Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.04.2021, Az. 1 B 18/21

1. Senat | REWIS RS 2021, 7089

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Tenor

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] vom 23. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

[X.] Der Antrag des [X.] auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe für das [X.]eschwerdeverfahren vor dem [X.] wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

I[X.] Die [X.]eschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Dies gilt sowohl in [X.]ezug auf den geltend gemachten Verstoß gegen § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 und 5 VwGO (1.) als auch hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des [X.] in seinem in Art. 103 Abs. 1 GG gründenden Anspruch auf Wahrung rechtlichen Gehörs (2.).

3

1. Der geltend gemachte [X.], das [X.]erufungsgericht habe überzogene Anforderungen an den Inhalt der nach § 124a Abs. 3 VwGO erforderlichen [X.]erufungsbegründung gestellt und habe deshalb die [X.]erufung nicht durch [X.]eschluss nach § 125 Abs. 2 VwGO als unzulässig verwerfen dürfen, liegt jedenfalls in der Sache nicht vor.

4

1.1 Gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die [X.]erufung in den Fällen des § 124a Abs. 5 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.]eschlusses über die Zulassung der [X.]erufung zu begründen. Nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die [X.]egründung unter anderem die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung ([X.]erufungsgründe) enthalten. Mangelt es an diesem Erfordernis, so ist die [X.]erufung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 VwGO unzulässig.

5

Im Sinne des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der [X.] hinreichend deutlich zu entnehmen ist, dass und aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen der [X.]erufungsführer an der Durchführung des zugelassenen [X.]erufungsverfahrens festhalten will. Die [X.]erufungsbegründung muss substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein. Sie erfordert eine Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils. Welche Mindestanforderungen an die [X.]erufungsbegründung sich aus diesen Grundsätzen ergeben, hängt maßgeblich von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Eine [X.]ezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im [X.] ist zulässig und kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - für eine ordnungsgemäße [X.]erufungsbegründung ausreichen, sofern der Zulassungsantrag den inhaltlichen Anforderungen an eine [X.]erufungsbegründung genügt, ihm mithin eindeutig zu entnehmen ist, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil angefochten wird. Selbst eine ausdrückliche [X.]ezugnahme auf das bereits im Antrag auf Zulassung der [X.]erufung enthaltene [X.]egehren und die dort genannten Gründe kann entbehrlich sein, wenn sich beides aus dem Gesamtzusammenhang hinreichend deutlich ergibt ([X.]VerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 - [X.] 310 § 124a VwGO Nr. 26 S. 31; [X.]eschlüsse vom 16. März 2017 - 9 [X.] 2.17 - juris Rn. 7, vom 14. Februar 2018 - 1 [X.] 1.18 - juris Rn. 5 und vom 31. Juli 2018 - 1 [X.] 2.18 - [X.] 310 § 124 a VwGO Nr. 53 Rn. 7, jeweils m.w.[X.]). Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende [X.]egründungen gestützt, so hat die [X.]erufungsbegründung sich mit jeder dieser [X.]egründungen substantiiert auseinanderzusetzen und für jede der [X.]egründungen darzulegen, warum sie nach ihrer Auffassung die angefochtene Entscheidung nicht trägt (vgl. [X.], in: [X.], VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 28, 61; siehe auch [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 17. September 2013 - 5 [X.] 60.13 - juris Rn. 2 m.w.[X.], vom 26. Juni 2014 - 1 [X.] 5.14 - [X.] 402.242 § 81 [X.] Nr. 3 und vom 17. September 2018 - 1 [X.] 45.18 -).

6

1.2 In Anwendung dieser Grundsätze, die ersichtlich auch das [X.]erufungsgericht zugrundegelegt hat ([X.]A S. 4 f.), hat dieses die Anforderungen an die [X.]erufungsbegründung nicht in [X.] beachtlicher Weise überspannt, wenn es das innerhalb der mehrfach verlängerten [X.]erufungsbegründungsfrist eingegangene [X.]erufungsvorbringen dahin bewertet hat, dass es nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht.

7

a) Im Einklang mit § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO hat das [X.]erufungsgericht die Tatsache der [X.]erufungszulassung und das Vorbringen in den Schriftsätzen vom 9. Oktober 2020 und vom 9. November 2020 auch in Ansehung der [X.]ezugnahme des [X.] auf sein zur Zulassung der [X.]erufung führendes Vorbringen ([X.] vom 9. Oktober 2020) bzw. des Verweises auf das bisherige Vorbringen ([X.] vom 9. November 2020) deswegen nicht als hinreichende [X.]erufungsbegründung gewertet, weil die [X.]erufung hier wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs durch Nichtverlegung eines Termins zugelassen worden ist. Denn in diesem Fall sind keine Ausführungen dazu veranlasst, was bei ordnungsgemäßer Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre, so dass für die [X.]erufungszulassung unschädlich war, dass das [X.]erufungszulassungsvorbringen keine entsprechenden Ausführungen enthielt. Im [X.]erufungsverfahren bedurfte es daher weiterhin und erstmals eines hinreichenden [X.]s, dass, inwieweit und aus welchen Gründen die Sachentscheidung des [X.] angefochten werden soll.

8

b) Zu der Abweisung der auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung internationalen Schutzes gerichteten Klage durch das Verwaltungsgericht verhält sich das Vorbringen des [X.] weder im [X.]erufungsverfahren noch in dem gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Verfahren. Soweit der anwaltlich vertretene Kläger diese Streitgegenstände zum Rechtsmittelverfahrensgegenstand hätte machen wollen, sind die [X.]egründungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 6 Satz 3 VwGO) bzw. die [X.] (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) offenkundig nicht erfüllt; auch dem [X.] vom 1. März 2021, mit dem die Zulassung der Revision insgesamt begehrt wird, ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob sich der Kläger die [X.]ewertung des [X.]erufungsgerichts zu eigen macht, dessen Vorbringen in den Anträgen auf Verlängerung der [X.]erufungsbegründungsfrist möge noch zu entnehmen sein, dass er sein ursprüngliches Vorbringen (nur noch) insoweit weiterverfolgen möchte, als er sich gegen die Ablehnung der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] durch die [X.]eklagte wendet. Diese Ausdeutung zugunsten des [X.] könnte allein den fehlenden "bestimmten Antrag" (§ 124a Abs. 3 VwGO) ersetzen, nicht jedoch auch die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (§ 124a Abs. 3 VwGO), die ebenfalls notwendiger [X.]estandteil der [X.]erufungsbegründung sind.

9

c) Das Vorbringen des [X.] in den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO gestellten Anträgen zur Verlängerung der [X.]erufungsbegründungsfrist setzt sich in [X.]ezug auf die möglicherweise anzugreifende Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 [X.] nicht erkennbar und jedenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise mit der [X.]egründung des [X.] für die Abweisung der Klage auseinander.

Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der Verpflichtung der [X.]eklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 [X.] auf zwei selbständig tragende [X.]egründungen gestützt: Zum einen erfüllten die von dem Kläger eingereichten [X.]escheinigungen nicht die Mindestanforderungen, die nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 3 [X.] an [X.]escheinigungen zur Glaubhaftmachung einer Erkrankung, die einer Abschiebung entgegenstehen könnte, zu stellen seien ([X.]). Zum anderen sei die dem Kläger attestierte Krankheit in dessen Herkunftsland behandelbar und sei die [X.]ehandlung auch für jedermann zugänglich ([X.] und 6). Jedenfalls mit dieser zweiten selbstständig tragenden [X.]egründung des angegriffenen Urteils hat sich der Kläger innerhalb der - letztmalig bis zum 30. November 2020 verlängerten - [X.]erufungsbegründungsfrist mit der [X.]erufung auf den im [X.]erufungszulassungsverfahren vorgelegten und vom Verwaltungsgericht gewürdigten fachärztlich-psychiatrischen [X.]ehandlungsbericht vom 9. Mai 2020 ([X.]A I [X.]l. 76 und 78 f.), der sich nicht zur Erreichbarkeit einer [X.]ehandlung der dem Kläger attestierten Erkrankung in dessen Herkunftsland verhält, und der Vorlage der Entlassungsmitteilung vom 29. Oktober 2020 ([X.]A I [X.]l. 166), die einen mehrwöchigen stationären Aufenthalt bescheinigt und als Diagnose eine "schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome" benennt, nicht in einer den Mindestanforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise auseinandergesetzt. Die [X.]erufung auf "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden suizidalen Krisen im Falle von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen" und das Vorbringen, "dass der Kläger aus dringlichen gesundheitlichen Gründen außer Stande" sei, "ohne erhebliche Gefahren für Leib und Leben in [das] Heimatland zurückzukehren", setzt sich nicht mit den Gründen des [X.] ([X.] f.) für dessen entgegenstehende [X.]ewertung auseinander und wird durch fristgerecht vorgelegte, gar qualifizierte ärztliche [X.]escheinigungen nicht substantiiert; nicht ausdrücklich eingegangen wird etwa auf den Hinweis des [X.], dass die Rückkehr durch ärztliche [X.]egleitung erleichtert werden könne, um der Gefahr einer psychischen Dekompensation durch die Rückführung vorzubeugen.

d) Das [X.]erufungsgericht hat im Einklang mit [X.]undesrecht das Vorbringen im [X.] vom 9. Dezember 2020 unberücksichtigt gelassen, weil es nach Ablauf der auf den 30. November 2020 letztmalig verlängerten [X.]erufungsbegründungsfrist eingegangen ist und Gründe für eine Wiedereinsetzung in die [X.]erufungsbegründungsfrist von Amts wegen (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO) - der Kläger selbst hat keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt - weder dargelegt noch ersichtlich sind. Der Kläger hat auch keine Gründe dafür vorgetragen, dass die [X.]erufungsbegründungsfrist über den 30. November 2020 hätte verlängert werden müssen, oder substantiiert geltend gemacht, ihm sei nicht bekannt geworden, dass das Gericht die [X.]erufungsbegründungsfrist nicht - wie mit [X.] vom 9. November 2020 beantragt - bis zum 9. Dezember 2020 verlängert hatte. Unabhängig davon setzt sich der Kläger auch in diesem [X.] nicht substantiiert mit der verwaltungsgerichtlichen Feststellung der [X.]ehandelbarkeit der Erkrankung, der Erreichbarkeit einer solchen [X.]ehandlung in seinem Herkunftsland sowie der [X.]ewertung des [X.] auseinander, der Gefahr einer psychischen Dekompensation durch die Rückführung könne durch ärztliche [X.]egleitung vorgebeugt werden.

2. Die Rüge einer Verletzung des [X.] in seinem Anspruch auf Wahrung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Infolge der ihm zuzurechnenden Verfehlung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße [X.]erufungsbegründung durch seinen Verfahrensbevollmächtigten hat der Kläger die ihm nach Zulassung der [X.]erufung durch das [X.]erufungsgericht eröffnete Möglichkeit, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in der Sache zu erklären und dem Gericht einen persönlichen Eindruck von seiner Person, seiner Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu vermitteln, versäumt. Auf das [X.] zu den möglichen Klagegründen kann es bei einem bereits unzulässigen Rechtsmittel nicht mehr entscheidungserheblich ankommen.

Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Wahl einer Verwerfung der [X.]erufung im [X.]eschlusswege nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. [X.]VerwG [X.]eschluss vom 24. April 2017 - 6 [X.] 17.17 - juris Rn. 13). Derartige Ermessensfehler sind hier weder ersichtlich noch vorgetragen. Die zu § 130a VwGO ergangene Rechtsprechung des [X.]s (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 20. Mai 2015 - 2 [X.] 4.15 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 86 S. 8 f. und vom 14. Juni 2019 - 7 [X.] 25.18 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 91 Rn. 11), nach der eine Entscheidung durch [X.]eschluss nach § 130a VwGO ausgeschlossen ist, wenn dem Kläger in der ersten Instanz nicht die Möglichkeit gegeben war, in einer - verfahrensfehlerfrei durchgeführten - mündlichen Verhandlung zur Sache vorzutragen, ist nicht auf die Verwerfung einer unzulässigen [X.]erufung durch [X.]eschluss gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu übertragen, bei der zumutbare und ohne Weiteres erfüllbare Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht gewahrt worden sind.

3. Soweit der Kläger mit dem Vorbringen, der [X.]eschluss des [X.]erufungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des [X.]s ab, die Rüge der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat erheben sollen, ist diese Rüge mangels hinreichender Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) unzulässig.

3.1 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts oder des [X.]s aufgestellten, ebensolchen die Entscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts oder des [X.]s tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.]undesverfassungsgericht oder das [X.] in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 21. Dezember 2020 - 2 [X.] 63.20 -).

3.2 Diesen Anforderungen genügt die [X.]eschwerdebegründung des [X.] nicht, die der Sache nach allenfalls eine - vermeintlich - fehlerhafte Anwendung des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO geltend macht. Ein [X.] im Einzelfall rechtfertigte - selbst wenn er vorläge - eine Zulassung wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO indes nicht.

4. Der [X.]egehren des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs für den Fall, dass das Gericht wegen fehlender Ausführungen oder wegen mangelnder Substantiierung des Vortrags eine rechtlich nachteilige Entscheidung beabsichtigt, war nicht zu entsprechen. Nach Ablauf der - nicht verlängerbaren - Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist allein eine weitere Ergänzung bereits hinreichend substantiierten Vorbringen möglich, dass den [X.] des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Eine allgemeine Pflicht des Gerichts, zu dem den voraussichtlichen Inhalt einer beabsichtigten Entscheidung anzuhören, besteht nicht, ein Hinweis war hier auch nicht angezeigt - auch nicht, um einer sog. Überraschungsentscheidung vorzubeugen.

5. Der Senat sieht von einer weiteren [X.]egründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 [X.]. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 [X.] liegen nicht vor.

Meta

1 B 18/21

12.04.2021

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend OVG Lüneburg, 23. Dezember 2020, Az: 10 LB 195/20

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.04.2021, Az. 1 B 18/21 (REWIS RS 2021, 7089)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 7089

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