Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2002, Az. XII ZR 288/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2860

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:12. Juni 2002Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 1353 Abs. 1 Satz 2Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ehega[X.] verpflichtet ist, dem [X.] anderen auf gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen,wenn in dem betreffenden Veranlagungszeitraum die eheliche [X.] bestand und die Ehega[X.]n in die [X.] eingereiht waren.[X.], Urteil vom 12. Juni 2002 - [X.]/00 - [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 12. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 5. September 2000 wird zu-rckgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt von der [X.] Zustimmung zur Zusammenver-anlagung zur Einkommensteuer nach § 26 b EStG fr die Jahre 1994 bis 1996.Die [X.]en, die 1983 heirateten und seit März 1997 getrennt lebten,sind seit Juli 1999 geschieden. Sie bezogen in den [X.] 1994 bis 1996 [X.] aus nichtselbständiger Arbeit. Entsprechend einer von ihnen in [X.] gemeinsam getroffenen Wahl erfolgte der Abzug der [X.] Verdienst des Klägers nach der [X.], während vom Verdienstder [X.] die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V abge[X.] wurde. In dengenannten [X.] bezog der Kläger wesentlich höhere Einkfte aus nicht-selbständiger Arbeit als die Beklagte. Er ha[X.] 1996 zusätzlich Einkfte aus- 3 -Gewerbebetrieb. Im Juli 1997 beantragte die Beklagte bei dem [X.], fr die Jahre 1994 bis 1996 die getrennte Veranlagung nach§ 26 a EStG durchzufren. Die Beklagte erhielt daraufhin fr die genantenJahre vom Finanzamt insgesamt 13.601,35 DM ersta[X.]t (fr 1994: [X.]: 3.699 DM, Zinsen: 288 DM; fr 1995: Einkommensteuer: 3.766 DM,[X.]: 323,42 DM, Zinsen: 74 DM; fr 1996: Einkommensteuer:4.930 DM, [X.]: 520,93 DM). Die [X.] sind zwischenzeit-lich bestandskrftig.Daraufhin veranlagte das fr den [X.] zustige [X.] getrennt zur Einkommensteuer. Nach den hierzu ergangenen [X.]n ha[X.] der [X.] fr die Streitjahre insgesamt etwa 20.500 DM anEinkommensteuer, [X.] und Zinsen nachzuzahlen. Die [X.] sind nicht bestandskrftig. Wrden die [X.]en fr die Streitjahre ge-meinsam veranlagt werden, so mßte der [X.] an Einkommensteuer ein-schließlich [X.] noch 5.304,76 DM (1994: 814 DM, 1995:1.248,06 DM; 1996: 3.242,70 DM) bezahlen. Dabei ist allerdings vorausge-setzt, daß der Erstattungsbetrag von 13.601,35 DM, den die Beklagte vom [X.] erhalten hat, zurckbezahlt wird.Der [X.] verlangt von der [X.] Zustimmung zur [X.] die genannten Jahre. Er hat zu Protokoll erklrt, die Beklagte vonder Steuerschuld freizustellen, soweit diesr die ihr bereits vom Lohn ab-gezogenen Betrinausgehe, also in Höhe von 5.304,76 DM, nicht jedoch inHöhe der weiteren, der [X.] ersta[X.]ten 13.601,35 DM. Das [X.] die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr auf die Berufung des[X.]s stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Be-- 4 -klagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils er-strebt.[X.]:Die Revision hat keinen Erfolg.I.Das [X.] hat [X.], Eheleute seien wrend der [X.] dem Jahr der Trennung zu einer Mitwirkung an der steuerlichen Zusam-menveranlagung [X.] § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet. Diese Pflichtbestehe allerdings nur, wenn dadurch die Steuerschuld des [X.] ver-ringert, der Verpflichtete aber keiner zustzlichen steuerlichen Belastung aus-gesetzt wrde. Dies sei hier der Fall. Bei einer Zusammenveranlagung ergebesich fr den [X.] eine deutlich geringere Steuerlast als bei getrennter [X.]. Er habe verbindlich erklrt, die Beklagte von dem bei [X.] noch zu zahlenden Betrag freizustellen. Dies . Von [X.] des Erstattungsbetrags brauche der [X.] die Beklagte nichtfreizustellen. Diesen Betrag habe vielmehr die Beklagte zu tragen. Zwar seirichtig, [X.] im gesetzlichen Gterstand der Zugewinngemeinschaft rgerlich-rechtlich die jeweiligen Schulden getrennt seien und danach im [X.] [X.]ga[X.]n zueinander jeder nur fr die Steuern, die auf seine Einkfte entfie-len, selbst aufzukommen habe. Da die Steuerschulden aber vor der [X.] worden seien, erhielte die Beklagte, wenn ihr die durch getrennte [X.] erhaltenen Steuerrckzahlungen belassen wrden, nachtrlicr§ 426 Abs. 1 BGB einen Ausgleich fr ihre Steuerzahlungen, obwohl sie inso-weit wrend des Zusammenlebens keinen Rckforderungswillen gehabt [X.] -Da die laufenden Steuerzahlungen im Lohnsteuerabzugsverfahren eine regel-mûige Leistung zum Familienunterhalt [X.] § 1360 a Abs. 2 Satz 1 [X.], kr [X.] der [X.] § 1360 b BGB entgegenhalten.Danach habe im Zweifel ein Ehega[X.], der zum Unterhalt der Familie einen h-heren als den ihm obliegenden Beitrag geleistet habe, nicht die Absicht, vondem anderen Ehega[X.]n Ersatz zu verlangen. Das unterschiedlich versteuerteEinkomm[X.]n die [X.]en als Familieneinkommen verbraucht. Die [X.] kihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung auch nicht davonig machen, [X.] ihr der [X.] die Kosten fr die Hinzuziehung einesSteuerberaters bezahle. Denn die steuerlichen [X.]se der [X.] [X.].[X.] halten im Ergebnis den Angriffen der Revisionstand.1. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Oberlandesge-richt das Rechtsschutzrfnis der Klage auf Zustimmung der [X.] zurZusammenveranlagung der [X.]en bejaht. Zwar sind die gegen die Beklagteergangenen [X.] bereits bestandskrftig. Dies trifftjedoch fr die gegen den [X.] ergangenen [X.] nicht zu. Den [X.]ensteht daher die Wahl der Veranlagung noch offen. Ein [X.], wie ihn der [X.] erstrebt, kann daher noch erlassen werden(vgl. [X.], 412, 414).- 6 -2. Weiter [X.] das Berufungsgericht aus, [X.] sich aus dem Wesen [X.] grundstzlich fr beide Ehega[X.]n die Verpflichtung ergebe, die finanziel-len Lasten des anderen Teils nach Mlichkeit zu vermindern, soweit dies oh-ne Verletzung eigener Interessen mlich sei. Eine hiernach begrte fami-lienrechtliche Verpflichtung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, bleibeauch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen. Diese Ausfh-rungen des [X.]s stehen im Einklang mit der Rechtsprechungdes [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 1976 - [X.] - FamRZ 1977, 38, 40) und werden von der Revision im Grundsatzauch nicht angegriffen.3. a) Die Revision rt, das Berufungsgericht habe zwar erkannt, [X.]nach der Rechtsprechung des [X.] im gesetzlichen Gterstandder Zugewinngemeinschaft rgerlich-rechtlich die jeweiligen Schulden ge-trennt seien und dadurch im [X.] der Ehega[X.]n zueinander jeder vonihnen nur fr die Steuern, die auf seine Einkfte entfallen, selbst aufzukom-men habe (vgl. [X.]Z 73, 29, 38). Mit diesem Grundsatz habe sich das [X.] jedoch mit seinen weiteren Ausfrungen selbst in [X.], indem es davon ausgegangen sei, [X.] die Beklagte mit ihrem Frei-stellungsanspruch in [X.] nichts anderes als [X.] ihres Beitrags zum Familienunterhalt verlange. Bei den vomLohn der [X.] an das Finanzamt abge[X.]en Steuerbetrle essich auûerdem nicht um Leistungen zum Familienunterhalt. Deshalb [X.] Beklagte auch keine Unterhaltsleistungen zurck. Vielmehr mache sie [X.] zur Zusammenveranlagung nur davig, [X.] ihr gegen-r der getrennten Veranlagung keine Nachteile entst. Da der [X.]sie von der Rckforderung des Finanzamts in [X.] erhaltenen [X.] -gen nicht freistellen wolle und mangels finanzieller [X.] auch nichtk, sei sie nicht verpflichtet, in die Zusammenveranlagung einzuwilligen.Damit dringt die Revision nicht durch.b) Die Beklagte kann ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung [X.] nicht davig machen, [X.] der [X.] sie von der Rckzah-lung des [X.] in [X.] 13.601,35 DM freistellt. Richtig istzwar, [X.] der die Zustimmung verlangende Ehega[X.] [X.] zum internenAusgleich verpflichtet ist, wenn sich bei dem anderen Ehega[X.]n die [X.] infolge der Zusammenveranlagung im Vergleich zur getrennten [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 1976 aaO, 41; [X.] 23. Mrz 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 576, 577). Dies gilt [X.] nicht, wenn die Ehega[X.]n, wie hier, eine andere Aufteilung ihrer [X.]en konkludent vereinbart haben.aa) Auszugehen ist [X.] davon, [X.] sich das [X.] [X.] nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet. Dies folgt daraus, [X.] die [X.] in den genannten Streitjahren bis zur Stellung des Antrags der [X.]auf getrennte Veranlagung im Juli 1997 [X.] § [X.] als Gesamtschuldnerauf die Steuerschulden hafteten (vgl. [X.] in [X.]/[X.],Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § [X.]Rdn. 16; [X.]/[X.], Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichts-ordnung, § 44 Rdn. 13). Im Rahmen der vom [X.] angestrebten [X.] ist dies ebenso der Fall. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haftenGesamtschuldner im [X.] zueinander zu gleichen Anteilen, soweit nichtein anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Bestimmung kann sich ausdem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverltnis-ses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tat-- 8 -schlichen Geschehens, ergeben (vgl. [X.]Z 87, 265, 268; [X.]Z 77, 55, 58;Senatsurteile vom 20. Mrz 2002 - [X.]/00 - FamRZ 2002, 739, 740m. Anm. [X.]; vom 30. November 1994 - [X.] - FamRZ 1995, 216,217).bb) Zu Recht weist das [X.] darauf hin, [X.] sich die [X.], die Aufteilung der Haftung abweichend von der Grundregel vorzu-nehmen, aus terrechtlichen Beziehungen der Ehega[X.]n ergeben kann.Diese sind sowohl im Gterstand der [X.] als auch im gesetzlichenGterstand der Zugewinngemeinschaft hinsichtlich ihres Verms und ihrerSchulden selbstig. Deshalb hat im [X.] der Ehega[X.]n zueinandergrundstzlich jeder von ihnen fr die Steuer, die auf seine Einkfte [X.],selbst aufzukommen (vgl. [X.]Z 73, aaO; Senatsurteile vom 15. [X.] - [X.] - FamRZ 1990, 374, 376 und vom 20. Mrz 2002, [X.]) Indessen kann auch dieser Maûstab von einer anderweitigen Be-stimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Halbs. 2 BGB rlagert werden. Das isthier der Fall. Die [X.]en haben nach ihrer bisherigen Handhabung konklu-dent eine solche anderweitige Bestimmung getroffen. Danach hat die Beklagtedie Steuerschuld der [X.]en insoweit zu tragen, als sie Lohnsteuer im [X.] entrichtet hat. Der [X.] hingegen hat alleine die festgesetztenMehrbetrzu entrichten.Zu Recht rt allerdings die Revision in diesem Zusammenhang, [X.]sich dieses Ergebnis, wonach die Beklagte im [X.] der [X.]en dieihr abgezogene Lohnsteuer voll zu tragen hat, nicht auf die unterhaltsrechtli-chen [X.] und somit nicht auf § 1360 b [X.]. Entgegen der Meinung des [X.]s stellmlich- 9 -die laufenden Zahlungen der [X.] im Lohnsteuerabzugsverfahren keine[X.]en Leistungen zum Familienunterhalt [X.] § 1360 a Abs. 2 Satz 1BGB dar. Der durch das Gleichberechtigungsgesetz (BGBl. [X.]) einge-[X.]e Begriff des [X.] (§§ 1360, 1360 a BGB) umfaût zwar dengesamten Lebensbedarf der Familie, wozu einmal der Unterhalt im [X.] fr Ehega[X.]n und gemeinsame Kinder und zum anderen die Kosten [X.] ren. Hierzu kjedoch die Steuern, die auf die [X.] Ehega[X.]n entfallen und diese Bezmindern, nicht gerechnet werden(vgl. [X.]Z 73, aaO 37).Vielmehr ist davon auszugehen, [X.] die [X.]en, auch wenn die [X.] Steuerklassen die [X.] nach Veranlagung sich ergebenden Steuernicht [X.], [X.] die [X.] gewlt haben, um damit mo-natlich mehr bare Geldmi[X.]l zur [X.] haben, als dies bei einer [X.] Steuerklassen IV/IV der Fall gewesen wre. Dabei nahmen die [X.]en inKauf, [X.] das [X.] Einkommen des [X.]s relativ niedrig unddas niedrige Einkommen der [X.] vergleichsweise hoch besteuert wurde.Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat [X.] in der [X.] der ehelichen Lebensgemeinschaft [X.] nicht beabsichtigt, einen Antrag auf getrennte Veranlagung zu stellen.Vielmehr [X.]n die [X.]en, wenn sie sich nicht getrennt [X.]n, auch fr diehier in Rede stehenden Jahre die Zusammenveranlagung beantragt. Dies [X.]dem normalen Verlauf der Dinge entsprochen, da Ehega[X.]n in intakter Ehe [X.] wlen, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, wegen derverschiedenen Hihrer Einkommen aufgrund der Anwendung der [X.] eine wesentlich geringere gemeinsame Steuerlast als bei [X.] zu tragen haben. [X.] sich die Beklagte fr diesen Fall der [X.] einen Ausgleich vorbehalt[X.], ist vom [X.] 10 -richt nicht festgestellt und wre auch vllig fernliegend. [X.] hat die [X.] vom [X.] wegen der ren Besteuerung ihrer Einkfte weder ei-nen Ausgleich gefordert noch erhalten. Es ist daher aufgrund der langjrigenentsprechenden Übung von einer konkludenten Vereinbarung der [X.]en [X.] auszugehen, [X.] die Beklagte ihre Einkfte nach der [X.] versteuert, ohne vom [X.], dessen Lohn dem Abzug nach der [X.] unterliegt, einen Ausgleich zu erhalten (vgl. Senatsurteil vom20. Mrz 2002 aaO, 740).dd) Die Beklagte kann auch nicht wegen des Scheiterns der Ehe denMehrbetrag, den sie wegen der Besteuerung ihres Einkommens nach [X.] im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagunggeleistet hat, vom [X.] ersetzt verlangen. Der ehelichen [X.] mlich die Anschauung zugrunde, mit den Einkommen der [X.] zu wirtschaften und finanzielle Mehrleistungen nicht auszuglei-chen. Es [X.] daher einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn sich [X.] die Rckforderung dieser Mehrleistung fr den Fall der Trennung[X.] vorbehalten wollen (vgl. Senatsurteil vom 20. Mrz 2002, aaO, 740, frden Fall der Erbringung von [X.] durch einenEhega[X.]n). Eine derartige Vereinbarung ist indes von der [X.] nicht [X.]) Entgegen der [X.] sich an diesem Ergebnis nichts [X.], weil der [X.] 1996 neben seinen Einkften aus nichtselbstigerArbeit auch Einkfte aus Gewerbebetrieb in [X.] 47.556 DM erzielte unddiese nicht auf das gemeinsame Konto der [X.]en einzahlte, sondern aufdem [X.] seines im September 1996 neu gegrten [X.]. Dadurch wurde die Vereinbarung der [X.] die Tragung- 11 -der Steuern fr das Einkommen aus nichtselbstiger Arbeit nicht hinfllig, dabeide [X.]en auch 1996 solche Einkommen in gleicher [X.] in den [X.] ha[X.]n, und der [X.], was er nie in Abrede gestellt hat, den Mehrbe-trag an Steuern, die durch die Einkfte aus Gewerbebetrieb anfallen, allein zutragen hat.4. Die Revision rt weiter, das Berufungsgericht habe entscheidungs-erheblichen Vortrrgangen. Die [X.] vorgetragen, der[X.] habe ihr bei Trennung gestanden, mit seiner jetzigen Ehefrau seit sie-ben [X.] ein intimes [X.] unterhalten zu haben. In den [X.] 1994bis 1996 habe der [X.] durchschnittlich zweimal im Monat unter dem [X.] von [X.] Besuche zu ihr unternommen. Vor dieser Mi[X.]ilunghabe sie sich gewundert, [X.] die [X.]en trotz normaler Ausgaben nicht aufeinen "[X.]" gekommen seien. Diesen Vortrag habe sie durch ihreEinvernahme als [X.] unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht habe [X.] weder Beweis erhoben, noch sich mit diesem Vortrag auseinanderge-setzt. Die [X.] nicht durch.Es kann dahinstehen, ob der Umstand, [X.] ein Ehega[X.] Teile seinesEinkommens fr private Zwecke verbraucht und nicht der Familie zur Verf-gung stellt, bereits als rechtsmiûbrchliches Verhalten verstanden [X.]. Im vorliegenden Fall hat jedenfalls der [X.] substantiiert bestri[X.]n, vomgemeinsamen Konto der [X.]en ohne Einwilligung der [X.] zu [X.] Abhebungen vorgenommen zu haben. Vor diesem Hintergrundbrauchte das [X.] nicht zu erw, die Beklagte als [X.] ge-mû § 448 ZPO von Amts wegen zu vernehmen, da fr die Richtigkeit ihresTatsachenvortrags nichts sprach und sie sich zudem nicht in Beweisnot befand(vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1987 - [X.] - [X.]R ZPO § 448 Ermes-- 12 -sensgrenzen 2). Die [X.] die Vernehmung der Ehefrau des[X.]s beantragen k auûerdem durch Vorlage des Kontoblatts [X.] gemeinsame Konto dessen Entwicklung und die Abhebungen des [X.]sdarstellen und beweisen [X.] Die Revision rt ferner, [X.] das Berufungsgericht den Vortrag der[X.], der [X.] habe einen aufwendigen Lebensstil gepflegt als unsub-stantiiert angesehen und hierauf die Beklagte nach §§ 139, 278 Abs. 3 a.F.ZPO nicht hingewiesen habe. Auf einen Hinweis [X.] die Beklagte konkretdargelegt, [X.] der [X.] alle finanziellen Dinge der [X.]en erledigt und [X.] [X.] bezlich Anschaffungen mit dem Hinweis beantwortethabe, die Ausgaben seien durch die Einnahmen kaum gedeckt. [X.]habe der Beklagte aber fr die Zeit von 1994 bis 1996 Geld fr seine Bezie-hung zu seiner jetzigen Ehefrau abgezweigt. Diesen Vortr[X.] sie durchihre [X.]vernehmung unter Beweis gestellt. Auch damit dringt die Revisionnicht durch.Zwar sind auch im [X.], um eine unzulssigeÜberraschungsentscheidung zu vermeiden ([X.] Urteil vom 2. Februar 1993- XI ZR 58/92 - [X.]R ZPO § 278 Abs. 3 Hinweispflicht 2). Eines Hinweisesbedurfte es hier jedoch deswegen nicht, weil die [X.]en in den Vorinstanzenersichtlich davon ausgegangen sind, [X.] es fr die Entscheidung des [X.] darauf ankomme, ob das Einkommen des [X.]s zum Familienunterhaltverwendet wurde oder ob er dieses ohne Einwilligung der [X.] anderwei-tig verbraucht hat. Hierzu haben beide [X.]en streitig vorgetragen.6. Die Revision rt sodann, [X.] das Berufungsgericht der [X.]nicht zugebilligt habe, ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung vom Ersatz- 13 -ihr entstehender Steuerberaterkostig machen zu k. Auch die-ser Einwand hat keinen Erfolg.Wie der [X.] einen Fall des begrenzten [X.]s nach§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entschieden hat, kann der Zustimmende den Ersatz [X.] nur verlangen, wenn ihm die Zustimmung zum [X.] ohne die Aufwendung dieser Kosten nicht zugemutet werden kann (vgl.[X.] vom 13. Oktober 1976 aaO, 41; Senatsurteil vom 13. April 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 820, 821). Entsprechendes gilt auch bei der Verpflich-tung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, die wie die Verpflichtung [X.] zum begrenzten [X.] aus dem Wesen der Ehe folgt.Im vorliegenden Fall kann der [X.] die Zustimmung zur Zusam-menveranlagung ohne Zuziehung eines Steuerberaters zugemutet werden. Ihreeigenen steuerlichen [X.]se sind [X.]. Dies geschah im rigen nichtaus [X.] der Zustimmung zur Zusammenveranlagung, sondern weil die [X.] eine eigene Steuererklrung abgegeben hat. Ersatz etwaiger Steuerbe-raterkosten hierfr kann die Beklagte vom [X.] ohnehin nicht verlangen.Vielmehr kommen lediglich Steuerberaterkosten fr die Stellung eines [X.] auf Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268, 269 [X.] in Betracht. [X.] Antrag aber kann die Beklagte unmi[X.]lbar nach Erhalt des [X.] die Zusammenveranlagung selbst stellen.7. Das Berufungsgericht hat es daher zu Recht lassen, [X.] der[X.] die Beklagte fr den Fall der gemeinsamen Veranlagung lediglich vonden Nachforderungen des Finanzamts freistellt, dir die Rckforderungdes der [X.] ersta[X.]ten Betrags in [X.] 13.601,35 DM hinausge-hen. Dabei handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts umeinen Betrag von insgesamt 5.304,76 DM.- 14 -Entgegen der Revisi[X.] der [X.] in [X.] Betrages keineSicherheit zu leisten, selbst wenn man davon ausginge, [X.] Zweifel an seinerZahlungsfigkeit best. Zwar hat der Senat, worauf die Revision ver-weist, im Rahmen des begrenzten [X.]s nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStGentschieden, [X.] der Unterhaltsberechtigte seine Zustimmung von einer Si-cherheitsleistig machen kann, wenn zu besorgen ist, [X.] der Un-terhaltspflichtige seine Verpflichtung zum Ausgleich der finanziellen Nachteilenicht oder nicht rechtzeitig erfllt (Senatsurteil vom 23. Mrz 1983 aaO, 578).Diese Rechtsprechung lût sich auf den Fall der Zustimmung zur [X.] nicht rtragen. Beim [X.] haftet mlich der [X.] dem Finanzamt voll und ohne Beschrkungsmg-lichkeit auf den Mehrbetrag, der sich aus der Versteuerung der erhaltenen Un-terhaltsleistungen ergibt. Entsprechendes gilt bei der gemeinsamen Veranla-gung zur Einkommenssteuer nicht. Zwar haften die Ehega[X.]n in diesem Fall[X.] § [X.] als Gesamtschuldner auf die gesamte Steuerschuld. [X.] jeder von ihnen unmi[X.]lbar nach Zustellung des Steuerbescheids, der[X.] das in § 269 Abs. 2 [X.] vorausgesetzte [X.],nach §§ 268, 269 [X.] einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld des [X.] stellen, [X.] die rckstige Steuer [X.] § 270 [X.] im [X.] derBetrfzuteilen ist, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben wrden.Da zu den rckstigen Betrch § 276 Abs. 3 [X.] die im Lohnabzugs-verfahren abge[X.]en Steuern hinzuzurechnen sind, erscheint eine Haftungder [X.] auf den in Rede stehenden Mehrbetrag ausgeschlossen. [X.] auch von der Revision nicht angezweifelt. Da nach Stellung des Auftei-lungsantrags bis zur unanfechtbaren Entscheir ihn das Finanzamtnach § 277 [X.] nur Sicherungsmaûnahmen durchfren darf, sind die Interes-sen des antragstellenden Ehega[X.]n [X.] hinreichend gewahrt. Einer- 15 -Sicherheitsleistung des die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung begeh-renden Ehega[X.]n bedarf es daher nicht (vgl. [X.] Urteil vom 10. Januar 1992- III R 103/87 - BStBl. II 1992, 297).HahneSprick[X.][X.]Ahlt

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XII ZR 288/00

12.06.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2002, Az. XII ZR 288/00 (REWIS RS 2002, 2860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2860

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