Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] Verkündet am: 27. September 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Kläger und Revisionskläger,
- Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das Urteil der Zivilkammer 50 des [X.] vom 12. Dezember 2006 aufgehoben und das Urteil des [X.] vom 13. Juli 2006 abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 4.371,20 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2005 Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte des [X.] aus den atypisch stillen Geschäftsanteilen an der [X.] - früher [X.] - (Zertifikatsnummer) und an der [X.] (Zertifikatsnummer) zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten mit der Annahme der vorstehend genannten Geschäftsanteile in Verzug sind. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen [X.]
[X.] [X.] Herrmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.07.2006 - 18 C 73/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]/06 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.07.2006 - 18 C 73/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]/06 -
Meta
27.09.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2007, Az. III ZR 7/07 (REWIS RS 2007, 1721)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1721
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.