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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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PDF anzeigen[X.] StR 513/99vom9. März 2000in der Strafsachegegenwegen erpresserischen [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. März 2000 gemäß §§ 349Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:[X.] die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil [X.] vom 12. Februar 1999, soweit er undder Mitangeklagte [X.]verurteilt worden sind,1.bezüglich des Angeklagten [X.]a)zur Klarstellung hinsichtlich der Verurteilung [X.] II 2 [X.] dahin neu gefaßt,daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung [X.] mit erpresserischem Menschenraubunter Einbeziehung der durch Urteil des [X.] vom 19. August 1997 ([X.] - 171/97 -) verhängten [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreiJahren und einem Monat verurteilt [X.])im Schuldspruch in den [X.], e, f, h und [X.] Urteilsgründe dahin geändert, daß der An-geklagte der Vergewaltigung in zwei tateinheit-lich [X.], [X.]eweils in [X.], in einem Fall inweiterer Tateinheit mit Körperverletzung, schul-dig ist;c)in den Aussprüchen über die in den [X.],e, f, h und [X.] verhängten Freiheitsstrafen und- 3 -über die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs [X.] neun Monaten mit den Feststellungen [X.] des Mitangeklagten [X.]a)im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte der Vergewaltigung in drei Fällen, davonin zwei Fällen in Tateinheit mit erpresserischemMenschenraub und in dem weiteren Fall in [X.] in zwei tatein-heitlich [X.], sowie [X.] in zwei Fällen schuldig [X.])in den Aussprüchen über die in den [X.] verhängten Einzelstrafen und über [X.] mit den Feststellungen aufgeho-ben.II.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.] weiter gehende Revision wird verworfen.- 4 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.]"der Vergewaltigung insechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischem [X.] und in den anderen Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, davonwiederum in einem Fall tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung began-gen" schuldig gesprochen und ihn "unter Einbeziehung der durch Urteil [X.] vom 19. August 1997 (2 [X.] 171/97 - ) verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreiJahren und einem Monat und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe vonsechs Jahren und neun Monaten" verurteilt. Den Mitangeklagten [X.], der [X.] Revision eingelegt hat, hat es "der Vergewaltigung in vier Fällen, davon inzwei Fällen in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, in den anderenzwei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, außerdem der vorsätzlichenKörperverletzung in zwei Fällen", schuldig gesprochen und gegen ihn eine Ge-samtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verhängt. Von demVorwurf des Menschenhandels sind die Angeklagten freigesprochen worden.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte [X.]die Verletzung formellenund materiellen Rechts.Die Revision hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg und ist inso-weit gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten [X.]zu erstrecken; im übrigenist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Zu den Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend zur [X.] 5 -a) Auch die Ablehnungsrüge (§§ 24, 338 Nr. 3 StPO) greift im Ergebnisnicht durch. Allerdings beanstandet der Angeklagte entgegen der [X.] zu Recht, daß sein Ablehnungsgesuch gegen [X.] und einen [X.] als unzulässig (§ 26 a Abs. 1Nr. 1 StPO) verworfen wurde, denn er hat die Ablehnung, nachdem ihm [X.], auf die er sie gestützt hat, bekanntgeworden waren, unverzüglichgeltend gemacht (§ 25 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat nämlichdas Ablehnungsgesuch nicht allein damit begründet, daß die abgelehntenRichter mit den ihm in der Anklage zur Last gelegten Taten zum Nachteil [X.] [X.]. und [X.]bereits in dem [X.] waren, in dem sein Bruder [X.] unter anderem wegen [X.] Frauen verurteilt wurde. Vielmehr hat er darüberhinaus geltend ge-macht, daß die Kammer in [X.]enem Verfahren Feststellungen auch zu den gegenden Beschwerdeführer und den Mitangeklagten [X.]erhobenen Vorwürfengetroffen und hierzu in den Urteilsgründen unter anderem ausgeführt hatte, siesei flfest davon überzeugt,fl daß die als Zeuginnen vernommenen [X.] glaubwürdigfl und ihre Angaben glaubhaft seien. Von dem Inhalt [X.] hatte der Angeklagte, wie in dem Gesuch glaubhaft gemachtworden ist, aber erst unmittelbar vor der Verhandlung am 3. Dezember 1998Kenntnis erlangt, zu deren Beginn das Ablehnungsgesuch angebracht wurde.Das Ablehnungsgesuch war [X.]edoch nicht begründet. Die [X.] demselben Sachverhalt liefert grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund([X.]R StPO § 338 Nr. 3 Strafkammer 1; [X.]/[X.]. § 24 Rdn. 13 m. w. N.), und zwar auch dann nicht, wenn die [X.] in dem früheren Urteil [X.] wie hier [X.] auch noch nicht- 6 -angeklagte Beteiligte einschließt. Die Besorgnis der Befangenheit [X.] aufgrund ihrer Äußerungen in dem früheren Urteil wäre [X.] begründet, wenn diese Äußerungen nach der Sachlage unnötige undsachlich unbegründete Werturteile über einen der [X.]etzigen Angeklagten ent-halten hätten (vgl. [X.] aaO [X.]). Das ist [X.]edoch hier nicht der Fall.Die Einbeziehung auch der hier abgeurteilten Taten in die [X.] in dem früheren Verfahren abgeurteilten Tat zum Nachteil derselben Ta-topfer war aus den in der Antragsschrift des [X.] im [X.] dargelegten Gründen sachlich geboten. Allerdings können die zahlreichenHinweise in dem früheren Urteil auf die Überzeugung des Gerichts (flfest davonüberzeugtfl, [X.] festen Überzeugungfl und flkeinerlei Zweifelfl), die zur [X.] einer den Anforderungen des § 261 StPO genügenden Überzeugungsbil-dung (vgl. [X.] NStZ 1988, 236 und [X.]/[X.] aaO § 261Rdn. 2 m.N.) nicht erforderlich waren (vgl. [X.], Beschluß vom 28. Juli 1998[X.] 4 StR 293/98), für sich genommen Anlaß zu Mißdeutungen geben. Sie warenhier aber vor allem auch im Hinblick auf den Umfang der an den vorangegan-genen Sitzungstagen bereits durchgeführten Beweisaufnahme nicht geeignet,zu dem Zeitpunkt der Anbringung des [X.] am zehnten [X.] aus der Sicht eines verständigen Angeklagten die Annahme zu be-gründen, daß [X.] in dem früheren Verfahren bereits eineendgültige Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers gewonnenhatten (vgl. [X.]R StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 11), zumal bereits in [X.] vom 2. Oktober 1998 ([X.]. 551 d.A.) die Ladung von18 Zeugen angeordnet worden war und die Hauptverhandlung, die am [X.] 1998 begonnen hatte und für die zunächst 24 Sitzungstage vorgesehenwaren, erst am 12. Februar 1999 abgeschlossen [X.] 7 -b) Die Verwertung der Ergebnisse der Wahlgegenüberstellungen, diedas [X.] in der Hauptverhandlung durchgeführt hat und außerhalb [X.] hat durchführen lassen, ist weder verfahrens- noch sach-lichrechtlich zu beanstanden. Der Senat weist [X.]edoch darauf hin, daß [X.] in der Hauptverhandlung entbehrlich sind, wenn bereits imErmittlungsverfahren Wahllichtbildvorlagen oder Wahlgegenüberstellungendurchgeführt worden sind (vgl. [X.]/[X.] aaO § 58 Rdn. 13).Zudem dürfte eine sukzessive (sequentielle) Gegenüberstellung, bei welcherder Zeuge [X.]eweils nur eine Person sieht, ihm aber nacheinander mehrere Per-sonen gezeigt werden (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Kriminalistik 1998, 421),einer Wahlgegenüberstellung (vgl. [X.] 18 Satz 1) vorzuziehen sein.2. Die Sachbeschwerde führt zur Änderung des den Angeklagten [X.]betreffenden Schuldspruchs in den [X.], e, f, h und [X.] der [X.] zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen sowie deraus diesen Strafen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe, weil das [X.] in-soweit das Konkurrenzverhältnis rechtsfehlerhaft beurteilt und Tatmehrheit an-genommen hat.a) Nach den Feststellungen veranlaßten die Angeklagten den [X.], ihnen die Prostituierten [X.]und [X.]. zuübergeben. Der Angeklagte [X.]brachte die Frauen in die Wohnung der [X.] und sperrte sie dort gemeinsam mit dem Angeklagten [X.]in derZeit vom 24. August 1997, 8.00 Uhr, bis zum 28. August 1997 ein. Der Ange-klagte [X.]zwang [X.]in vier Fällen mit ihm ([X.] a, e, f und [X.] [X.]) und in einem weiteren, nach § 154 Abs. 2 StPO von der [X.] 8 -gung ausgenommenen Fall mit einem [X.] den Geschlechtsverkehr aus-zuführen. Beide Frauen wurden in Gegenwart der Angeklagten von dem Bruderdes Angeklagten [X.]vergewaltigt. Nachdem der Angeklagte [X.]Aurelia[X.]zum Geschlechtsverkehr mit ihm (Fälle [X.] b und [X.])und in einem weiteren, ebenfalls von der Verfolgung ausgenommenen Fall miteinem [X.] gezwungen hatte, zwang sie am 25. August 1997 der Ange-klagte [X.]zum Oral- und Vaginalverkehr ([X.] h der Urteilsgründe). Der An-geklagte [X.]war sich bewußt, fldaß die beiden Frauen in der [X.] waren und sich damit in einer hilflosen Lage befanden, in der sie bei-den Angeklagten schutzlos ausgeliefert warenfl. Dies nutzte er in allen [X.], um den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Im ersten der Fälle versetzteder Angeklagte [X.]zudem mehrere mit großer Wucht ausgeführteFaustschläge gegen den Kopf, um ihren Widerstandswillen zu brechen. [X.] ging er davon aus, daß er flnicht erneut zuschlagen mußte, weil der Wi-derstandswille der Frau infolge seiner früheren Gewalttätigkeiten gebrochenwar.fl In dem letzten der Fälle ging er flzutreffender Weise davon aus, [X.]der [X.]von den Schlägen erzählt bzw. daß [X.]die Schläge [X.] selbst gehört [X.] der Verurteilung des Angeklagten [X.]wegen Vergewaltigung infünf Fällen, [X.]eweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und in einem Fall [X.] zugrundeliegende Geschehensablauf vermag die [X.] selbständiger Taten nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist der Gesche-hensablauf als eine Tat im Sinne des sachlichen Rechts aufzufassen, weil dievon dem Angeklagten erzwungenen Sexualakte eine einheitliche Handlungbilden:- 9 -Es kann dahingestellt bleiben, ob allein das mehrfache Ausnutzen der-selben schutzlosen Lage zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs zur An-nahme nur einer Tat führen kann (vgl. [X.], Beschluß vom 6. Juli 1999 [X.] 1 [X.]/99). Hier liegt den Vergewaltigungen, auf die das [X.] zutreffend§ 177 Abs. 1, 2 Satz 2 Nr.1 StGB i.d.F. des 33. [X.] angewendet hat, [X.]e-denfalls soweit es die als Tatmittel angewendete Gewalt betrifft, [X.] des Angeklagten [X.]zugrunde. Neben der Freiheitsberaubung, inder hier eine Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB liegt (vgl.[X.] NStZ 1999, 83; [X.]R StGB § 177 Abs.1 Gewalt 10), die der Angeklagtein allen Fällen als Nötigungsmittel einsetzte, wirkte auch die im ersten Fall [X.] ausgeübte massive körperliche Gewalt während des gesamtenTatgeschehens fort, was der Angeklagte in den nachfolgenden Fällen ebenfallsausnutzte. Der Annahme einer fortwirkenden Gewaltanwendung steht hier ent-gegen der Auffassung des [X.]s nicht entgegen, daß sich das [X.] über mehrere Tage erstreckte und daß es durch Straftaten andererzum Nachteil der Tatopfer flunterbrochenfl wurde. Diese Taten bilden [X.] keine Zäsur, die zur Annahme rechtlich selbständiger Taten führt, weilsie durch die schutzlose Lage der Frauen ermöglicht wurden und der Ange-klagte [X.][X.]zudem in einem der nicht abgeurteilten Fälle zudem Geschlechtsverkehr mit einem [X.] unter Ausnutzung dieser Lage [X.] hat. Im übrigen ist, da zur zeitlichen Einordnung der Vorfälle keinesicheren Feststellungen getroffen werden konnten, zugunsten des Angeklagten[X.]davon auszugehen, daß das Tatgeschehen, soweit es die erzwungenensexuellen Handlungen betrifft, in der Nacht vom 25. zum 26. August 1997 be-endet war, so daß ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben [X.] -Der Angeklagte [X.]hat danach in allen Fällen, soweit es die ange-wendete Gewalt betrifft, dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt, so daß nur eineHandlung im Rechtssinne vorliegt (vgl. [X.] NStZ 1999, 83; [X.]R StGB § 177Abs.1 Gewalt 10, [X.]ew. [X.]). Soweit es gegenüber [X.]zu mehre-ren sexuellen Handlungen kam, liegt daher nur eine Vergewaltigung in Tatein-heit mit Freiheitsberaubung (vgl. [X.] NStZ 1999, 83) und mit Körperverlet-zung vor. Hierzu stehen die durch dieselbe Handlung zum Nachteil von Aurelia[X.]begangenen Delikte (Vergewaltigung und Freiheitsberaubung) in [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 9. September 1997 [X.] 4 StR 377/97 undvom 16. November 1999 [X.] 4 StR 504/99). Der Senat ändert den [X.]. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen,weil sich der Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte [X.] können.b) Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der in den [X.],e, f, h und [X.] verhängten Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe von sechsJahren und neun Monaten zur [X.]) Soweit der Angeklagte im [X.] wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit schwerem erpresserischem Menschenraub wegen der Zäsurwirkungder einbezogenen Vorverurteilung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe vondrei Jahren und einem Monat verurteilt worden ist, faßt der [X.] betreffenden Schuld- und Strafausspruch zur Klarstellung der Zuordnungdieser Strafe neu.3. Die Revision ist, soweit der Mitangeklagte [X.]in den [X.] wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, [X.]eweils in Tateinheit mit Freiheits-beraubung verurteilt worden ist, wegen der insoweit gegebenen Identität der- 11 -Tat (vgl. [X.] in [X.]/StPO 4. Aufl. § 357 StPO Rdn. 8) gemäß § 357 StPOauf diesen zu erstrecken.Der Angeklagte [X.]hat den Geschlechtsverkehr mit [X.]. ,und zwar - wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist [X.] an demselben Tage,[X.]eweils unter Ausnutzung der in der Freiheitsberaubung liegenden Gewaltan-wendung erzwungen und insoweit dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt, so [X.] eine Tat im Rechtssinne vorliegt. Zu der Vergewaltigung steht die Frei-heitsberaubung zum Nachteil beider geschädigter Frauen in Tateinheit. [X.] hat den Schuldspruch in den genannten Fällen entsprechend geändert.§ 265 StPO steht dem nicht entgegen.Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der beiden diese [X.] Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.[X.] Maatz [X.] Athing Ernemann
Meta
09.03.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2000, Az. 4 StR 513/99 (REWIS RS 2000, 2908)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2908
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