Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2007, Az. III ZR 304/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4364

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[X.] [X.] vom 4. April 2007 in dem Rechtsstreit 1. – 2. –

Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte [X.] Instanz: Rechtsanwältin - - 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 4. April 2007 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Den Klägern wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Ur-teil des [X.] vom 27. April 2006 - 10 U 226/03 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem genannten Urteil wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor, weil das Be-rufungsgericht im [X.] an seinen Hinweis- und [X.] vom 2. September 2004 davon ausgehen durfte, dass sich die Kläger innerhalb der gesetzten Frist insgesamt dazu erklärten, auf welche Beweismittel sie sich für ihren erst noch zu substantiie-renden Vortrag beziehen wollten. Der erneute Antrag der Kläger auf Bewilligung von [X.] wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert wird auf 34.256,56 • festgesetzt. [X.] [X.] [X.]
[X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.04.2003 - 26 O 598/01 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

III ZR 304/06

04.04.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2007, Az. III ZR 304/06 (REWIS RS 2007, 4364)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4364

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