Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2023, Az. 2 ARs 446/23

2. Strafsenat | REWIS RS 2023, 10300

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Tenor

Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 25. März 2019 in Verbindung mit dem Beschluss des [X.] vom 7. Juli 2020 obliegt dem Jugendrichter beim

[X.]. [X.].

Gründe

1

Der Jugendrichter des [X.]. [X.] und die Strafvollstreckungskammer des [X.] streiten über die Zuständigkeit für die weitere Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe.

I.

2

Das Jugendschöffengericht [X.] hat den Angeklagten durch Urteil vom 25. März 2019 u.a. wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, die von dem [X.] als Berufungskammer mit Urteil vom 9. Januar 2020 auf ein Jahr und ein Monat reduziert wurde. Mit Beschluss vom 7. Juli 2020 hat das Jugendschöffengericht [X.] sodann unter Einbeziehung eines weiteren Urteils eine neue Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten gebildet.

3

Nachdem der Verurteilte am 21. Mai 2021 der Jugendanstalt S.    zugeführt worden war, setzte die Jugendrichterin beim [X.] als [X.]in die Vollstreckung der Reststrafe durch Beschluss vom 21. April 2022 zur Bewährung aus und gab die Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 5 JGG an den Jugendrichter beim [X.]. [X.] ab. Da der Verurteilte an seiner mitgeteilten Anschrift in [X.]nicht feststellbar war, übertrug das [X.] die Vollstreckung – unter Widerruf der zuvor erfolgten Abgabe – mit Beschluss vom 16. Juni 2022 auf das Amtsgericht [X.], bevor es auch diese Abgabeentscheidung widerrief und die Vollstreckung mit Beschluss vom 1. August 2022 [X.] an das [X.]. [X.] abgab.

4

Da die Strafvollstreckungskammer des [X.] mit Beschluss vom 2. März 2023 eine mit Urteil des Strafrichters am Amtsgericht [X.] vom 13. Juli 2021 zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe widerrufen hatte, „übertrug“ der Jugendrichter des [X.]. [X.] mit Beschluss vom 12. September 2023 ihr die „[X.]“ gemäß „§ 462 Abs. 1 StPO“. Das [X.] lehnte eine „Übernahme der [X.]“ mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 ab. Das [X.]. [X.] hat die Sache dem [X.] gemäß „§ 19 StPO“ zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

5

1. Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des [X.]. [X.] (Bezirk des [X.]) und des [X.] (Bezirk des [X.]) gemäß § 14 StPO, § 2 Abs. 2 JGG zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts berufen.

6

2. Die Vollstreckung der Restjugendstrafe obliegt dem Jugendrichter beim [X.]. [X.]. Der [X.] hat in seiner Zuschrift vom 13. November 2023 u.a. ausgeführt:

„Für die Vollstreckung einer Jugendstrafe ist grundsätzlich der Jugendrichter [X.], und zwar, solange der Verurteilte noch nicht in eine Jugendstrafanstalt aufgenommen worden ist, der in den §§ 82, 84 JGG bezeichnete, nach diesem Zeitpunkt der für die Jugendstrafanstalt nach § 85 Abs. 2 JGG zuständige Jugendrichter (vgl. Senat, Beschluss vom 20. April 2017 – 2 [X.], juris Rn. 7). Da der Verurteilte einen Teil der Jugendstrafe in der Jugendanstalt Schleswig verbüßt hat, wurde mit der Aufnahme des Verurteilten in diese Jugendstrafanstalt die Jugendrichterin des [X.] für die weitere Vollstreckung zuständig.

Diese gemäß § 85 Abs. 2 JGG begründete Zuständigkeit wurde weder durch die vorzeitige Entlassung des Verurteilten aus der Jugendstrafanstalt noch durch die gemäß § 85 Abs. 5 JGG erfolgten Übertragungen der Vollstreckung beseitigt. Das [X.] blieb „Herr des Verfahrens“, denn die Abgabe nach § 85 Abs. 5 JGG ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung stets widerruflich (Senat, Beschluss vom 20. April 2017 – 2 [X.], juris Rn. 7 mwN). Dem lediglich gemäß § 85 Abs. 5 JGG mit der [X.] beauftragten Jugendrichter ist eine unmittelbare Weitergabe der Vollstreckung verwehrt (Senat aaO). Der Jugendrichter beim [X.]. [X.] konnte die Vollstreckung daher nicht an das [X.] abgeben.

Abgesehen davon hat auch die Tatsache, dass der Verurteilte in einem gesonderten Verfahren zwischenzeitlich nach Erwachsenenstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, deren Aussetzung zur Bewährung durch die Strafvollstreckungskammer des [X.] widerrufen wurde, an der Zuständigkeit des [X.] nichts geändert, weil sich der in § 462 a Abs. 4 StPO enthaltene Konzentrationsgrundsatz nicht auf die Vollstreckung von [X.] erstreckt. Der Sonderfall der Abgabe der Vollstreckung einer im [X.] vollzogenen Jugendstrafe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG, in dem ausnahmsweise die Strafvollstreckungskammer zuständig wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 1997 – 2 [X.], juris Rn. 8), liegt hier nicht vor.“

7

Dem tritt der Senat bei.

[X.] Dr. Appl ist
urlaubsbedingt gehindert
zu unterschreiben.

      

Zeng     

      

Meyberg

Zeng   

                                   

      

     Grube     

      

[X.]     

      

Meta

2 ARs 446/23

21.12.2023

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.12.2023, Az. 2 ARs 446/23 (REWIS RS 2023, 10300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 10300

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