Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2005, Az. 3 StR 71/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4327

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[X.] vom 24. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. November 2004 - soweit es ihn betrifft - mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Raubes, versuchter Nöti-gung sowie versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-klagten. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit das [X.] davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) - 3 - anzuordnen. Die dem zugrunde liegenden Erwägungen der [X.] halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des [X.]s rauchte der Angeklagte, der ca. 200 • monatlich für die Finanzierung seines Drogenkonsums benötigte, seit 1999 "regelmäßig Marihuana, zuletzt vier bis fünf Gramm täglich". Er beging die Taten, die für ihn "gute Gelegenheiten waren, sich Geld - auch zur [X.] seines Cannabiskonsums - zu verschaffen", aufgrund "seiner zumin-dest psychischen Abhängigkeit von Cannabisprodukten". Das [X.] hat einen Hang mit der Erwägung verneint, beim Ange-klagten habe sich noch keine schwere Persönlichkeitsstörung aus seiner [X.] ergeben. Des weiteren fehle ihm die Therapiemotivation, da er trotz verbüßter Untersuchungshaft bislang weder einen Leidensdruck ent- wickelt habe, zukünftig keine Drogen mehr zu konsumieren, noch den Kontakt zur Drogenberatung gesucht habe. Diese Begründung trägt das Absehen von einer Maßregelanordnung nach § 64 Abs. 1 StGB nicht. Das [X.] geht zunächst von einem zu engen und deshalb rechts-fehlerhaften Verständnis des Begriffs des Hangs aus. Angesichts der Feststel-lungen der [X.] zum Konsumverhalten des Angeklagten drängt sich auf, daß bei ihm ein Hang besteht. Hang im Sinne von § 64 StGB ist nicht nur - wie das [X.] anscheinend meint - eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit, sondern es genügt eine eingewurzelte, auf-grund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene [X.] Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen; [X.] Neigung muß noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben (st. Rspr.; z. B. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 4 und 5; BGHR StGB § 64 Hang 2 m. w. N.). Ebenso liegt es nach den Urteilsfeststellungen nahe, daß der er-- 4 - forderliche symptomatische Zusammenhang zwischen den Taten und der [X.] des Angeklagten bestanden hat. Der Hinweis auf das Fehlen eines Therapiewillens läßt außer [X.], daß dieser Umstand die Unterbringung nach § 64 StGB nicht ohne weiteres hindert. Zwar kann mangelnde Therapiemotivation ein Indiz dafür sein, daß eine Ent-wöhnungsbehandlung keine Erfolgschancen bietet. Ob aber der Schluß vom Mangel an [X.] auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung gerechtfertigt ist, läßt sich nur aufgrund einer - vom [X.] nicht vorgenommenen - Gesamtwürdigung der [X.] und aller insoweit maßgeblichen Umstände (dazu [X.], 34; 1996, 85; 1996, 163) beurteilen. Denn Ziel der Behandlung im Maßregel-vollzug kann es gerade sein, die [X.] beim Angeklagten über-haupt erst zu wecken. Die in den Urteilsgründen bereits erteilte Zustimmung zu einer Zurück-stellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG gibt Anlaß zu dem Hinweis, daß die Unterbringung nach § 64 StGB zwingend anzuordnen ist, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind; hiervon darf nicht abgesehen werden, weil eine Entscheidung nach § 35 BtMG ins Auge gefaßt ist (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 7 und 8; [X.] [X.] 2003, 100 m. w. N.). Da die Maßregel bei Zugrundelegung der Feststellungen des Landge-richts auch nicht aus anderem Grunde ausscheidet, bedarf die Frage ihrer [X.] durch den neuen Tatrichter. Einer etwaigen Nachholung der Unterbringung steht nicht entgegen, daß ausschließlich der Angeklagte Revision eingelegt hat (vgl. BGHSt 37, 5). - 5 - [X.] wird durch die Teilaufhebung des Urteils nicht be-rührt. Der [X.] kann ausschließen, daß im Falle der Unterbringung gegen den Angeklagten auf eine niedrigere Strafe erkannt worden wäre. [X.]RiBGH Dr. [X.] ist urlaubs- [X.]

bedingt an der Unterzeichnung

gehindert.

[X.]

von [X.]

[X.]

Meta

3 StR 71/05

24.03.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2005, Az. 3 StR 71/05 (REWIS RS 2005, 4327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4327

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