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PDF anzeigen [X.] vom 10. Februar 2005 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Oktober 2004 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge lediglich in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Auffassung des [X.]s, es handele sich um drei selbständige Vergewaltigungen, die zueinander in [X.] stehen, hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die [X.] hat nicht berücksichtigt, daß das Einsperren des Opfers eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellt ([X.], 83), die während des gesamten Tatgeschehens fortwirkte und vom Angeklagten bei allen erzwungenen [X.] als Nötigungsmittel eingesetzt wurde. Die Annahme von [X.] - 3 - akten als Nötigungsmittel eingesetzt wurde. Die Annahme von [X.] scheidet deshalb aus (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10; [X.], 419 f.). Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte ersichtlich nicht anders als [X.] hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs hat zwar zur Folge, daß die Einzel-strafen entfallen. Der [X.] läßt jedoch die bisherige Gesamtstrafe als Einzel-strafe bestehen. Die Änderung des Schuldspruchs berührt den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht. Der [X.] kann angesichts der Strafzumessungs-erwägungen der [X.] ausschließen, daß das [X.] bei zutref-fender Beurteilung des [X.] auf eine mildere Strafe er-kannt hätte.
Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt dem [X.] keinen Anlaß, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels frei-zustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). [X.]
Miebach Pfister
von Lienen
[X.]
Meta
10.02.2005
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2005, Az. 3 StR 15/05 (REWIS RS 2005, 5084)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5084
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