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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. April 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in der Familiensa[X.]he
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
BGB § 1581 Freiwillige Zuwendungen eines [X.], die nur dem Zuwendungsempfänger zugute kommen sollen und deshalb unterhaltsre[X.]htli[X.]h unberü[X.]ksi[X.]htigt zu [X.] haben, können au[X.]h darin liegen, daß der Dritte ein zinsloses Darlehen gewährt, für dessen Rü[X.]kerstattung eine [X.] ni[X.]ht bestimmt ist. [X.], Urteil vom 13. April 2005 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 13. April 2005 dur[X.]h die Vorsitzende Ri[X.]hterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Wagenitz und Dose für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 23. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 16. Januar 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Na[X.]hteil des [X.]n erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur erneuten Verhand-lung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des [X.], an das [X.] zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand: Die Parteien streiten im Revisionsverfahren no[X.]h über die Verpfli[X.]htung des [X.]n zur Zahlung von Trennungsunterhalt. Sie haben am 7. März 1986 die Ehe ges[X.]hlossen, aus der die Tö[X.]hter [X.], geboren am 26. Dezember 1988, und Lara-Madeline, geboren am 11. März 1992, hervorgegangen sind. Seit dem 10. Juni 1998 leben die [X.] voneinander getrennt. Die Klägerin zog mit den Tö[X.]htern aus der (damals) im Alleineigentum des [X.]n stehenden Eigentumswohnung aus. [X.] 3 - falls seit Juli 2001 wohnt sie mit einem neuen Partner in einem diesem gehö-renden Haus zusammen. Während der Ehe war die Klägerin bis zur Geburt der zweiten To[X.]hter stundenweise erwerbstätig; einige Jahre dana[X.]h nahm sie eine Tätigkeit im Umfang von etwa a[X.]ht Wo[X.]henstunden wieder auf. Na[X.]h der Trennung übte sie zunä[X.]hst eine geringfügige Bes[X.]häftigung aus, dur[X.]h die sie ein Einkommen von [X.]a. 620 DM netto monatli[X.]h erzielte. Im Oktober 1999 begann sie eine Ausbildung zur Krankens[X.]hwester. Sie erhielt neben einer Ausbildungsvergü-tung Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt. Ihr monatli[X.]hes Nettoeinkommen belief si[X.]h - na[X.]h Abzug berufsbedingter Aufwendungen - im Jahre 1999 auf [X.]a. 2.360 DM, im Jahr 2000 auf [X.]a. 2.570 DM und im [X.] auf [X.]a. 2.640 DM. Der [X.] war bei der [X.] bes[X.]häftigt. Am 30. März 1998 s[X.]hloß er mit seiner Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag, na[X.]h dem das [X.] zum 30. September 1998 beendet wurde, der [X.] aber bere[X.]htigt war, bereits zu einem früheren [X.]punkt bei der [X.]. Hiervon ma[X.]hte er zum 30. Juni 1998 Gebrau[X.]h. Er erhielt eine Abfindung in Höhe von netto 83.536,23 DM. Mit diesem Betrag löste der [X.] bei der [X.] bestehende [X.] in Höhe von insgesamt 90.111,21 DM ab und gli[X.]h - unter Verwendung des Verkaufserlöses aus einem [X.] - außerdem einen [X.] von 14.101,63 DM auf seinem laufenden Konto aus. Zuvor waren auf die Darlehen monatli[X.]he Zahlungen von insgesamt 600 DM zu leisten. Zum 1. Juli 1998 nahm der [X.] zu einer Bruttovergütung von mo-natli[X.]h 3.500 DM eine Erwerbstätigkeit bei der [X.] GmbH auf, bei der sein [X.] als einer von zwei Ges[X.]häftsführern tätig war. Diese Gesells[X.]haft kündigte den Arbeitsvertrag mit dem [X.]n zum 31. Januar 1999. Aufgrund eines in - 4 - dem ans[X.]hließenden Re[X.]htsstreit vor dem Arbeitsgeri[X.]ht ges[X.]hlossenen Ver-glei[X.]hs zahlte die GmbH das vereinbarte Gehalt no[X.]h bis zum 15. Februar 1999 sowie eine Abfindung in Höhe von 17.750 DM. In der Folgezeit war der [X.] arbeitslos. Von November 1999 bis Oktober 2000 war er bei der [X.] tätig; seit dem 1. November 2000 ist er bei der [X.] bes[X.]häftigt. Die von den Parteien bewohnte Eigentumswohnung des [X.]n war diesem vor der Heirat von seinen Eltern übertragen worden. Mit notariellem [X.] vom 14. Juli 1999 (vor Re[X.]htshängigkeit des S[X.]heidungsantrags) über-trug der [X.] die Eigentumswohnung auf seinen Vater. Der [X.] enthält unter "§ 2 Gegenleistung" folgende Vereinbarung: "Die Ers[X.]hienenen zu 2 und 3 haben gemeinsam ihrem [X.] in der [X.] vom 20.01.1989 bis 15.10.1996 [X.] in Höhe von insgesamt 225.000 DM zur Verfügung gestellt. [X.] sind ni[X.]ht gezahlt worden. Das Darlehen valutiert in der vorgenannten Höhe. Mit Grundbu[X.]hvollzug der Eigentumsübertragung auf den Übernehmer wird vorgenannte Darlehenss[X.]huld vollständig erlassen. Eventuell aufge-laufene Zinsrü[X.]kstände werden ebenfalls erlassen. Soweit in dieser Er-klärung ein Verzi[X.]ht liegt, nehmen die Beteiligten diesen Verzi[X.]ht gegen-seitig an. Der Übergeber erhält an vorgenanntem Wohnungseigentum ein hö[X.]hst-persönli[X.]hes Wohnungsre[X.]ht gemäß § 1093 BGB, einzutragen in das vorgenannte Wohnungsgrundbu[X.]h und lös[X.]hbar gegen Vorlage des [X.] (–) Zunä[X.]hst ist das Wohnungsre[X.]ht unentgeltli[X.]h. Die Parteien behalten si[X.]h jedo[X.]h vor, außerhalb dieser Urkunde einen Mietvertrag über eine monatli[X.]he Nutzungsents[X.]hädigung zu s[X.]hließen." Die Klägerin hat den [X.]n auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatli[X.]h jeweils 681 DM sowie auf Trennungsunterhalt in Höhe von mo-natli[X.]h 2.574 DM, jeweils ab 1. August 1998, in Anspru[X.]h genommen. Sie hat - 5 - die Auffassung vertreten, der [X.] und seine Eltern würden bewußt zu ih-rem Na[X.]hteil zusammenwirken, was si[X.]h sowohl aus der Beendigung des [X.] bei der [X.] und dem We[X.]hsel zu der [X.] GmbH als au[X.]h aus der Übertragung der Eigentumswohnung auf den Vater ergebe. Hierzu hat sie eine Abli[X.]htung des Darlehensvertrages vom 20. Januar 1989 vorgelegt, na[X.]h der das von den Eltern des [X.]n zinslos gewährte [X.] zunä[X.]hst 115.000 DM betrug und am 30. November 1989 um 25.000 DM erweitert wurde. Der [X.] hat den Anspru[X.]h auf Kindesunterhalt für die [X.] ab 1. Januar 1999 teilweise anerkannt und im übrigen Klageabweisung begehrt. Das Amtsgeri[X.]ht hat den [X.]n zur Zahlung von Kindesunterhalt vom 1. August 1998 an in unters[X.]hiedli[X.]her Höhe verurteilt und der Klägerin für die [X.] vom 1. August 1998 bis 30. September 1999 Trennungsunterhalt in Höhe von monatli[X.]hen Beträgen, die zwis[X.]hen 1.084,18 DM und 1.464,75 DM liegen, zuerkannt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat für die [X.] ab 1. Juli 2001 höheren Kindesunterhalt begehrt und für die [X.] ab 1. Oktober 1999 Trennungsunterhalt in Höhe von monatli[X.]h 685 DM sowie ab 1. Januar 2000 von monatli[X.]h 580 DM verlangt. Der [X.] hat den [X.] auf Kindesunterhalt für die [X.] ab 1. Juli 2001 teilweise anerkannt und Klageabweisung bezügli[X.]h des [X.] und wegen des [X.] insoweit beantragt, als er den Anspru[X.]h ni[X.]ht anerkannt bzw. Zahlun-gen geleistet hat. Das Berufungsgeri[X.]ht hat dur[X.]h [X.] und [X.] vorab über den Kindesunterhalt ents[X.]hieden. Dur[X.]h [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht der Berufung der Klägerin bezügli[X.]h des [X.] in vollem Umfang stattgegeben; die Berufung des [X.]n hatte insoweit nur für den [X.]raum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1998 einen Teilerfolg und führte zu einer Herabsetzung des monatli[X.]hen Unterhalts von 1.464,75 DM auf - 6 - 1.440 DM. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der [X.] sein Begeh-ren auf Abweisung der Klage hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] weiter.
Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Urteils, soweit zum Na[X.]hteil des [X.]n ents[X.]hieden worden ist, und in diesem Umfang zur [X.] an das [X.]. 1. Das [X.] hat angenommen, der [X.] s[X.]hulde der Klägerin na[X.]h den zugrunde zu legenden Einkommensverhältnissen und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des ihm weiterhin zuzure[X.]hnenden [X.] gemäß § 1361 Abs. 1 BGB; das eigene Einkommen der Klägerin habe zunä[X.]hst insgesamt und für die [X.] ab Oktober 1999 zur Hälfte unberü[X.]ksi[X.]h-tigt zu bleiben, da es dur[X.]h eine überobligatoris[X.]h ausgeübte Erwerbstätigkeit erzielt worden sei. Zu den Einkommensverhältnissen des [X.]n hat das Berufungsgeri[X.]ht im wesentli[X.]hen ausgeführt: Die Einkünfte bei der [X.], die im [X.] [X.]a. 4.220 DM netto monatli[X.]h betragen hätten, seien au[X.]h für die [X.] na[X.]h dem Auss[X.]heiden dort und dem Beginn der Tätigkeit bei der [X.] GmbH für das restli[X.]he Kalenderjahr 1998 fortzus[X.]hreiben. Dem [X.]n könne zwar ni[X.]ht vorgeworfen werden, den Arbeitsplatz bei der [X.] lei[X.]htfertig aufgegeben zu haben, denn der Aufhebungsvertrag stamme aus der [X.] vor der Trennung der Parteien. Der [X.] sei aber vor-zeitig, nämli[X.]h zum 30. Juni 1998 und ni[X.]ht erst zum 30. September 1998, aus dem Bes[X.]häftigungsverhältnis bei der Bank ausges[X.]hieden und habe eine aus-bildungsfremde, befristete Tätigkeit zu dem sehr viel geringeren Verdienst von - 7 - 3.500 DM brutto monatli[X.]h aufgenommen, anstatt eine seiner Ausbildung ent-spre[X.]hende, besser dotierte Stelle zu su[X.]hen. Unter diesen Umständen habe er die von der [X.] bezogene Abfindung ni[X.]ht im wesentli[X.]hen dazu verwen-den dürfen, sein Vermögen zu erhöhen, indem er die für die Eigentumswoh-nung bestehenden Belastungen abgelöst habe, sondern habe zumindest für eine Übergangszeit Rü[X.]klagen bilden müssen, um den Unterhalt der Klägerin und der gemeinsamen Kinder na[X.]h dem bisherigen Lebensstandard si[X.]herzu-stellen. Die höheren Kosten für die Änderung des Mitarbeiterkredits in einen Fremdkredit habe er mit der im [X.] erhaltenen Steuererstattung von mo-natli[X.]h [X.]a. 100 DM bestreiten können. Für 1998 sei deshalb von einem unter-haltsre[X.]htli[X.]h relevanten Einkommen von 4.009 DM (4.220 DM abzügli[X.]h 5 % berufsbedingter Aufwendungen) und na[X.]h Abzug der ehebedingten Kreditbela-stung (monatli[X.]h 600 DM) von 3.409 DM auszugehen. Hiervon sei der Tabel-lenunterhalt für die Kinder mit monatli[X.]h jeweils 570 DM für August und [X.] 1998 bzw. monatli[X.]h jeweils 603 DM für Oktober bis Dezember 1998 in Abzug zu bringen, so daß si[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Erwerbstätigenbo-nus von 1/7 ein bereinigtes Einkommen von 1.945 DM bzw. von 1.890 DM er-re[X.]hne. 1999 habe der [X.] unter Einbeziehung des von der [X.] GmbH gezahlten Gehalts, der Abfindung von 17.500 DM, dem bezogenen Arbeitslo-sengeld sowie des von der [X.] gezahlten Gehalts über Gesamtein-künfte von 41.306,67 DM netto, monatli[X.]h also von [X.]a. 3.442 DM netto, verfügt. Dabei seien die berufsbedingten Aufwendungen bereits berü[X.]ksi[X.]htigt. Da in das Jahreseinkommen ein erhebli[X.]her Anteil an Arbeitslosengeld eingeflossen sei, für das ein Erwerbstätigenbonus ni[X.]ht in Betra[X.]ht komme, sei der [X.] ni[X.]ht mit 1/7, sondern nur mit 10 % zu bemessen. Dann erre[X.]hne si[X.]h na[X.]h [X.] des Kindesunterhalts sowie des [X.] ein in die Unterhaltsbere[X.]hnung einzustellendes Einkommen, das zwis[X.]hen monatli[X.]h 1.994 DM und monatli[X.]h 2.104 DM liege. [X.] habe der [X.] bei der [X.] ein um - 8 - berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hes monatli[X.]hes Net-toeinkommen von 2.920 DM erzielt. Dieser Betrag sei au[X.]h für die [X.] ab 1. November 2000, dem Beginn der Bes[X.]häftigung bei der [X.], zugrunde zu legen, au[X.]h wenn die betreffenden Verdienstbes[X.]heinigungen einen gering-fügig niedrigeren Lohn auswiesen. Denn der [X.] habe vorgetragen, die Arbeitsstelle gewe[X.]hselt zu haben, um si[X.]h finanziell zu verbessern. Unter Be-rü[X.]ksi[X.]htigung von Kindesunterhalt und [X.] verbleibe ein Einkommen von monatli[X.]h 1.505 DM für Januar bis November 2000 und von 1.413 DM für Dezember 2000. Für das [X.] sei ein Gehalt von - um 5 % bereinigt - 3.000 DM zugrunde zu legen und na[X.]h Abzug von Kindesunterhalt und Erwerbstätigenbonus mit 1.482 DM für Januar bis Juni und mit 1.450 DM ab Juli 2001 in die Unterhaltsbere[X.]hnung einzustellen. 2. Diese Ausführungen halten ni[X.]ht in allen Punkten der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand. a) Zutreffend ist das Berufungsgeri[X.]ht allerdings davon ausgegangen, daß das Gehalt, das der [X.] bei der [X.] bezogen hat, au[X.]h für die [X.] na[X.]h seinem Auss[X.]heiden dort für das restli[X.]he [X.] fortzus[X.]hreiben ist. Der [X.] hätte das höhere Gehalt no[X.]h bis eins[X.]hließli[X.]h September 1998 beziehen können und hat im übrigen - au[X.]h zum Ausglei[X.]h finanzieller Na[X.]hteile - eine Abfindung erhalten, mit der er einen zeitweisen Einkommens-rü[X.]kgang hätte auffangen können. Gegen diese Beurteilung erhebt au[X.]h die Revision keine Einwendungen. Da dem [X.]n mithin anzusinnen war, die Abfindung zunä[X.]hst ni[X.]ht zur S[X.]huldentilgung einzusetzen, sind die Kreditraten von insgesamt 600 DM, die in diesem Fall zu entri[X.]hten gewesen wären, zu Re[X.]ht in Abzug gebra[X.]ht worden. Au[X.]h gegen die Bere[X.]hnung im übrigen ist bezügli[X.]h des Einkommens für 1998 ni[X.]hts zu erinnern. - 9 - b) Hinsi[X.]htli[X.]h der Einkommensermittlung für die [X.] rügt die Revision allerdings zu Re[X.]ht, daß der [X.] ni[X.]ht so hätte behandelt werden dürfen, als habe er die Bankverbindli[X.]hkeiten in vollem Umfang getilgt. Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts beliefen si[X.]h diese Darlehens-s[X.]hulden auf insgesamt 90.111,21 DM. Hinzu kam der [X.] von 14.101,63 DM auf dem laufenden Konto, so daß die Gesamtverbindli[X.]hkeiten gegenüber der Bank 104.212,84 DM betrugen. Die Abfindung von netto 83.536,23 DM sowie der Verkaufserlös aus dem [X.] von 19.903,41 DM, zusammen 103.439,64 DM, hätten deshalb ohnehin nur knapp ausgerei[X.]ht, um die Verbindli[X.]hkeiten abzulösen. Wenn von dem [X.]n aber verlangt wird, die Abfindung teilweise einzusetzen, um zunä[X.]hst den [X.] der Klägerin und der gemeinsamen Kinder entspre[X.]hend dem bisherigen Lebensstandard si[X.]herzustellen, was mit dem gegenüber dem dur[X.]hs[X.]hnittli-[X.]hen monatli[X.]hen Nettoeinkommen von 4.220 DM bei der [X.] deutli[X.]h [X.] monatli[X.]hen Nettoeinkommen von [X.]a. 2.668 DM bei der [X.] ni[X.]ht mögli[X.]h war, standen die hierfür benötigten Beträge ni[X.]ht mehr zur S[X.]hul-dentilgung zur Verfügung. Das Berufungsgeri[X.]ht hätte deshalb den Betrag, den der [X.] von der Abfindung für [X.] einzusetzen verpfli[X.]htet war, ermitteln und die dann verbleibende Kreditbelastung au[X.]h für die Zukunft berü[X.]ksi[X.]htigen müssen. Im Hinbli[X.]k darauf ist der Unterhaltsbere[X.]hnung für die [X.] ab 1999 ein zu hohes Einkommen des [X.]n zugrunde gelegt [X.]. 3. Das Berufungsgeri[X.]ht hat dem [X.]n dur[X.]hgehend den mit 990 DM bemessenen Wohnwert der Eigentumswohnung zugere[X.]hnet, obwohl die Eigentumswohnung dur[X.]h notariellen [X.] vom 14. Juli 1999 auf den [X.] des [X.]n übertragen worden ist. Zur Begründung hat das Berufungsge-ri[X.]ht ausgeführt: Der [X.] sei unterhaltsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu be-rü[X.]ksi[X.]htigen, weil er ersi[X.]htli[X.]h der Bena[X.]hteiligung der Unterhaltsbere[X.]htigten - 10 - diene. Der [X.] habe die Übertragung der Wohnung damit gere[X.]htfertigt, daß er als zu dieser [X.] Arbeitsloser die Belastungen ni[X.]ht habe tragen [X.]. Er habe aber ni[X.]ht behauptet, seine Eltern hätten von ihm verlangt, das ihm gewährte Darlehen zurü[X.]kzuzahlen. Tatsä[X.]hli[X.]h habe der [X.] auf das Darlehen zu keiner [X.] Zins- und Tilgungsleistungen erbra[X.]ht. Daß und aus wel[X.]hen Gründen si[X.]h das in der nä[X.]hsten Zukunft hätte ändern sollen, sei ni[X.]ht dargetan. Damit fehle es an einem anerkennenswerten Grund für die Übertragung, zumal die angebli[X.]hen Verbindli[X.]hkeiten des [X.]n bei seinen Eltern nur mit 140.000 DM - und zwar zinslos - zu berü[X.]ksi[X.]htigen seien. Soweit er geltend gema[X.]ht habe, das Darlehen habe 225.000 DM betragen, sei mit 7 % zu verzinsen und 2009 zurü[X.]kzuzahlen, sei sein Vortrag wegen [X.] unbea[X.]htli[X.]h. Seine Prozeßbevollmä[X.]htigte, die au[X.]h den [X.] beurkundet und mit der er na[X.]h seinen Ausführungen im [X.] zur mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Amtsgeri[X.]ht die s[X.]hriftli[X.]he Gestal-tung des angebli[X.]h na[X.]hträgli[X.]h aufgesto[X.]kten Darlehens bespro[X.]hen habe, habe si[X.]h mehrfa[X.]h zum Zwe[X.]ke des Beweises auf die Vorlage der "[X.]sverträge" bezogen, diese aber - entgegen ihrer Ankündigung - au[X.]h im Termin ni[X.]ht vorgelegt. Dagegen habe die Klägerin eine Abli[X.]htung des [X.]svertrages übergeben, jedo[X.]h ohne die angebli[X.]hen Forts[X.]hreibungen ab April 1992. Ausweisli[X.]h des [X.] hätten der [X.] und seine Prozeßbevollmä[X.]htigte Einbli[X.]k genommen, ohne darauf hinzuweisen, daß dies ni[X.]ht die derzeit gültige Fassung des [X.]es sei. Au[X.]h in den folgenden S[X.]hriftsätzen sei dieser Umstand ni[X.]ht erwähnt worden, sondern erst na[X.]hdem dur[X.]h Verfügung des Berufungsgeri[X.]hts auf den fehlenden Vortrag zu Zinsen und Rü[X.]kzahlungspfli[X.]hten hingewiesen worden sei. Die unaufgeklärten Wider-sprü[X.]he stünden einer Beweisaufnahme entgegen. Es bedeute Ausfors[X.]hung, nunmehr die Eltern des [X.]n zu befragen, wann sie ihm wel[X.]he Summen mit wel[X.]her Abspra[X.]he übergeben und wel[X.]he Umstände zu der [X.] - gung der Wohnung geführt hätten. Aber selbst wenn die Eltern dem [X.]n die Darlehen in der von diesem behaupteten Weise gewährt hätten, ergebe si[X.]h kein Grund, die Übertragung unterhaltsre[X.]htli[X.]h zu akzeptieren mit der Folge, daß ein Wohnwert ni[X.]ht mehr zuzure[X.]hnen sei, da der [X.] ni[X.]ht vorgetra-gen habe, Zinsen an seine Eltern zahlen zu müssen. Darüber hinaus sei ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar, daß eine 87 m² große Wohnung, die mit einem finanziellen Aufwand von 335.000 DM auf eine Wohnflä[X.]he von 160 m² erweitert worden sei, nur 230.000 DM wert sei. Wenn der Wert aber höher sei, so sei ni[X.]ht zu erklären, warum der [X.] die Wohnung allein gegen den S[X.]huldenerlaß zurü[X.]kübertragen habe. 4. Au[X.]h diese Ausführungen sind ni[X.]ht in allen Punkten re[X.]htsbedenken-frei. a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht allerdings [X.], daß es dem [X.]n unterhaltsre[X.]htli[X.]h verwehrt ist, si[X.]h ohne anerkennenswerten Grund eines Vermögenswertes zu begeben, dessen Nut-zung ihm geldwerte Vorteile gebra[X.]ht hat und der deshalb zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit beigetragen hat. Die Revision ma[X.]ht aber zu Re[X.]ht geltend, daß ohne die Übertragung der Wohnung auf den Vater und den damit verbun-denen Erlaß der bei den Eltern bestehenden Darlehenss[X.]huld diese Verbind-li[X.]hkeit weiter bestehen würde. Die Klägerin hat eine Darlehensgewährung von insgesamt 140.000 DM eingeräumt. Jedenfalls die daraus resultierenden [X.]en in Form von Zinszahlungen mindern den dem [X.]n zugere[X.]hne-ten Wohnwert. Der Umstand, daß das Darlehen na[X.]h dem Vortrag der Klägerin zinslos gewährt worden ist, hat unterhaltsre[X.]htli[X.]h außer Betra[X.]ht zu bleiben. Das Unterhaltsre[X.]ht wird u.a. von dem allgemeinen Grundsatz geprägt, daß ohne Re[X.]htsanspru[X.]h gewährte, freiwillige Zuwendungen Dritter nur dem - 12 - Zuwendungsempfänger allein zugute kommen, si[X.]h aber auf ein Unterhalts-re[X.]htsverhältnis ni[X.]ht auswirken sollen, es sei denn, dem Willen des [X.] läßt si[X.]h anderes entnehmen. Deshalb sind freiwillige Leistungen Dritter an den Unterhaltsverpfli[X.]hteten bei der Prüfung seiner Leistungsfähigkeit nur dann zu bea[X.]hten, wenn sie na[X.]h dem Willen des [X.] ni[X.]ht allein dem [X.]sverpfli[X.]hteten, sondern au[X.]h dem Unterhaltsbere[X.]htigten zugute [X.] sollen. Liegt keine ausdrü[X.]kli[X.]he Willensbestimmung des Zuwendenden vor, läßt sie si[X.]h in der Regel aus den persönli[X.]hen Beziehungen der Beteilig-ten zueinander ers[X.]hließen (Senatsurteile vom 19. Mai 1999 - [X.] ZR 210/97 - [X.], 153, 154 und vom 22. Februar 1995 - [X.] ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537, 538 f.). Eine derartige Zuwendung ist in der zinslosen Gewährung des Darlehens dur[X.]h die Eltern des [X.]n zu sehen. Au[X.]h wenn na[X.]h dem von der Kläge-rin eingeräumten Darlehensvertrag Zinsen ni[X.]ht zu entri[X.]hten waren, vermag das an der Beurteilung ni[X.]hts zu ändern. Denn na[X.]h dem Vorbringen der Kläge-rin war für die Rü[X.]kerstattung des Darlehens eine [X.] ni[X.]ht bestimmt, so daß die Eltern das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten hätten kündigen [X.] (§ 609 Abs. 2 BGB a.F.). Na[X.]h der Kündigung hätte eine Zinsvereinbarung ges[X.]hlossen werden können oder der [X.] hätte si[X.]h anderweit um ein - verzinsli[X.]hes - Darlehen bemühen müssen. Daraus wird ersi[X.]htli[X.]h, daß die Eltern re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht gehindert waren, ihre Zuwendungen zu beenden. Da sie von dieser Mögli[X.]hkeit keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht haben, liegt in der zinslosen Überlassung des Darlehens eine freiwillige Zuwendung, die - wie aus den per-sönli[X.]hen Beziehungen ges[X.]hlossen werden kann - allein ihrem [X.] zugute kommen sollte. Au[X.]h ausgehend von dem Vorbringen des [X.]n liegt eine freiwillige Zuwendung der Eltern vor. Dana[X.]h war das Darlehen zwar mit 7 % pro Jahr zu verzinsen, die Eltern haben eine Zinszahlung aber ni[X.]ht verlangt. - 13 - b) Inwieweit der Wohnwert der Eigentumswohnung aufgrund der [X.] dur[X.]h Zinszahlungen gemindert wird, hängt zum einen davon ab, ob der [X.] seiner Behauptung entspre[X.]hend Zinsen von 7 % an seine Eltern zu zahlen hätte und ob ihm über den Betrag von 140.000 DM hinaus ein Darlehen gewährt worden ist. Der [X.] hat si[X.]h, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen hat, zum Beweis seines Vorbringens, von seinen Eltern ein [X.] von insgesamt 225.000 DM erhalten zu haben, auf deren Zeugnis bezo-gen. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Erhebung dieses Beweises mit der [X.] abgelehnt, die festgestellten Widersprü[X.]he stünden einer Beweisaufnah-me entgegen, es laufe auf eine Ausfors[X.]hung hinaus, die Eltern zu befragen, wann sie dem [X.]n wel[X.]he Beträge und mit wel[X.]her Abspra[X.]he überge-ben hätten und wel[X.]he Umstände zu der Rü[X.]kgabe der Wohnung geführt [X.]. Diese Verfahrensweise rügt die Revision mit Re[X.]ht als fehlerhaft. Die vom Berufungsgeri[X.]ht gegebene Begründung vermag die Übergehung des [X.] des [X.]n ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen. Die Beweisaufnahme über eine beweiserhebli[X.]he Tatsa[X.]he darf nur dann abgelehnt werden, wenn die un-ter Beweis gestellte Behauptung so ungenau ist, daß ihre Erhebli[X.]hkeit ni[X.]ht beurteilt werden kann, oder wenn sie aufs Geratewohl glei[X.]hsam "ins Blaue hinein" aufgestellt und deshalb re[X.]htsmißbräu[X.]hli[X.]h ist ([X.] Urteil vom 8. November 1995 - [X.] - NJW 1996, 394 m.w.N.; [X.] ZPO 21. Aufl. § 284 Rdn. 47; Mün[X.]hKomm-ZPO/[X.]. § 284 Rdn. 74). Beides ist hier ni[X.]ht der Fall. Der [X.] hat für eine bestimmte Tatsa-[X.]he, nämli[X.]h die Darlehensgewährung dur[X.]h seine Eltern entspre[X.]hend dem vorgelegten Darlehensvertrag, d.h. über den Betrag von 140.000 DM hinaus dur[X.]h Überlassung weiterer Beträge von 40.000 DM am 7. April 1992 und von - 14 - 45.000 DM am 15. Oktober 1996, insgesamt 225.000 DM, sowie die Vereinba-rung einer Laufzeit von 20 Jahren und einer Verzinsung von 7 %, Beweis dur[X.]h deren Zeugnis angetreten. Das prozessuale Verhalten des [X.]n hat ni[X.]ht zur Folge, daß si[X.]h die betreffende Behauptung als willkürli[X.]he, ohne greifbare Anhaltspunkte ausgespro[X.]hene Vermutung darstellt. Ob mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die-ses Verhalten sowie die sonstigen vom Berufungsgeri[X.]ht angeführten Umstän-de der [X.] letztli[X.]h Erfolg haben wird, kann erst im Rahmen der ab-s[X.]hließenden Würdigung na[X.]h § 286 ZPO unter Eins[X.]hluß der verfahrensre[X.]ht-li[X.]h gebotenen Beweisaufnahme beurteilt werden (vgl. au[X.]h Senatsurteil vom 27. August 2003 - [X.] ZR 300/01 - FamRZ 2003, 1544, 1546). [X.]) Im Rahmen des Revisionsverfahrens kann deshalb ni[X.]ht ausges[X.]hlos-sen werden, daß si[X.]h das Vorbringen des [X.]n als zutreffend erweist. [X.] er aber 7 % Zinsen aus 225.000 DM, mithin monatli[X.]h 1.312,50 DM zu [X.], so verbliebe kein zu berü[X.]ksi[X.]htigender Wohnwert. Denn das Berufungsge-ri[X.]ht hat den na[X.]h dem Auszug der Klägerin und der Kinder verbleibenden Wohnwert während des Getrenntlebens zu Re[X.]ht nur mit dem Betrag ange-setzt, den der [X.] als Mietzins für eine angemessene kleinere Wohnung auf dem Wohnungsmarkt zu zahlen hätte (Senatsurteile vom 22. April 1998 - [X.] ZR 161/96 - FamRZ 1998, 899, 901 und vom 20. Oktober 1999 - [X.] ZR 297/99 - [X.], 351, 353). Soweit das Berufungsgeri[X.]ht diesen Mietzins in tatri[X.]hterli[X.]her Verantwortung auf monatli[X.]h 990 DM ges[X.]hätzt hat, sind da-gegen aus Re[X.]htsgründen keine Einwände zu erheben. Au[X.]h die Revision erin-nert dagegen ni[X.]hts. 5. Das angefo[X.]htene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben, soweit es zum Na[X.]hteil des [X.]n ergangen ist, da es bereits an einer Ermittlung des Einkommens des Unterhaltspfli[X.]htigen, die Grundlage der [X.] sein könnte, fehlt. Die Sa[X.]he ist deshalb an das Berufungsgeri[X.]ht zu-- 15 - rü[X.]kzuverweisen, damit es die erforderli[X.]hen Feststellungen na[X.]hholt und den angebotenen Beweis erhebt. 6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, das seitens der Klägerin er-zielte Einkommen sei dieser für die [X.] bis September 1999 in vollem Umfang anre[X.]hnungsfrei zu belassen und für die [X.] dana[X.]h nur zur Hälfte abzügli[X.]h eines Erwerbstätigenbonus in Ansatz zu bringen. Die Erwerbstätigkeit der Klä-gerin sei mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die ihr obliegende Betreuung der 1988 und 1992 geborenen Kinder als überobligatoris[X.]h zu bewerten. Denn im Gegensatz zu den während des Zusammenlebens der Parteien übernommenen stundenwei-sen Tätigkeiten, mit der die Betreuung der Kinder problemlos zu vereinbaren gewesen sei, stelle si[X.]h die Situation na[X.]h der Trennung grundlegend anders dar. Die Klägerin arbeite volls[X.]hi[X.]htig in einem Krankenhaus, wobei si[X.]h insbe-sondere der zu verri[X.]htende S[X.]hi[X.]htdienst sowie die Wo[X.]henenddienste bela-stend auswirkten. Darüber hinaus müsse sie unter Umständen kurzfristig neu disponieren, wenn nämli[X.]h "Not am [X.]" sei und die Arbeit deshalb anders eingeteilt werde. Angesi[X.]hts dieser hohen Anforderungen sei der Klägerin der Erwerbstätigenbonus und ein anre[X.]hnungsfreier Teil von ½ zu belassen. Soweit si[X.]h die Situation dadur[X.]h entspannt habe, daß sie seit Juli 2001 mit einem neuen Partner zusammenlebe, ändere dies an der Beurteilung ni[X.]hts. Die Be-treuungsleistungen des - ebenfalls ganztätig berufstätigen - Partners stellten si[X.]h als freiwillige Leistungen dar, die dem [X.]n ni[X.]ht zugute kommen soll-ten. Fiktive Einkünfte wegen des Zusammenlebens mit dem neuen Partner [X.] ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Na[X.]h dem Ergebnis der Erörterung mit der [X.]n und der Zeugenvernehmung des Partners, dessen beide Kinder si[X.]h über-wiegend ebenfalls in dem gemeinsamen Haushalt aufhielten, sei davon auszu-gehen, daß si[X.]h beide die anfallende Hausarbeit teilten und die Klägerin si[X.]h - 16 - au[X.]h an den Hauslasten angemessen beteilige. Im Hinbli[X.]k darauf könne ni[X.]ht angenommen werden, daß sie im Rahmen der Haushaltsführung Leistungen erbringe, für die ein Entgelt anzusetzen wäre. Die Annahme, daß die Klägerin im [X.]punkt der letzten mündli[X.]hen Ver-handlung vor dem Berufungsgeri[X.]ht (19. Dezember 2001) und no[X.]h einige [X.] dana[X.]h insgesamt überobligatoris[X.]h erwerbstätig war, steht in Einklang mit der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats. Dana[X.]h sind die Grundsätze, na[X.]h denen die Er-werbsobliegenheit eines Elternteils beurteilt wird, der ein einzelnes minderjähri-ges Kind betreut, bei der Betreuung von zwei s[X.]hulpfli[X.]htigen Kindern ni[X.]ht in entspre[X.]hender Weise anzuwenden. Hier wird vielmehr die Auffassung vertre-ten, daß eine Teilzeitbes[X.]häftigung ni[X.]ht vor Vollendung des 14. oder 15. Lebensjahres eines der beiden Kinder in Betra[X.]ht zu ziehen sei (Senatsur-teil vom 16. April 1997 - [X.] ZR 293/95 - FamRZ 1997, 873, 875 f.; vgl. au[X.]h Senatsurteil vom 25. November 1998 - [X.] ZR 33/97 - FamRZ 1999, 372, 373). Mit Rü[X.]ksi[X.]ht darauf bestand jedenfalls zur [X.] der letzten mündli[X.]hen Ver-handlung vor dem Berufungsgeri[X.]ht, zu der die Tö[X.]hter etwa 13 und knapp 10 Jahre alt waren, no[X.]h keine Erwerbsobliegenheit der Klägerin. Insofern dürfte allerdings für die [X.] etwa von Beginn des Jahres 2003 an eine abwei[X.]hende Beurteilung, nämli[X.]h die Annahme einer teilweisen Erwerbsobliegenheit, in Be-tra[X.]ht kommen. Die Frage, ob und gegebenenfalls in wel[X.]hem Umfang Einkommen aus einer überobligatoris[X.]hen Tätigkeit des Unterhaltsbere[X.]htigten bei der Unter-haltsbere[X.]hnung zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist, läßt si[X.]h na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats ni[X.]ht paus[X.]hal beantworten, sondern hängt von den besonderen Um-ständen des Einzelfalles ab (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - [X.] ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444). Maßgebend ist dabei insbesondere, wie etwa die Kinderbetreuung mit den konkreten Arbeitszeiten unter Berü[X.]k-- 17 - si[X.]htigung erforderli[X.]her Fahrzeiten zu vereinbaren ist und ob und gegebenen-falls zu wel[X.]hen [X.]en die Kinder infolge eines Kindergarten- oder S[X.]hulbe-su[X.]hs zeitweise der Betreuung ni[X.]ht bedürfen (Senatsurteil vom 29. November 2000 - [X.] ZR 212/98 - FamRZ 2001, 350, 352). Soweit das Berufungsgeri[X.]ht das Einkommen der Klägerin für die [X.] bis September 1999 in vollem Umfang unberü[X.]ksi[X.]htigt gelassen hat, wird dies von den bisher getroffenen Feststellungen ni[X.]ht getragen. Es ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, in wel[X.]hem zeitli[X.]hen Umfang und zu wel[X.]hen [X.]en die Klägerin seinerzeit gear-beitet hat, so daß si[X.]h ni[X.]ht beurteilen läßt, wel[X.]hen S[X.]hwierigkeiten sie hin-si[X.]htli[X.]h der Vereinbarkeit von Arbeit und Kinderbetreuung ausgesetzt war. Für die [X.] ab Oktober 1999 bestehen dagegen mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die ausgeübte anstrengende Tätigkeit im S[X.]hi[X.]htdienst keine Bedenken gegen die vorgenom-mene Einkommensbehandlung, die der Klägerin die Hälfte ihres Einkommens (abzügli[X.]h eines [X.]) anre[X.]hnungsfrei beläßt. Au[X.]h gegen die Beurteilung, daß der Klägerin keine fiktiven Einkünfte für haushälteris[X.]he Leistungen zuzure[X.]hnen sind, ist aus Re[X.]htsgründen ni[X.]hts einzuwenden. Na[X.]h den getroffenen Feststellungen stehen den Leistungen der Klägerin verglei[X.]hbare Leistungen ihres Partners gegenüber. b) Zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht das teilweise zu berü[X.]ksi[X.]htigende eigene Einkommen der Klägerin im Wege der [X.] in die Bere[X.]h-nung eingestellt und au[X.]h nur diesen Einkommensteil von dem ermittelten [X.] in Abzug gebra[X.]ht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13. April 2005 - [X.] ZR 273/02 - zur Veröffentli[X.]hung bestimmt). [X.]) Die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, die Inanspru[X.]hnahme des [X.] sei ni[X.]ht gemäß § 1361 Abs. 3 in Verbindung mit § 1579 Nr. 2 BGB grob unbillig, ers[X.]heint ebenfalls re[X.]htsbedenkenfrei. Denn der [X.] - 18 - der Klägerin im Zusammenhang mit der von ihr bestrittenen weiteren [X.]sgewährung dur[X.]h die Eltern des [X.]n kann, wie das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht angenommen hat, ni[X.]ht isoliert betra[X.]htet werden, sondern ist vor dem Hintergrund des [X.] des [X.]n zu würdigen, der na[X.]h den getroffenen Feststellungen mehrfa[X.]h unwahre Behauptungen aufgestellt hat. Das Berufungsgeri[X.]ht wird aber zu prüfen haben, ob die Inanspru[X.]hnahme des [X.]n gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB grob unbillig ist. Das könnte der Fall sein, wenn die Klägerin inzwis[X.]hen zwei bis drei Jahre mit ihrem neuen Partner in einer festen [X.] Verbindung zusammenlebt (vgl. Senats-urteil vom 20. März 2002 - [X.] ZR 159/00 - FamRZ 2002, 810, 811 ff.). d) Daß die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen gemäß § 1613 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1361 Abs. 4, 1360 a Abs. 3 BGB Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann, hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei bejaht. Hahne [X.] [X.] Wagenitz Dose
Meta
13.04.2005
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.04.2005, Az. XII ZR 48/02 (REWIS RS 2005, 4110)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4110
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