Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. 4 StR 521/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4700

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[X.] StR 521/02vom28. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 15. Juli 2002a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte der schweren Vergewaltigung in drei Fällen,davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsbe-raubung, schuldig ist,b) hinsichtlich der in den Fällen [X.] 2.2. bis [X.] 2.5. [X.] verhängten Einzelstrafen, der Ge-samtstrafe und der Anordnung der [X.] einem psychiatrischen Krankenhaus aufgeho-ben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit Freiheitsberaubung in vier Fällen, wegen Vergewaltigung und wegen- 3 -sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es die [X.] Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. [X.] Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materi-ellen Rechts gestützten Revision.Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Beschlußformel ersichtli-chen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO.1. Entgegen der Ansicht des [X.]s können die vom [X.] den Fällen [X.] 2.2. bis [X.] 2.5. der Urteilsgründe erzwungenen Sexualaktenicht als vier rechtlich selbständige Straftaten angesehen werden.Nach den insoweit getroffenen Feststellungen fesselte der [X.]an das Bett, indem er ihre Hände und Füße daran festband. [X.] Abend des folgenden Tages führte er mit ihr mehrfach den Geschlechts-verkehr bis zum Samenerguß durch und nötigte sie zu weiteren [X.], wobei zwischen den einzelnen Übergriffen drei längere Zeitab-stände lagen. Während des gesamten Tatgeschehens wirkte sowohl die [X.] Fesselung ausgeübte Gewalt als auch die Drohung mit dem Einsatz einesElektroschockgeräts, das der Angeklagte stets in Reichweite hatte, fort. Diesnutzte der Angeklagte entsprechend seinem vorgefaßten Plan zur Tatbege-hung aus.Er hat demnach jeweils dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt, so daß [X.] Handlung im Rechtssinne (vgl. [X.], 83; [X.]R StGB § 177- 4 -Abs. 1 Gewalt 10 jew.m.N.) und damit, trotz der mehrfachen Verwirklichung [X.] des § 177 StGB, nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt (vgl.[X.], 139 f.; [X.], 419 f.; (bei [X.]) NStZ-RR 2000,360). Diese ist, da das [X.] das Vorliegen der Voraussetzungen des§ 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB angenommen hat, als schwere Vergewaltigung ([X.] der Qualifikation in der Urteilsformel vgl. [X.], Beschluß vom28. Januar 2003 - 3 [X.]) in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu [X.]. Der Tatbestand des § 239 StGB tritt hier nicht im Wege der Gesetzeskon-kurrenz hinter der Vergewaltigung zurück, weil die Freiheitsberaubung überdas zur Tatbestandsverwirklichung des § 177 StGB Erforderliche hinausging(vgl. [X.], 83 m.N.).Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO stehtdem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen die Annahme nur einerTat nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen [X.] Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der in den Fällen[X.] 2.2. bis [X.] 2.5. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamt-freiheitsstrafe zur Folge. Der neu entscheidende Tatrichter wird insoweit zubedenken haben, daß bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang die unter-schiedliche rechtliche Bewertung des [X.] kein maßgebli-ches Kriterium für die Strafbemessung ist (vgl. [X.]St 41, 368, 373; [X.] NStZ1997, 233).3. Der [X.] hat ebenfalls keinen Bestand. Zur Schuldfä-higkeitsbeurteilung hat sich das [X.] den Ausführungen des gehörtenpsychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, demzufolge bei dem [X.] -klagten eine "emotional instabile Persönlichkeitsstörung" vorliege, da alle fürdiese Störung charakteristischen Kriterien bei ihm festzustellen seien, "wie diedeutliche Tendenz, bei launenhaft wechselnder Stimmung Impulse auszuagie-ren, ohne dabei die Konsequenzen zu berücksichtigen, die starke Neigung zuAggressionen, geringe Fähigkeit zu längerfristigen Planungen, fehlende Zu-kunftszuversicht und das [X.] Scheitern auf allen Gebieten". Auch soweitder Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt ist, daß es aufgrund dieser Stö-rung "zur zunehmenden gedanklichen Einengung auf die Verwirklichung [X.] und dem Abbau von Hemmungen gekommen (sei), welche bei der [X.] möglicherweise zu einer erheblichen Verminderung der [X.] geführt hätten", hat sich die [X.] dem angeschlossen.Diese zur Schuldfähigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungenund Bewertungen sind nicht geeignet, die [X.] zu rechtfertigen.Diese setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorü-bergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkungder Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB - sicher - begründet (st. Rspr.; vgl.[X.]St 34, 22, 26; [X.]R StGB § 63 Zustand 26). Daran fehlt es hier.Über den [X.] ist daher - gegebenenfalls unter Hinzu-ziehung eines weiteren Sachverständigen - ebenfalls neu zu befinden. Das[X.] wird dabei zu bedenken haben, daß zwar auch nicht pathologischbedingte Störungen Anlaß für eine Unterbringung nach § 63 StGB sein können,wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen([X.]St 34, 22, 28). Die Diagnose einer wie auch immer gearteten Persönlich-keitsstörung läßt jedoch für sich genommen eine Aussage über die Frage derSchuldfähigkeit des [X.] nicht zu (vgl. [X.]St 42, 385, 388). Vielmehr bedarf- 6 -es einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung, um fest-stellen zu können, ob die Störungen des [X.] sein Leben vergleichbarschwer und mit ähnlichen Folgen wie krankhafte seelische Störungen - auch- 7 -im Hinblick auf seine Fähigkeit zu [X.] - stören, belastenoder einengen (vgl. [X.]St 37, 397, 401; [X.]R StGB § 63 Zustand 25, 34).Tepperwien Maatz Kuckein

Meta

4 StR 521/02

28.01.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2003, Az. 4 StR 521/02 (REWIS RS 2003, 4700)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4700

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