Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.11.2019, Az. 8 AZR 35/19

8. Senat | REWIS RS 2019, 1021

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Gegenstand

Ersatz eines Personenschadens - materieller und immaterieller Schaden - Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII - vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls - doppelter Vorsatz - Herbeiführung des Versicherungsfalls auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB VII versicherten Weg - Umfang der Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII - Beteiligung nach § 12 Abs. 2 SGB X


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27. November 2018 - 7 [X.]/18 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin zum Ersatz materieller sowie immaterieller Schäden verpflichtet ist.

2

Die Klägerin ist bei der [X.], die ein Seniorenpflegeheim betreibt, langjährig als Pflegefachkraft beschäftigt. Das Gebäude des [X.] hat zwei Eingänge, einen Haupt- und einen Nebeneingang. An beiden Eingängen befinden sich [X.]. Der Haupteingang ist beleuchtet, der Nebeneingang nicht. Der Weg zum Haupteingang ist geteert, der Weg zum Nebeneingang besteht teilweise aus Kopfsteinpflaster.

3

Am 7. Dezember 2016 erlitt die Klägerin kurz vor Arbeitsbeginn um etwa 07:30 Uhr einen Unfall auf einem Weg, der sich auf dem Betriebsgelände des [X.] befindet und dort zum Nebeneingang des Gebäudes führt. Es war noch dunkel, als sie ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz außerhalb des Betriebsgeländes abstellte und sich zu Fuß zum Nebeneingang begab. Kurz bevor sie diesen erreichte, rutschte sie auf dem Weg auf Kopfsteinpflaster aus. Dabei erlitt sie eine Außenknöchelfraktur, wegen der sie sich wegen einer [X.] vom 9. Dezember bis zum 12. Dezember 2016 in stationärer Behandlung befand. In der Folgezeit kam es zu einer Wundheilungsstörung mit einem verzögerten Heilungsverlauf über den Monat Mai 2017 hinaus, verbunden mit einer Beweglichkeitseinschränkung. Bei dem Unfall der Klägerin handelte es sich um einen Arbeitsunfall und damit um einen Versicherungsfall iSv. § 7 SGB VII; die Klägerin erhielt Verletztengeld.

4

Mit ihrer Klage fordert die Klägerin von der [X.] die Zahlung von Schmerzensgeld [X.]. mindestens 10.000,00 Euro sowie den Ersatz materieller Schäden. Insoweit begehrt sie zum einen den Differenzbetrag zwischen ihrem Arbeitsentgelt und dem von der Krankenkasse für den Zeitraum vom 7. Dezember 2016 bis einschließlich 7. August 2017 gezahlten Verletztengeld, den sie mit insgesamt 5.683,50 Euro beziffert hat. Ferner verlangt sie aus abgetretenem Recht den Ersatz des Verdienstausfalls [X.]. insgesamt 21.300,00 Euro, den ihr Ehemann dadurch erlitten habe, dass er an ihrer Stelle den Haushalt geführt, die gemeinsamen Kinder betreut und sie, die Klägerin mit dem PKW zu den Behandlungsterminen gefahren habe. Darüber hinaus fordert die Klägerin von der [X.] den Ersatz der Kosten der Beförderung zu diesen Behandlungsterminen [X.]. insgesamt 750,40 Euro. Zudem begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche (weiteren) materiellen Schäden aus dem Unfall vom 7. Dezember 2016 zu ersetzen.

5

Die Klägerin meint, die Beklagte sei ihr zum Ersatz der von ihr geltend gemachten Schäden verpflichtet. Sie könne sich nicht auf das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII berufen. Dieses greife bereits nicht ein, da es sich um einen Wegeunfall iSv. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 SGB VII gehandelt habe. Zudem habe die Beklagte den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt. Sie habe vorsätzlich ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, den Weg zum Nebeneingang zum Unfallzeitpunkt mit Salz oder mit [X.] zu bestreuen. Hierdurch habe sie vorsätzlich ihren Unfall in Kauf genommen. Sie sei infolge von Eisglätte auf dem Weg zum Nebeneingang gestürzt, wobei der Grund für die Eisglätte allerdings im Unklaren bleibe, da es am Unfalltag weder Niederschlag noch Blitzeis gegeben habe. Bei der [X.] sei es den Beschäftigten überlassen, welchen der beiden Eingänge sie benutzen. Es gebe weder eine Anweisung noch eine Beschilderung für eine bevorzugte Benutzung des Haupteingangs. Im Übrigen bestehe die mündliche Anweisung, die Parkplätze vor dem Haupteingang für den Besucherverkehr freizuhalten. Der Nebeneingang sei von dem von ihr genutzten Parkplatz aus der kürzeste Weg zum Arbeitsplatz. Da der [X.] bekannt sei, dass der Nebeneingang auch von Beschäftigten - und zwar mitunter weit vor 08:00 Uhr - benutzt werde, hätte sie diesen Eingang auch schon vor Beginn der Lieferungen, also bereits vor 08:00 Uhr sichern müssen. Im Übrigen sei am 7. Dezember 2016 nicht nur der Zugang zum Nebeneingang, sondern auch der zum Haupteingang vor 08:00 Uhr weder geräumt noch gestreut gewesen. Auch die Mitarbeiterin R sei am 7. Dezember 2016 an gleicher Stelle infolge von Glatteis gestürzt.

6

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens aber 10.000,00 Euro zuzüglich Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. August 2017 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 7. Dezember 2016 (Weg zum Seiteneingang des Hauses II des [X.] B) zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.683,50 Euro nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. August 2017 zu zahlen;

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.300,00 Euro nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2017 zu zahlen;

        

5.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 750,40 Euro nebst Zinsen [X.]. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2017 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, für den Unfall der Klägerin am 7. Dezember 2016 nicht zu haften. Insbesondere habe sie ihre Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt, sondern im Gegenteil alles Zumutbare für einen gefahrlosen Zugang zum Pflegeheim unternommen. Der zuständige Mitarbeiter habe - wie üblich - auch am Unfalltag zunächst den Weg zum Haupteingang und die dortigen Parkplätze, und - da der über den Nebeneingang abgewickelte Lieferverkehr erst um 08:00 Uhr einsetze - erst danach den Weg zum Nebeneingang geräumt. Auch habe im Zeitpunkt des Unfalls keine Eisglätte bestanden, es habe insbesondere weder geschneit noch habe sich durch plötzlich einsetzenden Regen Blitzeis auf dem Gehweg zum Nebeneingang gebildet. Eine Eisglätte könne demnach für den Sturz der Klägerin nicht ursächlich gewesen sein. Als [X.] komme vielmehr eine Unachtsamkeit der Klägerin in Frage. Die Klägerin wäre, wenn sie den Haupteingang benutzt hätte, gefahrenfrei in das Gebäude gelangt. Dies sei auch der kürzere Weg gewesen. Die langjährig bei ihr beschäftigte Klägerin habe gewusst, dass der Weg zum Nebeneingang nicht beleuchtet und deshalb im Winter in den Morgenstunden zwischen 07:00 und 08:00 Uhr noch dunkel gewesen, sowie, dass er mit Kopfsteinpflaster versehen sei, von dem generell bei Nässe und Glätte eine höhere Rutschgefahr ausgehe. Auch sei ihr bekannt gewesen, dass der Weg zum Nebeneingang erst nachrangig zu 08:00 Uhr geräumt werde. Damit habe die Klägerin durch die Wahl des Wegs zum Nebeneingang selbst ein höheres Sturzrisiko in Kauf genommen und es habe in ihrer Verantwortung gelegen, sich entsprechend vorsichtig zu verhalten, was sie offenbar nicht getan habe.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.]erufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die [X.]eklagte weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schäden. Eine etwaige Ersatzpflicht der [X.]eklagten ist nach § 104 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen. [X.]ei dem Unfall, den die Klägerin am 7. Dezember 2016 auf dem Weg zum Nebeneingang des [X.] erlitten hat, handelt es sich um einen Arbeitsunfall iSv. § 8 [X.] und damit um einen Versicherungsfall iSv. § 7 [X.]. Die [X.]eklagte hat den Versicherungsfall weder vorsätzlich, noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 [X.] versicherten Weg herbeigeführt.

A. Die Klage ist zulässig.

I. Die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche [X.]estimmtheit der [X.] liegt vor. Dies gilt auch für den Leistungsantrag zu 4. Die Klägerin hat den mit diesem Antrag insgesamt geforderten [X.]etrag iHv. 21.300,00 Euro in ihren Schriftsätzen so aufgeschlüsselt, dass sich nachvollziehen lässt, wie sich die Gesamtsumme auf die verschiedenen Einzelansprüche verteilt (zu dieser Anforderung vgl. etwa [X.] 18. Februar 2016 - 6 [X.] - Rn. 22 mwN).

II. Auch der auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden gerichtete Klageantrag zu 2. ist zulässig, insbesondere ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben (vgl. zu den Voraussetzungen [X.] 19. August 2004 - 8 [X.] - zu [X.] der Gründe; [X.] 6. März 2001 - [X.] - zu II 1 der Gründe). Der Eintritt eines Schadens durch (Spät)Folgen der [X.] der Klägerin erscheint denkbar und möglich.

[X.]. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin gegen die [X.]eklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, weil zugunsten der [X.]eklagten die sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des § 104 Abs. 1 [X.] eingreift, was die Gerichte - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - auf der Grundlage der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen von sich aus zu prüfen haben („iura novit curia“).

I. Zwar können sich Schadensersatzansprüche der Klägerin grundsätzlich aus § 280 Abs. 1 [X.]G[X.] iVm. § 241 Abs. 2 [X.]G[X.] oder wegen unerlaubter Handlung aus § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] ergeben. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] gilt dies nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, wobei der Schuldner nach § 276 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.] grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Nach § 823 Abs. 1 [X.]G[X.] ist dem anderen zum Schadensersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig ua. den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt. Dabei kann die Verletzungshandlung auch in einem Unterlassen bestehen, so [X.] in der Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die zwar von den vertraglichen Schutzpflichten zu unterscheiden ist, sich mit ihnen jedoch auch decken kann (vgl. etwa [X.] 5. Februar 1992 - IV ZR 94/91 - zu 2 a der Gründe mwN).

II. Allerdings ist eine etwaige Ersatzpflicht der [X.]eklagten nach § 104 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen. [X.]ei dem Unfall, den die Klägerin am 7. Dezember 2016 auf dem Weg zum Nebeneingang des [X.] erlitten hat, handelt es sich um einen Arbeitsunfall iSv. § 8 [X.] und damit um einen Versicherungsfall iSv. § 7 [X.]. Die [X.]eklagte hat den Versicherungsfall weder vorsätzlich, noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 [X.] versicherten Weg herbeigeführt.

1. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Unternehmer den Versicherten, die - wie die Klägerin - für ihre Unternehmen tätig sind, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des [X.], den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 [X.] versicherten Weg herbeigeführt haben. Die Norm bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts ([X.] 19. August 2004 - 8 [X.] - zu [X.] 1 a der Gründe).

a) Hintergrund dieses [X.] zugunsten des Arbeitgebers gegenüber dem Schadensersatzverlangen eines [X.]eschäftigten ist, dass bei einem Arbeitsunfall die gesetzliche Unfallversicherung eintritt, in die die Unternehmer [X.]eiträge zu zahlen haben und dafür im Gegenzug im Regelfall - außer wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 [X.] versicherten Weg herbeigeführt haben - von der Haftung befreit sind.

aa) Die gesetzliche Unfallversicherung verlagert den Schadensausgleich bei Arbeitsunfällen aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen [X.]ereich. Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers für fahrlässiges Verhalten bei Personenschäden gegenüber dem Arbeitnehmer wird nach § 104 [X.] durch die öffentlich-rechtliche Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abgelöst. Mit dieser Ablösung einher geht nach § 105 [X.] eine entsprechende Haftungsfreistellung aller [X.]etriebsangehörigen bei [X.]etriebsunfällen ([X.] 8. März 2012 - III [X.] - Rn. 10; vgl. auch [X.] 22. April 2004 - 8 [X.] - zu II 1 der Gründe mwN, [X.]E 110, 195).

[X.]) Die gesetzliche Regelung dient zum einen dem Schutz des Geschädigten durch Einräumung eines vom Verschulden unabhängigen Anspruchs gegen einen leistungsfähigen Schuldner. Der Geschädigte muss weder ein Verschulden des Schädigers nachweisen noch sich ein eigenes Mitverschulden auf seine Ansprüche anrechnen lassen. Diese werden vielmehr ohne Verzögerung durch langwierige und mit einem Prozessrisiko behaftete Auseinandersetzungen mit dem Schädiger von Amts wegen festgestellt. Zum anderen dienen sowohl die Enthaftung des Unternehmers, der durch seine [X.]eiträge die gesetzliche Unfallversicherung mitträgt und für den dadurch auch das Unfallrisiko kalkulierbar wird, als auch die Enthaftung der [X.]etriebsangehörigen dem [X.]. Selbst wenn der Haftungsausschluss, der nicht für Vorsatz und für Sachschäden gilt, nicht schlechthin den [X.] im [X.]etrieb garantieren kann, so ist er doch geeignet, Anlässe zu Konflikten einzuschränken. Dass sich das den §§ 104, 105 [X.] zugrundeliegende Prinzip einmal zugunsten des Geschädigten, [X.] zu dessen Nachteil auswirken kann, ist dabei systemimmanent, da die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen im zivilrechtlichen Schadensersatzrecht und im sozialrechtlichen Unfallversicherungsrecht nicht deckungsgleich sind ([X.] 8. März 2012 - III [X.] - Rn. 10; vgl. zu einigen Aspekten auch [X.] 22. April 2004 - 8 [X.] - zu II 1 der Gründe mwN, [X.]E 110, 195).

[X.]) § 104 Abs. 1 [X.] umfasst den Ersatz des [X.] insgesamt.

(1) Ein Personenschaden ist der Schaden, den der Verletzte in seiner körperlichen oder seelischen Unversehrtheit erleidet und der zu einer zivilrechtlichen Entschädigungspflicht führt; gleichzeitig muss ein Gesundheitsschaden als ein den Versicherungsfall konstituierendes Merkmal eingetreten sein ([X.] 22. April 2004 - 8 [X.] - zu II 2 der Gründe mwN, [X.]E 110, 195).

(2) Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 [X.] genannten Art sind alle Ansprüche vertraglicher oder deliktischer Natur, die auf Ersatz des [X.] gerichtet sind und auf ein Geschehen gestützt werden, das einen Versicherungsfall darstellen kann ([X.] 30. Mai 2017 - VI ZR 501/16 - Rn. 14 mwN).

(3) Da der Haftungsausschluss bezweckt, den Arbeitgeber (§ 104 [X.]) - und den Arbeitskollegen (§ 105 [X.]) - von der Haftung wegen Personenschäden insgesamt freizustellen, fallen unter die Personenschäden nicht nur immaterielle Schäden (Schmerzensgeld), sondern auch Heilbehandlungskosten und Vermögensschäden wegen der Verletzung oder Tötung des Versicherten. Diese Kosten werden durch die Unfallversicherung nach dem Haftungsersetzungsprinzip abgedeckt ([X.] 22. April 2004 - 8 [X.] - zu II 2 der Gründe mwN, [X.]E 110, 195; vgl. auch 19. August 2004 - 8 [X.] - zu [X.] 1 c [X.] (1) der Gründe mwN), unabhängig davon, ob die Leistungen den Personenschaden in jeder Hinsicht kompensieren (vgl. auch [X.] 8. März 2012 - III [X.] - Rn. 12; zum Ausschluss des [X.] vgl. [X.] 7. November 1972 - 1 [X.], 1 [X.], 1 [X.], 1 [X.]vR 355/71 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 34, 118; vgl. auch von [X.] in KKW 6. Aufl. [X.] 104 Rn. 2 f.; [X.]/[X.] [2019] § 618 Rn. 358; [X.] in [X.]/[X.] Stand August 2018 K § 104 Rn. 15).

(4) [X.]ei Fahrtkosten für die Wahrnehmung von Arztterminen handelt es sich nicht um unabhängig von dem Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 [X.] bzw. § 105 Abs. 1 [X.] erstattungsfähige „Sachschäden“. Da diese erst und nur durch die Verletzung des Versicherten verursacht worden sind, gehören sie zum Personenschaden (vgl. [X.] 22. April 2004 - 8 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.]E 110, 195).

b) Die Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist verfassungsgemäß (vgl. [X.] 27. Februar 2009 - 1 [X.]vR 3505/08 - Rn. 11, unter [X.]ezugnahme auf: [X.] 7. November 1972 - 1 [X.] ua. - [X.]E 34, 118, 129 ff.; 8. Februar 1995 - 1 [X.]vR 753/94 -; vgl. auch [X.] 22. April 2004 - 8 [X.] - zu II 1 der Gründe mwN, [X.]E 110, 195). Soweit bestimmte Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht übernommen bzw. bestimmte Schadenspositionen durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht ausgeglichen werden, ändert dies nichts daran, dass der Haftungsausschluss verfassungskonform ist. Eine Deckungsgleichheit der Leistungen ist nicht erforderlich ([X.] 8. März 2012 - III [X.] - Rn. 12).

2. § 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] steht einer etwaigen Ersatzpflicht der [X.]eklagten entgegen. [X.]ei dem Unfall, den die Klägerin am 7. Dezember 2016 auf dem Weg zum Nebeneingang des [X.] erlitten hat, handelt es sich um einen Arbeitsunfall iSv. § 8 [X.] und damit um einen Versicherungsfall iSv. § 7 [X.]. Zudem hat die [X.]eklagte den Versicherungsfall weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 [X.] versicherten Weg herbeigeführt.

a) [X.]ei dem Unfall, den die Klägerin am 7. Dezember 2016 auf dem Weg zum Nebeneingang des [X.] erlitten hat, handelt es sich um einen Arbeitsunfall iSv. § 8 [X.] und damit um einen Versicherungsfall iSv. § 7 [X.]. Dies steht mit [X.]indungswirkung nach § 108 Abs. 1 [X.] fest, da der Unfall der Klägerin nach den Feststellungen des [X.]s als Arbeitsunfall anerkannt wurde und die Klägerin Verletztengeld erhalten hat. Darauf, ob die [X.]eklagte gemäß § 12 Abs. 2 SG[X.] X in der gebotenen Weise an dem sozialrechtlichen Verfahren beteiligt wurde, kommt es nicht an.

aa) Nach § 108 Abs. 1 [X.] ist ein Gericht, das über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 [X.] genannten Art zu entscheiden hat, an eine unanfechtbare Entscheidung nach dem [X.] oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Nach § 108 Abs. 2 [X.] hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist.

(1) § 108 [X.] verfolgt das Ziel, eine einheitliche [X.]ewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten und divergierende [X.]eurteilungen zu vermeiden. Für den Geschädigten untragbare Konsequenzen, die eintreten könnten, wenn zwischen den Zivil- bzw. Arbeitsgerichten auf der einen Seite und den Unfallversicherungsträgern bzw. den Sozialgerichten auf der anderen Seite unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Versicherungsfalls bestehen und dem Geschädigten deshalb weder Schadensersatz noch eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt wird, sollen verhindert werden (st. Rspr., ua. [X.] 30. Mai 2017 - VI ZR 501/16 - Rn. 11 mwN; vgl. auch [X.] 14. Dezember 2006 - 8 [X.] - Rn. 27).

Aus diesem Grund räumt § 108 [X.] den Stellen, die für die [X.]eurteilung sozialrechtlicher Fragen originär zuständig sind, also den Unfallversicherungsträgern und den Sozialgerichten, hinsichtlich der [X.]eurteilung bestimmter unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen den Vorrang vor den Zivil- und Arbeitsgerichten ein ([X.] 30. Mai 2017 - VI ZR 501/16 - Rn. 11 mwN). Dabei sind bindend für die Frage, ob ein Versicherungsfall nach den §§ 104 ff. [X.] vorgelegen hat, sowohl die positive als auch die negative Feststellung des Sozialversicherungsträgers bzw. der Sozialgerichte. Dies gilt unabhängig davon, ob die zur Entscheidung über den privatrechtlichen Schadensersatzanspruch berufenen Gerichte diese Entscheidungen für richtig halten ([X.] 19. Mai 2009 - VI ZR 56/08 - Rn. 12, [X.]Z 181, 160; vgl. [X.] 14. Dezember 2006 - 8 [X.] - Rn. 27), und auch dann, wenn die Entscheidung im sozialrechtlichen Verfahren auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruht und das Zivil- bzw. Arbeitsgericht selbst abweichende Feststellungen treffen könnte ([X.] 14. Dezember 2006 - 8 [X.] - aaO).

Den Vorrang der Stellen, die für die [X.]eurteilung sozialrechtlicher Fragen originär zuständig sind, haben die Zivil- und Arbeitsgerichte von Amts wegen zu berücksichtigen; er setzt der eigenen Sachprüfung - auch des [X.] - Grenzen ([X.] 30. Mai 2017 - VI ZR 501/16 - Rn. 11 mwN).

(2) Der den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in § 108 [X.] eingeräumte Vorrang bezieht sich nicht nur auf die Entscheidung, ob ein Unfall als Versicherungsfall (§ 7 Abs. 1 [X.]) zu qualifizieren ist, sondern erstreckt sich auch auf die [X.]eurteilung der Frage, ob der Geschädigte im Unfallzeitpunkt Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war; denn die [X.] ist eine notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] und damit als Versicherungsfall iSv. § 7 Abs. 1 [X.] ([X.] 30. Mai 2017 - VI ZR 501/16 - Rn. 12 mwN; vgl. auch [X.] 30. Oktober 2003 - 8 [X.] - zu [X.] 1 b der Gründe, [X.]E 108, 206), sowie auf die Frage, welchem Unternehmen der Unfall zuzurechnen ist (vgl. [X.] 18. November 2014 - VI ZR 141/13 - Rn. 10 mwN).

(3) Fragen, die allein von den Zivil- bzw. Arbeitsgerichten zu entscheiden sind, sind hingegen nicht von der [X.]indungswirkung des § 108 Abs. 1 [X.] erfasst.

Allein von den Zivil- und Arbeitsgerichten zu entscheiden und damit nicht von der [X.]indungswirkung erfasst ist ua. nicht nur die Frage, ob ein Haftungsausschluss nach § 104 [X.] bzw. § 105 [X.] aufgrund einer vorsätzlichen Schädigung ausgeschlossen ist, der Versicherungsfall also vorsätzlich herbeigeführt wurde, sondern auch die Frage, ob der Arbeitsunfall und damit der Versicherungsfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 [X.] versicherten Weg (Wegeunfall) herbeigeführt wurde, da dies für die [X.]eurteilung des Versicherungsfalls irrelevant ist (vgl. auch [X.] 30. Oktober 2003 - 8 [X.] - zu [X.] 1 b der Gründe, [X.]E 108, 206; [X.] [X.] 28. [X.]uli 2017 - L 8 U 4110/16 - Rn. 39 mwN; [X.] [X.] 9. [X.]uni 2016 - L 1 U 171/15 - Rn. 24 mwN; [X.]/[X.] 20. Aufl. [X.] 108 Rn. 4 mwN; [X.] Stand 1. März 2018 [X.] 108 Rn. 20; [X.] in [X.]/[X.] Stand August 2018 K § 8 Rn. 32a; [X.] 2016, 486, 487 f.; [X.] [X.], 559, 560).

(a) Gegen eine [X.]indungswirkung spricht insoweit bereits, dass der Umfang der [X.]indungswirkung in § 108 Abs. 1 [X.] ausdrücklich dahin bestimmt ist, dass er die Fragen betrifft, „ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist“, und dass die Frage, ob der Versicherungsfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 [X.] versicherten Weg herbeigeführt wurde, in § 108 Abs. 1 [X.] nicht aufgeführt ist (so auch [X.] 2016, 486, 487 f.).

(b) Es besteht auch kein Anlass, § 108 Abs. 1 [X.] über seinen Wortlaut hinaus weit auszulegen und um Elemente anzureichern, die für die von den Unfallversicherungsträgern bzw. Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu treffenden Entscheidungen nicht von [X.]edeutung sind.

(aa) Für Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung macht es keinen Unterschied, ob es sich um einen Arbeitsunfall iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] oder um einen Wegeunfall iSv. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 [X.] handelt. Welcher spezifischen Art ein Versicherungsfall ist, ist entschädigungsrechtlich bedeutungslos ([X.] [X.] 28. [X.]uli 2017 - L 8 U 4110/16 - Rn. 38). Damit einhergehend nennt der Unfallversicherungsträger bei Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der Regel nicht die genaue Rechtsgrundlage, macht also keine Angabe zur Frage, ob es sich um einen Arbeitsunfall iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] oder um einen Wegeunfall iSv. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 [X.] handelt ([X.] 19. August 2004 - 8 [X.] - Rn. 17; [X.] [X.] 9. [X.]uni 2016 - L 1 U 171/15 - Rn. 24; [X.] in [X.]/[X.] Stand August 2019 K § 108 Rn. 7; [X.] 2016, 486, 487 mwN; von [X.] in KKW 6. Aufl. [X.] 108 Rn. 6 mwN; vgl. auch Ricke NZV 2017, 559, 560).

([X.]) Da es für Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung - wie unter Rn. 37 ausgeführt - nicht darauf ankommt, ob es sich um einen Arbeitsunfall iSv. § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] oder um einen Wegeunfall iSv. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 [X.] handelt, wird das Erreichen des vom Gesetzgeber mit § 108 [X.] verfolgten Ziels, divergierende [X.]eurteilungen zu vermeiden und eine einheitliche [X.]ewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten, durch entsprechende Feststellungen der Zivil- oder Arbeitsgerichte auch nicht gefährdet. Die Gefahr, dass zwischen den Zivil- und Arbeitsgerichten auf der einen Seite und den Unfallversicherungsträgern bzw. den Sozialgerichten auf der anderen Seite unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Versicherungsfalls bestehen und dem Geschädigten deshalb weder Schadensersatz noch eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt wird, besteht insoweit nicht.

([X.]) Aus dem Umstand, dass beim [X.]eitragsausgleichsverfahren der gewerblichen [X.]erufsgenossenschaften nach § 162 [X.] Wegeunfälle iSv. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 [X.] unberücksichtigt bleiben, während hingegen Versicherungsfälle auf [X.] grundsätzlich berücksichtigt werden, und damit die versicherungsrechtliche Entscheidung, ob als Versicherungsfall im Einzelfall ein Wegeunfall in og. Sinne oder ein [X.]etriebswegeunfall in og. Sinne vorliegt, insoweit von [X.]edeutung ist (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/Voelzke jurisPK-[X.] 2. Aufl. Stand 17. [X.]uli 2017 § 162 [X.] Rn. 31), folgt für die Frage nach dem Umfang der [X.]indungswirkung nach § 108 [X.] nichts Abweichendes. Auch insoweit besteht keine Gefahr, dass zwischen den Zivil- bzw. Arbeitsgerichten auf der einen und den Unfallversicherungsträgern bzw. den Sozialgerichten auf der anderen Seite unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Versicherungsfalls bestehen und dem Geschädigten deshalb weder Schadensersatz noch eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt wird. Die beitragsrechtlichen Folgen betreffen vielmehr allein den Unternehmer, sie haben keine Auswirkung auf den Geschädigten.

[X.]) Allerdings ist dem [X.]erufungsurteil nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob der [X.]escheid über die Anerkennung des Unfalls der Klägerin als Versicherungsfall auch der [X.]eklagten gegenüber bestandskräftig geworden ist. Das [X.] hat insbesondere keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die [X.]eklagte gemäß § 12 Abs. 2 SG[X.] X in der gebotenen Weise an dem Verfahren beteiligt wurde. Ob dies der Fall war, kann vorliegend jedoch dahinstehen. Sollte die [X.]eklagte nicht entsprechend den Vorgaben von § 12 Abs. 2 SG[X.] X beteiligt worden sein, so wäre dies im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise unschädlich, da die an sich gebotene Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 [X.] im Streitfall eine bloße [X.] und deshalb ausnahmsweise entbehrlich wäre.

(1) Die [X.]estandskraft der Entscheidung iSv. § 108 [X.] setzt voraus, dass der jeweils beklagte Unternehmer an dem sozialrechtlichen Verfahren in der gebotenen Weise (§ 12 Abs. 2 SG[X.] X) beteiligt worden ist, denn seine Rechte dürfen durch die [X.]indungswirkung nach § 108 [X.] nicht verkürzt werden (ua. [X.] 19. Mai 2009 - [X.]/08 - Rn. 22, [X.]Z 181, 160). Dazu muss der Unternehmer zumindest in Kenntnis des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf seine eigene rechtliche Position darüber entschieden haben können, ob er an dem sozialrechtlichen Verfahren teilnehmen will oder nicht (dazu im Einzelnen [X.] 20. November 2007 - [X.]/06 - Rn. 10 ff.).

(2) Allerdings wird eine Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall unabhängig von der Notwendigkeit, den Unternehmer nach § 12 Abs. 2 SG[X.] X zu dem Verfahren hinzuzuziehen, auch diesem gegenüber unanfechtbar, wenn er hierdurch in seiner Rechtsstellung nicht nachteilig betroffen wird ([X.] 17. [X.]uni 2008 - [X.]/06 - Rn. 9, [X.]Z 177, 97; von [X.] in KKW 6. Aufl. [X.] 108 Rn. 4; aA [X.] in [X.]/[X.] Stand August 2019 K § 112 Rn. 5 bezogen auf Einzelfälle wie [X.] die Feststellung degenerativer Erkrankungen als Unfallfolgen). In einem solchen Fall stellt sich die an sich gebotene Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs. 2 [X.] als [X.] dar und ist deshalb entbehrlich ([X.] 30. April 2013 - VI ZR 155/12 - Rn. 10 f.).

(3) Das ist hier der Fall, da die Entscheidung des [X.] für die [X.]eklagte insofern günstig ist, als durch die Anerkennung des Unfalls der Klägerin als Versicherungsfall eine wesentliche Voraussetzung für die von ihr geltend gemachte Haftungsprivilegierung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] geschaffen worden ist.

b) Wie das [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen hat, hat die [X.]eklagte den Versicherungsfall weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 [X.] versicherten Weg herbeigeführt.

aa) Die Annahme des [X.]s, dass die [X.]eklagte den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Der Haftungsausschluss nach § 104 Abs. 1 [X.] entfällt nicht bereits dann, wenn ein bestimmtes Handeln, das für den Unfall ursächlich gewesen ist, gewollt und gebilligt wurde. Für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist vielmehr ein „doppelter Vorsatz“ erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den [X.] umfassen (vgl. nur [X.] 20. [X.]uni 2013 - 8 [X.] - Rn. 23 mwN; 19. Februar 2009 - 8 [X.]/08 - Rn. 50, 52 mwN; 19. August 2004 - 8 [X.] - zu [X.] 1 d aa und [X.] der Gründe; vgl. auch [X.] 8. März 2012 - III [X.] - Rn. 14 mwN; 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02 - zu II 1 der Gründe, [X.]Z 154, 11). Daran hält der Senat fest.

(2) Das Verschulden und die einzelnen Arten des Verschuldens, dh. des [X.], sind Rechtsbegriffe. Die Feststellung ihrer Voraussetzungen liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, wobei dem Tatrichter ein erheblicher [X.]eurteilungsspielraum zusteht. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob der Tatrichter von den richtigen rechtlichen [X.]eurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt sowie Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften nicht verletzt hat. Eine Aufhebung des [X.]erufungsurteils darf nur erfolgen, wenn eine Überschreitung des [X.] durch den Tatsachenrichter festzustellen ist. Dagegen genügt es für eine Aufhebung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils nicht, dass im Streitfall auch eine andere [X.]eurteilung als die des [X.]s möglich ist und dass das Revisionsgericht, hätte es die [X.]eurteilung des [X.] selbst vorzunehmen, zu dem Ergebnis gekommen wäre, es liege ein anderer Verschuldensgrad als der vom [X.]erufungsgericht angenommene vor ([X.] 19. Februar 2009 - 8 [X.]/08 - Rn. 48 mwN).

(3) Danach hat das [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, die [X.]eklagte habe den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt, weil sie keinen Vorsatz im Hinblick auf den [X.] gehabt habe.

(a) Das [X.] hat insoweit ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der gesetzliche Vertreter der [X.]eklagten Vorsatz hinsichtlich des [X.]s gehabt habe. Gleiches gelte für ein ggf. der [X.]eklagten zurechenbares Verhalten des mit Räum- und Streuarbeiten beauftragten Mitarbeiters der [X.]eklagten. [X.] man das Vorbringen der Klägerin als wahr, könne diesem allenfalls grob fahrlässiges, nicht aber vorsätzliches Herbeiführen des Unfalls vorgeworfen werden. Sein Verhalten wäre dann vergleichbar mit dem Fall einer vorsätzlichen Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften, die aber auch nicht die Annahme einer vorsätzlichen Unfallverursachung rechtfertige.

(b) Diese Ausführungen begegnen keinen revisionsrechtlichen [X.]edenken, insbesondere zeigt die Revision der Klägerin keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.

(aa) Soweit die Klägerin mit ihrem Hinweis auf ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 31. August 2018 zum unterlassenen Räumen und Streuen der Wege zum Gebäude des [X.] eine Verfahrensrüge erhebt, ist diese zwar zulässig, aber unbegründet. Das [X.] hat das Vorbringen der Klägerin ausdrücklich gewürdigt und in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass sich allein aus einem unterlassenen Räumen und Streuen der Wege kein Vorsatz hinsichtlich des [X.]s ergebe. Insoweit wirkt sich aus, dass allein der Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten oder etwa Unfallverhütungsvorschriften keinen Vorsatz im Hinblick auf den [X.] indiziert. Selbst derjenige, der vorsätzlich eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, will regelmäßig nicht die Schädigung und den Arbeitsunfall des Arbeitnehmers selbst, sondern hofft, dass diesem kein Unfall widerfahren werde ([X.] 19. Februar 2009 - 8 [X.]/08 - Rn. 50). Von diesen Grundsätzen ist das [X.] ersichtlich ausgegangen.

([X.]) Soweit die Klägerin mit ihrem Hinweis auf ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 31. August 2018 zu ihrem Gespräch mit der Heimleiterin [X.] eine Verfahrensrüge erhebt, ist diese zwar ebenfalls zulässig, jedoch ebenfalls unbegründet. Das [X.] musste nicht auf sämtliches Vorbringen ausdrücklich eingehen, es konnte sich in der [X.]egründung auf eine [X.]ehandlung der wesentlichen Umstände beschränken. [X.] hätte das [X.] auch kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen. Denn selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Heimleiterin [X.] nach dem Unfall auf die Klägerin zugekommen war und ihr gesagt hatte, dass sie dem Hausmeister bereits [X.]escheid gegeben habe, dass er streuen müsse, würde dieser Umstand keinen Vorsatz der [X.]eklagten im Hinblick auf den [X.] indizieren. Es spräche also nichts für die Annahme eines „doppelten Vorsatzes“.

([X.]) Das [X.] hat auch im Übrigen kein entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen.

Soweit die Klägerin geltend macht, dass am 7. Dezember 2016 auch der Zugang zum Haupteingang nicht geräumt und gestreut gewesen sei, würde auch dieser Umstand - wäre er festgestellt - schon deshalb nicht zu einer anderen [X.]ewertung führen, weil er keinen Vorsatz der [X.]eklagten im Hinblick auf den [X.] indizieren würde. Gleiches gilt für die [X.]ehauptung der Klägerin, dass eine weitere Kollegin am Unfalltag an gleicher Stelle gestürzt sei. Selbst wenn diese [X.]ehauptung zutreffen sollte, ergäbe sich daraus kein Hinweis auf einen Vorsatz der [X.]eklagten bezogen auf den [X.].

[X.]) Das [X.] hat auch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die [X.]eklagte den Versicherungsfall nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 [X.] versicherten Weg herbeigeführt hat.

(1) Von den Arbeitsunfällen iSv. § 8 Abs. 1 [X.] sind die sog. Wegeunfälle iSv. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 [X.] zu unterscheiden: Insoweit schließen „versicherte Tätigkeiten“ nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ein. Demgegenüber sind [X.], die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der [X.]etriebsarbeit gleichstehen ([X.]SG 27. November 2018 - [X.] 2 U 28/17 R - Rn. 17 mwN; 31. August 2017 - [X.] 2 [X.] - Rn. 10 mwN, [X.]SGE 124, 93). Sie werden im unmittelbaren [X.]etriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen ([X.]SG 27. November 2018 - [X.] 2 U 28/17 R - aaO; 31. August 2017 - [X.] 2 [X.] - aaO). Sie sind nicht auf das [X.]etriebsgelände beschränkt, sondern können auch außerhalb der [X.]etriebsstätte anfallen ([X.]SG 27. November 2018 - [X.] 2 U 28/17 R - aaO).

(a) Dabei ist der Ort der Tätigkeit nicht lediglich der konkrete Arbeitsplatz, vielmehr gehört dazu in der Regel das gesamte Werksgelände ([X.]SG 22. September 1988 - 2 [X.] - Rn. 15). Der Ort der Tätigkeit ist räumlich durch das Erreichen bzw. Verlassen der [X.]etriebs- oder Ausbildungsstätte oder der Stätte des Arbeitseinsatzes, beispielsweise durch deren Außentür bzw. Werkstor begrenzt. Der Weg zum Ort der Tätigkeit endet daher im Allgemeinen mit dem Durchschreiten eines [X.] bzw. einer Außentür, während auf den innerhalb des Werksgeländes liegenden „[X.]etriebs“-Wegen grundsätzlich Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 [X.] besteht (vgl. [X.]SG 27. März 1990 - 2 [X.] 32/89 - Rn. 15; [X.] 14. Dezember 2000 - 8 [X.]/00 - Rn. 16, 19). Ein Werkstor bzw. eine Außentür als maßgebliches Abgrenzungskriterium anzusehen, ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit gerechtfertigt ([X.]SG 22. September 1988 - 2 [X.] - Rn. 16).

(b) Der vor Arbeitsbeginn auf dem [X.]etriebsgelände zurückgelegte Weg zum Arbeitsplatz, um dort die Tätigkeit aufzunehmen, ist versicherungsrechtlich geschützter [X.]etriebsweg, weil er untrennbar mit der betrieblichen Tätigkeit verbunden ist und deshalb mit ihr in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang steht ([X.]SG 19. [X.]anuar 1995 - 2 [X.] 3/94 - Rn. 17 mwN). Ein [X.]etriebsweg wird in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt und ist Teil der versicherten Tätigkeit; er steht der [X.]etriebsarbeit gleich ([X.] 19. August 2004 - 8 [X.] - zu [X.] 1 c [X.] der Gründe).

(2) Danach hat das [X.] rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Unfall der Klägerin vom 7. Dezember 2016 kein „Wegeunfall“ iSv. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 [X.] ist.

(a) Wie das [X.] festgestellt hat, ereignete sich der Unfall am Ort der Tätigkeit, nämlich auf dem [X.]etriebsgelände auf dem Weg zum Arbeitsplatz. Damit stand der Weg in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme. Der Unfall ereignete sich demnach auf einem [X.]etriebsweg nach § 8 Abs. 1 [X.].

(aa) Nach den nicht mit Verfahrensrügen iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]uchst. b ZPO angegriffenen und somit nach § 559 ZPO für den Senat bindenden Feststellungen des [X.]s im Tatbestand des [X.]erufungsurteils ereignete sich der Unfall der Klägerin am 7. Dezember 2016 um etwa 07:30 Uhr „auf dem Weg, der zum [X.]etriebsgelände gehörte“. Dass das [X.] die Formulierung „nach ihrer Darstellung“ hinzugesetzt hat, beeinträchtigt diese Feststellung nicht. [X.]edenfalls hat das [X.] in den Entscheidungsgründen des [X.]erufungsurteils ausdrücklich festgestellt, dass es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Unfall sich auf dem [X.]etriebsgelände ereignet und die Klägerin selbst angegeben hat, dass der Ort des Unfalls auf dem [X.]etriebsgelände nach Durchschreiten einer Toreinfahrt lag.

([X.]) Die [X.]indungswirkung nach § 559 Abs. 2 ZPO entfällt hier auch nicht deshalb, weil die Feststellungen des [X.]s unklar, lückenhaft oder widersprüchlich wären. Soweit die Klägerin in der Revisionsbegründung vorbringt, die [X.]eklagte habe laut Tatbestand des [X.]erufungsurteils bestritten, dass „die Klägerin … auf dem Weg zum [X.] gestürzt sei“, was die Klägerin sich als für sie günstig zu eigen mache mit der Folge, dass das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 [X.] für die [X.]eklagte nicht eingreife, kann dahinstehen, was die Klägerin damit konkret zum Ausdruck bringen möchte. [X.]edenfalls hat sie den Vortrag der [X.]eklagten und seine Darstellung durch das [X.] auf Seite 4 des [X.]erufungsurteils nicht zutreffend erkannt. Die [X.]eklagte hat nicht den Ort des Sturzes bestritten, sondern von Anfang an die Umstände des Sturzes in Zweifel gezogen und die Möglichkeit einer anderen Sturzursache, [X.] wegen Unachtsamkeit der Klägerin angesprochen. Das [X.] hat insoweit nichts anderes zum Ausdruck gebracht.

(b) Soweit die Klägerin in der Revisionsbegründung anführt, der [X.]egriff „Werks- bzw. [X.]etriebsgelände“ sei für ein Pflegeheim nicht anwendbar, der „Ort der Tätigkeit“ sei insoweit nicht das Grundstück des [X.], sondern vielmehr die Pflegestation, auf der die Klägerin als Fachkraft in der Wohnbereichsleitung beschäftigt sei, zudem seien die Zugänge zum Grundstück der [X.]eklagen offen und unkontrolliert, ein Werkstor gebe es nicht, so führt dies nicht zu einer anderen [X.]ewertung.

(aa) [X.]ei der Anknüpfung in der Rechtsprechung an ein „Werkstor“ bzw. eine „Außentür“ geht es allein um die Anknüpfung an ein umrissenes Grundstück mit „Zugang“ bzw. „Eingang“ iSv. „Grundstücksbeginn“ oder „Grundstückseintritt“. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nicht, dass notwendigerweise [X.] oder eine geschlossene und kontrollierte Pforte vorhanden sein müsste. Insoweit handelt es sich bei einem Werkstor bzw. einer Pforte nur um einen von mehreren denkbaren Anknüpfungspunkten. Im Übrigen hat die Klägerin selbst ein Durchschreiten einer „Toreinfahrt“ auf dem Gelände behauptet, hierauf hat sich das [X.] erkennbar bezogen.

([X.]) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist der „Ort der Tätigkeit“ für die Klägerin - nicht anders als bei einem [X.]etrieb mit „Werkstor“ - das gesamte Grundstück, auf dem das Seniorenpflegeheim sich befindet und nicht nur die „Pflegestation“. Aus dem Vorbringen der Klägerin ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass vorliegend wegen besonderer, spezifischer Umstände das Grundstück nicht zum [X.]etrieb gehören würde. Insbesondere kommt es dabei nicht darauf an, inwieweit und wie oft die zu pflegenden Personen selbst sich im [X.] auf dem Grundstück aufhalten.

([X.]) Soweit die Klägerin in der Revision behauptet, weder [X.]esuchern noch Mitarbeitern sei die Grundstücksgrenze ersichtlich, kann dies als neuer Sachvortrag in der Revision nach § 559 ZPO keine [X.]erücksichtigung finden. Im Übrigen ist dieser Vortrag auch nicht geeignet, eine andere [X.]eurteilung zu rechtfertigen. Zum einen ist schon fraglich, ob das Wissen um die konkrete Grenzziehung erforderlich ist. Zum anderen hat sich der Unfall in der Nähe des [X.] ereignet, also - auch ohne Kenntnis der konkreten Grundstücksgrenze zwischen Parkplatz und Pflegeheim - erkennbar auf dem [X.]etriebsgelände des [X.].

III. Da die Haftung der [X.]eklagten nach § 104 Abs. 1 [X.] auch für Ansprüche von Angehörigen ausgeschlossen ist und der Ehemann der Klägerin deren Angehöriger iSv. § 104 Abs. 1 [X.] ist, hat die Klägerin gegen die [X.]eklagte auch aus abgetretenem Recht keinen Anspruch auf Schadensersatz. Davon ist das [X.] zutreffend - ersichtlich implizit - ausgegangen.

        

    Schlewing    

        

    Winter     

        

    Vogelsang    

        

        

        

    Volz    

        

    C. Gothe    

                 

Meta

8 AZR 35/19

28.11.2019

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Rosenheim, 27. März 2018, Az: 1 Ca 1407/17, Urteil

§ 7 SGB 7, § 104 Abs 1 S 1 SGB 7, § 8 Abs 1 SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 2 SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 3 SGB 7, § 8 Abs 2 Nr 4 SGB 7, § 108 Abs 1 SGB 7, § 12 Abs 2 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.11.2019, Az. 8 AZR 35/19 (REWIS RS 2019, 1021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1021


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 8 AZR 35/19

Bundesarbeitsgericht, 8 AZR 35/19, 28.11.2019.


Az. 1 Ca 1407/17

ArbG Rosenheim, 1 Ca 1407/17, 27.03.2018.


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Referenzen
Wird zitiert von

11 Sa 233/22

3 Ca 5672/21

7 Sa 243/22

3 Sa 387/20

7 U 28/20

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