Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. III ZR 7/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1721

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 27. September 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Kläger und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das Urteil der Zivilkammer 50 des [X.] vom 12. Dezember 2006 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2006 abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 4.371,20 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2005 Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte des [X.] aus den atypisch stillen Geschäftsanteilen an der [X.] - früher [X.] - (Zertifikatsnummer) und an der [X.] (Zertifikatsnummer) zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten mit der Annahme der vorstehend genannten Geschäftsanteile in Verzug sind. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen [X.]
[X.] [X.] Herrmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.07.2006 - 18 C 73/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]/06 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.07.2006 - 18 C 73/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]/06 -

Meta

III ZR 7/07

27.09.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. III ZR 7/07 (REWIS RS 2007, 1721)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1721

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