Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2005, Az. XII ZR 75/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3229

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 8. Juni 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1607 Abs. 2 a) Zu den gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen. b) Zur Höhe des eigenen angemessenen Unterhalts bei Unterhaltsansprüchen von Enkeln gegen ihre Großeltern (im [X.] an [X.]surteil vom 26. Februar 1992 - [X.] - FamRZ 1992, 795). c) Zu den Voraussetzungen der nach § 1607 Abs. 2 BGB eintretenden Ersatz-haftung eines nachrangig haftenden Verwandten. [X.], Urteil vom 8. Juni 2005 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 6. Februar 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin nimmt den [X.], ihren Großvater, auf Zahlung von [X.] in Anspruch. Die am 14. August 1986 geborene Klägerin entstammt der geschiedenen Ehe des [X.] des [X.] mit ihrer Mutter. Ihr Vater war durch Versäum-nisurteil vom 9. Juli 1999 verurteilt worden, für sie monatlichen Kindesunterhalt von 341 [X.] zu zahlen. Von einer Vollstreckung aus diesem Titel sah die Kläge-rin im Hinblick auf das unzureichende Einkommen des [X.] aus Arbeitslo-sengeld und später aus Arbeitslosenhilfe (im [X.]: monatlich 1.000 [X.]) ab. Die Mutter der Klägerin, deren Eltern (nicht: Kinder) verstorben sind, bezieht Leistungen der Sozialhilfe. 1 2 - 3 - Der 1932 geborene Beklagte und seine 1934 geborene Ehefrau sind Rentner. Die Rente des [X.] betrug bis zum 30. Juni 2000 monatlich 2.092,55 [X.] und seit dem 1. Juli 2000 monatlich 2.109,56 [X.] (nicht: 2.109,86 [X.]). Die Rente der Ehefrau belief sich bis 30. Juni 2000 auf monatlich 1.284,20 [X.] und seit dem 1. Juli 2000 auf monatlich 1.314,14 [X.]. Bis zum 31. Juli 2000 wohnten die Großeltern in einem eigenen Haus in [X.]. Für zwei zur Modernisierung des Hauses aufgenommene Darlehen hatten sie mo-natliche Raten von 69,50 [X.] und 68,13 [X.] (nicht: 48,13 [X.]) zu zahlen. Seit dem 1. August 2000 leben die Großeltern in [X.]. Für ihre dortige Wohnung hatten sie im [X.] einen monatlichen Mietzins von insgesamt 810 [X.] zu entrichten. Die Klägerin hat Zahlung von Unterhalt für die [X.] ab 1. Februar 2000 verlangt, und zwar in Höhe von monatlich 483 [X.] bis Juli 2000, von monatlich 411 [X.] für die [X.] vom 1. August bis 31. Dezember 2000 und von monatlich 493 [X.] ab Januar 2001. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hält sich mit Rücksicht auf den Unterhaltsbedarf seiner Ehefrau und den ihm zuste-henden Selbstbehalt für nicht leistungsfähig. Das Amtsgericht hat den [X.] verurteilt, für die [X.] vom 1. Februar bis 31. Juli 2000 monatlichen Unterhalt von 161,06 • (= 315 [X.]; nicht: 161,02 •) zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin hat ihren Anspruch in Höhe von monatlich 169 • für die [X.] bis Dezember 2000 (insoweit nach Abzug anteiligen Kindergeldes von 69 •), von monatlich 238 • für die [X.] von Januar bis Juni 2001 und von monatlich 249 • ab Juli 2001 (insoweit jeweils ohne [X.] anteiligen Kindergeldes) weiterverfolgt, während der Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt begehrt hat. Das [X.] hat - unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin - das angefochtene Urteil auf die 3 4 5 - 4 - Berufung des [X.] abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewie-sen. Mit der - zugelassenen - Revision hat die Klägerin zunächst beantragt, entsprechend ihrem zweitinstanzlichen Antrag zu erkennen. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2005 hat sie den Rechtsstreit hinsichtlich des ab September 2003 begehrten Unterhalts in der Hauptsache für erledigt erklärt, da sie zum 1. September 2003 ein Ausbildungsverhältnis angetreten habe und aufgrund des daraus bezogenen Einkommens nicht mehr unterhaltsbedürftig sei. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen.

Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das [X.], dessen Urteil in [X.], 1211 ff. [X.] ist, hat angenommen, daß das Urteil des Amtsgerichts allein auf die in zu-lässiger Weise eingelegte und begründete Berufung des [X.] abzuändern sei. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Berufungsbegründung des [X.] genüge den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Die erforderliche Darlegung einer Rechtsverlet-zung sei in dem Vortrag zu sehen, für Großeltern müsse wegen der [X.] und der fehlenden steuerlichen Absetzbarkeit von [X.]sleistungen ein erhöhter Selbstbehalt zugrunde gelegt werden. Einer Auseinandersetzung mit der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung zur Höhe des Selbstbehalts habe es daneben nicht bedurft. Die Berufung des [X.] 6 7 8 - 5 - sei auch begründet, weil die Klägerin für den streitgegenständlichen [X.]raum gegen ihn keinen Anspruch auf Unterhalt habe. Dabei könne dahinstehen, ob sie zu den Voraussetzungen einer [X.] des Großvaters gemäß § 1607 Abs. 2 BGB hinreichend vorgetragen habe, indem sie allein auf das für eine Vollstreckung unzureichende Einkommen ihres [X.] verwiesen, nicht aber Angaben zu dessen Vermögensverhältnissen gemacht habe. Denn auch im Falle einer Leistungsunfähigkeit beider Elternteile scheide ein Unterhaltsan-spruch gegenüber dem [X.] wegen des ihm zustehenden Selbstbehalts aus. Zwar sei dem Renteneinkommen für die [X.] bis zum 31. Juli 2000 ein Wohnvorteil hinzuzurechnen. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin sei von einem Wohnwert von monatlich 585 [X.] auszugehen. Da das Haus den Großeltern zu gleichen Teilen gehört habe, sei bei beiden jeweils der halbe Wohnwert zu berücksichtigen und der Betrag von 292,50 [X.] jeweils um die hälftigen Darlehensraten zu bereinigen. Danach verbleibe ein anzurechnender Wohnvorteil von jeweils 223,69 [X.] (292,50 [X.] abzüglich 68,81 [X.], nämlich: [69,50 [X.] + 68,13 [X.]] : 2). Von dem Gesamteinkommen des [X.] von 2.316,24 [X.] bzw. ab 1. Juli 2000 von 2.333,25 [X.] sei jedoch zunächst der seiner Ehefrau geschuldete Familienunterhalt in Abzug zu bringen. Dieser sei als Quote von ½ der Differenz der beiderseitigen Renteneinkünfte anzusetzen und belaufe sich deshalb auf 404,18 [X.] bzw. ab 1. Juli 2000 auf 397,76 [X.]. Danach ergebe sich ein bereinigtes Gesamteinkommen des [X.] von 1.912,06 [X.] bis 30. Juni 2000 und von 1.935,49 [X.] für die [X.] danach. [X.] Einkommen unterschreite den dem [X.] zuzubilligenden Selbstbehalt, der für die [X.] ab 1. Juli 1999 entsprechend Ziff. II 16 b der Unterhaltsleitlinien des [X.] mit 2.055 [X.] - und nicht mit dem im [X.] von Eltern gegenüber ihren nicht privilegierten volljährigen Kindern maßgeb-lichen geringeren Selbstbehalt - angesetzt werde. Eine Verringerung des Selbstbehalts wegen Unterschreitung der hierin eingearbeiteten [X.] 6 - dungen komme nicht in Betracht. Für die [X.] ab 1. August 2000, dem Umzug des [X.] nach [X.], sei von einem Mindestselbstbehalt von 2.450 [X.] (Ziff. IV 1 b) 4. Spiegelstrich der Unterhaltsleitlinien des [X.], Stand: 1. Juli 2001) bzw. ab 1. Januar 2002 von 1.250 • auszugehen, so daß eine Unterhaltsverpflichtung durchgehend nicht bestehe. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. II. 1. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht bejahten Zulässigkeit der Beru-fung rügt die Revision: Die Berufung sei unzulässig gewesen, weil ihre [X.] nicht im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO Umstände bezeichne, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefoch-tene Entscheidung ergebe. Dazu genüge nicht die Angabe, aufgrund der vom Erstgericht festgestellten Tatsachen habe die Klage insgesamt abgewiesen werden müssen. Erforderlich sei vielmehr eine Auseinandersetzung mit dem Ersturteil, die über die Mitteilung des für richtig gehaltenen Ergebnisses hinaus-gehe. 2. Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Die [X.] des [X.] genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. a) Zur Darlegung der Rechtsverletzung gehört die aus sich heraus ver-ständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Erfor-derlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des 9 10 11 12 - 7 - Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden. [X.] formale Anforderungen bestehen insofern nicht. Die Bezeichnung der verletz-ten Rechtsnorm ist entbehrlich, soweit aus den mitgeteilten [X.] deutlich wird, worin der Rechtsfehler gesehen wird ([X.] Urteil vom 24. Juni 2003 - [X.], 1581, 1582 m.w.[X.]). Mit seiner Berufung hat der Beklagte gerügt, daß das Berufungsgericht den ihm zuzubilligenden Selbstbehalt zu niedrig angesetzt und damit seine Lei-stungsfähigkeit unzutreffend beurteilt habe. Auszugehen sei nicht von dem an-gemessenen, sondern von einem erhöhten Selbstbehalt, wie er bei der Inan-spruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt zugrunde gelegt werde, und zwar sowohl für den Unterhaltspflichtigen selbst als auch für seinen Ehegatten. Beide hätten sich darauf einrichten können, von ihren Enkeln nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden, zumal sie Rentner seien und das [X.] dazu dienen solle, ihren Lebensabend in ausreichendem Maße zu si-chern. Überdies rechtfertige sich der erhöhte Selbstbehalt auch aus dem [X.], daß ein Großvater nicht in der Lage sei, den einem Enkel gezahlten [X.] steuerlich in Abzug zu bringen. Daraus wird erkennbar, in welchem Punkt der Beklagte das [X.] angreift und welche Rechtsansicht er demgegenüber aus den ange-gebenen Gründen für richtig hält. Das genügte. b) Zur Bezeichnung des Umstandes, aus dem sich die Entscheidungser-heblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem an-deren Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt. Dieses formale Be-gründungserfordernis setzt nicht die Schlüssigkeit der Berufungsgründe voraus ([X.] Urteil vom 24. Juni 2003 aaO). 13 14 15 - 8 - Nach der Berufungsbegründung ergibt sich aus der vom [X.] für richtig gehaltenen Rechtsauffassung dessen fehlende Leistungsfähigkeit und damit die von ihm erstrebte volle Klageabweisung. III. In der Sache ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der [X.] gemäß § 1603 Abs. 1 BGB zu Unterhaltsleistungen für die Klägerin unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung [X.] eigenen angemessenen Unterhalts nicht in der Lage sei, weshalb es nicht entscheidend darauf ankomme, ob die Voraussetzungen der [X.] nach § 1607 Abs. 2 BGB erfüllt seien und ob die Sozialhilfeleistungen für die Klägerin ihren Bedarf gemindert hätten. Zwar vermag der [X.] den Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des [X.] nicht in allen Punkten zu folgen; das stellt die Entscheidung im Er-gebnis aber nicht in Frage. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Selbstbehalt des [X.]n - ebenso wie bei der Inanspruchnahme durch Eltern - mit 2.055 [X.] (vgl. die Unterhaltsleitlinien des [X.], Stand: 1. Juli 1999) anzusetzen sei. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. a) § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorran-gig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grund-sätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt ([X.]surteile vom 26. Februar 1992 - [X.] - FamRZ 1992, 795, 797 und vom 7. Dezember 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 272). In welcher Höhe dieser 16 17 18 19 20 - 9 - Bedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurtei-lung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrechtlich [X.] darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist (vgl. [X.]surteile vom 27. April 1983 - [X.] - FamRZ 1983, 678 und vom 6. November 1985 - [X.] - FamRZ 1986, 151). Das ist hier der Fall. b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß den in den [X.] angesetzten [X.]n, die ein Unterhalts-verpflichteter gegenüber einem minderjährigen oder einem volljährigen Kind verteidigen kann, andere Lebensverhältnisse zugrunde liegen, als im vorliegen-den Fall zu beurteilen sind. Eltern müssen regelmäßig damit rechnen, ihren Kindern auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zu Unterhalts-leistungen verpflichtet zu sein, bis diese ihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und wirtschaftlich selbständig sind. Mit einer solchen, der natürlichen Generationenfolge entsprechenden Entwicklung kann indessen weder die Inan-spruchnahme auf Elternunterhalt noch der Fall gleichgestellt werden, daß Enkel von ihren Großeltern Unterhalt verlangen, weil die - gemäß § 1606 Abs. 2 BGB vorrangig haftenden - Eltern mangels Leistungsfähigkeit oder deswegen [X.], weil die Rechtsverfolgung gegen sie im Inland ausgeschlossen oder we-sentlich erschwert ist (§ 1607 Abs. 1 und 2 BGB). Der [X.] hat deshalb die Auffassung gebilligt, daß der angemessene Selbstbehalt, der einem Verpflichte-ten bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen gegenüber dem Unter-haltsbegehren eines volljährigen Kindes als Mindestbetrag gewährt wird, um einen maßvollen Zuschlag erhöht wird, wenn das Unterhaltsbegehren anderer Verwandter zu beurteilen ist ([X.]surteil vom 26. Februar 1992 aaO S. 797). Wie der [X.] zum Elternunterhalt entschieden hat, braucht der Unter-haltspflichtige eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und [X.] 22 - 10 - kommenstypischen [X.] jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt, daß der Selbstbehalt des [X.] gegenüber seinen unterhaltsbedürftigen Eltern mit einem erhöhten Betrag, wie er in den Tabellen und Leitlinien insoweit als Mindestbetrag vorge-sehen ist, angesetzt und gegebenenfalls noch dadurch erhöht wird, daß dem Unterhaltspflichtigen ein etwa hälftiger Anteil seines für den Elternunterhalt [X.] bereinigten Einkommens zusätzlich verbleibt ([X.]surteil vom 23. Oktober 2002 - [X.] ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 ff.). c) Diese Erwägungen können auf das [X.] zwi-schen Großeltern und Enkeln übertragen werden. Auch insofern gilt, daß eine Inanspruchnahme in der Regel erst stattfindet, wenn der Unterhaltsverpflichtete sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet, seine [X.] demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepaßt hat, Vorsorge für sein eigenes Alter treffen möchte oder sogar bereits Rente bezieht und sich dann einer Unterhaltsforderung ausgesetzt sieht, für die nach der natürlichen Generationenfolge die Eltern aufzukommen haben und für die er deshalb nur nachrangig haftet. Den Enkeln des Unterhaltspflichtigen gehen im übrigen sein Ehegatte oder geschiedener Ehegatte, die nach § 1615 l BGB [X.]sberechtigten und seine Kinder im Rang vor (§§ 1609 Abs. 1 und 2, 1605 l Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB). In tatsächlicher Hinsicht würde die Notwendigkeit, nicht unerhebliche [X.] von dem derzeitigen Lebensstandard hinzunehmen, auf eine [X.] Belastung des Unterhaltspflichtigen hinauslaufen. Er ist gehalten, soweit noch möglich, Vorsorge für seine weiteren Lebensjahre, auch unter Berücksich-tigung einer eventuell eintretenden Pflegebedürftigkeit, zu treffen. Das gilt ins-besondere, wenn er seinen Abkömmling im Fall der Bedürftigkeit nicht [X.] - seits auf Zahlung von Elternunterhalt wird in Anspruch nehmen können, weil dieser schon keinen Kindesunterhalt gezahlt hat. Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt: Wenn Eltern außerstande sind, ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Bedarfs Unterhalt für ein Kind zu leisten, kommt gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB die Haftung eines anderen unterhaltspflichtigen Verwandten in Betracht. Das kann auch ein Großelternteil sein (ebenso [X.]. § 1603 [X.]. 81). Eine unterschieds-lose Festsetzung des angemessenen Selbstbehalts der Eltern und der Großel-tern würde aber dazu führen, daß ein minderjähriges Kind seinen leistungsfähi-gen Großvater schon dann in Anspruch nehmen könnte, wenn seinem Vater infolge der Unterhaltsleistung weniger als - derzeit - 1.000 • verblieben und die Mutter nicht leistungsfähig ist. Wegen ihrer nur nachrangigen Verpflichtung müssen sich Großeltern indessen finanziell nicht in demselben Maße ein-schränken wie Eltern, zumal sie - anders als diese gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB - nicht gesteigert unterhaltspflichtig sind. Unbillige Ergebnisse können [X.] vermieden werden, daß der Selbstbehalt anderer unterhaltspflichtiger Verwandter als der Eltern, insbesondere der Großeltern, mit einem gegenüber dem angemessenen Selbstbehalt erhöhten Betrag angesetzt wird (so auch [X.]/[X.] aaO § 6 [X.]. 273; [X.]/[X.] Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. [X.]. 5042; [X.] FamRB 2004, 177, 178). Der Umstand, daß der unterhaltsrechtlichen Verantwortung von Großel-tern ein geringeres Gewicht zukommt, wird auch durch den ihnen sozialhilfe-rechtlich zugebilligten Schutz deutlich: Ein gesetzlicher Forderungsübergang von Unterhaltsansprüchen gegen Großeltern findet nach § 91 Abs. 1 Satz 2 [X.] bzw. § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB [X.] nicht statt. 25 26 - 12 - d) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Großeltern im Fall der Inanspruchnahme auf Unterhalt für ihre Enkel [X.] die höheren [X.] zugebilligt werden, die auch erwach-sene Kinder gegenüber ihren unterhaltsbedürftigen Eltern verteidigen können (ebenso [X.] [X.] 2005, 22, 23 f.; OLG Schleswig FamRZ 2004, 1058, 1060 mit Anmerkung [X.] und [X.] 2004, 429; [X.] FamRZ 2005, 57, 58; [X.]/[X.] aaO § 2 [X.]. 273; [X.] in [X.]/[X.] Familiäre Solidarität S. 55 und 53 f.; [X.] NJW 2002, 2201, 2204 f.; vgl. auch [X.] FamRB 2005, 19, 21; gegenüber volljährigen Enkeln: [X.]/[X.] aaO § 6 [X.]. 20; [X.]/[X.] aaO [X.]. 5041; [X.] aaO [X.]. [X.]. 208 b; für eine großzügige Bemessung des Selbstbehalts: [X.] NJW-RR 2000, 2516). Das gilt auch gegenüber minderjährigen En-keln. Zwar sind diese in der Regel nicht in der Lage, ihren Lebensbedarf selbst zu decken. Deshalb ordnet das Gesetz in § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB an, daß ihnen gegenüber eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht. Die vorgenannte Bestimmung gilt aber nur im Verhältnis zwischen Kindern und ihren Eltern. Für Großeltern besteht dagegen keine gesteigerte Unterhaltspflicht, sondern sie haften allein unter Berücksichtigung ihres angemessenen Eigenbedarfs, und zwar nachrangig. Das rechtfertigt es, ihnen generell die erhöhten Selbstbe-haltsbeträge zuzubilligen. Auf die Frage, ob Großeltern das nach Abzug des Selbstbehalts verbleibende bereinigte Einkommen grundsätzlich nur zur Hälfte für den Unterhalt von Enkeln einzusetzen haben oder ob dies nur im Verhältnis zu volljährigen Enkeln gilt (so [X.] aaO), kommt es im vorliegenden Fall nicht an. 2. Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des [X.] ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung des bis 31. Juli 2000 bestehenden [X.], den das Berufungsgericht durch Abzug der Darlehensraten von dem als unstreitig [X.] 28 - 13 - gestellten Wohnwert von monatlich 585 [X.] ermittelt hat. Daß ein zu geringer Wohnwert des ehemals im Miteigentum der Großeltern stehenden Hauses zugrunde gelegt worden sei, macht die Revision nicht geltend. Den Abzug der vollständigen Darlehensraten, also sowohl des Zins- als auch des Tilgungsan-teils, hat der [X.] bei der Inanspruchnahme eines Unterhaltspflichtigen auf Zahlung von Elternunterhalt jedenfalls dann für rechtsbedenkenfrei gehalten, wenn und soweit sich die Verbindlichkeiten und die hieraus resultierenden [X.] in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen Höhe halten und die Verpflichtungen bereits zu einer [X.] eingegangen wurden, als der Unterhaltspflichtige noch nicht damit zu rechnen brauchte, für den [X.] seiner Eltern aufkommen zu müssen ([X.]surteil vom 19. März 2003 - [X.] ZR 123/00 - [X.], 1179, 1180 ff.). Maßgebend dafür war die Er-wägung, daß der Unterhaltspflichtige andernfalls gezwungen sein könnte, das Familienheim zu verwerten, was ihm im Verhältnis zu seinen Eltern nicht ob-liegt. Diese Bewertung gilt für die hier vorliegende Fallgestaltung des [X.] gleichermaßen, wie sich zum einen aus den in der vorge-nannten Entscheidung angeführten Gründen und zum anderen aus den vorste-henden Erwägungen zum Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen [X.] bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Unterhalt für einen Enkel ergibt. [X.] begegnet es keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht die ohnehin geringen Darlehensraten von insgesamt 137,63 [X.] monatlich als abzugsfähig anerkannt hat. Anhaltspunkte dafür, daß die Verbindlichkeiten erst nach Ein-gang der an den [X.] gerichteten Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 27. Februar 2000 begründet wurden, sind nicht ersichtlich. 3. a) Zu den nach § 1603 Abs. 1 BGB zu berücksichtigenden sonstigen Verbindlichkeiten des [X.] gehört, wie das Berufungsgericht nicht [X.] kannt hat, die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau, soweit diese nicht über ausreichendes eigenes Einkommen verfügt. Der Beklagte schuldet ihr insoweit gemäß §§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt. Dieser Unterhaltsanspruch läßt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehegattenunterhalt nach Trennung oder Scheidung entwickelten Grundsätzen bemessen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei verfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern vielmehr als gegenseiti-ger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, daß jeder von ihnen seinen [X.] zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach umfaßt der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 a BGB alles, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber nach den ehelichen [X.], so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfe herangezogen werden kann ([X.]surteil vom 22. Februar 1995 - [X.] ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537 und vom 22. Januar 2003 - [X.] ZR 2/00 - [X.], 363 m.Anm. [X.] aaO S. 514). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, den - hier maßgeblichen - Anspruch auf Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhalts-ansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträ-gen zu veranschlagen (vgl. [X.]surteil vom 19. Februar 2003 - [X.] ZR 67/00 - [X.], 860, 864 m.w.[X.]). b) Bei einem auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen [X.] hat der [X.] die Auffassung vertreten, daß der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nicht auf einen Mindestbetrag beschränkt ist, sondern nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die den ehelichen Lebensstandard bestimmen, zu bemessen ist (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da der Ehegatte zudem dem Schwiegerelternteil gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist, braucht er mit Rücksicht auf dessen - gemäß § 1609 BGB 31 - 15 - nachrangige - Unterhaltsansprüche keine Schmälerung seines angemessenen Anteils am Familienunterhalt hinzunehmen. Für ihn ist deshalb nicht von [X.] nur ein bestimmter Mindestbetrag anzusetzen, sondern der nach [X.] der ehelichen Lebensverhältnisse bemessene Unterhalt ([X.]surteil vom 19. Februar 2003 aaO S. 865). Bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau nach den ehe-lichen Lebensverhältnissen stellt sich allerdings die Frage, ob diese bereits durch Unterhaltsleistungen für einen Elternteil geprägt waren. Denn der Unter-haltsanspruch eines Ehegatten kann auch durch Unterhaltsansprüche [X.] Berechtigter eingeschränkt werden, soweit die sich aus einem entsprechen-den Vorwegabzug ergebende Verteilung der zum Unterhalt zur Verfügung ste-henden Mittel nicht zu einem Mißverhältnis hinsichtlich des wechselnden [X.] der Beteiligten führt. Dabei kann auch schon die latente Unterhaltslast für einen Elternteil die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmen ([X.]surteile vom 19. Februar 2003 aaO S. 865 und vom 25. Juni 2003 - [X.] ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 187 f.). c) Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich von einer solchen auf Inanspruchnahme auf Elternunterhalt dadurch, daß auch der nicht in [X.] genommene Großelternteil mit dem Enkel - anders als die Ehefrau mit der Schwiegermutter - verwandt ist und ihm - Leistungsfähigkeit unterstellt - deshalb ebenfalls unterhaltspflichtig sein kann. Mit Rücksicht hierauf kann für beide Großelternteile bei absehbarem Ausfall eines vorrangig Unterhaltspflichti-gen Anlass bestehen, sich darauf einzustellen, für den Unterhalt eines Enkels in Anspruch genommen zu werden (ebenso [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 [X.]. 273; vgl. auch [X.] FamRB 2005, 19, 21 f.; anderer Ansicht [X.] in Handbuch des Fachanwalts Famili-enrecht 5. Aufl. [X.]. [X.]. 208 b). 32 33 - 16 - Durch eine solche latent bestehende Unterhaltspflicht sind die ehelichen Lebensverhältnisse der Großeltern nach den getroffenen Feststellungen ge-prägt gewesen. Denn ihr [X.] hat seit Erlaß des Versäumnisurteils am 9. Juli 1999 keinen Unterhalt gezahlt und war offensichtlich schon zuvor arbeitslos. Das hat zur Folge, daß - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - der der Ehefrau des [X.] zustehende Familienunterhalt nicht als Quote von ½ der Differenz der beiderseitigen Einkünfte, sondern nur mit einem Mindestbe-darfssatz in Ansatz zu bringen ist, von dem ihr Einkommen abzusetzen ist. d) Dieser Mindestbedarfssatz ist indessen nicht mit dem notwendigen [X.] anzusetzen, wie er in den [X.] für einen Ehegatten vorgesehen ist, der mit dem Unterhaltspflichtigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. etwa [X.] der [X.] Tabelle, Stand: 1. Juli 1999, die für den nicht erwerbstätigen Ehegatten einen notwendigen Eigenbedarf von 950 [X.] vorsieht). Vielmehr kann die Ehefrau des [X.] verlangen, daß auch für sie der angemessene Eigenbedarf veranschlagt wird. Dieser ist in der [X.] Tabelle - unter Berücksichtigung der durch das Zusammenleben mit dem Unterhaltspflichtigen eintretenden Haushaltsersparnis - im Rahmen des [X.] mit mindestens 1.750 [X.] (unter [X.]) vorgesehen. Da die Unterhaltsleitlinien des [X.] (Stand: 1. Juli 1999) einen entsprechenden Betrag nicht enthalten, kann dieser in Anlehnung an die Düs-seldorfer Tabelle ermittelt werden. Ausgehend von dem in den Unterhaltsleitli-nien des [X.] vorgesehenen Selbstbehalt des [X.] von 2.055 [X.] und dem entsprechenden Betrag der [X.] Tabelle von 2.250 [X.] errechnet sich ein Eigenbedarf von rund 1.600 [X.] (2.055 : 2.250 x 1.750). Hierauf ist das eigene Einkommen der Großmutter an-zurechnen, das unter Berücksichtigung des [X.] bis zum 30. Juni 2000 monatlich 1.507,89 [X.] und ab 1. Juli 2000 monatlich 1.537,83 [X.] betrug, so 34 35 - 17 - daß ein ungedeckter Bedarf von 92 [X.] bzw. von 62 [X.] (jeweils gerundet) ver-bleibt. 4. Danach erweist sich die Auffassung des Berufungsgerichts, der [X.] sei durchgehend zu Unterhaltsleistungen an die Klägerin außerstande gewesen, als unzutreffend, auch wenn zu Recht davon abgesehen worden ist, den Selbstbehalt des [X.] deshalb herabzusetzen, weil er preisgünstiger wohnte, als es der in den Mindestselbstbehalten eingearbeiteten Warmmiete entspricht (vgl. [X.]surteil vom 25. Juni 2003 aaO [X.]). Bis Juni 2000 war der Beklagte zu monatlichen Unterhaltszahlungen von (2.092,55 [X.] + 223,69 [X.] = 2.316,24 [X.] - 2.055 [X.] - 92 [X.]) 169,24 [X.] und für Juli 2000 von (2.109,56 [X.] + 223,69 [X.] = 2.333,25 [X.] - 2.055 [X.] - 62 [X.]) 216,25 [X.] in der Lage. Erst ab August 2000 war der Beklagte nicht mehr leistungsfähig, da sein Einkommen unter dem ihm an seinem neuen Wohnort in [X.] zuzubilligenden Selbstbehalt von 2.450 [X.] lag. 5. Gleichwohl ist das Berufungsurteil im Ergebnis zutreffend. Das [X.] ist nämlich zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin zu den Voraussetzungen einer [X.] des [X.] nicht hinreichend substan-tiiert vorgetragen hat, auch wenn es seine Entscheidung letztlich nicht auf die-sen Gesichtspunkt gestützt hat. § 1607 Abs. 2 Satz 1 BGB begründet eine Unterhaltspflicht des [X.] haftenden Verwandten, wenn die Rechtsverfolgung gegen den vorrangig Haftenden im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. [X.] ist mithin zunächst, daß der nähere Verwandte an sich leistungsfähig ist, was im vorliegenden Fall jedenfalls in Höhe einer möglichen Inanspruchnahme des [X.] zu bejahen ist. Denn der Vater der Kläger hat nach dem ihm [X.] 37 38 - 18 - genüber ergangenen Versäumnisurteil monatlichen Kindesunterhalt von 341 [X.] zu zahlen. Ausgeschlossen oder zumindest erheblich erschwert ist die Rechtsver-folgung etwa, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem - auf der Zurechnung fiktiven Einkommens beruhenden - Vollstreckungstitel keinen Unterhalt erlan-gen kann, weil der Unterhaltspflichtige kein vollstreckungsfähiges Vermögen besitzt oder von dem Berechtigten nicht erwartet werden kann, die [X.] in auch ihm dienende Vermögenswerte (etwa ein von ihm mitbe-wohntes Haus) zu betreiben (vgl. [X.] FamRZ 2005, 57; [X.] FamRZ 1991, 971, 973; MünchKomm/[X.] aaO § 1607 [X.]. 5; [X.]/ [X.] BGB Neubearbeitung 2000 § 1407 [X.]. 21; [X.]/[X.] BGB 11. Aufl. § 1607 [X.]. 10; [X.]/[X.] BGB 64. Aufl. § 1607 [X.]. 11). Daß [X.] gegen ihren Vater erfolglos waren, hat die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen nicht vorgetragen. Sie hat auch nicht dargetan, daß ihr Vater kein vollstreckungsfähiges Vermögen besitze, sondern sich auf die Angabe beschränkt, die Zwangsvollstreckung sei gegen 39 40 - 19 - ihn nicht erfolgversprechend, weil sein Einkommen unter der [X.] der §§ 850 c, 850 d ZPO liege. Das genügte zur Darlegung einer [X.] des [X.] gemäß § 1607 Abs. 2 BGB nicht.
[X.] [X.] [X.] Ri[X.] Prof. Dr. [X.] ist
Dose krankheitsbedingt an der Unterschriftsleistung verhindert.
[X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.09.2002 - 1 F 283/00 - [X.], Entscheidung vom 06.02.2003 - 10 UF 771/02 -

Meta

XII ZR 75/04

08.06.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2005, Az. XII ZR 75/04 (REWIS RS 2005, 3229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3229

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