Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2011, Az. BLw 14/10

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2011, 9117

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 24. Februar 2011 in der [X.]- 2 - Der [X.], [X.], hat am 24. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] aF ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 15. November 2010 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der der Beteiligten zu 2 auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 50.000 •. Gründe: [X.] Der Antragsteller verlangt Feststellungen über den Umfang und den Be-stand des Grundbesitzes, der sich vor dem Jahr 1933 im Eigentum seines Großvaters befunden haben soll. Das Landwirtschaftsgericht hat den auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin gerichteten Antrag, Feststellungen des [X.] des Beteiligten zu 1 auf den 24. April 1947 auf der Grundlage der Grundsteuermutterrolle Art. Nr. [X.]des [X.]durchzuführen bzw. zum Zweck der Rückgabe die Identität und den Umfang des landwirtschaftlichen Vermögens seines Großvaters [X.] - 3 - len, als unzulässig verworfen. Das [X.] - [X.] Landwirt-schaftssachen - hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 seinen Antrag offenbar weiterverfolgen. I[X.] Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind auf das Rechtsmittel die bis zum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in den §§ 24 ff. [X.] anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht [X.]. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.] aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF nicht vorliegt, wäre sie nur un-ter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF zulässig. Daran fehlt es jedoch. 2 1. Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerde-gericht in einem seiner Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983 - [X.], [X.], 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbe-schwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - [X.], [X.] 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - [X.], [X.] 2004, 192, 193). 3 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht einmal im Ansatz gerecht. [X.] benennt der Beteiligte zu 1 nicht. 4 - 4 - Vielmehr hält er die von ihm - eher diffus - aufgeworfenen Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam und will darauf die Zulässigkeit des Rechtsmittels stützen. Das bleibt erfolglos, weil ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des [X.] im Gesetz nicht vorgesehen ist. II[X.] [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.] aF. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die dem Verfahrensbevollmächtigten des [X.] zu 1 bekannten gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, ihm die Kosten des [X.] aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Beteiligten zu 1 gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt. 5 [X.] [X.] Czub
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.07.2010 - 90 [X.]/09 - [X.], Entscheidung vom 15.11.2010 - 7 [X.]/10 (L) -

Meta

BLw 14/10

24.02.2011

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2011, Az. BLw 14/10 (REWIS RS 2011, 9117)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9117

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