4. Senat | REWIS RS 2019, 5854
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Zustimmungsersetzung - Umgruppierung eines Maschinenbedieners - Entgeltrahmenabkommen für die Hessische Metall- und Elektroindustrie (TV ERA Hessen)
Die Eingruppierung nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Hessische Metall- und Elektroindustrie (TV ERA Hessen) erfolgt auf der Grundlage der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe. Die dabei vorgesehene ganzheitliche Betrachtung erfordert die Einbeziehung sämtlicher Tätigkeiten in die tarifliche Bewertung. Wird der Arbeitnehmer in einem Teilbereich der übertragenen Arbeitsaufgabe zunächst nicht eingesetzt, hat im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens gegebenenfalls eine Prognose zu erfolgen, in welchem zeitlichen Umfang die einzelnen zugewiesenen Tätigkeiten ausgeübt werden sollen.
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des [X.] vom 29. März 2018 - 5 [X.] - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.
A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung eines Arbeitnehmers in die [X.] [X.] des Entgeltrahmenabkommens für die [X.] ([X.] Hessen).
Die antragstellende Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1.), ein Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, entwickelt und produziert flexible Leitungssysteme. In ihrem Betrieb in [X.], in dem etwa 250 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Betriebsrat gebildet (Beteiligter zu 2.).
Die Arbeitgeberin schrieb im September 2016 für die Abteilung „[X.]“ die Stelle „Maschinenbediener: [X.] und [X.]anlagen im 2/3 Schichtbetrieb“ aus. Der Aufgabenbereich umfasst im Wesentlichen folgende Tätigkeiten:
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I. |
Maschinenbediener im Bereich Großschlauch |
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1. |
Flechtanlagen rüsten: |
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a) |
Wechseln der Spulen und der [X.]löppel, |
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b) |
Prüfung der Spulen auf richtige Drahtstärke/Material durch Abgleich mit ‚Begleitschreiben Vormaterial‘/schriftlichem Auftrag, |
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c) |
Tausch defekter bzw. verschlissener [X.]löppel, |
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d) |
[X.] in Abhängigkeit vom Auftrag unter [X.]. |
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2. |
Flechten der Nennweiten der [X.] 100 bis 125 HD (kleine [X.]/48 [X.]löppel). |
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3. |
Flechten der Nennweiten [X.] 150 bis 300 (große [X.]/78 [X.]löppel). |
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4. |
Abgleich des beim Flechten hergestellten Winkels mit schematischen Darstellungen/Zeichnungen. |
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II. |
Maschinenbediener im Bereich [X.] |
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1. |
[X.]anlage rüsten: |
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a) |
Schnecken und Rollen wechseln/einsetzen, |
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b) |
Wechseln der [X.]. |
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2. |
Fertigung von Wickelschläuchen der Nennweiten [X.] 5,4 bis 335. |
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3. |
Zusammensetzung der gewickelten Längen in Form des [X.]. |
Der bei der Arbeitgeberin tätige Arbeitnehmer E, ein ausgebildeter Werkzeugmacher, bewarb sich erfolgreich auf die ausgeschriebene Stelle.
Mit Schreiben vom 2. November 2016 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die beabsichtigte „Versetzung und Eingruppierung“ des Arbeitnehmers. Die Unterrichtung bezog sich auf die „Tätigkeit: Maschinenbediener am [X.] und [X.] (siehe auch interne Stellenausschreibung, liegt anbei)“, die die Arbeitgeberin der „[X.]: [X.]“ des bei ihr angewendeten [X.] Hessen zuordnete.
Der Betriebsrat stimmte mit Schreiben vom 7. November 2016 der beabsichtigten Versetzung zu, widersprach aber der „Eingruppierung“. Diese verstoße gegen den Tarifvertrag. Die Anforderungen an den Stelleninhaber seien höher zu bewerten.
Der Arbeitnehmer wurde nach seiner Versetzung zum 1. Februar 2017 ausschließlich am [X.], nicht aber an der [X.]anlage eingesetzt. Das Rüsten und Umrüsten der Maschinen im Bereich Großschlauch ([X.]) nimmt [X.] der dortigen Arbeitszeit in Anspruch. Bei den [X.]n ist die einzusetzende Drahtstärke über den jeweiligen Fertigungsauftrag festgelegt. Die erforderliche Zahnradpaarung für das Umrüsten ist je nach Nennweite und Geflechtstyp vorgegeben. Sie kann einer dem Auftrag beigefügten Tabelle entnommen werden. Sonstige Beschreibungen über Arbeitsabläufe an der [X.], insbesondere eine Dokumentation für das Rüsten, den Wechsel von Spulen und [X.]löppeln oder das Vorgehen beim Abriss von [X.] im laufenden Produktionsprozess sind nicht vorhanden.
Die Arbeitgeberin hat in dem von ihr eingeleiteten Zustimmungsersetzungsverfahren die Auffassung vertreten, die Tätigkeiten des Arbeitnehmers seien „weitgehend“ iSd. [X.] [X.] [X.] Hessen festgelegt. Eine Festlegung fehle lediglich für das Rüsten der Großflechtmaschinen. „Weitgehend“ im [X.] erfordere keine vollständige Festlegung des Arbeitsablaufs. Vielmehr sei ein Wert von [X.] der Arbeitszeit ausreichend. Die erforderliche systematische Anlernzeit betrage auch ohne einschlägige Berufserfahrung nicht mehr als sechs Monate.
Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,
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die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung des Herrn E in die [X.] [X.] des Entgeltrahmenabkommens für die [X.] zu ersetzen. |
Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Eingruppierung sei tarifwidrig. Die Aufgaben des Arbeitnehmers seien nur überwiegend bis teilweise festgelegt. Auch sei eine längere Anlernzeit erforderlich.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Das [X.] hat deren Beschwerde zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Begehren weiter.
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das [X.] durfte den Antrag der Arbeitgeberin nicht mit der gegebenen Begründung abweisen. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.].
I. Bei der Zuordnung des Arbeitnehmers zu den Anforderungsmerkmalen der [X.]n nach §§ 3, 5 [X.] Hessen durch die Arbeitgeberin handelt es sich um einen nach § 99 Abs. 1 [X.] mitbestimmungspflichtigen Vorgang. Entgegen den Ausführungen des [X.]s und dem Vorbringen der Beteiligten in den Tatsacheninstanzen liegt allerdings nicht eine Eingruppierung, sondern eine Umgruppierung vor.
Eine Eingruppierung ist die erstmalige, eine Umgruppierung die erneute Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Sie besteht in der Zuordnung der verrichteten Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen [X.]riterien. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dessen Eingruppierung - wie hier - bereits erfolgt ist, eine veränderte Tätigkeit zu, ist er gehalten, die Übereinstimmung mit der bisherigen Eingruppierung zu überprüfen. Gelangt er dabei zu dem Ergebnis, der Arbeitnehmer sei aufgrund der geänderten Tätigkeit einer anderen Vergütungsgruppe zuzuordnen, liegt eine Umgruppierung vor ([X.] 23. Januar 2019 - 4 [X.] - Rn. 19 mwN). Dementsprechend hat die Arbeitgeberin ihren Antrag in der Anhörung vor dem Senat klargestellt.
II. Die tarifliche Bewertung der dem Arbeitnehmer übertragenen und von ihm auszuführenden Tätigkeit durch das [X.], die zugleich das Zustimmungsersetzungsbegehren bestimmt, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
1. Die maßgebenden tariflichen Vorschriften des [X.] Hessen lauten:
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„§ 3 |
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Allgemeine Eingruppierungsgrundsätze und Methoden der Arbeitsbewertung |
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I. |
Eingruppierungsgrundsätze |
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(1) |
Grundlage der Eingruppierung der Beschäftigten ist die übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe. Die Arbeitsaufgabe kann eine Einzelaufgabe beinhalten oder einen Aufgabenbereich umfassen. Es erfolgt eine ganzheitliche Betrachtung der Arbeitsaufgabe, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst. |
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(2) |
Übt ein Beschäftigter dauerhaft mehrere Tätigkeiten aus, die in verschiedenen [X.]n beschrieben sind, so erfolgt eine Eingruppierung in diejenige Gruppe, die der gesamten Tätigkeit des Beschäftigten das Gepräge gibt. |
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... |
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§ 5 |
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Eingruppierung, [X.]n, [X.] und betriebliche Richtbeispiele |
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(1) |
Die Beschäftigten werden gemäß § 3 I in die nachfolgend unter Ziff. (4) beschriebenen [X.]n eingruppiert. |
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(2) |
Soweit die Merkmale einer [X.] von einem bestimmten beruflichen Ausbildungsgang ausgehen, die Beschäftigten einen solchen aber nicht durchlaufen haben, sind sie dennoch in die [X.] einzugruppieren, wenn ihre Tätigkeit / Aufgaben / Aufgabengebiete / Aufgabenbereiche die Anforderungen dieser Gruppe erfüllen. Sie können die [X.]enntnisse und Fertigkeiten auch auf einem anderen Weg erworben haben. |
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(3) |
Eine von dem Beschäftigten abgeschlossene Ausbildung, die von ihm getragene Berufsbezeichnung oder seine betriebliche Positions- oder Funktionsbezeichnung begründen keinen Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte [X.]. |
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(4) |
Es gilt der folgende [X.]nkatalog: |
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E1 |
Einfache Tätigkeiten, die nach einer [X.] Einarbeitung und Übung von bis zu 4 Wochen verrichtet werden können. |
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Es ist keine berufliche Vorbildung erforderlich. |
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[X.] |
Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung weitgehend festgelegt sind. |
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Erforderlich sind [X.]enntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch ein systematisches Anlernen von bis zu 6 Monaten erworben werden. |
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E3 |
Tätigkeiten, deren Ablauf und Ausführung überwiegend festgelegt sind. |
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Erforderlich sind [X.]enntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch ein systematisches Anlernen von mehr als 6 Monaten erworben werden. |
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… |
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Bei den in den Definitionen der [X.] E1 bis E3 enthaltenen Zeiten für zweckgerichtete Einarbeitung und Übung bzw. systematisches Anlernen sind die Tarifvertragsparteien von dem durch eine Hauptschulausbildung mindestens vermittelten Wissen ausgegangen, welches üblicherweise bei durchschnittlich geeigneten Mitarbeitern vorausgesetzt werden kann. |
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... |
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(6) |
Den unter Ziff. (4) genannten [X.]n sind tarifliche [X.] zugeordnet. Sie dienen als zusätzliche Informations-, Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Bewertung und Zuordnung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe(n) zu den [X.]n. Maßgeblich für die Eingruppierung sind aber die Merkmale der jeweiligen [X.]. |
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...“ |
2. Das [X.] hat bei seiner Entscheidung nicht - wie erforderlich - die gesamte Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers berücksichtigt.
a) Nach § 3 Abschnitt I Ziff. 1 [X.] Hessen ist Grundlage der Eingruppierung der Beschäftigten die übertragene und auszuführende Arbeitsaufgabe. Dabei erfolgt eine ganzheitliche Betrachtung, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst. Übt ein Beschäftigter dauerhaft mehrere Tätigkeiten aus, die in verschiedenen [X.]n beschrieben sind, erfolgt eine Eingruppierung in diejenige Gruppe, die der gesamten Tätigkeit des Beschäftigten das Gepräge gibt.
b) Die dem Arbeitnehmer übertragene und von ihm auszuführende Arbeitsaufgabe ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen entgegen der Auffassung des [X.]s nicht nur die Tätigkeit eines Maschinenbedieners im Bereich Großschlauch ([X.]), sondern auch die eines Maschinenbedieners im Bereich [X.].
aa) Die Stelle war in der Ausschreibung als „Maschinenbediener: [X.] und [X.]anlagen im 2/3 Schichtbetrieb“ bezeichnet. Auf diese hat sich der Arbeitnehmer beworben und wurde von der Arbeitgeberin ausgewählt. Entsprechend unterrichtete sie den Betriebsrat über die „Versetzung und Eingruppierung gem. § 99 [X.]“ bezogen auf die „Tätigkeit: Maschinenbediener am [X.] und [X.] (siehe auch interne Stellenausschreibung, liegt anbei)“. Zu dieser Umgruppierung hat der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert.
bb) Den Feststellungen des [X.]s sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die Arbeitgeberin habe dem Arbeitnehmer entgegen den Angaben in ihrem Zustimmungsersuchen vom 2. November 2016 eine Tätigkeit ausschließlich am [X.] übertragen. Das Beschwerdegericht hat lediglich festgestellt, der Arbeitnehmer sei nach der Versetzung ausschließlich am [X.] eingesetzt worden. Der Umstand, dass er danach - jedenfalls zunächst - tatsächlich nicht im Bereich [X.] tätig geworden ist, ist jedoch für die Umgruppierung unbeachtlich. § 3 Abschnitt I Ziff. 1 [X.] Hessen stellt auf die „übertragene und auszuführende“ und damit nicht auf die tatsächlich ausgeübte Arbeitsaufgabe ab (sh. auch [X.] 20. April 2011 - 4 [X.] - Rn. 36 zur Übertragung zweier unterschiedlicher Tätigkeiten im Rotationssystem).
cc) Die dem Arbeitnehmer übertragene Arbeitsaufgabe im Bereich [X.] kann auch nicht deshalb außer Betracht bleiben, weil dessen Einsatz bei Übertragung der Tätigkeit nach dem Vortrag der Arbeitgeberin weit überwiegend am [X.] erfolgen sollte. Gemäß § 3 Abschnitt I Ziff. 1 Satz 3 [X.] Hessen hat eine ganzheitliche Betrachtung der Arbeitsaufgabe zu erfolgen, die alle übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten umfasst. Für den Fall, dass ein Beschäftigter dauerhaft mehrere Tätigkeiten ausübt, die in verschiedenen [X.]n beschrieben sind, erfolgt eine Eingruppierung in diejenige [X.], die der gesamten Tätigkeit das Gepräge gibt (§ 3 Abschnitt I Ziff. 2 [X.] Hessen). Danach bedarf es in jedem Fall einer Betrachtung und Bewertung aller übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten (§ 3 Abschnitt I Ziff. 1 [X.] Hessen). Diese hat das [X.] nicht vorgenommen.
III. Ob der Zustimmungsersetzungsantrag in der Sache begründet ist, kann der Senat mangels der erforderlichen Feststellungen durch das [X.] nach § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 563 Abs. 3 ZPO nicht selbst entscheiden. Das Beschwerdegericht hat zu der dem Arbeitnehmer - auch - übertragenen und von diesem auszuübenden Tätigkeit eines Maschinenbedieners an der [X.]anlage weder hinsichtlich des Maßes der Festlegung von Ablauf und Ausführung der Tätigkeit noch der erforderlichen Dauer des systematischen Anlernens und des zeitlichen Verhältnisses dieser Tätigkeit zu der am [X.] Feststellungen getroffen, die es dem Senat ermöglichen würden, die erforderliche ganzheitliche Bewertung der Arbeitsaufgabe selbst vorzunehmen.
IV. Das [X.] wird bei der erneuten Anhörung und Entscheidung die erforderlichen Tatsachen festzustellen und eine rechtliche Bewertung unter Berücksichtigung der folgenden Erwägungen durchzuführen haben.
1. Es sind sowohl weitere Feststellungen zur Tätigkeit des Arbeitnehmers im Bereich Großschlauch als auch - überhaupt - im Bereich [X.] zu treffen.
a) Dazu gehört zunächst das Maß der Festlegung von Ablauf und Ausführung der Tätigkeit. Entgegen der Auffassung des [X.]s muss sich dieses nicht zwingend aus schriftlichen Anweisungen oder entsprechenden Richtlinien ergeben. Eine solche Dokumentationspflicht ist den tariflichen Vorschriften nicht zu entnehmen. Vielmehr kann eine Festlegung im tariflichen Sinne auch aus der Natur der Tätigkeit, etwa den Voreinstellungen der zu bedienenden Maschine oder einem tatsächlich vorgegebenen Arbeitsablauf resultieren.
b) Ferner wird das [X.] die für ein systematisches Anlernen erforderliche Zeitspanne zu ermitteln haben.
aa) Dabei ist zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien nach § 5 Ziff. 4 [X.] Hessen bei den vorgegebenen Zeiten von dem durch eine Hauptschulausbildung mindestens vermittelten Wissen ausgegangen sind, welches üblicherweise bei durchschnittlich geeigneten Mitarbeitern vorausgesetzt werden kann. Auf die Vorkenntnisse des konkret betroffenen Arbeitnehmers kommt es danach nicht an.
bb) [X.] hat die Ermittlung des erforderlichen Zeitraums nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG unter Berücksichtigung des eingeschränkten [X.] bzw. Untersuchungsgrundsatzes zu erfolgen.
(1) Grundsätzlich ist das erkennende Tatsachengericht dafür verantwortlich, dass die gerichtliche Entscheidung auf einem zutreffenden und vollständig aufgeklärten Sachverhalt beruht. Die Aufklärungspflicht zwingt das Gericht aber nicht, wie die Arbeitgeberin offenbar meint, zu einer unbegrenzten Amtsermittlung und Beweisaufnahme. Liegt entsprechender Sachvortrag vor, ist der Sachverhalt zu überprüfen. Zur Aufklärungspflicht gehört auch die Ermittlung von Tatsachen, die bisher von keinem Verfahrensbeteiligten in das Verfahren eingeführt worden sind, soweit sie für die Entscheidung über den gestellten Antrag von Bedeutung sind. Das Gericht kann von einer weiter gehenden Sachverhaltsaufklärung erst absehen, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen von einem der Verfahrensbeteiligten vorgetragen worden sind, sie nicht wirksam bestritten werden und sich überdies keine Zweifel an ihrer Richtigkeit aufdrängen ([X.] 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 87 mwN, [X.]E 156, 213). Hält danach das [X.] den erforderlichen Vortrag der Beteiligten für nicht ausreichend „substantiiert“, muss es diese darauf hinweisen und ihnen die Möglichkeit geben, ihr Vorbringen zu ergänzen. Die gerichtliche Bewertung des Vorbringens in einem Beschlussverfahren als nicht ausreichender Vortrag ist nur zulässig, wenn das [X.] die betreffende Partei auf seine Einschätzung hingewiesen und zur Ergänzung des Vorbringens anhand konkreter richterlicher Fragestellungen aufgefordert hat ([X.] 11. März 1998 - 7 [X.] - zu [X.] 4 c der Gründe, [X.]E 88, 188).
(2) Danach wird das [X.] der Arbeitgeberin konkret aufzugeben haben, zur erforderlichen Zeitspanne eines systematischen Anlernens im Einzelnen vorzutragen. In der Sache geht die Arbeitgeberin dabei zu Recht davon aus, dass ein solches der Ausübung der Tätigkeit nicht vorgeschaltet sein muss, sondern auch in deren Rahmen erfolgen kann. Entgegen ihrer Auffassung ist ihr ein weiteres Vorbringen nicht unzumutbar. Insbesondere wird von ihr nicht verlangt, „einen Vortrag zu leisten, den nur ein Sachverständiger so wiedergeben“ könnte. Das Anlernen von Arbeitnehmern an den beiden Maschinen umfasst ihren Organisations- und Verantwortungsbereich und ist von ihr durchzuführen. Sie kann daher den ihr obliegenden Tatsachenvortrag erbringen. Das kann beispielsweise mithilfe der [X.]enntnisse des bei ihr beschäftigten Arbeitnehmers M erfolgen, der nach ihrer Darstellung dem Arbeitnehmer E zur Einarbeitung „dauerhaft beiseite“ gestellt war.
c) Schließlich wird das [X.] den zeitlichen Umfang der übertragenen und auszuübenden Tätigkeiten sowohl im Bereich Großschlauch als auch im Bereich [X.] festzustellen haben. Anders als etwa das Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektro-Industrie Thüringen ([X.] TH) (vgl. [X.] 16. März 2016 - 4 [X.] - Rn. 40, [X.]E 154, 235) schließt der [X.] Hessen das zeitliche Element bei der tariflich angeordneten Gesamtbetrachtung nicht aus. Soweit eine entsprechende Aufteilung nicht schon tatsächlich erkennbar ist, hat dies unter Zugrundelegung einer Prognose zu erfolgen. Auch insoweit ist den Beteiligten ggf. aufzugeben, ergänzend vorzutragen.
2. Bei der Bewertung der Arbeitsaufgabe nach Maßgabe von § 3 [X.] Hessen ist die sog. summarische Methode zugrunde zu legen.
a) Nach § 3 Abschnitt I Ziff. 1 Satz 3 [X.] Hessen erfolgt die Eingruppierung im Wege einer summarischen, dh. ganzheitlichen Betrachtung der Arbeitsaufgabe. Anders als die [X.] in [X.] und [X.], die eine analytisch orientierte Arbeitsbewertung (Stufenwertzahlverfahren bzw. Punktbewertungsverfahren) vorsehen, schließt dies eine Überprüfung des Vorliegens einzelner, kumulativ zu erfüllender Anforderungsmerkmale, wie erforderliche Ausbildung, Ausmaß an vorgegebenem Handlungsspielraum und Schwierigkeitsgrad der zu erfüllenden Aufgaben, aus. Die in den [X.] in § 5 Ziff. 4 [X.] Hessen genannten [X.]riterien kennzeichnen das Niveau der Tätigkeit insgesamt und werden für eine ganzheitliche Betrachtung des Schwierigkeitsgrades nicht jeweils einzeln, sondern in einer Gesamtschau herangezogen. Die Betrachtung der verschiedenen tariflichen [X.]riterien als einzelne, kumulativ zu erfüllende Anforderungsmerkmale entspräche nicht der von den Tarifvertragsparteien festgelegten und von den Gerichten damit anzuwendenden Art und Weise der tariflichen Bewertung einer Tätigkeit (vgl. zum [X.] TH [X.] 16. März 2016 - 4 [X.] - Rn. 28, 40, [X.]E 154, 235). Da sich das Erfordernis der ganzheitlichen Betrachtung auf sämtliche [X.]riterien bezieht, kann dem Begriff der „weitgehenden“ Festlegung kein eindeutiger Prozentsatz zugeordnet werden. Die Erfüllung des [X.]riteriums ist für den Einzelfall insbesondere unter Berücksichtigung qualitativer Gesichtspunkte zu ermitteln.
b) Sollte das [X.] zu dem Ergebnis gelangen, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer dauerhaft mehrere Tätigkeiten übertragen hat, die in verschiedenen [X.]n beschrieben sind, wird es - wiederum im Wege einer ganzheitlichen Betrachtung - zu bestimmen haben, welche Tätigkeit der gesamten Arbeitsaufgabe das Gepräge gibt (§ 3 Abschnitt I Ziff. 2 [X.] Hessen).
c) Bei der Zuordnung der Arbeitsaufgabe kann schließlich auf die [X.] zurückgegriffen werden. Nach § 5 Ziff. 6 [X.] Hessen dienen diese „als zusätzliche Informations-, Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Bewertung und Zuordnung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe(n) zu den [X.]n“. Ihnen kommt danach zwar, wie das [X.] zutreffend erkannt hat, nicht die Funktion von Richtbeispielen zu. Sie ermöglichen aber eine Plausibilitätskontrolle der vorzunehmenden Eingruppierung unter Berücksichtigung der ganzheitlichen Betrachtung (vgl. zum [X.] TH [X.] 16. März 2016 - 4 [X.] - Rn. 32, [X.]E 154, 235). Von Interesse kann im [X.] etwa sein, dass die Tarifvertragsparteien das „Bedienen von Bearbeitungsmaschinen“ ([X.]ennziffer 08.01.01.10) als eine Tätigkeit ansehen, die der [X.] [X.] [X.] Hessen zuzuordnen ist, während das „Vorbereiten und Bedienen von Bearbeitungsmaschinen“ ([X.]ennziffer 08.01.01.12) der [X.] E3 [X.] Hessen und das „Rüsten und Bedienen von Bearbeitungsmaschinen“ ([X.]ennziffer 08.01.01.15) der [X.] E4 [X.] Hessen entsprechen sollen.
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Treber |
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[X.]lug |
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Rinck |
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P. Rupprecht |
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Plautz |
Meta
03.07.2019
Beschluss
Sachgebiet: ABR
vorgehend ArbG Kassel, 18. Mai 2017, Az: 9 BV 1/17, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 03.07.2019, Az. 4 ABR 28/18 (REWIS RS 2019, 5854)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 5854
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 ABR 32/14 (Bundesarbeitsgericht)
Eingruppierung - Mitarbeiter in der Reklamationsbearbeitung
7 ABR 35/09 (Bundesarbeitsgericht)
7 ABR 11/09 (Bundesarbeitsgericht)
7 ABR 34/09 (Bundesarbeitsgericht)
Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung und ERA-TV
4 ABR 19/20 (Bundesarbeitsgericht)
Mitbestimmung bei Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - Berufspraxis
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