Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2011, Az. 4 AZR 773/09

4. Senat | REWIS RS 2011, 1371

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Gegenstand

Eingruppierung einer Physiotherapeutin nach den Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen - Stellenbeschreibung als Grundlage für eine Tätigkeitsbewertung


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. September 2009 - 9 Sa 1879/08 [X.] - aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Oktober 2008 - 3 Ca 621/07 [X.] - zurückgewiesen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des [X.] vom 17. Oktober 2008 - 3 Ca 621/07 [X.] - auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

3. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 7. September 2009 - 9 Sa 1879/08 [X.] - wird zurückgewiesen.

4. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen.

Tatbestand

1

Die [X.]en streiten um die zutreffende [X.]ingruppierung der Klägerin nach den Arbeitsvertragsrichtlinien der [X.] [X.] Kirchen in [X.] für diakonische [X.]inrichtungen ([X.]).

2

Die 1958 geborene Klägerin ist seit dem 1. Jan[X.]r 1996 mit der Bezeichnung „Leitende Physiotherapeutin“ im [X.] ([X.]) mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von derzeit 25 Stunden beschäftigt. Nach § 2 des am 14. Dezember 1995 geschlossenen Arbeitsvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des [X.] der [X.] in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Klägerin ist staatlich geprüfte Physiotherapeutin und verfügt über Zusatzausbildungen nach „[X.]“ und „[X.]“. Darüber hinaus nahm sie an mehreren Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teil.

3

Bei dem [X.] handelt es sich um eine [X.]inrichtung iSd. § 119 SGB V. Hier werden [X.]ntwicklungsstörungen und -verzögerungen sowie drohende oder bestehende Behinderungen bei Kindern und Jugendlichen ambulant behandelt. Jährlich werden ca. 2.200 Patienten sowohl einmalig vorgestellt als auch über mehrere Jahre interdisziplinär betreut. In der Physiotherapie im [X.] werden ca. 800 Kinder pro Jahr diagnostiziert und behandelt. Physiotherapeutische Diagnostiken erfolgen [X.]. bei cerebralen Bewegungsstörungen, psychomotorischen Störungen, Wahrnehmungsstörungen, Verhaltensauffälligkeiten im [X.] und emotionalen Bereich, bei Kindern mit autistischen Zügen oder Autismus, Kindern mit Muskelerkrankungen oder hyperkinetischen Störungen (ADHS). Nach der Stellenbeschreibung aus Oktober 2003 sind der Klägerin folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen:

        

„14.   

[X.]inzelaufgaben:

        

a)    

Die Stelleninhaberin führt [X.]rstgespräche und die physiotherapeutische Befundaufnahme durch.

        

b)    

Sie erstellt individuelle Behandlungs- und Übungsprogramme.

        

c)    

Sie führt Beratungs- und Abschlußgespräche mit [X.]ltern, Therapeuten und anderen Bezugspersonen durch.

        

d)    

Sie führt Gruppen- und [X.]inzeltherapie bei Kindern des [X.] durch.

        

e)    

[X.]ltern, andere Bezugspersonen und Therapeuten werden von ihr beraten und angeleitet.

        

f)    

Sie führt die Praktikumsbetreuung von Schwesternschülern/-innen der Klinik durch.

        

g)    

Auf [X.] Anforderung werden Diagnostik, Beratung und [X.]inzeltherapie in der Kinderklinik durchgeführt.

        

h)    

Sie führt physiotherapeutische Behandlungen nach neurophysiologischen [X.]rkenntnissen und [X.]rfahrungen durch.

        

i)    

Sie beobachtet und wertet den Verlauf der Therapien aus, um ggf. notwendige Veränderungen in der Konzeption vorzunehmen.

        

j)    

Sie führt Fallbesprechungen im interdisziplinären Team durch.

        

k)    

Sie bereitet Therapiesitzungen vor und nach.

        

l)    

Sie nimmt regelmäßig an internen und externen Fortbildungen nach Genehmigung durch die Leitung teil.

        

m)    

Sie organisiert Fortbildungen für Teammitglieder, externe Therapeuten und [X.]lterngruppen.

        

n)    

Sie führt die Mundsprechstunde durch.

        

o)    

Sie führt videogestützte [X.]lternberatung bei verhaltensauffälligen und mental retadierten Kindern durch.

        

p)    

Sie fertigt Kunststoffschienen in Zusammenarbeit mit einem Orthopädietechniker an.

        

q)    

Sie ist verantwortlich für die Anleitung neuer ihr nachgeordneten Mitarbeiter/innen.

        

r)    

Sie übt die Dienst- und Fachaufsicht über die ihr unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiter/innen aus.

        

s)    

Die Stelleninhaberin hat nach Weisung ihres Vorgesetzten weitere Aufgaben zu erfüllen, die entweder wesensmäßig zu ihrem Tätigkeitsbereich gehören oder sich aus betrieblichen Notwendigkeiten ergeben.

        

15.     

Befugnisse:

        

a)    

Die Stelleninhaberin baut aufgrund der ärztlichen Diagnose selbständig und eigenverantwortlich die physiotherapeutische Behandlung auf.

        

b)    

Sie unterschreibt den von ihr erstellten Teil des [X.].

        

16.     

Zusammenarbeit mit anderen Stellen:

        

a)    

Die Stelleninhaberin arbeitet mit dem Team der [X.]inrichtung zusammen.

        

b)    

Sie arbeitet zusammen mit den [X.]ltern, anderen Bezugspersonen, der Kinderklinik, Ärzten, Kindergärten, Schulen und anderen Institutionen, z. B. in Form von Hospitation, Besprechungen sowie Beratungen.

        

       

        
        

18.     

Anforderungen an die Stelleninhaberin der Stelle:

                 

Die Stelleninhaberin muß eine Ausbildung als Physiotherapeutin haben. … Neben fundiertem, vielseitigem und erheblich erweitertem Fachwissen wird Interesse an interdisziplinärer Teamarbeit erwartet, die [X.]ignung für Vorgesetztenverantwortung, …“

4

Der Klägerin sind drei teilzeitbeschäftigte Beschäftigte unterstellt, wobei eine Beschäftigte in der Vergangenheit in [X.]lternzeit war. Neben der Klägerin ist eine zweite leitende Physiotherapeutin tätig, der zwei Beschäftigte unterstellt sind. Weitere Physiotherapeutinnen werden bei der [X.] nicht beschäftigt. Die physiotherapeutische Diagnostik führt die Klägerin teilweise zusammen mit einem Arzt und teilweise allein durch. Sie erhielt bis zur Neufassung der [X.] zum 1. Jan[X.]r 2004 eine Vergütung nach der [X.]. VI b [X.] in der damals geltenden Fassung. Nach der Überleitung in das [X.]ntgeltsystem der neu gefassten [X.] erhält sie eine Vergütung nach [X.]ntgeltgruppe [X.] 7 [X.] sowie eine Zulage iHv. [X.] der Differenz zwischen den Vergütungen der [X.] und [X.] 8 [X.]. Mit Schreiben vom 13. Jan[X.]r 2004 widersprach die Klägerin der Überleitung in die [X.]ntgeltgruppe [X.] 7 [X.]. Mit weiterem Widerspruch vom 30. August 2006 forderte sie erfolglos eine Vergütung nach [X.]ntgeltgruppe [X.] 9 [X.] rückwirkend ab 1. Jan[X.]r 2004.

5

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ihre Tätigkeit sei mit der der in der [X.]ntgeltgruppe [X.] 7.1 [X.] aufgeführten Altenpflegerinnen, [X.]rzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen oder Krankenschwestern vergleichbar. Deshalb sei dies die zutreffende [X.]ingangsvergütungsgruppe. Die Fort- und Zusatzausbildungen seien für die Arbeit im [X.] erforderlich. Zudem rechtfertige bereits der Umstand, dass sie nach allgemeinen Anweisungen selbständig tätig sei, eine [X.]ingruppierung nach der [X.]ntgeltgruppe [X.] 7.2 [X.]. Ihre weiteren Fachkenntnisse begründeten daher einen Anspruch nach der [X.]ntgeltgruppe [X.] 8 [X.]. Ihre Arbeit verlange grundsätzlich erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten. Das Q[X.]lifizierungsmerkmal rechtfertige sich bereits deshalb, weil die zu behandelnden Kinder und Jugendlichen überwiegend schwere Mehrfachbehinderungen und häufig auch Verhaltensstörungen aufwiesen. Ihre wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden teile sich wie folgt auf:

        

Diagnostik

7,5 Stunden pro Woche

30 vH 

        

Therapie

8 Stunden pro Woche

32 vH 

        

Interdis. Fallbesprechung

3 Stunden pro Woche

12 vH 

        

Vor- und Nachbereitung/Berichte

2 Stunden pro Woche

8 vH   

        

Supervision

0,5 Stunden pro Woche

2 vH   

        

Leitung

3,5 Stunden pro Woche

14 vH 

        

Q[X.]litätsmanagement

0,5 Stunden pro Woche

2 vH. 

6

Aufgrund ihrer Leitungstätigkeit ergebe sich dann weiter eine [X.]ingruppierung nach der [X.]ntgeltgruppe [X.] 9.2 [X.].

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. April 2004 Vergütung nach [X.]ntgeltgruppe [X.] 9 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den jeweiligen Differenzbetrag ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Grundeingruppierung der Klägerin richte sich nach der [X.]ntgeltgruppe [X.] 6.1 [X.]. Die Aufzählung der in der [X.]ntgeltgruppe [X.] 7.1 [X.] genannten Berufsgruppen sei abschließend. [X.]ine entsprechende Anwendung auf Physiotherapeutinnen komme nicht in Betracht. Abweichend zu den Altenpflegerinnen und Krankenschwestern stehe bei der Tätigkeit der Klägerin die Diagnostik im Vordergrund. Da Physiotherapeutinnen immer selbständig tätig seien, sei die Selbständigkeit kein Hervorhebungsmerkmal aus der [X.]ntgeltgruppe [X.] 7.2 [X.]. Die erweiterten Fachkenntnisse und Fertigkeiten, über die die Klägerin verfüge, seien mit der Höhergruppierung in die [X.]ntgeltgruppe [X.] 7.2 [X.] verbraucht. Die Zusatzausbildungen seien für ihre Tätigkeit nicht erforderlich. Die vorgelegten Fallbeschreibungen entsprächen ihrem Berufsbild. Die Leitungsaufgabe der Klägerin sei mit der Zulage nach § 2 Satz 2 Teil I B [X.] hinreichend abgegolten.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich einer Vergütung nach [X.]ntgeltgruppe [X.] 8 [X.] stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen gerichteten Berufungen beider [X.]en zurückgewiesen und jeweils die Revision zugelassen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihr Begehren weiter, die Beklagte begehrt, die Klage insgesamt abzuweisen. Beide [X.]en beantragen, die Revision der jeweils anderen [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet, diejenige der [X.] begründet. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin im [X.]rgebnis zutreffend zurückgewiesen, nicht allerdings die der [X.]. Die zulässige Feststellungsklage ist insgesamt unbegründet.

I. [X.]uf das [X.]rbeitsverhältnis finden nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien die [X.] [X.]nwendung. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

II. Für die Bewertung der Tätigkeit der Klägerin sind die nachstehenden Regelungen der [X.] im Teil B „[X.]ingruppierung und [X.]ntgelt“ maßgebend:

        

„[X.]ingruppierungskatalog

        
        

I. Rahmenbestimmungen

        
        

§ 1     

        
        

Die [X.]rbeitnehmerinnen werden entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen des übertragenen [X.]rbeitsplatzes in die [X.]n eingruppiert. Für die [X.]ingruppierung in eine [X.] ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit der [X.]rbeitnehmerin maßgebend. Die [X.]ingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als [X.]rläuterung die zu den [X.]n aufgeführten [X.] heranzuziehen.

        
        

§ 2     

        
        

Übt eine [X.]rbeitnehmerin innerhalb ihres [X.]rbeitsbereiches ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene [X.]n zutreffen, so ist sie in die [X.] einzugruppieren, deren [X.]nforderungen den Charakter ihres [X.]rbeitsbereiches im Wesentlichen bestimmen. Für solche Tätigkeiten, die bezüglich ihrer [X.]nforderungen zu höheren [X.]n gehören und durch die [X.]ingruppierung gemäß Satz 1 noch nicht abgegolten werden konnten, ist ein angemessenes [X.]ntgelt als [X.]usgleich zu gewähren. Diese kann entweder 25% oder 50% der Differenz zur nächsthöheren [X.] betragen und wird gemeinsam vom [X.]rbeitgeber und der Mitarbeitervertretung festgelegt.

        
        

…       

        
        

II. [X.]n

        
        

…       

        
        

[X.] 6.1.

        
        

[X.]rbeitnehmerinnen auf [X.]rbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die in der Regel durch eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung erworben werden.

        
        

[X.]:

        
        

Facharbeiterin

        
        

Hausmeisterin mit abgeschlossener handwerklicher [X.]usbildung

        
        

Hauswirtschafterin

        
        

Köchin

        
        

Verwaltungsmitarbeiterin mit kaufmännischer [X.]usbildung

        
        

[X.] 6.2.

        
        

[X.]rbeitnehmerinnen auf [X.]rbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die über die [X.]nforderungen nach [X.] 5 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen. Dieses Merkmal wird erfüllt, wenn von den [X.]rbeitnehmerinnen ein höheres Maß an Fachwissen oder Verantwortung für Betriebsmittel oder Verantwortung für Personal gefordert wird.

        
        

[X.]:

        
        

Berufskraftfahrerin

        
        

Bürokauffrau

        
        

Haus- und Familienpflegerin

        
        

Krankenpflegehelferin in Funktionsdiensten

        
        

Sekretärin

        
        

Verwaltungsangestellte

        
        

[X.] 7.1.

        
        

[X.]rbeitnehmerinnen auf [X.]rbeitsplätzen mit entsprechenden Tätigkeiten in der Pflege, Betreuung oder [X.]rziehung und einer abgeschlossenen Berufsausbildung als [X.]ltenpflegerin, [X.]rzieherin, Heilerziehungspflegerin oder Krankenschwester.

        
        

[X.] 7.2.

        
        

[X.]rbeitnehmerinnen auf [X.]rbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die über die [X.]nforderungen nach [X.] 6 hinaus erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen. Dieses Merkmal wird erfüllt, wenn diese Tätigkeiten im Wesentlichen nach allgemeinen [X.]nweisungen selbständig ausgeführt werden.

        
        

[X.]:

        
        

Facharbeiterin

        
        

Gruppenleiterin in [X.]

        
        

Hausmeisterin mit abgeschloss. handwerklicher [X.]usbildung

        
        

Hauswirtschafterin

        
        

Köchin

        
        

Verwaltungsmitarbeiterin mit kaufmännischer [X.]usbildung

        
        

[X.] 8     

        
        

[X.]rbeitnehmerinnen auf [X.]rbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die über die [X.]nforderungen nach [X.] 7 hinaus

        
                    -

   erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten sowie Verantwortung für
   Personal oder Betriebsmittel in höherem [X.]usmaß

        
                        oder   

        
                    -

   erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten

        
        

voraussetzen5.

        
        

[X.]:

        
        

______________________________

                 
        

5Die Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen [X.]rwachsenen mit wesentlichen [X.]rziehungsschwierigkeiten, sowie auf [X.]rbeitsplätzen in der stationären Behindertenhilfe, die üblicherweise von Heilerziehungspflegerinnen bzw. von [X.]rzieherinnen ausgeübt werden, erfordert [X.] erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten.

        

…       

        

[X.] 9.2.

        

[X.]rbeitnehmerinnen auf [X.]rbeitsplätzen mit Tätigkeiten, die über die [X.]nforderungen nach [X.] 8 erheblich hinausgehen. Dieses Merkmal wird erfüllt, wenn von den [X.]rbeitnehmerinnen neben erheblich erweiterten Fachkenntnissen und Fertigkeiten auch Verantwortung für Personal oder Betriebsmittel gefordert wird.

        

[X.]:

        

...“   

III. Für die zwischen den Parteien streitige [X.]ingruppierung in die [X.]n [X.] 8 und [X.] 9 [X.] ist nach § 1 [X.]bs. 1 Satz 1 und Satz 2 Teil I B [X.] Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Klägerin auf dem ihr übertragenen [X.]rbeitsplatz das [X.] der begehrten [X.] erfüllt. [X.]nders als in § 22 [X.]bs. 2 [X.] stellen die [X.] nicht auf [X.]rbeitsvorgänge ab. § 2 Teil I B [X.] zeigt aber, dass die für die [X.]ingruppierung maßgebende übertragene Tätigkeit einer [X.]rbeitnehmerin (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden stets die weibliche Form gebraucht) sich aus verschiedenen Teiltätigkeiten zusammensetzen kann, die unterschiedlichen [X.]n zuzuordnen sind. [X.]ls Grundlage der [X.]ingruppierung kann nicht stets eine Gesamtaufgabe der [X.]rbeitnehmerin angenommen werden. Die Tätigkeit kann auch aus mehreren, jeweils eine [X.]inheit bildenden [X.]inzeltätigkeiten bestehen, wobei dann, wenn für diese verschiedene [X.]n zutreffen, die Bestimmung des § 2 [X.] in Teil I B maßgebend wird (zu den [X.] [X.] 23. Februar 2011 - 4 [X.] - Rn. 20 [X.], [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 62).

IV. Die [X.]e der [X.]n [X.] 6.1, [X.] 7.2, [X.] 8 und [X.] 9.2 [X.] bauen aufeinander auf. Bei [X.] ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s zunächst zu prüfen, ob die [X.]nforderungen der [X.]usgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren [X.]n vorliegen. Danach muss die Klägerin die allgemeinen Voraussetzungen der [X.] [X.] 6.1 [X.], die der darauf aufbauenden [X.]n [X.] 7.2 und [X.] 8 [X.] sowie anschließend die weiteren Merkmale der [X.] [X.] 9.2 [X.] erfüllen. Die Klägerin einer [X.]ingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die für sich beanspruchten tariflichen [X.]e unter [X.]inschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt allein eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht, wenn wie vorliegend von der Klägerin ein [X.] in [X.]nspruch genommen wird. [X.]llein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit der Klägerin sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen einer [X.]rbeitnehmerin der [X.] [X.] 6.1, [X.] 7.2 oder [X.] 8 [X.] entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen hervorhebt und eine [X.]ingruppierung in die [X.] [X.] 9.2 [X.] begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den „[X.]“, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus. Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der [X.]usgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das [X.] fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., etwa [X.] 23. Februar 2011 - 4 [X.] - Rn. 21 [X.], [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 62; 27. [X.]ugust 2008 - 4 [X.] - Rn. 19, [X.][X.] 127, 305).

1. Das [X.] hat ausgeführt, im Verhältnis zu einer Physiotherapeutin nach [X.] [X.] 7.2 [X.], die selbständig ihre in der [X.]usbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten umsetze, verlange die Tätigkeit im [X.] in erheblichem Maße erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten. [X.]s würden nicht nur physiotherapeutische Standardaufgaben abgewickelt und verlangt. Die Klägerin werde interdisziplinär tätig und erstelle Diagnosen bei Kindern und Jugendlichen, die zum Teil komplexe und mehrfache Behinderungen mit weiteren [X.]uffälligkeiten hätten. Sie seien meist so vorbelastet, dass sie von niedergelassenen Physiotherapeutinnen nicht behandelt werden könnten, sondern der umfassenden Tätigkeit der Klägerin im [X.] bedürften. § 119 [X.]bs. 2 SGB V zeige, dass im [X.] keine Standardaufgaben zu erbringen seien. Die [X.]nmerkung zur [X.] [X.] 8 [X.] gehe ebenfalls davon aus, dass die Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen [X.]rwachsenen in diesem Bereich in der Regel erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten erfordere. [X.]ntsprechend verwende die Beklagte in der Stellenbeschreibung für die Klägerin den Begriff des „erheblich erweiterten Fachwissens“. Die diagnostische Tätigkeit sei charakteristisch für ihre Gesamttätigkeit, wenngleich sie nicht [X.] ausmache. Die Tätigkeit der Klägerin erfülle aber nicht das [X.] „Verantwortung für Personal oder Betriebsmittel“ der [X.] [X.] 9.2 [X.]. Die leitende [X.]ufgabe der Klägerin mache nicht den Charakter ihrer Gesamttätigkeit iSd. § 2 Satz 1 Teil I B [X.] aus.

2. Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.

a) Die Klägerin hat bereits nicht im erforderlichen Maß dargetan, dass ihre auszuübende Tätigkeit die Voraussetzungen der [X.] [X.] 8, Fallgruppe 2 [X.] erfüllt, weshalb auch eine Vergütung nach der [X.] [X.] 9.2 [X.] ausscheidet.

aa) Das Urteil des [X.]s unterliegt, soweit es sich um die [X.]nwendung des Begriffs der „erheblich erweiterten Fachkenntnisse und Fertigkeiten“ und damit um die eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, nur der beschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (zum Maßstab [X.] 23. Februar 2011 - 4 [X.] - Rn. 24 [X.] , [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 62 ).

bb) [X.]uch nach diesem eingeschränkten Maßstab sind die [X.]usführungen des [X.]s nicht frei von Rechtsfehlern.

(1) Bei der Beurteilung, ob die auszuübende Tätigkeit das [X.] der [X.] [X.] 8 [X.] erfüllt, hat das [X.] keinen wertenden Vergleich vorgenommen, ob sich die Tätigkeit der Klägerin von derjenigen einer [X.]rbeitnehmerin iSd. [X.] [X.] 7.2 [X.] durch „erheblich“ erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten hervorhebt. Soweit es angenommen hat, die Klägerin erfülle nicht nur „Standardaufgaben“, sondern behandele auch Kinder und Jugendliche mit komplexen und mehrfachen Behinderungen, fehlt es an einer Begründung, weshalb Behandlungen dieser Patienten gegenüber der Tätigkeit einer Physiotherapeutin, die nach der Grundentgeltgruppe vergütet wird, erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten erfordern. Dies bedarf einer entsprechenden Begründung anhand eines wertenden Vergleichs. [X.]ntsprechendes gilt für die angeführte interdisziplinäre Zusammenarbeit. [X.]uch hier fehlt die erforderliche vergleichende Betrachtung. Diese Unterlassung einer denknotwendig durch ein [X.] geforderten Vergleichsbetrachtung verletzt die bei der Subsumtion zu beachtenden Denkgesetze ([X.] 23. Februar 2011 - 4 [X.] - Rn. 25 [X.], [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 62; 27. [X.]ugust 2008 - 4 [X.] - Rn. 23, [X.][X.] 127, 305).

(2) Darüber hinaus hat das [X.] rechtsfehlerhaft die [X.]nmerkung zur [X.] [X.] 8 [X.] herangezogen. Das [X.] ist zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerin habe Diagnosen bei Kindern und Jugendlichen zu erstellen, die zum Teil komplexe und mehrfache Behinderungen mit weiteren [X.]uffälligkeiten haben, was entsprechend der Bewertung in der [X.]nmerkung zur [X.] [X.] 8 [X.] die [X.]nnahme „erheblich erweiterter Fachkenntnisse und Fertigkeiten“ bestätige. Diese Wertung der [X.] kann indes für die Tätigkeit der Klägerin nicht herangezogen werden. Die „Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen [X.]rwachsenen mit wesentlichen [X.]rziehungsschwierigkeiten“ indiziert nach den [X.] „erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten“ von [X.]rzieherinnen oder Heilerziehungspflegerinnen, weil sie nicht zum regelmäßigen Inhalt von deren Beschäftigung gehört. Die Tätigkeit der Klägerin ist demgegenüber, soweit aus dem unstreitigen eigenen Vortrag der Klägerin ersichtlich, anders als die der in der [X.]nmerkung zur [X.] [X.] 8 [X.] genannten [X.]rzieherinnen und Heilerziehungspflegerinnen, nicht auf eine erzieherische oder heilerzieherische Tätigkeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen [X.]rwachsenen mit „wesentlichen [X.]rziehungsschwierigkeiten“ ausgerichtet, sondern auf die Behandlung von ua. Störungen in der Bewegungsentwicklung, Fehlbildungen, Lähmungen durch Geburtstraumata, Verhaltensauffälligkeiten, auch wenn es unter den behandelten Patienten solche mit [X.]rziehungsschwierigkeiten geben mag. Hierauf erzieherisch oder betreuend einzuwirken gehört aber nicht zu den [X.]ufgaben einer Physiotherapeutin, weshalb die auf die Tätigkeit von [X.]rzieherinnen und Heilerziehungspflegerinnen bezogene [X.]nmerkung zur [X.] [X.] 8 [X.] auch nicht als Wertungsmaßstab für die Bewertung der Tätigkeit einer Physiotherapeutin herangezogen werden kann (vgl. für Logopäden [X.] 23. Februar 2011 - 4 [X.] - Rn. 26, [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 62 ).

b) [X.]ntgegen der [X.]nnahme des [X.]s kann sich die Klägerin für ihren [X.]nspruch nicht auf Nr. 18 Satz 3 ihrer Stellenbeschreibung stützen.

aa) [X.]ine Stellenbeschreibung dient der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Sie besitzt organisatorische sowie arbeitsrechtliche Bedeutung. Sie kann aber auch im [X.]inzelfall für die tarifliche [X.]ingruppierung von Bedeutung sein (so auch [X.]rfK/Preis 11. [X.]ufl. § 2 [X.] Rn. 15). [X.]ls Grundlage für eine Tätigkeitsbewertung kommt sie allerdings nur dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübenden Tätigkeiten sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt. Sofern die [X.]e einer Vergütungs- oder [X.]ntgeltordnung etwa bestimmte Fachkenntnisse und Fertigkeiten fordern, ist eine Stellenbeschreibung nur dann bedeutsam, wenn sie sich auf das tarifliche [X.] oder auf einzelne Tatbestandsmerkmale hieraus bezieht. [X.]s muss im Rahmen der Stellenbeschreibung erkennbar auf die tariflichen Merkmale abgestellt werden (vgl. etwa [X.] Das [X.]ingruppierungsrecht des [X.]/[X.]-O 8. [X.]ufl. [X.]. 12 Rn. 281 ff.).

bb) Diese Voraussetzungen erfüllt die vorliegende Stellenbeschreibung nicht. [X.]s ist schon nicht erkennbar, wer die Stellenbeschreibung und dabei insbesondere die Nr. 18 Satz 3 erstellt hat. Die Klägerin und ihre Vorgesetzte haben ausweislich der vorgelegten Urkunde lediglich als zur Kenntnis Nehmende unterschrieben. Selbst wenn sie durch die Beklagte und nicht nur durch eine Vorgesetzte (zur Unerheblichkeit einer solchen [X.]inschätzung vgl. [X.] 27. [X.]ugust 2008 - 4 [X.] - Rn. 26 [X.], [X.][X.] 127, 305; 15. März 2006 - 4 [X.] - Rn. 28, [X.] ZPO § 551 Nr. 63 = [X.]z[X.] ZPO 2002 § 551 Nr. 2) erstellt worden sein sollte, lassen bereits die von der Terminologie des [X.]es abweichenden Begrifflichkeiten („erheblich erweitertem Fachwissen“ gegenüber dem tariflichen Tatbestandsmerkmal „erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten“) nicht den Rückschluss zu, es sollten die Stellenanforderungen in Übereinstimmung mit den tariflichen [X.]nforderungen beschrieben werden. Deshalb liegen auch die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr oder einer Beweiserleichterung nach den Regeln des [X.]nscheinsbeweises nicht vor (vgl. [X.] 27. [X.]ugust 2008 - 4 [X.] - Rn. 25 ff. [X.], aaO).

3. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 [X.]bs. 3 ZPO). Dem Vortrag der Klägerin lassen sich diejenigen Tatsachen nicht entnehmen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen, um beurteilen zu können, ob die [X.]nforderungen an das [X.] „erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten“ erfüllt sind. Die Klägerin hat auch trotz eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] nicht geltend gemacht, sie hätte hierzu ergänzend vorgetragen, wenn sie bereits in den Tatsacheninstanzen darauf hingewiesen worden wäre, ihrem Vortrag lasse sich nicht der nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s erforderliche wertende Vergleich entnehmen. [X.]s kann auch dahinstehen, ob es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit, wie sie selbst meint und wovon das [X.] offensichtlich ausgegangen ist, oder um mehrere [X.]inzeltätigkeiten handelt. Denn ihr steht eine [X.]ingruppierung nach der [X.] [X.] 8, Fallgruppe 2 [X.] bei jeder denkbaren Zusammenfassung nicht zu.

a) Die Klägerin ist auf einem [X.]rbeitsplatz tätig, der Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die in der Regel durch eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung erworben werden, über die sie aufgrund ihrer erfolgreich abgeschlossenen [X.]usbildung auch verfügt. Daher sind die [X.]nforderungen des [X.]es der [X.] [X.] 6.1 [X.] erfüllt.

b) Die Klägerin übt auch eine Tätigkeit aus, die die [X.]nforderungen der [X.] [X.] 7.2 [X.] erfüllt. Davon gehen die Parteien des Rechtsstreits übereinstimmend aus. Das [X.] hat in der Sache, ohne dies jedoch ausdrücklich in den [X.]ntscheidungsgründen zu erwähnen, und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.]s angenommen, dass eine pauschale Überprüfung ausreicht, soweit die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig und das [X.] der [X.] [X.] 7.2 [X.] als erfüllt angesehen haben (vgl. etwa [X.] 23. Februar 2011 - 4 [X.] - Rn. 29, [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 62; 22. [X.]pril 2009 - 4 [X.] - Rn. 21 [X.], [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 311).

c) [X.]s fehlt aber schon an der notwendigen Darlegung von Tatsachen, die den angeführten erforderlichen Vergleich zwischen der Tätigkeit einer Physiotherapeutin in der [X.] [X.] 6.1 [X.] oder der [X.]n [X.] 7 [X.] und derjenigen mit dem [X.] [X.] der [X.] [X.] 8 [X.] ermöglichen. Dabei kann dahinstehen, ob die Tätigkeit einer Physiotherapeutin bereits deshalb stets in die [X.] [X.] 7.2 [X.] eingruppiert ist, weil diese Tätigkeit in jedem Fall - wie die Klägerin geltend macht - im Wesentlichen nach allgemeinen [X.]nweisungen selbständig ausgeführt wird und schon deshalb bei einer solchen Tätigkeit stets von gegenüber der [X.] [X.] 6.1 [X.] erweiterten Fachkenntnissen und Fertigkeiten auszugehen ist, oder jedenfalls die Tätigkeit mit den in der [X.] [X.] 7.2 [X.] genannten [X.]n vergleichbar ist.

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass bei einer Physiotherapeutin, die selbständig arbeitet, stets die Zuordnung zur [X.] [X.] 7.1 oder [X.] 7.2 [X.] als [X.] erfolgt und es nur einer Darlegung bedarf, weshalb die Tätigkeit darüber hinaus „erheblich“ erweiterter Fachkenntnisse und Fertigkeiten bedarf, fehlt es an einem den geschilderten [X.]nforderungen entsprechenden Vortrag.

aa) Der gebotene Vergleich hätte zunächst erfordert, die Tätigkeit einer Physiotherapeutin nach den [X.]en des Teils I B der [X.] darzulegen, also welche Fachkenntnisse und Fertigkeiten eine Physiotherapeutin hat, die diese Tätigkeiten im Wesentlichen nach allgemeinen [X.]nweisungen selbständig ausführt und die nach der Rechtsauffassung der Klägerin in die [X.] [X.] 7.1 oder [X.] 7.2 [X.] als [X.] eingruppiert ist. Demzufolge hätte die Klägerin darlegen müssen, welche [X.]usbildungsinhalte - als Fachkenntnisse und Fertigkeiten iSd. [X.] - für diesen Beruf nach dem Stand im streitigen [X.] vermittelt werden und welche beruflichen Tätigkeiten danach eine Physiotherapeutin als „Normaltätigkeit“ schuldet. Das ist [X.]ufgabe der Klägerin und kann ausgehend von der [X.]usbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (vom 6. Dezember 1994, BGBl. I S. 3786, idF vom 2. Dezember 2007, BGBl. I S. 2686) anhand der näheren Darstellung der vermittelten [X.]usbildungsinhalte erfolgen. Weiter hätte die Klägerin vortragen müssen, welche darüber hinausgehenden Tätigkeiten sie verrichtet und in diesem Zusammenhang, welche über die [X.]usbildungsinhalte hinausgehenden „erheblich“ erweiterten Fachkenntnisse und Fertigkeiten bei der ihr übertragenen Tätigkeit erforderlich sind (zum Ganzen ausf. [X.] 23. Februar 2011 - 4 [X.] - Rn. 32 [X.], [X.] § 611 Kirchendienst Nr. 62 ).

bb) Die Klägerin beschreibt zunächst die Fächer, in denen eine Physiotherapeutin im Rahmen der [X.]usbildung unterrichtet wird. Der [X.]rbeitsalltag einer Physiotherapeutin, die in einer Praxis tätig sei, bestehe überwiegend aus der Durchführung von Therapien, während sich [X.] vornehmlich auf die erste Behandlungseinheit beschränkten. Die Therapieeinheiten betrügen je nach Therapieform zwischen 20 und 40 Minuten, im [X.] etwa 60 Minuten. Die Patienten wiesen ua. Haltungsschwächen, [X.]temprobleme, leichte [X.]ntwicklungsverzögerungen oder cerebrale Bewegungsstörungen bei Kindern auf. Möglichkeiten einer interdisziplinären Zusammenarbeit, die in der [X.]rbeit mit Patienten mit schwierigen Störungsbildern erforderlich seien, seien für die Tätigkeit in freien Praxen nicht vorgesehen. Sie, die Klägerin, sei in der Wahl der jeweiligen Therapie nicht festgelegt. Weit überwiegend wiesen Kinder, die typischerweise im [X.] behandelt würden, anders als in freien Praxen, komplexe Störungsbilder auf. Sie sei neben den Ärzten die direkte [X.]nsprechpartnerin für die [X.]ltern und entscheide über weitere Fördermöglichkeiten. Daher sei für sie, anders als in einer freien Praxis, eine engere Zusammenarbeit mit denjenigen Fachkräften möglich, die mit den Kindern und deren Familien bereits zusammen arbeiteten. [X.]ufgrund der unterschiedlichen Klientel und der möglicherweise längeren Therapiedauer sei ein erheblich erweitertes Fachwissen erforderlich. Kinder mit mundmotorischen Störungen würden von niedergelassenen Ärzten und Kinderkliniken zur [X.] und Therapie an sie überwiesen. Sie ermögliche, dass in Zusammenarbeit mit Zahnarztpraxen und zahntechnischen Labors spezielle Gaumenplatten nach [X.] für Patienten angefertigt würden. Von einer nahegelegenen Kinderklinik werde sie zur [X.] und Beratung bei Kindern mit besonders schwierigen mundmotorischen [X.]uffälligkeiten angefordert. Für die Gruppentherapien, die von zwei Fachkräften unterschiedlicher Fachrichtungen durchgeführt würden, sei ein erheblich erweitertes Fachwissen durch Zusatzausbildungen erforderlich. Das [X.] nehme an einer Studie für extrem frühgeborene Säuglinge teil, bei der auch sie Untersuchungen durchführe. Das [X.] biete ein besonderes Laufbandtraining an, für das sie erarbeitet habe, welche Kinder sich hierfür besonders eigneten. Mit einem [X.]rzt führe sie die Botulinumsprechstunde für Kinder mit cerebralen Bewegungsstörungen durch. Hierbei obliege ihr die [X.]uswertung von Fragebögen an die Therapeuten, die „vor Ort“ tätig seien. Zur [X.]ffektsteigerung der Botulinumbehandlung fertige sie bei einigen Patienten [X.] an.

cc) Dieses Vorbringen wird den dargelegten [X.]nforderungen an einen Prozessvortrag nicht gerecht, der einen wertenden Vergleich zur Feststellung der [X.]rfüllung eines [X.]es ermöglichen soll. Der [X.] muss nicht abschließend darüber befinden, welche [X.]nforderungen vorliegend zu erfüllen sind, um von „erheblich“ erweiterten Fachkenntnissen und Fertigkeiten ausgehen zu können. [X.]s fehlt bereits an einem Vortrag, der den erforderlichen wertenden Vergleich überhaupt ermöglicht.

[X.]s wird bereits nicht deutlich, welche (erweiterten) Fachkenntnisse und Fertigkeiten die „Normaltätigkeit“ einer Physiotherapeutin erfordert, deren Tätigkeit unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Klägerin einer der beiden [X.]n [X.] 7 [X.] zugeordnet ist. Sie benennt lediglich schlagwortartig die Unterrichtsfächer einer Physiotherapeutin, ohne allerdings die näheren [X.]usbildungsinhalte darzustellen. Deshalb ist auch nicht erkennbar, in welchem Maße etwa die Begleitung und Beratung von [X.]ltern, weiteren Bezugspersonen, Therapeuten, [X.]rziehern und Lehrern der zu behandelnden Kinder, die die Klägerin für das [X.] ua. anführt, bereits in der [X.]usbildung zur Physiotherapeutin vermittelt werden und was darüber hinaus notwendig und im Fall der Klägerin erfüllt sein soll, so dass insoweit von einer erheblichen [X.]rweiterung der Fachkenntnisse und Fertigkeiten ausgegangen werden könnte. Sie hat selbst vorgetragen, dass im Rahmen der [X.]usbildung zur Physiotherapeutin auch Fächer wie Psychologie, Pädagogik und Soziologie gehören. Unter [X.] Nr. 9 der [X.]nlage 1 zu § 1 der [X.]usbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten wird als Unterrichtsfach Sprache und Schrifttum und speziell unter Nr. 9.2 mündliche und schriftliche Berichterstattung, unter Nr. 10.1.5 neben Supervision auch Gesprächsführung als Unterrichtsfach aufgeführt. Insoweit hätte die Klägerin im [X.]inzelnen darlegen müssen, welche besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten über die in der [X.]usbildung erworbenen für die von ihr beschriebenen Gespräche erforderlich sind und durch welche zusätzlichen Qualifikationen sie sich diese angeeignet hat. Dies gilt ebenso für ihre Tätigkeit bei Kindern mit mundmotorischen Störungen. [X.]s fehlt an einem schlüssigen Vorbringen, inwieweit Wissen hierüber bereits Gegenstand der [X.]usbildung war und welche [X.]nforderungen bei der Behandlung von Kindern über dieses [X.]usbildungswissen hinaus besondere Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die erst durch eine entsprechende Zusatzausbildung gewonnen wurden. Dies wäre bereits deshalb erforderlich gewesen, weil unter [X.] Nr. 16.11 der [X.]nlage 1 zu § 1 der [X.]usbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten Psychomotorik ebenfalls als Unterrichtsfach aufgeführt ist. [X.]llein der Umstand, dass die Klägerin eine Weiterbildung nach dem [X.] Konzept gemacht hat, genügt nicht für einen wertenden Vergleich. Ihr Vortrag ist in diesem Zusammenhang ebenso unsubstantiiert wie hinsichtlich der „Kenntnisse von verhaltenstherapeutischen Konzepten“, welche die Klägerin gleichfalls nur schlagwortartig anführt. Gleiches gilt für ihre Teilnahme an der Studie zur Nachuntersuchung extrem frühgeborener Säuglinge sowie bei der [X.]ntwicklung eines speziellen [X.], weil bereits offenbleibt, welche Beiträge die Klägerin hier leistet.

Des Weiteren fehlen [X.]ngaben darüber, welche Fachkenntnisse und Fertigkeiten hierfür benötigt wurden, die gegenüber den „normalen“ Fachkenntnissen und Fertigkeiten einer Physiotherapeutin erheblich erweitert sind. [X.]usweislich der [X.]. 13 und 14 unter [X.] der [X.]nlage 1 zu § 1 [X.]bs. 1 der [X.]usbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten gehören Bewegungslehre und -erziehung sowie nach Nr. 16.6 Gangschulung zum [X.]usbildungskanon einer Physiotherapeutin. [X.]uch das durch eine lange Berufstätigkeit erworbene vertiefte [X.]rfahrungswissen reicht nicht aus, das [X.] „erheblich erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten“ zu erfüllen. [X.]llein die [X.]ufzählung der von der Klägerin im [X.]inzelnen genannten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen einschließlich deren Titel lässt ohne weiteren Vortrag zu deren näherem Inhalt keinen Schluss auf die dabei vermittelten Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu. Näheres lässt sich auch nicht aus den von ihr exemplarisch angeführten vier Fallbeispielen entnehmen.

Soweit die Klägerin geltend macht, ihr [X.]rbeitsalltag unterscheide sich von dem einer Physiotherapeutin in einer Praxis, übersieht sie bereits, dass der Maßstab der [X.]e der [X.]n [X.] 7.1 oder [X.] 7.2 [X.], ebenso wie bei einer Zuordnung zur [X.] [X.] 6.1 [X.], nicht derjenige der Tätigkeit einer Physiotherapeutin in einer Vertragspraxis ist. Diese Tätigkeit kann deshalb von vornherein keinen geeigneten Vergleichsmaßstab bilden. Deshalb ist es ohne [X.]ussagekraft, wenn die Klägerin anführt, der [X.]rbeitsalltag einer Physiotherapeutin in einer freien Praxis bestehe in der Durchführung von Therapien. Dem steht im Übrigen der eigene Vortrag der Klägerin entgegen, wonach zum [X.]ufgabengebiet einer „normalen Physiotherapeutin“ auch die Diagnostik gehört. [X.]uch die [X.]usbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten schreibt in Nr. 15 unter [X.] der [X.]nlage 1 zu § 1 [X.]bs. 1 neben der Therapie die physiotherapeutische Befunderhebung als Unterrichtsfach vor.

4. Die Klägerin erfüllt nach ihrem Vorbringen auch nicht das [X.] der [X.] [X.] 8, Fallgruppe 1 [X.], welches von ihrem Klageantrag auf Grundlage ihres Vorbringens mit umfasst ist (vgl. [X.] 24. Februar 2010 - 4 [X.]ZR 657/08 - Rn. 14 ff. [X.], [X.] ZPO § 551 Nr. 68).

a) Die [X.]nforderungen an die [X.] [X.] 8 [X.] sind nach deren Fallgruppe 1 auch dann erfüllt, wenn die Tätigkeit „über die [X.]nforderungen nach [X.] 7 hinaus erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten sowie Verantwortung für Personal oder Betriebsmittel in höherem [X.]usmaß“ voraussetzt.

b) Dabei kann es dahinstehen, ob das [X.] der [X.] [X.] 8, Fallgruppe 1 [X.] „Verantwortung für Personal“, das allein von der Klägerin beansprucht wird, nur dann erfüllt ist, wenn es iSd. § 2 Satz 1 Teil I B [X.] den Charakter des [X.]rbeitsbereiches im Wesentlichen bestimmt, wie die Beklagte meint. Dagegen spricht, dass in § 2 Satz 1 Teil I B [X.] die tarifliche [X.]ingruppierung für den Fall geregelt ist, dass die auszuübende Tätigkeit einer [X.]rbeitnehmerin sich aus mehreren [X.]inzeltätigkeiten zusammensetzt, die den [X.]en unterschiedlicher [X.]n entspricht. Für diesen Fall soll der „Charakter ihres [X.]rbeitsbereiches“ für die zutreffende [X.]ingruppierung maßgebend sein.

Demgegenüber ist vorliegend zu beurteilen, ob die Tätigkeit der [X.]rbeitnehmerin überhaupt das [X.] einer [X.] der [X.] erfüllt, die gegenüber der [X.] durch ein [X.] gekennzeichnet ist. [X.]s handelt sich bei einer [X.]rbeitnehmerin, die eine Tätigkeit ausgeübt, „die über die [X.]nforderungen der [X.] 7 hinaus“ „Verantwortung für Personal … in höherem [X.]usmaß“ voraussetzt, nicht um eine [X.]rbeitnehmerin, die „innerhalb ihres [X.]rbeitsbereiches ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten“ ausübt, „auf die verschiedene [X.]n zutreffen“, sondern im Rahmen ihrer Tätigkeit das einschlägige [X.] erfüllt.

Von daher spricht vieles dafür, dass bei der eingruppierungsrechtlichen Bewertung eine „Verantwortung für Personal … in höherem [X.]usmaß“ bereits dann gegeben ist, wenn sie bezogen auf die (Teil-)Tätigkeit der [X.]rbeitnehmerin in einem rechtserheblichen [X.]usmaß vorliegt (vgl. zur ähnlich gelagerten Rechtsprechung des [X.]s bei den Heraushebungsmerkmalen im Rahmen der [X.]e des [X.]: 18. Mai 1994 - 4 [X.]ZR 461/93 - zu [X.] 4 c der Gründe [X.], [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 178; 22. März 1995 - 4 [X.]ZN 1105/94 - zu II der Gründe, [X.] [X.] 1975 §§ 22, 23 Nr. 193; 23. September 2009 - 4 [X.]ZR 308/08 - Rn. 34, [X.] [X.]-O §§  22, 23 Nr. 40).

c) Der [X.] muss dies aber nicht abschließend entscheiden. Selbst wenn man entgegen der Rechtsauffassung der [X.] zugunsten der Klägerin davon ausgeht, es sei für die angestrebte [X.]ingruppierung ausreichend, dass die „Verantwortung für Personal … in höherem [X.]usmaß“ nur in einem rechtserheblichem [X.]usmaß vorliegt, sind nach ihrem Vortrag bereits diese Voraussetzungen nicht schlüssig dargetan, so dass es nicht darauf ankommt, wie sich ihre gesamte Tätigkeit zusammensetzt.

aa) Die Klägerin hat in ihrer Berufungsbegründung ihre „[X.]ufgaben als Leitende Physiotherapeutin“ damit begründet, ihr seien drei Physiotherapeutinnen unterstellt, neue Beschäftige in der Physiotherapie würden von ihr eingearbeitet und Praktikanten betreut. Sie sei für die Supervision von Therapieeinheiten der ihr nachgeordneten Mitarbeiterinnen verantwortlich, führe mit diesen Jahresgespräche zur Qualitätssicherung und -verbesserung durch und unterstütze diese bei der Therapieplanung. Weiterhin verteile sie Patienten nach den Kompetenzen der Mitarbeiterinnen; mit ihr werde die Urlaubsplanung abgesprochen und sie organisiere Fortbildungen. Schließlich sei sie Sprecherin und [X.]nsprechpartnerin für die ihr nachgeordneten Mitarbeiterinnen.

bb) Danach fehlt es an einer substantiierten Darlegung seitens der Klägerin, sie trage Verantwortung für Personal. Deshalb kann es auch dahinstehen, wie das Merkmal „in höherem [X.]usmaß“, namentlich in [X.]bgrenzung zum [X.] der „Verantwortung für Personal … in größerem [X.]usmaß“ nach der [X.] [X.] 10 [X.] zu bestimmen ist und ob eine solche auch gegeben ist, wenn sie lediglich gegenüber drei Teilzeitbeschäftigten besteht.

Das Vorbringen der Klägerin lässt bereits nicht erkennen, wie sich die ihr nach der Stellenbeschreibung übertragene Dienst- und Fachaufsicht gestaltet. [X.]s bleibt gänzlich offen, welche ([X.] und Kontrollmöglichkeiten ihr gegenüber den drei Teilzeitbeschäftigten zustehen und wie sie von ihr ausgeübt werden. Gleiches gilt für die angeführte [X.]nsprech- und Sprecherinnenfunktion. Dies wäre auch erforderlich gewesen, weil die Beklagte eingewendet hat, die Dienst- und Fachaufsicht halte sich „in engen Grenzen“. In Bezug auf die Organisation von Fortbildungsmaßnahmen und die Besprechung der Urlaubsplanung bleibt offen, inwieweit hier der Klägerin [X.] zustehen. Hinsichtlich der „Verteilung der Patienten“ ist nicht auszumachen, ob dies gegenüber den Mitarbeiterinnen bindend erfolgt, eine etwaige Berechtigung sich auf die Verteilung als solche beschränkt oder sich eine etwaige Dienst- und Fachaufsicht auch auf die Durchführung der Tätigkeiten durch die ihr unterstellten Therapeutinnen bezieht. Letztgenanntem Umstand steht entgegen, dass nach der Stellenbeschreibung Physiotherapeutinnen ein Behandlungskonzept aufgrund der ärztlichen Diagnose und Verordnung jeweils selbst planen und eigenverantwortlich durchführen. [X.]uch in Bezug auf die angeführte „Verantwortlichkeit für die Supervision“ ist nicht erkennbar, ob die Klägerin nur für die Durchführung als solche organisatorisch verantwortlich ist oder sie hierbei auch in „Verantwortung für Personal“ tätig wird. Zudem ist dieser nicht unter Beweisantritt erfolgte Vortrag der Klägerin von der [X.] ebenso bestritten worden wie auch derjenige über die inhaltlich nicht näher beschriebenen Jahresgespräche zur Qualitätssicherung und Verbesserung. Die Betreuung von Praktikanten ist - jedenfalls ohne weitere [X.]nhaltspunkte - keine [X.]ufgabe der Verantwortung für Personal im eigentlichen Sinne. [X.]be gilt für die [X.]inarbeitung neuer Mitarbeiterinnen, wird diese doch häufig von erfahrenen Beschäftigten des jeweiligen [X.]ufgabenbereiches mit übernommen. [X.]s bleibt daher offen, in welcher Weise sich die [X.]nforderungen an die Tätigkeit der Klägerin hier unterscheiden sollen. [X.]uch aus dem Umstand der an die Klägerin gezahlten Zulage nach § 2 Satz 2 des Teils I B [X.] kann nicht die [X.]ntbehrlichkeit eines entsprechenden Sachvortrages gefolgert werden.

V. Die Klägerin hat nach § 91 [X.]bs. 1, § 97 [X.]bs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    von [X.]    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 773/09

16.11.2011

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Oldenburg (Oldenburg), 17. Oktober 2008, Az: 3 Ca 621/07 E, Urteil

Teil B Abschn I § 1 Abs 1 S 1 EvKiKonfödArbVtrRL ND, Teil B Abschn I § 1 Abs 1 S 2 EvKiKonfödArbVtrRL ND, Teil B Abschn I § 2 EvKiKonfödArbVtrRL ND, Teil B Abschn II Entgeltgr 7.2 EvKiKonfödArbVtrRL ND, Teil B Abschn II Entgeltgr 8 EvKiKonfödArbVtrRL ND, Teil B Abschn II Entgeltgr 9.2 EvKiKonfödArbVtrRL ND

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.11.2011, Az. 4 AZR 773/09 (REWIS RS 2011, 1371)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1371


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 AZR 773/09

Bundesarbeitsgericht, 4 AZR 773/09, 16.11.2011.


Az. 3 Ca 621/07

Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 621/07, 16.08.2007.


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4 Ca 4644/09 (Arbeitsgericht Dortmund)


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