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Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
3. Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 [X.] nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie wegen ihrer Begründungsmängel offensichtlich unzulässig ist.
Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 Satz 4 [X.] ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des [X.] gestellte Zulassung objektiv sachdienlich ist (vgl. hierzu [X.] 68, 360 <361>; BVerfGK 13, 171 <180 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
12.03.2020
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend AG Königs Wusterhausen, 8. März 2019, Az: 2 Ls 1250 Js 25604/18 (49/18), Urteil
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 12.03.2020, Az. 2 BvR 327/20 (REWIS RS 2020, 2697)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 2697
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