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PDF anzeigen[X.][X.] vom 26. Oktober 2006 in der [X.]betreffend einen Auskunftsanspruch zur Ermittlung der Beteiligung am [X.]- 2 - Der [X.], [X.], hat am 26. Oktober 2006 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 13. Juni 2006 wird auf Kosten der Antragsteller als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 25.000 •. Gründe: [X.] Die Antragsteller sind Mitglieder der sich seit dem 1. Januar 1992 in [X.] befindlichen Antragsgegnerin. Sie haben beantragt, die [X.] zur Auskunftserteilung über das seit 1998 durchgeführte Liquidationsver-fahren durch Aushändigung einer Ablichtung der Bilanzen und der [X.] für die Wirtschaftsjahre 1998 bis 2004 zu verpflichten und den Antragstellern auf Anforderung Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen und in die Konten der [X.] zu gewähren. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist im Ergebnis erfolglos geblieben; das [X.] hat die Anträge als unbegründet angesehen. 1 - 3 - Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die [X.] die Durchsetzung ihrer Anträge weiter. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der [X.] nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es [X.]. 3 1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra-genden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von ei-nem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, [X.], 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzu-zeigen; ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall reicht für die Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde nicht aus (Senat, [X.]. v. 19. Februar 2004, [X.], [X.] 2004, 192, 193). 4 2. So ist es hier. Die Rechtsbeschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass das Beschwerdegericht die Senatsentscheidung vom 8. Mai 1998 ([X.], [X.], 1653) übersehen hat, wonach das Mitglied einer Liqui-dationsgesellschaft zur Ermittlung seiner Beteiligung an dem Liquidationserlös schon während des Liquidationsverfahrens Auskunft und Einsicht verlangen kann. Aber indem das Beschwerdegericht - rechtsfehlerhaft - die Anträge nicht auch unter diesem Gesichtspunkt, sondern ausschließlich unter dem [X.] - 4 - punkt der späteren Geltendmachung von [X.] geprüft hat, hat es keinen von dem genannten Senatsbeschluss abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Der bloße Rechtsfehler macht das Rechtsmittel jedoch nicht [X.] (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon [X.], 5, 9 f. und [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328). Die Entscheidung des [X.] steht dem Auskunfts- und [X.] der Antragsteller zumindest ab dem Wirtschaftsjahr 2005 nicht entgegen. II[X.] [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.]. 6 Krüger [X.]: AG [X.]-Schöneberg, Entscheidung vom 24.01.2006 - 70 [X.] - KG [X.], Entscheidung vom 13.06.2006 - 8 [X.]/06 u. 8 [X.]/06 -
Meta
26.10.2006
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. BLw 21/06 (REWIS RS 2006, 1145)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1145
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