Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2004, Az. 1 StR 126/04

1. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3738

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[X.]/04
vom 2. April 2004 in der Strafsache gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 2. April 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2003 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:

[X.] Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperver-letzung sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiter hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß drei Jahre und acht Monate vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. - 3 - Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit eine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet wurde; diese hat zu entfallen. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I[X.] Der [X.] war aufzuheben. 1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt durch den Tatrichter erweist sich als rechtsfehlerhaft. a) Das [X.] hat bereits nicht festgestellt, daß der Angeklagte den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Zu den [X.] teilt das [X.] lediglich folgendes mit: "Der Angeklagte kam erstmals mit 17 Jahren auf einer Ferienreise in [X.] mit Drogen in Berührung. Er wurde dann [X.] und lebte dann eine längere [X.]. Er kam dann im Jahre 2002 wieder mit Heroin in Berührung, das er etwa 1 Gramm pro Tag konsumierte" ([X.]). Nach der Rechtsprechung des [X.] ist von einem Hang auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückge-hende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad phy-sischer Abhängigkeit erreicht haben muß (vgl. nur BGHSt StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; [X.] BtMG 5. Aufl. § 35 Rdn. 297; [X.] in [X.]. § 64 Rdn. 4 jew. m.w.N.). "Im Übermaß" bedeutet, daß der Täter berauschende Mit-tel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, daß seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird ([X.] aaO; [X.] aaO Rdn. 44 m.w.[X.]. 12). Eine Tendenz zum [X.] 4 - [X.] ohne Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstörung reicht daher nicht aus (BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 1). Nach diesem Maßstab lag nach den vom [X.] getroffenen Fest-stellungen beim Angeklagten kein Hang i.S.d. § 64 StGB vor (vgl. dazu [X.][X.], StGB 51. Aufl. § 64 Rdn. 7). b) Darüber hinaus fehlt auch der erforderliche symptomatische Zusam-menhang zwischen Tat und Hang. Über den Zustand des Angeklagten bei den drei am 8., 14. und am 29. November 2002 vom Angeklagten begangenen Banküberfällen teilt das Urteil mit, der Angeklagte habe im Zeitraum von Juni bis November 2002 "regelmäßig zum Eigenkonsum und zur Weitergabe" [X.] bei dem anderweitig verfolgten [X.]

in R. er-worben; er sei aber nicht in der Lage gewesen, seine Schulden zu begleichen. [X.] habe dem Angeklagten vorgeschlagen, sich das Geld aus einem Banküberfall zu verschaffen und habe ihm Anfang Oktober eine scharfe und geladene Schußwaffe ausgehändigt ([X.]. Diese Feststellungen und ins-besondere die Art und Weise der Ausführung der Taten belegen, auch wenn der Sachverständige von einer Opiatabhängigkeit ausgegangen ist, daß der Angeklagte die Überfälle nicht aufgrund eines Hangs begangen hat. 2. Der [X.] kann auch ausschließen, daß eine neue Verhandlung Fest-stellungen ergeben könnte, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden. Er erkennt daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der den [X.] (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO) Unterbringungs-anordnung. Die - rechtlich ebenfalls bedenkliche - Bestimmung über die Voll-streckungsreihenfolge wird dadurch gegenstandslos. - 5 - 3. Trotz dieses Teilerfolgs der Revision hält es der [X.] nicht für unbil-lig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Es ist nämlich nicht erkennbar, daß der Angeklagte das Urteil nicht angefochten hätte, wenn von einer Unterbringung abgesehen worden wä-re. Hier ist es vielmehr so, daß der Angeklagte offenbar die Maßregelanord-nung nicht angreifen wollte, so daß sich der Erfolg des Rechtsmittels als sehr gering darstellt. [X.]Wahl Boetticher

Hebenstreit

[X.]

Meta

1 StR 126/04

02.04.2004

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2004, Az. 1 StR 126/04 (REWIS RS 2004, 3738)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3738

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