Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.12.2021, Az. VI ZR 277/20

6. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 130

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Gegenstand

Deliktische Haftung eines Kraftfahrzeugherstellers gegenüber dem Gebrauchtwagenkäufer bei Erwerb eines AUDI-Dieselfahrzeugs nach Bekanntwerden des Abgasskandals


Leitsatz

Zur Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer in einem sogenannten Dieselfall (hier: Kauf nach Bekanntwerden des sog. Dieselskandals).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 19. Februar 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des [X.] vom 21. Februar 2019 wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger erwarb am 14. Oktober 2015 von einem Autohaus einen gebrauchten Pkw [X.] zum Kaufpreis von 29.000 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der [X.] entwickelten und hergestellten Dieselmotor der [X.] ausgestattet. Dieser enthielt eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob das Fahrzeug den für die Emissionsprüfung maßgeblichen Fahrzyklus durchlief oder sich im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfzyklus bewirkte die Software eine im Vergleich zum Normalbetrieb erhöhte Abgasrückführungsrate, wodurch die Grenzwerte der Abgasnorm Euro 5 für Stickoxidemissionen eingehalten werden konnten.

2

Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Schadensersatz in Höhe des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, Zinsen, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

3

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] der Klage im Wesentlichen - unter Anrechnung von Nutzungsersatz in Höhe der gefahrenen Kilometer und ohne Deliktszinsen - stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Der Kläger hat seine (unbeschränkt eingelegte) Revision mit am 14. Januar 2021 eingegangenem Schriftsatz zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht, dessen Urteil bei juris und unter BeckRS 2020, 6843 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

5

Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB, da diese den Kläger - maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit sei grundsätzlich der Zeitpunkt der Tathandlung - durch das Inverkehrbringen des im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten [X.], der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet gewesen sei, vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Der Schaden des [X.] liege im Erwerb des Fahrzeugs, den er in Kenntnis der Abschalteinrichtung nicht getätigt hätte. Die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der [X.] sei nicht durch die Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung am 22. September 2015 oder durch die Anfang Oktober 2015 freigeschaltete Webseite zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit entfallen. Um das mit der sittenwidrigen Schädigungshandlung verbundene [X.] zu beseitigen, hätte die Beklagte die Öffentlichkeit über die Abschalteinrichtung umfassend informieren und alles ihr Mögliche unternehmen müssen, um eine Schädigung von Käufern zu verhindern. Die Angaben der [X.] in der Ad-hoc-Mitteilung, wonach sie die "Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren" [X.], interne Prüfungen ergeben hätten, "dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des [X.] vorhanden" sei, und "Fahrzeuge mit Motoren vom [X.]" auffällig seien, mache weder deutlich, um welche Unregelmäßigkeiten es sich handele, noch welche Fahrzeuge konkret betroffen seien oder welche tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen die "Unregelmäßigkeiten" nach sich zögen. Auch die Pressemitteilung der [X.] vom 2. Oktober 2015 im Zusammenhang mit der Anfang Oktober 2015 freigeschalteten Webseite der [X.] und ihrer Tochterunternehmen sei - jedenfalls zu einem so frühen Zeitpunkt wie im streitgegenständlichen Fall - nicht geeignet gewesen, den Schaden zu verhindern. Denn hierzu hätte der Kläger von der Pressemitteilung Kenntnis erlangen müssen.

II.

6

Die Revision der [X.] ist begründet. Dem Kläger stehen keine deliktsrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagte zu.

7

1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht auf § 826 BGB stützen.

8

a) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - [X.], NJW 2020, 2798 Rn. 30 f.; vom 8. Dezember 2020 - [X.], [X.], 84 Rn. 12; vom 23. März 2021 - [X.] 1180/20, [X.], 732 Rn. 12; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - [X.] 889/20, [X.], 661 Rn. 17 ff.), ist für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln, weshalb ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen ist. Im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB wird das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten begründet, weil der haftungsbegründende Tatbestand des § 826 BGB die Zufügung eines Schadens zwingend voraussetzt. Deshalb kann im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber als nicht sittenwidrig zu werten sein. Eine solche Verhaltensänderung kann somit bereits der Bewertung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig - gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten - entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhängig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen.

9

b) Bei der demnach gebotenen Gesamtbetrachtung ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen das Verhalten der [X.] gegenüber dem Kläger nicht als sittenwidrig zu beurteilen.

aa) Der Senat hat im Urteil vom 30. Juli 2020 ([X.], NJW 2020, 2798) auf Grundlage der im dortigen Verfahren getroffenen Feststellungen unter anderem ausgeführt, dass durch die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung der [X.] wesentliche Elemente, die das [X.] ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten, derart relativiert wurden, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber späteren Käufern und gerade im Hinblick auf den Schaden, der bei diesen durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags nach dem 22. September 2015 entstanden sein könnte, nicht mehr gerechtfertigt ist (Senatsurteil vom 30. Juli 2020 - [X.], NJW 2020, 2798 Rn. 34 ff.).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts veröffentlichte die Beklagte am 22. September 2015 eine Ad-hoc-Mitteilung, in der sie bekannt gab, dass sie die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren [X.] und die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des [X.] vorhanden sei. Auffällig seien Fahrzeuge mit Motoren vom [X.]. In einer Pressemitteilung vom 2. Oktober 2015 gab die Beklagte die Freischaltung von Webseiten auch ihrer Tochterunternehmen zur Ermittlung der individuellen Betroffenheit eines Fahrzeugs bekannt.

Bereits die Mitteilung der [X.] vom 22. September 2015 war objektiv geeignet, das Vertrauen potentieller Käufer von Gebrauchtwagen mit [X.] in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten [X.] mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der [X.] nicht mehr gerichtet sein (vgl. Senatsbeschluss vom 14. September 2021 - [X.] 491/20, juris Rn. 11 mwN).

bb) Aus dem Umstand, dass der Kläger im Streitfall ein Fahrzeug der Marke [X.] und nicht der Marke [X.] erworben hat, folgt nichts Anderes. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die Beklagte ihre Verhaltensänderung nicht auf ihre Kernmarke [X.] beschränkt, sondern im Gegenteil bereits in ihrer Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 darauf hingewiesen hat, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des [X.] vorhanden und der Motor vom [X.] auffällig sei. Das mit der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 geänderte Verhalten der [X.] war damit auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Konzernmarke nicht mehr darauf angelegt, das Kraftfahrtbundesamt und arglose Erwerber zu täuschen (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 2020 - [X.], [X.], 84 Rn. 17; vom 23. März 2021 - [X.] 1180/20, [X.], 732 Rn. 15).

Dass die Beklagte möglicherweise auch im Hinblick auf die von ihrer Kernmarke [X.] abweichenden Marken ihrer [X.] weitere Schritte zu einer klareren Aufklärung potentieller, mit der Konzernstruktur und dem Markenportfolio der [X.] nicht vertrauten Fahrzeugkäufer hätte unternehmen können, steht der Verneinung eines objektiv sittenwidrigen Vorgehens im Verhältnis zum Kläger und im Hinblick auf den von diesem im Oktober 2015 abgeschlossenen Kaufvertrag ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass nicht jeder potentielle Käufer subjektiv verlässlich über die [X.] der unzulässigen Abschalteinrichtung in den verschiedenen Marken der [X.] informiert wurde (Senatsurteile vom 8. Dezember 2020 - [X.], [X.], 84 Rn. 18; vom 23. März 2021 - [X.] 1180/20, [X.], 732 Rn. 16; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - [X.] 889/20, [X.], 667 Rn. 20 ff.). Darauf, ob dem Kläger beim Kauf des Fahrzeugs im Oktober 2015 die Ad-hoc-Mitteilung der [X.] und die Berichterstattung ab dem 22. September 2015 bekannt waren, kommt es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht an.

2. Der [X.] ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/[X.] oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB (Senatsurteil vom 8. Dezember 2020 - [X.], [X.], 84 Rn. 20 mwN; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2021 - [X.] 566/20, juris Rn. 7 f.).

[X.]     

      

Offenloch     

      

Müller

      

Allgayer     

      

Linder     

      

Meta

VI ZR 277/20

21.12.2021

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 19. Februar 2020, Az: I-5 U 47/19, Urteil

§ 31 BGB, § 249 BGB, §§ 249ff BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 1 EGV 715/2007, § 6 EG-FGV, § 27 EG-FGV, § 263 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.12.2021, Az. VI ZR 277/20 (REWIS RS 2021, 130)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 130


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VI ZR 397/19

Bundesgerichtshof, VI ZR 397/19, 30.07.2020.


Az. VI ZB 10/20

Bundesgerichtshof, VI ZB 10/20, 15.09.2020.


Az. 5 U 47/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, 5 U 47/19, 12.12.2019.


Az. VI ZR 277/20

Bundesgerichtshof, VI ZR 277/20, 21.12.2021.


Az. VI ZR 29/21

Bundesgerichtshof, VI ZR 29/21, 28.03.2023.


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