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Geschmacksmusterschutz: Bestimmung der Schutzwirkung eines nach altem Recht eingetragenen Geschmacksmusters
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 28. Mai 2009 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten [X.] nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Schutzwirkungen des vor dem 28. Oktober 2001 eingetragenen [X.] sich grundsätzlich nach dem [X.] neuer Fassung bestimmen (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 2005 - [X.], [X.], 143 Rn. 17 = [X.], 117 - Catwalk). Grundlage der auf das Geschmacksmusterrecht der Beklagten gestützten Widerklageanträge sind daher §§ 38, 42, 46 [X.]. § 242 BGB (vgl. [X.], Urteil vom 10. Januar 2008 - [X.], [X.], 790 Rn. 32 = [X.], 1234 - Baugruppe). Der Schutz des [X.] erstreckt sich nach § 38 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf jedes Muster, das beim informierten Betrachter keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Im Vordergrund der Beurteilung stehen diejenigen Merkmale, die die Eigenart des [X.] begründen (vgl. [X.], Urteil vom 16. April 1975 - [X.], [X.], 261, 263 - Gemäldewand; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 38 Rn. 16). Die Bestimmung, was bei dem Geschmacksmuster der Beklagten eigenartig bzw. eigentümlich im Sinne von § 1 Abs. 2 [X.] aF ist, beurteilt sich entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde nach altem Recht. Nach § 72 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist das [X.] alter Fassung hinsichtlich der [X.] anwendbar. Damit ist die Anwendung der §§ 3, 4 [X.] in der Fassung des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12. März 2004 im Streitfall ausgeschlossen, weil diese Bestimmungen zu den [X.] zählen (vgl. [X.], [X.], 790 Rn. 26 - Baugruppe). Andernfalls bliebe das Geschmacksmuster der Beklagten zwar eingetragen, jedoch ohne jede Schutzwirkung, weil die Frontseite der Baugruppe, auf die es nach § 4 [X.] allein ankommt, über keine Eigentümlichkeit und keine Eigenart verfügt (vgl. [X.], [X.], 790 Rn. 20 - Baugruppe). Eine solche ausdehnende Anwendung der Bestimmungen des [X.]es neuer Fassung würde über eine grundsätzlich zulässige Einschränkung bestehender Rechte hinausgehen und in die Bestandsgarantie des [X.] der Beklagten eingreifen. Das wäre mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes des Inhabers in den Bestand seines Rechts, dem § 72 Abs. 2 Satz 1 [X.] dient, nicht vereinbar (vgl. zum Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auch Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1075, S. 64 f.).
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 150.000 €.
Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann [X.]
Meta
17.08.2010
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG München, 28. Mai 2009, Az: 6 U 3345/00, Urteil
§ 1 Abs 2 GeschmMG, § 3 GeschmMG vom 12.03.2004, § 4 GeschmMG vom 12.03.2004, § 38 Abs 2 S 1 GeschmMG, § 72 Abs 2 S 1 GeschmMG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2010, Az. I ZR 97/09 (REWIS RS 2010, 4021)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4021
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
I ZR 97/09 (Bundesgerichtshof)
I ZR 14/12 (Bundesgerichtshof)
I ZR 67/05 (Bundesgerichtshof)
I ZR 56/09 (Bundesgerichtshof)
Geschmacksmusterrecht: Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung - ICE
I ZR 124/06 (Bundesgerichtshof)