Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2007, Az. 4 StR 339/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2500

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[X.] vom 9. August 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Februar 2007 bezüglich der [X.] 2 a der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur vorsätzli-chen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Soweit der Angeklagte im [X.] a der Urteilsgründe als Mittäter [X.] ([X.] begangener) vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. 1 Nach den Feststellungen ist nicht zu erkennen, dass der Angeklagte selbst als Führer seines Fahrzeugs den Nebenkläger bei dessen Überholvor-gang behinderte und gefährdete. Der Angeklagte billigte zwar im Rahmen der verabredeten Verfolgungsfahrt die rücksichtslosen und den Nebenkläger ge-fährdenden Fahrmanöver des vorausfahrenden früheren Mitangeklagten, ge-2 - 3 - fährdete aber durch sein eigenes Fahrverhalten den Nebenkläger beim [X.] nicht. Für die Annahme (mit-)täterschaftlichen Handelns des Angeklagten wäre dies jedoch erforderlich gewesen, da § 315 c StGB ein eigenhändiges De-likt ist, mithin (Mit-)Täter nur derjenige sein kann, der die [X.] selbst verwirklicht (vgl. [X.], 208). Die Feststellungen tragen jedoch eine Verurteilung des Angeklagten [X.] ([X.] begangener) Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des [X.]. 3 Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung auf eine entsprechende Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden. 4 Der Strafausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt, da das [X.] die Strafe dem nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des [X.] verwirklichten Nötigungsdelikts entnommen hat und sich der Unrechtsgehalt der Tat durch die rechtlich abweichende Bewer-tung des Sachverhalts nicht geändert hat. 5 [X.] nach §§ 69, 69 a StGB hat ebenfalls Bestand. Das [X.] hat die Führerscheinmaßnahme zu Recht auch darauf ge-stützt, dass der Angeklagte sein Kraftfahrzeug als Tatmittel zur Nötigung ein-setzte. 6 - 4 - 2. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 7 Tepperwien Maatz Kuckein Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 339/07

09.08.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.08.2007, Az. 4 StR 339/07 (REWIS RS 2007, 2500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2500

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