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PDF anzeigen[X.] StR 440/00vom23. November 2000in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23. November 2000 gemäߧ§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 16. Mai 2000, auch soweites den Angeklagten [X.] betrifft,a)in den [X.] dahin geändert, daß [X.] jeweils des schweren Raubes in Ta-teinheit mit sexueller Nötigung und mit Freiheitsbe-raubung, des versuchten schweren Raubes sowiedes Diebstahls schuldig sind;b)in den [X.] mit den Feststellungenaufgehoben.2.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts [X.] weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten "des schweren Raubes in zweiFällen, davon in einem Fall im Versuch, der sexuellen Nötigung in Tateinheitmit Freiheitsberaubung in zwei Fällen sowie des Diebstahls geringwertiger [X.] 3 -chen" schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von siebenJahren und neun Monaten verurteilt. Es hat den Angeklagten [X.], der [X.] eingelegt hat, [X.] schweren Raubes in zwei Fällen, davon in [X.] im Versuch, der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubungsowie des Diebstahls geringwertiger Sachen" schuldig gesprochen, ihn zu [X.] verurteilt und seine [X.] einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.Der Angeklagte [X.]. rügt mit seiner Revision die Verletzung formellenund materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise [X.] übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Soweit das [X.] den Angeklagten wegen des gewaltsamenVorgehens gegen Frau [X.](Fälle [X.] bis 5 der Urteilsgründe) des schwerenRaubes sowie der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung inzwei Fällen schuldig gesprochen hat, liegt entgegen der Auffassung des Land-gerichts nicht Tatmehrheit sondern Tateinheit vor:Nach den Feststellungen wirkte die von dem Angeklagten und seinemMittäter, dem Angeklagten [X.], durch die Fesselung des Tatopfers ausge-übte Gewalt während des gesamten Tatgeschehens fort. Da der Angeklagtezur Erzwingung der von ihm an dem Tatopfer vorgenommenen [X.] dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt hat, liegt, wie der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, nur [X.] und damit [X.] trotz zweifacher Verwirklichung des [X.] § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB [X.] nur eine Tat im Rechtssinne vor (vgl. [X.] 1999, 83; [X.], Beschluß vom 16. Juni 2000 - 4 StR 166/00, [X.] 4 -m.w.[X.]), die insoweit als sexuelle Nötigung in Tateinheit mit [X.] zu werten ist, da die Freiheitsberaubung über das zur Verwirklichung [X.] des § 177 StGB Erforderliche hinausging. Hierzu steht aber auchder zuvor durch die gewaltsame Wegnahme u.a. auch des [X.] begangene schwere Raub in Tateinheit, da die durch die [X.] Gewalt bereits der Wegnahme des Kraftfahrzeugs des Tatopfersdiente, mithin auch insoweit dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt wurde (vgl.[X.]R StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 1, 7; [X.], Beschluß vom 2. März1995 - 4 StR 49/95).Der Senat ändert daher den Schuldspruch in den Fällen [X.] bis 5 [X.] entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der gestän-dige Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.Der Senat hebt den gesamten Strafausspruch auf, da nicht auszuschlie-ßen ist, daß sich die rechtsfehlerhafte Beurteilung der Konkurrenzen in denvorgenannten Fällen auch bei der Bemessung der in den [X.] und 6 [X.] verhängten [X.] zuungunsten des Angeklagtenausgewirkt hat.2. Die Schuldspruchänderung ist auch auf den Angeklagten [X.] zuerstrecken (§ 357 StPO), da der schwere Raub (Fall [X.], 3 der Urteilsgründe)aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht in Tatmehrheit, sondern in Ta-teinheit zu der sexuellen Nötigung und der Freiheitsberaubung ([X.] 5 [X.]) steht. Sie führt zur Aufhebung des gesamten den Angeklagten[X.] betreffenden Strafausspruchs, da sich die rechtsfehlerhafte [X.] bei ihm auf die Bemessung der in den weiteren Fällen verhängten [X.] 5 -strafen ausgewirkt haben kann. Die Unterbringungsanordnung hat jedoch [X.].[X.] Athing [X.]
Meta
23.11.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2000, Az. 4 StR 440/00 (REWIS RS 2000, 417)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 417
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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