Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2005, Az. XII ZR 48/02

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4110

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. April 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in der Familiensa[X.]he
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 1581 Freiwillige Zuwendungen eines [X.], die nur dem Zuwendungsempfänger zugute kommen sollen und deshalb unterhaltsre[X.]htli[X.]h unberü[X.]ksi[X.]htigt zu [X.] haben, können au[X.]h darin liegen, daß der Dritte ein zinsloses Darlehen gewährt, für dessen Rü[X.]kerstattung eine [X.] ni[X.]ht bestimmt ist. [X.], Urteil vom 13. April 2005 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 13. April 2005 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 23. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 16. Januar 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Na[X.]hteil des [X.]n erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur erneuten Verhand-lung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des [X.], an das [X.] zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand: Die Parteien streiten im Revisionsverfahren no[X.]h über die Verpfli[X.]htung des [X.]n zur Zahlung von Trennungsunterhalt. Sie haben am 7. März 1986 die Ehe ges[X.]hlossen, aus der die Tö[X.]hter [X.], geboren am 26. Dezember 1988, und Lara-Madeline, geboren am 11. März 1992, hervorgegangen sind. Seit dem 10. Juni 1998 leben die [X.] voneinander getrennt. Die Klägerin zog mit den Tö[X.]htern aus der (damals) im Alleineigentum des [X.]n stehenden Eigentumswohnung aus. [X.] 3 - falls seit Juli 2001 wohnt sie mit einem neuen Partner in einem diesem gehö-renden Haus zusammen. Während der Ehe war die Klägerin bis zur Geburt der zweiten To[X.]hter stundenweise erwerbstätig; einige Jahre dana[X.]h nahm sie eine Tätigkeit im Umfang von etwa a[X.]ht Wo[X.]henstunden wieder auf. Na[X.]h der Trennung übte sie zunä[X.]hst eine geringfügige Bes[X.]häftigung aus, dur[X.]h die sie ein Einkommen von [X.]a. 620 DM netto monatli[X.]h erzielte. Im Oktober 1999 begann sie eine Ausbildung zur Krankens[X.]hwester. Sie erhielt neben einer Ausbildungsvergü-tung Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt. Ihr monatli[X.]hes Nettoeinkommen belief si[X.]h - na[X.]h Abzug berufsbedingter Aufwendungen - im Jahre 1999 auf [X.]a. 2.360 DM, im Jahr 2000 auf [X.]a. 2.570 DM und im [X.] auf [X.]a. 2.640 DM. Der [X.] war bei der [X.] bes[X.]häftigt. Am 30. März 1998 s[X.]hloß er mit seiner Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag, na[X.]h dem das [X.] zum 30. September 1998 beendet wurde, der [X.] aber bere[X.]htigt war, bereits zu einem früheren [X.]punkt bei der [X.]. Hiervon ma[X.]hte er zum 30. Juni 1998 Gebrau[X.]h. Er erhielt eine Abfindung in Höhe von netto 83.536,23 DM. Mit diesem Betrag löste der [X.] bei der [X.] bestehende [X.] in Höhe von insgesamt 90.111,21 DM ab und gli[X.]h - unter Verwendung des Verkaufserlöses aus einem [X.] - außerdem einen [X.] von 14.101,63 DM auf seinem laufenden Konto aus. Zuvor waren auf die Darlehen monatli[X.]he Zahlungen von insgesamt 600 DM zu leisten. Zum 1. Juli 1998 nahm der [X.] zu einer Bruttovergütung von mo-natli[X.]h 3.500 DM eine Erwerbstätigkeit bei der [X.] GmbH auf, bei der sein [X.] als einer von zwei Ges[X.]häftsführern tätig war. Diese Gesells[X.]haft kündigte den Arbeitsvertrag mit dem [X.]n zum 31. Januar 1999. Aufgrund eines in - 4 - dem ans[X.]hließenden Re[X.]htsstreit vor dem Arbeitsgeri[X.]ht ges[X.]hlossenen Ver-glei[X.]hs zahlte die GmbH das vereinbarte Gehalt no[X.]h bis zum 15. Februar 1999 sowie eine Abfindung in Höhe von 17.750 DM. In der Folgezeit war der [X.] arbeitslos. Von November 1999 bis Oktober 2000 war er bei der [X.] tätig; seit dem 1. November 2000 ist er bei der [X.] bes[X.]häftigt. Die von den Parteien bewohnte Eigentumswohnung des [X.]n war diesem vor der Heirat von seinen Eltern übertragen worden. Mit notariellem [X.] vom 14. Juli 1999 (vor Re[X.]htshängigkeit des S[X.]heidungsantrags) über-trug der [X.] die Eigentumswohnung auf seinen Vater. Der [X.] enthält unter "§ 2 Gegenleistung" folgende Vereinbarung: "Die Ers[X.]hienenen zu 2 und 3 haben gemeinsam ihrem [X.] in der [X.] vom 20.01.1989 bis 15.10.1996 [X.] in Höhe von insgesamt 225.000 DM zur Verfügung gestellt. [X.] sind ni[X.]ht gezahlt worden. Das Darlehen valutiert in der vorgenannten Höhe. Mit Grundbu[X.]hvollzug der Eigentumsübertragung auf den Übernehmer wird vorgenannte Darlehenss[X.]huld vollständig erlassen. Eventuell aufge-laufene Zinsrü[X.]kstände werden ebenfalls erlassen. Soweit in dieser Er-klärung ein Verzi[X.]ht liegt, nehmen die Beteiligten diesen Verzi[X.]ht gegen-seitig an. Der Übergeber erhält an vorgenanntem Wohnungseigentum ein hö[X.]hst-persönli[X.]hes Wohnungsre[X.]ht gemäß § 1093 BGB, einzutragen in das vorgenannte Wohnungsgrundbu[X.]h und lös[X.]hbar gegen Vorlage des [X.] (–) Zunä[X.]hst ist das Wohnungsre[X.]ht unentgeltli[X.]h. Die Parteien behalten si[X.]h jedo[X.]h vor, außerhalb dieser Urkunde einen Mietvertrag über eine monatli[X.]he Nutzungsents[X.]hädigung zu s[X.]hließen." Die Klägerin hat den [X.]n auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatli[X.]h jeweils 681 DM sowie auf Trennungsunterhalt in Höhe von mo-natli[X.]h 2.574 DM, jeweils ab 1. August 1998, in Anspru[X.]h genommen. Sie hat - 5 - die Auffassung vertreten, der [X.] und seine Eltern würden bewußt zu ih-rem Na[X.]hteil zusammenwirken, was si[X.]h sowohl aus der Beendigung des [X.] bei der [X.] und dem We[X.]hsel zu der [X.] GmbH als au[X.]h aus der Übertragung der Eigentumswohnung auf den Vater ergebe. Hierzu hat sie eine Abli[X.]htung des Darlehensvertrages vom 20. Januar 1989 vorgelegt, na[X.]h der das von den Eltern des [X.]n zinslos gewährte [X.] zunä[X.]hst 115.000 DM betrug und am 30. November 1989 um 25.000 DM erweitert wurde. Der [X.] hat den Anspru[X.]h auf Kindesunterhalt für die [X.] ab 1. Januar 1999 teilweise anerkannt und im übrigen Klageabweisung begehrt. Das Amtsgeri[X.]ht hat den [X.]n zur Zahlung von Kindesunterhalt vom 1. August 1998 an in unters[X.]hiedli[X.]her Höhe verurteilt und der Klägerin für die [X.] vom 1. August 1998 bis 30. September 1999 Trennungsunterhalt in Höhe von monatli[X.]hen Beträgen, die zwis[X.]hen 1.084,18 DM und 1.464,75 DM liegen, zuerkannt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat für die [X.] ab 1. Juli 2001 höheren Kindesunterhalt begehrt und für die [X.] ab 1. Oktober 1999 Trennungsunterhalt in Höhe von monatli[X.]h 685 DM sowie ab 1. Januar 2000 von monatli[X.]h 580 DM verlangt. Der [X.] hat den [X.] auf Kindesunterhalt für die [X.] ab 1. Juli 2001 teilweise anerkannt und Klageabweisung bezügli[X.]h des [X.] und wegen des [X.] insoweit beantragt, als er den Anspru[X.]h ni[X.]ht anerkannt bzw. Zahlun-gen geleistet hat. Das Berufungsgeri[X.]ht hat dur[X.]h [X.] und [X.] vorab über den Kindesunterhalt ents[X.]hieden. Dur[X.]h [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht der Berufung der Klägerin bezügli[X.]h des [X.] in vollem Umfang stattgegeben; die Berufung des [X.]n hatte insoweit nur für den [X.]raum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1998 einen Teilerfolg und führte zu einer Herabsetzung des monatli[X.]hen Unterhalts von 1.464,75 DM auf - 6 - 1.440 DM. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der [X.] sein Begeh-ren auf Abweisung der Klage hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] weiter.

Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils, soweit zum Na[X.]hteil des [X.]n ents[X.]hieden worden ist, und in diesem Umfang zur [X.] an das [X.]. 1. Das [X.] hat angenommen, der [X.] s[X.]hulde der Klägerin na[X.]h den zugrunde zu legenden Einkommensverhältnissen und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des ihm weiterhin zuzure[X.]hnenden [X.] gemäß § 1361 Abs. 1 BGB; das eigene Einkommen der Klägerin habe zunä[X.]hst insgesamt und für die [X.] ab Oktober 1999 zur Hälfte unberü[X.]ksi[X.]h-tigt zu bleiben, da es dur[X.]h eine überobligatoris[X.]h ausgeübte Erwerbstätigkeit erzielt worden sei. Zu den Einkommensverhältnissen des [X.]n hat das Berufungsgeri[X.]ht im wesentli[X.]hen ausgeführt: Die Einkünfte bei der [X.], die im [X.] [X.]a. 4.220 DM netto monatli[X.]h betragen hätten, seien au[X.]h für die [X.] na[X.]h dem Auss[X.]heiden dort und dem Beginn der Tätigkeit bei der [X.] GmbH für das restli[X.]he Kalenderjahr 1998 fortzus[X.]hreiben. Dem [X.]n könne zwar ni[X.]ht vorgeworfen werden, den Arbeitsplatz bei der [X.] lei[X.]htfertig aufgegeben zu haben, denn der Aufhebungsvertrag stamme aus der [X.] vor der Trennung der Parteien. Der [X.] sei aber vor-zeitig, nämli[X.]h zum 30. Juni 1998 und ni[X.]ht erst zum 30. September 1998, aus dem Bes[X.]häftigungsverhältnis bei der Bank ausges[X.]hieden und habe eine aus-bildungsfremde, befristete Tätigkeit zu dem sehr viel geringeren Verdienst von - 7 - 3.500 DM brutto monatli[X.]h aufgenommen, anstatt eine seiner Ausbildung ent-spre[X.]hende, besser dotierte Stelle zu su[X.]hen. Unter diesen Umständen habe er die von der [X.] bezogene Abfindung ni[X.]ht im wesentli[X.]hen dazu verwen-den dürfen, sein Vermögen zu erhöhen, indem er die für die Eigentumswoh-nung bestehenden Belastungen abgelöst habe, sondern habe zumindest für eine Übergangszeit Rü[X.]klagen bilden müssen, um den Unterhalt der Klägerin und der gemeinsamen Kinder na[X.]h dem bisherigen Lebensstandard si[X.]herzu-stellen. Die höheren Kosten für die Änderung des Mitarbeiterkredits in einen Fremdkredit habe er mit der im [X.] erhaltenen Steuererstattung von mo-natli[X.]h [X.]a. 100 DM bestreiten können. Für 1998 sei deshalb von einem unter-haltsre[X.]htli[X.]h relevanten Einkommen von 4.009 DM (4.220 DM abzügli[X.]h 5 % berufsbedingter Aufwendungen) und na[X.]h Abzug der ehebedingten Kreditbela-stung (monatli[X.]h 600 DM) von 3.409 DM auszugehen. Hiervon sei der Tabel-lenunterhalt für die Kinder mit monatli[X.]h jeweils 570 DM für August und [X.] 1998 bzw. monatli[X.]h jeweils 603 DM für Oktober bis Dezember 1998 in Abzug zu bringen, so daß si[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Erwerbstätigenbo-nus von 1/7 ein bereinigtes Einkommen von 1.945 DM bzw. von 1.890 DM er-re[X.]hne. 1999 habe der [X.] unter Einbeziehung des von der [X.] GmbH gezahlten Gehalts, der Abfindung von 17.500 DM, dem bezogenen Arbeitslo-sengeld sowie des von der [X.] gezahlten Gehalts über Gesamtein-künfte von 41.306,67 DM netto, monatli[X.]h also von [X.]a. 3.442 DM netto, verfügt. Dabei seien die berufsbedingten Aufwendungen bereits berü[X.]ksi[X.]htigt. Da in das Jahreseinkommen ein erhebli[X.]her Anteil an Arbeitslosengeld eingeflossen sei, für das ein Erwerbstätigenbonus ni[X.]ht in Betra[X.]ht komme, sei der [X.] ni[X.]ht mit 1/7, sondern nur mit 10 % zu bemessen. Dann erre[X.]hne si[X.]h na[X.]h [X.] des Kindesunterhalts sowie des [X.] ein in die Unterhaltsbere[X.]hnung einzustellendes Einkommen, das zwis[X.]hen monatli[X.]h 1.994 DM und monatli[X.]h 2.104 DM liege. [X.] habe der [X.] bei der [X.] ein um - 8 - berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hes monatli[X.]hes Net-toeinkommen von 2.920 DM erzielt. Dieser Betrag sei au[X.]h für die [X.] ab 1. November 2000, dem Beginn der Bes[X.]häftigung bei der [X.], zugrunde zu legen, au[X.]h wenn die betreffenden Verdienstbes[X.]heinigungen einen gering-fügig niedrigeren Lohn auswiesen. Denn der [X.] habe vorgetragen, die Arbeitsstelle gewe[X.]hselt zu haben, um si[X.]h finanziell zu verbessern. Unter Be-rü[X.]ksi[X.]htigung von Kindesunterhalt und [X.] verbleibe ein Einkommen von monatli[X.]h 1.505 DM für Januar bis November 2000 und von 1.413 DM für Dezember 2000. Für das [X.] sei ein Gehalt von - um 5 % bereinigt - 3.000 DM zugrunde zu legen und na[X.]h Abzug von Kindesunterhalt und Erwerbstätigenbonus mit 1.482 DM für Januar bis Juni und mit 1.450 DM ab Juli 2001 in die Unterhaltsbere[X.]hnung einzustellen. 2. Diese Ausführungen halten ni[X.]ht in allen Punkten der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand. a) Zutreffend ist das Berufungsgeri[X.]ht allerdings davon ausgegangen, daß das Gehalt, das der [X.] bei der [X.] bezogen hat, au[X.]h für die [X.] na[X.]h seinem Auss[X.]heiden dort für das restli[X.]he [X.] fortzus[X.]hreiben ist. Der [X.] hätte das höhere Gehalt no[X.]h bis eins[X.]hließli[X.]h September 1998 beziehen können und hat im übrigen - au[X.]h zum Ausglei[X.]h finanzieller Na[X.]hteile - eine Abfindung erhalten, mit der er einen zeitweisen Einkommens-rü[X.]kgang hätte auffangen können. Gegen diese Beurteilung erhebt au[X.]h die Revision keine Einwendungen. Da dem [X.]n mithin anzusinnen war, die Abfindung zunä[X.]hst ni[X.]ht zur S[X.]huldentilgung einzusetzen, sind die Kreditraten von insgesamt 600 DM, die in diesem Fall zu entri[X.]hten gewesen wären, zu Re[X.]ht in Abzug gebra[X.]ht worden. Au[X.]h gegen die Bere[X.]hnung im übrigen ist bezügli[X.]h des Einkommens für 1998 ni[X.]hts zu erinnern. - 9 - b) Hinsi[X.]htli[X.]h der Einkommensermittlung für die [X.] rügt die Revision allerdings zu Re[X.]ht, daß der [X.] ni[X.]ht so hätte behandelt werden dürfen, als habe er die Bankverbindli[X.]hkeiten in vollem Umfang getilgt. Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts beliefen si[X.]h diese Darlehens-s[X.]hulden auf insgesamt 90.111,21 DM. Hinzu kam der [X.] von 14.101,63 DM auf dem laufenden Konto, so daß die Gesamtverbindli[X.]hkeiten gegenüber der Bank 104.212,84 DM betrugen. Die Abfindung von netto 83.536,23 DM sowie der Verkaufserlös aus dem [X.] von 19.903,41 DM, zusammen 103.439,64 DM, hätten deshalb ohnehin nur knapp ausgerei[X.]ht, um die Verbindli[X.]hkeiten abzulösen. Wenn von dem [X.]n aber verlangt wird, die Abfindung teilweise einzusetzen, um zunä[X.]hst den [X.] der Klägerin und der gemeinsamen Kinder entspre[X.]hend dem bisherigen Lebensstandard si[X.]herzustellen, was mit dem gegenüber dem dur[X.]hs[X.]hnittli-[X.]hen monatli[X.]hen Nettoeinkommen von 4.220 DM bei der [X.] deutli[X.]h [X.] monatli[X.]hen Nettoeinkommen von [X.]a. 2.668 DM bei der [X.] ni[X.]ht mögli[X.]h war, standen die hierfür benötigten Beträge ni[X.]ht mehr zur S[X.]hul-dentilgung zur Verfügung. Das Berufungsgeri[X.]ht hätte deshalb den Betrag, den der [X.] von der Abfindung für [X.] einzusetzen verpfli[X.]htet war, ermitteln und die dann verbleibende Kreditbelastung au[X.]h für die Zukunft berü[X.]ksi[X.]htigen müssen. Im Hinbli[X.]k darauf ist der Unterhaltsbere[X.]hnung für die [X.] ab 1999 ein zu hohes Einkommen des [X.]n zugrunde gelegt [X.]. 3. Das Berufungsgeri[X.]ht hat dem [X.]n dur[X.]hgehend den mit 990 DM bemessenen Wohnwert der Eigentumswohnung zugere[X.]hnet, obwohl die Eigentumswohnung dur[X.]h notariellen [X.] vom 14. Juli 1999 auf den [X.] des [X.]n übertragen worden ist. Zur Begründung hat das Berufungsge-ri[X.]ht ausgeführt: Der [X.] sei unterhaltsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu be-rü[X.]ksi[X.]htigen, weil er ersi[X.]htli[X.]h der Bena[X.]hteiligung der Unterhaltsbere[X.]htigten - 10 - diene. Der [X.] habe die Übertragung der Wohnung damit gere[X.]htfertigt, daß er als zu dieser [X.] Arbeitsloser die Belastungen ni[X.]ht habe tragen [X.]. Er habe aber ni[X.]ht behauptet, seine Eltern hätten von ihm verlangt, das ihm gewährte Darlehen zurü[X.]kzuzahlen. Tatsä[X.]hli[X.]h habe der [X.] auf das Darlehen zu keiner [X.] Zins- und Tilgungsleistungen erbra[X.]ht. Daß und aus wel[X.]hen Gründen si[X.]h das in der nä[X.]hsten Zukunft hätte ändern sollen, sei ni[X.]ht dargetan. Damit fehle es an einem anerkennenswerten Grund für die Übertragung, zumal die angebli[X.]hen Verbindli[X.]hkeiten des [X.]n bei seinen Eltern nur mit 140.000 DM - und zwar zinslos - zu berü[X.]ksi[X.]htigen seien. Soweit er geltend gema[X.]ht habe, das Darlehen habe 225.000 DM betragen, sei mit 7 % zu verzinsen und 2009 zurü[X.]kzuzahlen, sei sein Vortrag wegen [X.] unbea[X.]htli[X.]h. Seine Prozeßbevollmä[X.]htigte, die au[X.]h den [X.] beurkundet und mit der er na[X.]h seinen Ausführungen im [X.] zur mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Amtsgeri[X.]ht die s[X.]hriftli[X.]he Gestal-tung des angebli[X.]h na[X.]hträgli[X.]h aufgesto[X.]kten Darlehens bespro[X.]hen habe, habe si[X.]h mehrfa[X.]h zum Zwe[X.]ke des Beweises auf die Vorlage der "[X.]sverträge" bezogen, diese aber - entgegen ihrer Ankündigung - au[X.]h im Termin ni[X.]ht vorgelegt. Dagegen habe die Klägerin eine Abli[X.]htung des [X.]svertrages übergeben, jedo[X.]h ohne die angebli[X.]hen Forts[X.]hreibungen ab April 1992. Ausweisli[X.]h des [X.] hätten der [X.] und seine Prozeßbevollmä[X.]htigte Einbli[X.]k genommen, ohne darauf hinzuweisen, daß dies ni[X.]ht die derzeit gültige Fassung des [X.]es sei. Au[X.]h in den folgenden S[X.]hriftsätzen sei dieser Umstand ni[X.]ht erwähnt worden, sondern erst na[X.]hdem dur[X.]h Verfügung des Berufungsgeri[X.]hts auf den fehlenden Vortrag zu Zinsen und Rü[X.]kzahlungspfli[X.]hten hingewiesen worden sei. Die unaufgeklärten Wider-sprü[X.]he stünden einer Beweisaufnahme entgegen. Es bedeute Ausfors[X.]hung, nunmehr die Eltern des [X.]n zu befragen, wann sie ihm wel[X.]he Summen mit wel[X.]her Abspra[X.]he übergeben und wel[X.]he Umstände zu der [X.] - gung der Wohnung geführt hätten. Aber selbst wenn die Eltern dem [X.]n die Darlehen in der von diesem behaupteten Weise gewährt hätten, ergebe si[X.]h kein Grund, die Übertragung unterhaltsre[X.]htli[X.]h zu akzeptieren mit der Folge, daß ein Wohnwert ni[X.]ht mehr zuzure[X.]hnen sei, da der [X.] ni[X.]ht vorgetra-gen habe, Zinsen an seine Eltern zahlen zu müssen. Darüber hinaus sei ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar, daß eine 87 m² große Wohnung, die mit einem finanziellen Aufwand von 335.000 DM auf eine Wohnflä[X.]he von 160 m² erweitert worden sei, nur 230.000 DM wert sei. Wenn der Wert aber höher sei, so sei ni[X.]ht zu erklären, warum der [X.] die Wohnung allein gegen den S[X.]huldenerlaß zurü[X.]kübertragen habe. 4. Au[X.]h diese Ausführungen sind ni[X.]ht in allen Punkten re[X.]htsbedenken-frei. a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht allerdings [X.], daß es dem [X.]n unterhaltsre[X.]htli[X.]h verwehrt ist, si[X.]h ohne anerkennenswerten Grund eines Vermögenswertes zu begeben, dessen Nut-zung ihm geldwerte Vorteile gebra[X.]ht hat und der deshalb zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit beigetragen hat. Die Revision ma[X.]ht aber zu Re[X.]ht geltend, daß ohne die Übertragung der Wohnung auf den Vater und den damit verbun-denen Erlaß der bei den Eltern bestehenden Darlehenss[X.]huld diese Verbind-li[X.]hkeit weiter bestehen würde. Die Klägerin hat eine Darlehensgewährung von insgesamt 140.000 DM eingeräumt. Jedenfalls die daraus resultierenden [X.]en in Form von Zinszahlungen mindern den dem [X.]n zugere[X.]hne-ten Wohnwert. Der Umstand, daß das Darlehen na[X.]h dem Vortrag der Klägerin zinslos gewährt worden ist, hat unterhaltsre[X.]htli[X.]h außer Betra[X.]ht zu bleiben. Das Unterhaltsre[X.]ht wird u.a. von dem allgemeinen Grundsatz geprägt, daß ohne Re[X.]htsanspru[X.]h gewährte, freiwillige Zuwendungen Dritter nur dem - 12 - Zuwendungsempfänger allein zugute kommen, si[X.]h aber auf ein Unterhalts-re[X.]htsverhältnis ni[X.]ht auswirken sollen, es sei denn, dem Willen des [X.] läßt si[X.]h anderes entnehmen. Deshalb sind freiwillige Leistungen Dritter an den Unterhaltsverpfli[X.]hteten bei der Prüfung seiner Leistungsfähigkeit nur dann zu bea[X.]hten, wenn sie na[X.]h dem Willen des [X.] ni[X.]ht allein dem [X.]sverpfli[X.]hteten, sondern au[X.]h dem Unterhaltsbere[X.]htigten zugute [X.] sollen. Liegt keine ausdrü[X.]kli[X.]he Willensbestimmung des Zuwendenden vor, läßt sie si[X.]h in der Regel aus den persönli[X.]hen Beziehungen der Beteilig-ten zueinander ers[X.]hließen (Senatsurteile vom 19. Mai 1999 - [X.] ZR 210/97 - [X.], 153, 154 und vom 22. Februar 1995 - [X.] ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537, 538 f.). Eine derartige Zuwendung ist in der zinslosen Gewährung des Darlehens dur[X.]h die Eltern des [X.]n zu sehen. Au[X.]h wenn na[X.]h dem von der Kläge-rin eingeräumten Darlehensvertrag Zinsen ni[X.]ht zu entri[X.]hten waren, vermag das an der Beurteilung ni[X.]hts zu ändern. Denn na[X.]h dem Vorbringen der Kläge-rin war für die Rü[X.]kerstattung des Darlehens eine [X.] ni[X.]ht bestimmt, so daß die Eltern das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten hätten kündigen [X.] (§ 609 Abs. 2 BGB a.F.). Na[X.]h der Kündigung hätte eine Zinsvereinbarung ges[X.]hlossen werden können oder der [X.] hätte si[X.]h anderweit um ein - verzinsli[X.]hes - Darlehen bemühen müssen. Daraus wird ersi[X.]htli[X.]h, daß die Eltern re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht gehindert waren, ihre Zuwendungen zu beenden. Da sie von dieser Mögli[X.]hkeit keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht haben, liegt in der zinslosen Überlassung des Darlehens eine freiwillige Zuwendung, die - wie aus den per-sönli[X.]hen Beziehungen ges[X.]hlossen werden kann - allein ihrem [X.] zugute kommen sollte. Au[X.]h ausgehend von dem Vorbringen des [X.]n liegt eine freiwillige Zuwendung der Eltern vor. Dana[X.]h war das Darlehen zwar mit 7 % pro Jahr zu verzinsen, die Eltern haben eine Zinszahlung aber ni[X.]ht verlangt. - 13 - b) Inwieweit der Wohnwert der Eigentumswohnung aufgrund der [X.] dur[X.]h Zinszahlungen gemindert wird, hängt zum einen davon ab, ob der [X.] seiner Behauptung entspre[X.]hend Zinsen von 7 % an seine Eltern zu zahlen hätte und ob ihm über den Betrag von 140.000 DM hinaus ein Darlehen gewährt worden ist. Der [X.] hat si[X.]h, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen hat, zum Beweis seines Vorbringens, von seinen Eltern ein [X.] von insgesamt 225.000 DM erhalten zu haben, auf deren Zeugnis bezo-gen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Erhebung dieses Beweises mit der [X.] abgelehnt, die festgestellten Widersprü[X.]he stünden einer Beweisaufnah-me entgegen, es laufe auf eine Ausfors[X.]hung hinaus, die Eltern zu befragen, wann sie dem [X.]n wel[X.]he Beträge und mit wel[X.]her Abspra[X.]he überge-ben hätten und wel[X.]he Umstände zu der Rü[X.]kgabe der Wohnung geführt [X.]. Diese Verfahrensweise rügt die Revision mit Re[X.]ht als fehlerhaft. Die vom Berufungsgeri[X.]ht gegebene Begründung vermag die Übergehung des [X.] des [X.]n ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen. Die Beweisaufnahme über eine beweiserhebli[X.]he Tatsa[X.]he darf nur dann abgelehnt werden, wenn die un-ter Beweis gestellte Behauptung so ungenau ist, daß ihre Erhebli[X.]hkeit ni[X.]ht beurteilt werden kann, oder wenn sie aufs Geratewohl glei[X.]hsam "ins Blaue hinein" aufgestellt und deshalb re[X.]htsmißbräu[X.]hli[X.]h ist ([X.] Urteil vom 8. November 1995 - [X.] - NJW 1996, 394 m.w.N.; [X.] ZPO 21. Aufl. § 284 Rdn. 47; Mün[X.]hKomm-ZPO/[X.]. § 284 Rdn. 74). Beides ist hier ni[X.]ht der Fall. Der [X.] hat für eine bestimmte Tatsa-[X.]he, nämli[X.]h die Darlehensgewährung dur[X.]h seine Eltern entspre[X.]hend dem vorgelegten Darlehensvertrag, d.h. über den Betrag von 140.000 DM hinaus dur[X.]h Überlassung weiterer Beträge von 40.000 DM am 7. April 1992 und von - 14 - 45.000 DM am 15. Oktober 1996, insgesamt 225.000 DM, sowie die Vereinba-rung einer Laufzeit von 20 Jahren und einer Verzinsung von 7 %, Beweis dur[X.]h deren Zeugnis angetreten. Das prozessuale Verhalten des [X.]n hat ni[X.]ht zur Folge, daß si[X.]h die betreffende Behauptung als willkürli[X.]he, ohne greifbare Anhaltspunkte ausgespro[X.]hene Vermutung darstellt. Ob mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die-ses Verhalten sowie die sonstigen vom Berufungsgeri[X.]ht angeführten Umstän-de der [X.] letztli[X.]h Erfolg haben wird, kann erst im Rahmen der ab-s[X.]hließenden Würdigung na[X.]h § 286 ZPO unter Eins[X.]hluß der verfahrensre[X.]ht-li[X.]h gebotenen Beweisaufnahme beurteilt werden (vgl. au[X.]h Senatsurteil vom 27. August 2003 - [X.] ZR 300/01 - FamRZ 2003, 1544, 1546). [X.]) Im Rahmen des Revisionsverfahrens kann deshalb ni[X.]ht ausges[X.]hlos-sen werden, daß si[X.]h das Vorbringen des [X.]n als zutreffend erweist. [X.] er aber 7 % Zinsen aus 225.000 DM, mithin monatli[X.]h 1.312,50 DM zu [X.], so verbliebe kein zu berü[X.]ksi[X.]htigender Wohnwert. Denn das Berufungsge-ri[X.]ht hat den na[X.]h dem Auszug der Klägerin und der Kinder verbleibenden Wohnwert während des Getrenntlebens zu Re[X.]ht nur mit dem Betrag ange-setzt, den der [X.] als Mietzins für eine angemessene kleinere Wohnung auf dem Wohnungsmarkt zu zahlen hätte (Senatsurteile vom 22. April 1998 - [X.] ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899, 901 und vom 20. Oktober 1999 - [X.] ZR 297/99 - [X.], 351, 353). Soweit das Berufungsgeri[X.]ht diesen Mietzins in tatri[X.]hterli[X.]her Verantwortung auf monatli[X.]h 990 DM ges[X.]hätzt hat, sind da-gegen aus Re[X.]htsgründen keine Einwände zu erheben. Au[X.]h die Revision erin-nert dagegen ni[X.]hts. 5. Das angefo[X.]htene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben, soweit es zum Na[X.]hteil des [X.]n ergangen ist, da es bereits an einer Ermittlung des Einkommens des Unterhaltspfli[X.]htigen, die Grundlage der [X.] sein könnte, fehlt. Die Sa[X.]he ist deshalb an das Berufungsgeri[X.]ht zu-- 15 - rü[X.]kzuverweisen, damit es die erforderli[X.]hen Feststellungen na[X.]hholt und den angebotenen Beweis erhebt. 6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, das seitens der Klägerin er-zielte Einkommen sei dieser für die [X.] bis September 1999 in vollem Umfang anre[X.]hnungsfrei zu belassen und für die [X.] dana[X.]h nur zur Hälfte abzügli[X.]h eines Erwerbstätigenbonus in Ansatz zu bringen. Die Erwerbstätigkeit der Klä-gerin sei mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die ihr obliegende Betreuung der 1988 und 1992 geborenen Kinder als überobligatoris[X.]h zu bewerten. Denn im Gegensatz zu den während des Zusammenlebens der Parteien übernommenen stundenwei-sen Tätigkeiten, mit der die Betreuung der Kinder problemlos zu vereinbaren gewesen sei, stelle si[X.]h die Situation na[X.]h der Trennung grundlegend anders dar. Die Klägerin arbeite volls[X.]hi[X.]htig in einem Krankenhaus, wobei si[X.]h insbe-sondere der zu verri[X.]htende S[X.]hi[X.]htdienst sowie die Wo[X.]henenddienste bela-stend auswirkten. Darüber hinaus müsse sie unter Umständen kurzfristig neu disponieren, wenn nämli[X.]h "Not am [X.]" sei und die Arbeit deshalb anders eingeteilt werde. Angesi[X.]hts dieser hohen Anforderungen sei der Klägerin der Erwerbstätigenbonus und ein anre[X.]hnungsfreier Teil von ½ zu belassen. Soweit si[X.]h die Situation dadur[X.]h entspannt habe, daß sie seit Juli 2001 mit einem neuen Partner zusammenlebe, ändere dies an der Beurteilung ni[X.]hts. Die Be-treuungsleistungen des - ebenfalls ganztätig berufstätigen - Partners stellten si[X.]h als freiwillige Leistungen dar, die dem [X.]n ni[X.]ht zugute kommen soll-ten. Fiktive Einkünfte wegen des Zusammenlebens mit dem neuen Partner [X.] ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Na[X.]h dem Ergebnis der Erörterung mit der [X.]n und der Zeugenvernehmung des Partners, dessen beide Kinder si[X.]h über-wiegend ebenfalls in dem gemeinsamen Haushalt aufhielten, sei davon auszu-gehen, daß si[X.]h beide die anfallende Hausarbeit teilten und die Klägerin si[X.]h - 16 - au[X.]h an den Hauslasten angemessen beteilige. Im Hinbli[X.]k darauf könne ni[X.]ht angenommen werden, daß sie im Rahmen der Haushaltsführung Leistungen erbringe, für die ein Entgelt anzusetzen wäre. Die Annahme, daß die Klägerin im [X.]punkt der letzten mündli[X.]hen Ver-handlung vor dem Berufungsgeri[X.]ht (19. Dezember 2001) und no[X.]h einige [X.] dana[X.]h insgesamt überobligatoris[X.]h erwerbstätig war, steht in Einklang mit der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats. Dana[X.]h sind die Grundsätze, na[X.]h denen die Er-werbsobliegenheit eines Elternteils beurteilt wird, der ein einzelnes minderjähri-ges Kind betreut, bei der Betreuung von zwei s[X.]hulpfli[X.]htigen Kindern ni[X.]ht in entspre[X.]hender Weise anzuwenden. Hier wird vielmehr die Auffassung vertre-ten, daß eine Teilzeitbes[X.]häftigung ni[X.]ht vor Vollendung des 14. oder 15. Lebensjahres eines der beiden Kinder in Betra[X.]ht zu ziehen sei (Senatsur-teil vom 16. April 1997 - [X.] ZR 293/95 - FamRZ 1997, 873, 875 f.; vgl. au[X.]h Senatsurteil vom 25. November 1998 - [X.] ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 373). Mit Rü[X.]ksi[X.]ht darauf bestand jedenfalls zur [X.] der letzten mündli[X.]hen Ver-handlung vor dem Berufungsgeri[X.]ht, zu der die Tö[X.]hter etwa 13 und knapp 10 Jahre alt waren, no[X.]h keine Erwerbsobliegenheit der Klägerin. Insofern dürfte allerdings für die [X.] etwa von Beginn des Jahres 2003 an eine abwei[X.]hende Beurteilung, nämli[X.]h die Annahme einer teilweisen Erwerbsobliegenheit, in Be-tra[X.]ht kommen. Die Frage, ob und gegebenenfalls in wel[X.]hem Umfang Einkommen aus einer überobligatoris[X.]hen Tätigkeit des Unterhaltsbere[X.]htigten bei der Unter-haltsbere[X.]hnung zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist, läßt si[X.]h na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats ni[X.]ht paus[X.]hal beantworten, sondern hängt von den besonderen Um-ständen des Einzelfalles ab (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - [X.] ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444). Maßgebend ist dabei insbesondere, wie etwa die Kinderbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berü[X.]k-- 17 - si[X.]htigung erforderli[X.]her Fahrzeiten zu vereinbaren ist und ob und gegebenen-falls zu wel[X.]hen [X.]en die Kinder infolge eines Kindergarten- oder S[X.]hulbe-su[X.]hs zeitweise der Betreuung ni[X.]ht bedürfen (Senatsurteil vom 29. November 2000 - [X.] ZR 212/98 - FamRZ 2001, 350, 352). Soweit das Berufungsgeri[X.]ht das Einkommen der Klägerin für die [X.] bis September 1999 in vollem Umfang unberü[X.]ksi[X.]htigt gelassen hat, wird dies von den bisher getroffenen Feststellungen ni[X.]ht getragen. Es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, in wel[X.]hem zeitli[X.]hen Umfang und zu wel[X.]hen [X.]en die Klägerin seinerzeit gear-beitet hat, so daß si[X.]h ni[X.]ht beurteilen läßt, wel[X.]hen S[X.]hwierigkeiten sie hin-si[X.]htli[X.]h der Vereinbarkeit von Arbeit und Kinderbetreuung ausgesetzt war. Für die [X.] ab Oktober 1999 bestehen dagegen mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die ausgeübte anstrengende Tätigkeit im S[X.]hi[X.]htdienst keine Bedenken gegen die vorgenom-mene Einkommensbehandlung, die der Klägerin die Hälfte ihres Einkommens (abzügli[X.]h eines [X.]) anre[X.]hnungsfrei beläßt. Au[X.]h gegen die Beurteilung, daß der Klägerin keine fiktiven Einkünfte für haushälteris[X.]he Leistungen zuzure[X.]hnen sind, ist aus Re[X.]htsgründen ni[X.]hts einzuwenden. Na[X.]h den getroffenen Feststellungen stehen den Leistungen der Klägerin verglei[X.]hbare Leistungen ihres Partners gegenüber. b) Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht das teilweise zu berü[X.]ksi[X.]htigende eigene Einkommen der Klägerin im Wege der [X.] in die Bere[X.]h-nung eingestellt und au[X.]h nur diesen Einkommensteil von dem ermittelten [X.] in Abzug gebra[X.]ht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. April 2005 - [X.] ZR 273/02 - zur Veröffentli[X.]hung bestimmt). [X.]) Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die Inanspru[X.]hnahme des [X.] sei ni[X.]ht gemäß § 1361 Abs. 3 in Verbindung mit § 1579 Nr. 2 BGB grob unbillig, ers[X.]heint ebenfalls re[X.]htsbedenkenfrei. Denn der [X.] - 18 - der Klägerin im Zusammenhang mit der von ihr bestrittenen weiteren [X.]sgewährung dur[X.]h die Eltern des [X.]n kann, wie das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht angenommen hat, ni[X.]ht isoliert betra[X.]htet werden, sondern ist vor dem Hintergrund des [X.] des [X.]n zu würdigen, der na[X.]h den getroffenen Feststellungen mehrfa[X.]h unwahre Behauptungen aufgestellt hat. Das Berufungsgeri[X.]ht wird aber zu prüfen haben, ob die Inanspru[X.]hnahme des [X.]n gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB grob unbillig ist. Das könnte der Fall sein, wenn die Klägerin inzwis[X.]hen zwei bis drei Jahre mit ihrem neuen Partner in einer festen [X.] Verbindung zusammenlebt (vgl. Senats-urteil vom 20. März 2002 - [X.] ZR 159/00 - FamRZ 2002, 810, 811 ff.). d) Daß die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen gemäß § 1613 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1361 Abs. 4, 1360 a Abs. 3 BGB Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann, hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei bejaht. Hahne [X.] [X.] Wagenitz Dose

Meta

XII ZR 48/02

13.04.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2005, Az. XII ZR 48/02 (REWIS RS 2005, 4110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4110

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.