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PDF anzeigen[X.]in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2001gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2000 mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur [X.] der Unterbringung des Angeklagten [X.]in einer Entzie-hungsanstalt unterblieben ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von [X.] und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzungförmlichen und sachlichen Rechts.Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen den [X.] Strafausspruch richtet. Insoweit ist es unbegründet im Sinne von § 349Abs. 2 StPO. [X.] ist das Urteil jedoch, soweit eine Entscheidung zur- 3 -Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-blieben ist.Die [X.] hat es unterlassen zu prüfen, ob die Voraussetzungenfür die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64StGB erfüllt sind. Das hätte geschehen müssen, weil die getroffenen [X.] hierzu drängten. Danach ist der Angeklagte seit ca. zwei Jahren ko-kainabhängig. Er konsumiert regelmäßig auch größere Mengen Alkohol alsMittel zur Bekämpfung von Entzugserscheinungen und zur subjektiven Besse-rung seines allgemeinen Befindens. Die Tat wurde begangen zur Mittelbe-schaffung, weil er "knapp bei Kasse" war und Drogen besorgen wollte. [X.] besorgte er sich noch in derselben Nacht Kokain. [X.] dieser Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zu übermäßigemRauschmittelkonsum sowie einen ursächlichen und symptomatischen Zusam-menhang zwischen der Tat und der Abhängigkeit sicher ergeben, hätte [X.] prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Angeklagten die [X.], daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrigeTaten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuord-nen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (vgl.BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB § 64 Ablehnung 8). § 64 StGB hat auch [X.] der Sonderregelung der §§ 35, 36 BtMG, da letztere erst im Vollstrek-kungsverfahren zur Anwendung kommen und auf das Erkenntnisverfahren kei-nen Einfluß haben (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 7 und 8). Daß keine hin-reichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges besteht, ist nicht er-sichtlich, zumal der Tatrichter eine in der Hauptverhandlung bekundete [X.] des Angeklagten in seine Drogenproblematik festgestellt [X.] -Der Senat kann ausschließen, daß die [X.] bei Anordnung [X.] eine geringere Strafe verhängt hätte.[X.][X.]Rothfuß Fischer Elf
Meta
14.02.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2001, Az. 2 StR 32/01 (REWIS RS 2001, 3530)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3530
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