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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 36/12
vom
24. Oktober
2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
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Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie den
Rechtsanwalt Dr.
Wüllrich und die Rechtsanwältin Dr.
Hauger
am 24.
Oktober
2012
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.] vom 14.
November 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000
festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich
gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 4.
Mai 2011 die Zulas-sung des [X.] wegen [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]) [X.]. Dessen hierauf erhobene Klage hat der [X.] abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung.
1
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3
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II.
Der nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen nicht. Dieser [X.] setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erheb-liche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt
wird (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluss vom 23.
Januar
2012
-
AnwZ
([X.])
11/11 Rn.
5 m.w.[X.]). Daran fehlt es hier. Der [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs eine gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall des [X.] bestand, weil mit Beschluss des Amtsgerichts O.
vom 10.
März 2011 -
IN
-
das
Insolvenzverfahren über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden war und er mit zwei Haftbefehlen vom 20.
April 2010 und vom 4.
Januar 2011 in das Schuldnerverzeichnis beim Vollstreckungsgericht eingetragen war (§
14 Abs.
2 Nr.
7 Halbs.
2 [X.], §
915 ZPO). Weder hatte der Kläger diese gesetzliche Vermutung widerlegt noch eine fehlende Gefährdung der Recht-suchenden dargetan.
Auf die Frage, ob der Vermögensverfall nachträglich entfallen ist, kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1.
September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den [X.] des Verwaltungsverfahrens abzustellen. Die Beurteilung danach ein-getretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten 2
3
4
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4
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(BGH, Beschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.])
11/10, NJW 2011, 3234 Rn.
9
ff., zur Veröffentlichung in [X.], 187 bestimmt).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des [X.] auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
Kayser
Roggenbuck
[X.]
Wüllrich
Hauger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.11.2011 -
1 [X.] 6/11 -
5
Meta
24.10.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. AnwZ (Brfg) 36/12 (REWIS RS 2012, 2015)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2015
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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