingruppierung nicht begründen ([X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 37). Der [X.] stellt allerdings weder auf „Arbeitsvorgänge“ noch darauf ab, ob eine Tätigkeit „überwiegend“ ausgeübt wird. § 3 Nr. 4 Satz 1 [X.] zeigt aber, dass die für die [X.]ingruppierung maßgebende übertragene Tätigkeit einer Arbeitnehmerin sich aus verschiedenen Teiltätigkeiten zusammensetzen kann, die unterschiedlichen [X.]n zuzuordnen sind. Als Grundlage der [X.]ingruppierung kann daher nicht stets eine Gesamttätigkeit angenommen werden. Die Tätigkeit kann auch aus mehreren, jeweils eine [X.]inheit bildenden [X.]inzeltätigkeiten bestehen. Liegt danach nur eine Tätigkeit vor, ist diese insgesamt nach § 3 Nr. 2 [X.] zu bewerten. Sind von der Arbeitnehmerin verschiedene Tätigkeiten, auf die verschiedene [X.]n zutreffen, auszuüben, ist nach § 3 Nr. 4 Satz 1 [X.] diejenige maßgebend, die den Charakter des Arbeitsbereichs im Wesentlichen bestimmt. Dies ist in der Regel die mit den größten [X.]anteilen geleistete Tätigkeit ([X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 37; vgl. auch [X.] 19. August 2004 - 8 [X.] - zu II 2 a der Gründe).

c) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den von den Arbeitnehmerinnen auszuübenden Aufgaben um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit.

aa) Das [X.] ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, bei den kombinierten Teilaufgaben Kommissionierung [X.], [X.] und [X.] handele es sich um eine tariflich nach § 3 Nr. 2 [X.] einheitlich zu bewertende Tätigkeit. Die Arbeitgeberin hat in Ausübung der ihr obliegenden Organisationshoheit und des ihr zustehenden Direktionsrechts die Aufgaben den Arbeitnehmerinnen bewusst einheitlich übertragen, um diese flexibler in allen drei Bereichen einsetzen zu können. Sie hat zudem eine Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung erstellt, die die drei Teilaufgaben als [X.] zusammenfasst.

bb) Zu dieser Tätigkeit gehören aber entgegen der Auffassung des [X.]s auch die in der Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten begleitenden sowie [X.]-Tätigkeiten. Bei den begleitenden Tätigkeiten handelt es sich um solche, die während und neben der eigentlichen Tätigkeit anfallen und für deren ordnungsgemäße Durchführung erforderlich sind. Sie sind daher nicht eigenständig zu bewerten. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob sie den Charakter der Tätigkeit bestimmen. Hierauf würde es nur dann ankommen, wenn unterschiedlich zu bewertende Tätigkeiten nach § 3 Nr. 4 Satz 1 [X.] vorliegen würden. Gleiches gilt für die Beachtung von Qualitäts-, Sicherheits- und Brandschutzregeln sowie der [X.]inhaltung von Arbeitsschutzvorschriften, die den Arbeitnehmerinnen im Rahmen von [X.] obliegen. Auch diese sind eng mit den weiteren Tätigkeiten verknüpft und mit diesen einheitlich auszuüben.

d) Aus der fehlerhaften Bestimmung der zu bewertenden Tätigkeit ergibt sich zugleich die unzutreffende Beurteilung derselben. Das [X.] hat seiner Bewertung ua. deswegen die durch die Arbeitgeberin angenommenen [X.]en der erforderlichen Berufspraxis zugrunde gelegt, weil es davon ausgegangen ist, die für die [X.]rlernung der begleitenden und [X.]-Tätigkeiten erforderlichen [X.]en seien nicht zu berücksichtigen. Diese gehören aber - wie dargelegt - zur ausgeübten Tätigkeit im Tarifsinn.

IV. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen [X.]ntscheidung (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 562 Abs. 1 ZPO). Ob die Zustimmungsersetzungsanträge begründet sind, kann der [X.] nicht selbst entscheiden, § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 563 Abs. 3 ZPO. [X.]s fehlt jedenfalls im Hinblick auf die begleitenden und [X.]-Tätigkeiten an Feststellungen zu den diesbezüglichen [X.]en der Berufspraxis. Diese wären aber notwendig für die Bewertung, ob für die Gesamttätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von weniger als 13 Wochen, zwischen 13 Wochen und sechs Monaten oder von mehr als sechs Monaten erworben werden.

V. Im Rahmen der erneuten Anhörung und [X.]ntscheidung wird das [X.] Folgendes zu beachten haben:

1. Nach § 7 [X.] sind Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von in der Regel bis zu 13 Wochen erworben werden, in [X.] [X.] eingruppiert. Als „Berufspraxis“ sind dabei alle [X.]en zu berücksichtigen, während derer im Betrieb oder betrieblich veranlasst Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden, die zur Ausübung der übertragenen Tätigkeit erforderlich sind. Dies gilt entgegen der Auffassung des [X.]s unabhängig davon, auf welchem Weg dieser [X.]rwerb erfolgt. Das ergibt die Auslegung des [X.] (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. [X.] 11. November 2020 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN).

a) Der Wortlaut des [X.] ist nicht eindeutig, eine unmittelbare Definition des Begriffs „Berufspraxis“ findet sich dort nicht. Nach allgemeinem Sprachgebrauch kann unter Berufspraxis die Ausübung einer Tätigkeit, die mit dem [X.]rwerb beruflicher [X.]rfahrung verbunden ist, verstanden werden ([X.] 19. August 2004 - 8 [X.] - zu II 2 b cc (5) der Gründe). Dies schließt allerdings nicht aus, auch solche [X.]en als Berufspraxis anzusehen, in denen die Arbeitnehmerin nicht tatsächlich „innerhalb des praktizierten Berufs“ tätig wird, sondern zB an Schulungen zum [X.]rlernen der Tätigkeit teilnimmt.

b) Aus Systematik und Gesamtzusammenhang des [X.] ergibt sich hingegen deutlich, dass sämtliche [X.]en, die zum [X.]rlernen der Tätigkeit während des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind, als Berufspraxis iSd. [X.]n [X.] 2 und [X.] 3 [X.] zu berücksichtigen sind. Dies schließt eine theoretische Wissensvermittlung durch die Arbeitgeberin oder auf deren Veranlassung ein.

aa) Der Begriff findet sich ausschließlich in den [X.]n [X.] 2 bis [X.] 6 [X.] bei Tätigkeiten, für die entweder keine Ausbildung erforderlich ist oder eine solche durch Berufspraxis ersetzt werden kann. In höheren [X.]n haben die Tarifvertragsparteien demgegenüber für die über die Ausbildung hinausgehende, für die [X.]ingruppierung relevante Tätigkeit den Begriff der „Berufserfahrung“ (in [X.] [X.] 9 [X.]: „betriebspraktische [X.]rfahrung“) gewählt. Dies legt nahe, hinsichtlich der eher einfachen Tätigkeiten der niedrigeren [X.]n unter Berufspraxis jegliche [X.] zu verstehen, in der die für diese erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden, und nicht zwischen praktischem und theoretischem [X.]rwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten zu unterscheiden.

bb) [X.]ntscheidend ist schließlich, dass die Phase des [X.]rwerbs der für eine [X.]ingruppierung in [X.] und [X.] 3 [X.] erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in [X.] [X.] 1 und der Protokollnotiz Nr. 2 zum [X.] als „[X.]inarbeitungszeit“ bezeichnet wird. „[X.]inarbeiten“ bedeutet „anleiten, anlernen, beibringen, einführen, einweisen, lehren, unterrichten, unterweisen, vermitteln, zeigen“ ([X.] [X.]. Stichwort „einarbeiten“) und erfasst daher sowohl praktische als auch theoretische [X.]lemente. Wenn aber [X.]inarbeitungszeit und Berufspraxis insoweit synonym verwendet werden, ist auch der Begriff der Berufspraxis umfassender zu verstehen.

2. Das [X.] wird daher nach § 83 ArbGG von Amts wegen zu ermitteln haben, welche Berufspraxis benötigt wird, um die für die Ausübung der Gesamttätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben. Maßgebend ist insoweit die den Arbeitnehmerinnen übertragene Tätigkeit nach der Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung Nr. 124a.

a) Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gilt für das Beschlussverfahren ein eingeschränkter [X.] bzw. Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat die Tatsachen zu erforschen, die nach seiner Ansicht in Bezug auf den Verfahrensgegenstand entscheidungserheblich sind. [X.]s ist damit dafür verantwortlich, dass die [X.]ntscheidung auf einem zutreffenden und vollständig aufgeklärten Sachverhalt beruht. Diese Aufklärungspflicht zwingt das Gericht aber nicht zu einer unbegrenzten Amtsermittlungstätigkeit und Beweisaufnahme. Liegt entsprechender Sachvortrag vor, ist der Sachverhalt in die Richtung, die hierdurch aufgezeigt wird, zu überprüfen. Zur Aufklärungspflicht gehört auch die [X.]rmittlung von Tatsachen, die bisher von keinem Verfahrensbeteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind, soweit sie für die [X.]ntscheidung über den gestellten Antrag von Bedeutung sind. Das Gericht kann von einer weiter gehenden Sachverhaltsaufklärung erst absehen, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen von einem der Verfahrensbeteiligten vorgetragen worden sind, sie nicht wirksam bestritten wurden und sich überdies keine Zweifel an ihrer Richtigkeit aufdrängen ([X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 87, [X.][X.] 156, 213).

b) Im Zustimmungsersetzungsverfahren trägt die Arbeitgeberin die Feststellungslast für das Nichtbestehen der vom Betriebsrat zur Begründung seines Widerspruchs vorgetragenen Gründe. Die Folgen der [X.] von erforderlichen Tatsachen treffen trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes die Arbeitgeberin. Das Fehlen der Widerspruchsgründe des Betriebsrats muss für eine Stattgabe des [X.] positiv festgestellt werden ([X.] 26. April 2017 - 4 [X.] - Rn. 39 mwN).

c) Nach diesen Grundsätzen fehlt es bislang an hinreichendem Sachvortrag zur erforderlichen Berufspraxis durch die Arbeitgeberin. Insbesondere ist nicht ersichtlich, woraus sich die von ihr vorgetragenen [X.]en ergeben. Was den Arbeitnehmerinnen in dieser [X.] auf welche Weise vermittelt wird und welche Kenntnisse und Fertigkeiten sie benötigen, ergibt sich aus dem Vortrag bislang nicht so konkret, dass seine Stichhaltigkeit für das Gericht überprüfbar wäre. Der unsubstantiierte Verweis auf [X.]rfahrungen im Betrieb ist hierfür nicht ausreichend. Zudem ist der Vortrag in sich widersprüchlich. Nach den Angaben der Arbeitgeberin sind zum [X.]rlernen der [X.]inzeltätigkeit [X.] drei bis vier Wochen, der Tätigkeit in der [X.] vier bis fünf Wochen und für die Tätigkeit Kommissionierung [X.] sieben bis zehn Wochen erforderlich. Demgegenüber wird für die [X.] lediglich eine Anlernzeit von sieben bis acht Wochen zugrunde gelegt. [X.]s spricht zwar einiges dafür, dass die erforderlichen Anlernzeiten für die [X.]inzeltätigkeiten - deren Richtigkeit unterstellt - hinsichtlich des [X.]rlernens der [X.] entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht einfach zu addieren wären, sondern sich Teile der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten überschneiden. Auch liegt die Auffassung des Betriebsrats zum Umfang erforderlicher Computerkenntnisse nicht nahe. Keinerlei Anhaltspunkte gibt es aber dafür, dass das [X.]rlernen der [X.] eine kürzere [X.] in Anspruch nimmt als die [X.]inzeltätigkeit mit der längsten Anlernzeit (Kommissionierung [X.]). Dies gilt insbesondere, weil die regelmäßige Berufspraxis für Arbeitnehmer maßgeblich ist, die die [X.] vollständig neu erlernen, ohne vorher eine der Teilaufgaben ausgeübt zu haben.

d) Mangels substantiierten Vortrags der Arbeitgeberin kann entgegen der Auffassung des [X.]s auch nicht davon ausgegangen werden, dieser sei durch den Betriebsrat nicht hinreichend bestritten worden. Unabhängig davon stellt der [X.] nicht auf die konkret benötigte Berufspraxis einzelner Arbeitnehmer, sondern auf diejenige ab, die in der Regel erforderlich ist (Protokollnotiz Nr. 2 zum [X.]). Deshalb kann vom Betriebsrat grundsätzlich auch nicht verlangt werden, einzelne Arbeitnehmer mit längerer Anlernzeit zu benennen. [X.]rst Recht gilt dies, wenn dessen bislang unbestrittener Vortrag zutrifft, es gäbe keinen Arbeitnehmer, dem die Tätigkeit eines [X.]s übertragen worden wäre, ohne dass er zuvor eine der [X.]inzeltätigkeiten ausgeübt hätte.

e) Das [X.] wird danach zunächst der Arbeitgeberin Gelegenheit zu geben haben, unter Beachtung der Hinweise des [X.]s ihren Sachvortrag zu ergänzen. [X.]rfolgt dies hinreichend substantiiert und bleibt danach die erforderliche Dauer der Berufspraxis weiter streitig, wird sich das [X.] im Wege der Beweisaufnahme - ggf. auch durch [X.]inholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. hierzu [X.] 21. Oktober 1998 - 4 [X.] - zu 5 c der Gründe, [X.][X.] 90, 53) - eine eigene Überzeugung von der notwendigen Dauer der Berufspraxis zu bilden haben.

3. Sollte danach eine Berufspraxis von weniger als 13 Wochen benötigt werden, um die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, ist die von der Arbeitgeberin angenommene [X.]ingruppierung in [X.] [X.] zutreffend. Sofern eine Berufspraxis von mehr als sechs Monaten erforderlich wäre, träfe hingegen eine [X.]ingruppierung in [X.] [X.] 3 [X.] zu. Für den Fall, dass eine Berufspraxis zwischen 13 Wochen und sechs Monaten erforderlich wäre, handelte es sich um einen Fall nach § 3 Nr. 2 Satz 4 [X.]. Maßgeblich ist dann, welcher [X.]ingruppierung die Tätigkeit im Hinblick auf die Dauer der Berufspraxis „am nächsten“ kommt.

a) [X.]ntgegen der Auffassung des [X.]s sind nicht alle Arbeitnehmerinnen, die Tätigkeiten ausüben, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufspraxis von weniger als sechs Monaten erworben werden, in [X.] [X.] eingruppiert. [X.]ine erforderliche Berufspraxis von 13 Wochen ist grundsätzlich die Obergrenze für eine [X.]ingruppierung in [X.] [X.]. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Danach erfolgt eine [X.]ingruppierung bei einer Berufspraxis von „in der Regel bis zu 13 Wochen“, wobei sich nach Protokollnotiz Nr. 2 zum [X.] Abweichungen von der Regelhaftigkeit lediglich auf individuelle Umstände beziehen. Da andererseits eine [X.]ingruppierung in [X.] [X.] 3 [X.] grundsätzlich erst ab einer in der Regel erforderlichen Berufspraxis von sechs Monaten in Betracht kommt, passen die Oberbegriffe beider [X.]n nicht für eine Tätigkeit, die eine Berufspraxis zwischen 13 Wochen und sechs Monaten erfordert. In diesem Fall erfolgt die [X.]ingruppierung nach § 3 Nr. 2 Satz 4 [X.] in diejenige [X.], die der Tätigkeit „am nächsten“ kommt.

b) Der [X.] legt keine Kriterien für die Prüfung fest, welcher [X.] eine Tätigkeit „am nächsten“ kommt. Maßgebend für die Beurteilung können daher nur die Tätigkeitsmerkmale der in Betracht kommenden [X.]n sein. Vorliegend sind dies die [X.]n [X.] 2 und [X.] 3 [X.]. Deren Tätigkeitsmerkmale unterscheiden sich ausschließlich durch die Dauer der zum [X.]rwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten benötigten Berufspraxis. Daher ist jedenfalls dann, wenn sich - wie vorliegend - nicht bereits durch die Ähnlichkeit der Tätigkeit zu solchen, die in [X.] beschrieben werden (Transportarbeiten auch mit Flurförderzeugen in [X.] [X.]), eine besondere Nähe zu einer [X.] ergibt, allein die erforderliche Berufspraxis zu berücksichtigen. [X.]ine [X.]ingruppierung in [X.] [X.] erfolgt demnach, wenn die erforderliche Berufspraxis zeitlich gesehen näher an 13 Wochen als an sechs Monaten liegt. Da in sechs Monaten gerundet 26 Wochen fallen (vgl. zur Umrechnung von Monaten auf Wochen [X.] 25. Juni 2014 - 5 [X.] - Rn. 23), kommt eine Tätigkeit dann [X.] [X.] am nächsten, wenn die erforderliche Berufspraxis bis zu 19,5 Wochen beträgt. Ist hingegen eine Berufspraxis von mehr als 19,5 Wochen erforderlich, kommt die Tätigkeit derjenigen der [X.] [X.] 3 [X.] am nächsten.

        

    [X.]    

        

    Rinck    

        

    Klug    

        

        

        

    Kümpel    

        

    S. Gey-Rommel    

                 

Meta

4 ABR 19/20

24.02.2021

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Darmstadt, 21. Februar 2019, Az: 7 BV 27/18, Beschluss

§ 99 BetrVG, § 83 ArbGG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.02.2021, Az. 4 ABR 19/20 (REWIS RS 2021, 8455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 8455

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