Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2008, Az. BLw 10/08

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2008, 2664

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[X.][X.] vom 23. Juli 2008 in der [X.]- 2 - Der [X.], [X.], hat am 23. Juli 2008 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 3. Zivilsenats - [X.] - des [X.] in [X.] vom 18. Februar 2008 wird auf Kosten der Antragsteller, die den [X.] auch die außer-gerichtlichen Kosten des [X.] zu erstat-ten haben, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 29.483 •. Gründe: [X.] Die Beteiligten streiten über die Hofeigenschaft im Sinne der Höfeord-nung des im Grundbuch von [X.]eingetragenen Grundbesitzes und über die Wirtschaftsfähigkeit des Antragsgegners zu 2. Das [X.] - hat die entsprechenden Feststellungsanträge der [X.] zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller 1 - 3 - ihre Anträge weiter. Der Antragsgegner zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der [X.] nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig. Daran fehlt es [X.]. 2 1. Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tra-genden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von ei-nem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, [X.], 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzu-zeigen; ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung oder der Sachverhaltsdarstellung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (Senat, [X.]. v. 19. Februar 2004, [X.], [X.] 2004, 192, 193). 3 2. So ist es hier. Die Rechtsbeschwerde behauptet zwar, dass der [X.] [X.]uss von näher bezeichneten Entscheidungen des Senats, des [X.] und des [X.] abweicht. Sie versucht aber noch nicht einmal ansatzweise, eine Divergenz in dem vorste-hend unter 1. dargelegten Sinn aufzuzeigen. Vielmehr erschöpft sie sich, wie 4 - 4 - auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung, in der Auseinandersetzung mit der Würdigung der gesamten Umstände durch das Beschwerdegericht. Dies und ihr Hinweis auf die Befugnis des [X.] zur eingeschränkten Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung zeigt, dass die Antragsteller in Wahrheit keine Divergenz zu den von ihnen genannten Entscheidungen [X.] können, sondern lediglich die Entscheidung des [X.] für rechtsfehlerhaft halten. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] jedoch nicht gestützt werden. Ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbe-schwerde ohne Belang; denn ein solcher Fehler macht - für sich genommen - das Rechtsmittel nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon [X.], 5, 9 f. und [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328). II[X.] [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.]; die Entscheidung über die Festsetzung des [X.] hat ihre Grundlage in § 19 Buchst. a HöfeVfO, § 30 KostO. 5 - 5 - Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraus-setzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller die Kosten des [X.] aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsteller gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt. [X.] Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.07.2007 - 20 [X.]/07 - OLG [X.], Entscheidung vom 18.02.2008 - 3 [X.]/07 -

Meta

BLw 10/08

23.07.2008

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2008, Az. BLw 10/08 (REWIS RS 2008, 2664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2664

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