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PDF anzeigen[X.][X.] vom 13. Oktober 2010 in der [X.] - 2 - Der [X.], Senat für [X.]n, hat am 13. Oktober 2010 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] aF ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für [X.]n des [X.] in [X.] vom 20. Mai 2010 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den übrigen Beteiligen auch die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 30.000 •. Gründe: [X.] Mit notariell beurkundetem [X.] erwarb der Beteiligte zu 1 von dem Beteiligten zu 7 acht landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 7,9004 ha zum Preis von 30.000 •. Die Beteiligte zu 4 übte das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht aus. 1 Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung (Genehmigung des Kaufvertrags) zurückge-wiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zu-gelassenen - Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Aufhebung des [X.] - 3 - schlusses des Oberlandesgerichts - Senat für [X.]n - und die Zulassung der Rechtsbeschwerde erreichen. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 3 1. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des [X.] sieht das Gesetz nicht vor. 4 2. Da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.] aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aF nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbe-schwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF zulässig. Daran fehlt es jedoch. 5 a) Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerde-gericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, [X.], 149, 151). Diese Abwei-chung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf [X.] in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Ent-scheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechts-anwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - [X.], [X.] 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - [X.], [X.] 2004, 192, 193). 6 b) Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Der Beteiligte zu 1 hält vielmehr die angefochtene Entscheidung für falsch. Zwar 7 - 4 - macht er auch eine Abweichung von näher bezeichneten Entscheidungen des [X.]s und des [X.] selbst geltend; er zeigt aber keinen Rechtssatz auf, den das Beschwerdegericht abweichend von einem Rechtssatz in den Vergleichsentscheidungen aufgestellt hat. II[X.] [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.] aF. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmäch-tigten des Beteiligten zu 1 die Kosten des [X.] aufzu-erlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Beteiligten zu 1 gegen seine [X.] werden hiervon jedoch nicht berührt. 8 [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]/09 - OLG [X.], Entscheidung vom 20.05.2010 - [X.] -
Meta
13.10.2010
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2010, Az. BLw 6/10 (REWIS RS 2010, 2435)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2435
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